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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.04.2005, RV/1829-W/02

Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der nunmehr geschiedene Ehegatte der Bw. hat eine Lebensversicherung bei der G-Versicherungabgeschlossen.

Im Ablebensfall lautete das Bezugsrecht auf die Bw. und auf die Tochter V..

Der geschiedene Gatte der Bw. verstarb am . Die genannte Versicherungsanstalt zahlte in der Folge eine Versicherungssumme in Höhe von DM 249.878,80 aus.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. Erbschaftssteuer in Höhe von S 226.998,00 mit der Begründung fest, dass der Versicherungserlös (anteilig) der Erbschafssteuer unterliege.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gatte nach schweren Depressionen das Leben genommen habe. Er sei in ärztlicher Behandlung gewesen, selbst der Aufenthalt im Krankenhaus habe keine Besserung gebracht.

Mehrere Selbstmordversuche vor den Kindern und Agressionsattacken gegenüber die Bw. hätten diese gezwungen, die Scheidung einzureichen. Am sei die Ehe geschieden worden, allerdings habe die Bw. ihren Gatten weiterhin betreut.

Nach dem Tod ihres geschiedenen Gatten sei der in Deutschland erworbene Pensionsanspruch nicht auf die Bw. übertragen worden. Daher erhalte die Bw. heute eine monatliche Mindestrente mit Ausgleichszulage in Höhe von S 7.807,80.

Die Bw. habe Sorge für ihre beiden minderjährigen Kinder zu tragen. Da das Einkommen aus Pension und Familienbeihilfe nicht ausreiche um einen gewissen Lebensstandard für die Kinder und die Bw. aufrecht zu erhalten, habe die Bw. den Versicherungserlös zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet. Eine Million Schilling aus dem Gesamterlös sei zu Gunsten der Kinder angelegt worden. Dieses Geld sei gesperrt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Risikolebensversicherung sei die zweite Tochter, VS., noch nicht geboren gewesen und nach ihrer Geburt sei nicht bedacht worden, diese als berechtigt einzusetzen, obwohl dieses Kind besondere Betreuung benötige, da sie Diabetes habe. Ihr Vater habe sie sogar speziell absichern wollen.

Nachstehende Aufstellung der monatlichen Ein- und Ausgaben verdeutliche, dass es der Bw. nicht möglich sei, den geforderten Betrag zu bezahlen.

Einnahmen: Pension S 7.807,80 und Familienbeihilfe S 6.250,00, somit insgesamt S 14.057,80.

Ausgaben: S 1.602,00 Miete, S 1.872,00, S 2.478,00 Versicherungen (Haushalt, Hund, Krankenvers. Unfallvers.), S 2.000,00 Auto, S 1.320,00 Schulbeitrag, S 1.500,00 Schikurse, Schulveranstaltungen), S 1.500,00 Telefon, Fernsehen, S 1.000,00-1.500,00 Sonstiges (Eislaufstunden etc.)., somit insgesamt S 13.272,00 bzw. S 13.772,00 ohne Essen und Kleidung.

Diese Situation zwinge die Bw. auf den Versicherungserlös zu greifen.

Es werde daher ersucht, den Bescheid nochmals zu überdenken.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, dass der an die Bw. als bezugsberechtigte Person ausbezahlte Versicherungserlös in Höhe von DM 124.939,40, das seien umgerechnet S 874.575,80, der Erbschaftssteuer zu unterziehen sei. Die Krankheit und die Scheidung vom Erblasser könnten bei der Erbschaftssteuervorschreibung nicht berücksichtigt werden.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur weiteren Begründung führte die Bw. aus, dass sich ihr Mann nach schwerer psychischer Krankheit am das Leben genommen habe. Die rechtskräftige Scheidung sei am erfolgt. Wie aus der Einantwortungsurkunde ersichtlich, sei der Nachlass auf Grund des Gesetzes den erblasserischen Kindern V. und VS. eingeantwortet worden. Die Aktiven des Nachlasses in Höhe von S 907.479,22 seien mit Passiven in Höhe von S 596.625,57 belastet gewesen, sodass sich für die beiden Töchter ein Reinnachlass in Höhe von S 310.853,65, je zur Hälfte ergeben habe. Zugleich sei mit Punkt 1 des gegenständlichen Beschlusses des Bezirksgerichtes festgestellt worden, dass der Versicherungserlös der G-Versicherung in Höhe von DM 249.878,80 nicht nachlasszugehörig sei. Für die Todesfallsleistung der genannten Risikoversicherung seien die ältere Tochter V. und die Bw. je zur Hälfte bezugsberechtigt gewesen.

Der Versicherungserlös aus der Bezugsberechtigung für V.in Höhe von S 874.575,80 sei bereits mit Bescheid vom der Steuer unterzogen worden. Die jüngere Tochter VS. sei nicht bezugsberechtigt gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht geboren gewesen sei. Da die Zuwendung aus der Verlassenschaft den Pflichtteil der jüngeren Tochter wertmäßig nicht decke, habe sie als Noterbin das Recht auf Ergänzung gemäß § 575 ABGB, auch wenn sie sich dieses bei Antritt der Erbschaft nicht besonders vorbehalten habe. In diesem Zusammenhang mache VS. durch das zuständige Pflegschaftsgericht ein Pflichtteilsergänzungsansuchen geltend, dem die Bw. Folge leisten werde. Durch Beanspruchung des Pflichtteiles das sei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, erwerbe VS. im Erbwege 25% der von der Bw. bezogenen Todesfallsleistung, das seien S 218.643,95, nach Erledigung des Pflichtteilsergänzungsersuchens. Es werde daher um Aufhebung des ursprünglichen Bescheides und um Neufestsetzung der Erbschaftssteuer nach Zustellung der Unterlagen durch das Pflegschaftsgericht ersucht.

Im Rechtsmittelverfahren wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Pflegschafts- und in den Verlassenschaftsakt sowie durch nachstehendes Vorhalteverfahren.

Mit Vorhalt vom forderte der Unabhängige Finanzsenat die Bw. auf, ihr Vorbringen betreffend Pflichtteilsergänzung unter Beweis zu stellen, da bisher weder durch das Pflegschaftsgericht noch durch die Bw. entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar geltend gemacht wird.

Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff "Erwerb von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) und nimmt über die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich-rechtlichen Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 1 und 49 zu § 2 ErbStG).

Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben ().

Obwohl die Versicherungsleistung nicht in die Verlassenschaft fällt unterliegt sie im Hinblick auf das Gesagte der Erbschaftssteuer.

Die Bw. begründete ihre Berufung zunächst mit der schweren Erkrankung des Erblassers sowie ihrer finanziellen Lage. Bei dieser Argumentation scheint die Bw. zu übersehen, dass die Festsetzung der Erbschaftssteuer für diese Versicherungsleistung nicht im Ermessen der Abgabenbehörde stand.

Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher ins Leere.

Im Hinblick auf die Einwendung betreffend Pflichtteilsergänzung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat sowohl in den Verlassenschaftsabhandlungsakt als auch in den Pflegschaftsakt Einsicht genommen. Aus diesen Akten ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass eine Pflichtteilsergänzung geltend gemacht wurde. Auch ein diesbezüglicher Vorhalt an die Bw. blieb unbeantwortet. Somit ist davon auszugehen, dass kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.

Da das Recht, vom Erben oder vom Beschenkten die Ergänzung zu fordern, gemäß § 1487 ABGB in drei Jahren ab dem Tod des Erblassers verjährt, ist eine solche Geltendmachung bereits aus diesem Grunde nicht (mehr) möglich.

Somit ergibt sich keine Änderung der Bemessungsgrundlage.

Der Berufung war im Hinblick auf die obigen Ausführungen der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Versicherungserlös
Pflichtteilsergänzung
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at