Zurückweisung einer Berufung gegen einen die Wiederaufnahme eines Einkommensteuerveranlagungsverfahrens verfügenden Bescheid wegen Verfristung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.KH.-Betriebswirt JM, XXYY, vertreten durch die Diligentia -Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsges. m. b .H. in 3340 Waidhofen a.d.Ybbs, Mühlstraße 27, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu St.Nr. 123, betreffend die Zurückweisung der Berufung vom gegen die 2 Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr über die Wiederaufnahme der mit den Einkommensteuerbescheiden 2003 (vom ) und 2004 (vom ) abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nach § 303 Abs.4 BAO gem. § 273 BAO, entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Zurückweisungsbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In den 2 jeweils mit datierten, im Kopf als "Einkommensteuerbescheid 2003" bzw. "Einkommensteuerbescheid 2004" bezeichneten Bescheiden hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr unter Stützung auf den § 303 Abs.4 BAO die Wiederaufnahme der "Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer" für die Jahre 2003 und 2004 verfügt und hat gleichzeitig (d.h. mit selben Datum), jedoch in gesonderten -ebenfalls als "Einkommensteuerbescheid 2003" bzw. "Einkommensteuerbescheid 2004" bezeichneten- Bescheiden die Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004, neu festgesetzt. Die Rechtsmittelbelehrung zu den als "Einkommensteuerbescheide" bezeichneten Wiederaufnahmebescheiden lautete: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (zB wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben)....In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für ....vom ) sowie die gewünschte Änderungen anführen und zu begründen....Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag....bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden....."
Am richtete die Diligentia -Wirtschaftsprüfung-und Steuerberatungsges. m. b. H., Waidhofen a.d.Ybbs, eine Eingabe an das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, in der sie in Steuervollmacht für Herrn JM , Weyer, zu Steuer-Nr. 123 "Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und ...." erhob und die "Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO" beantragte.
In einer weiteren (an das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr gerichteten) Eingabe vom erhob die obgenannte Vertreterin des Steuerpflichtigen -nunmehr ausdrücklich- Berufung gegen die "Wiederaufnahmebescheide" für die Jahre 2003 und 2004 vom .
Diese Berufung wies das Finanzamt mit dem (berufungsgegenständlichen) Bescheid vom gem. § 273 Abs.1 lit.b) BAO zurück: Die Berufung sei nicht fristgerecht eingebracht worden. Die Wiederaufnahmebescheide seien ausführlich begründet worden und hätten sämtliche Informationen beinhaltet, die eine formelle Rechtskraft voraussetzten. Die am eingebrachte Berufung habe sich "einzig und allein" gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gerichtet, eine Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide 2003 und 2004 vom sei aus der Berufung vom nicht ersichtlich.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche (fristgerechte) Berufung vom , über die zufolge § 276 Abs.6 BAO auf Grund deren am erfolgten Vorlage der Unabhängige Finanzsenat als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 260 BAO) zu entscheiden hat. In dieser Berufung wird beantragt, den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben und "der Berufung gegen die Wiederaufnahme stattzugeben." Als Begründung wird auf ein (angeschlossenes) Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom , GZ.BMF-010103/0018-VI/2007, verwiesen. Darin hat die genannte Abgabenbehörde zur (oben dargestellten) Sachlage folgende Rechtsansicht vertreten: Die Gestaltung des Wiederaufnahmebescheides vom sei irreführend; es sei verfehlt, einen Wiederaufnahmebescheid als "Einkommensteuerbescheid" zu bezeichnen, da es sich dabei um keinen Abgaben-, sondern um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle. Missverständlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass er den Ausspruch über die Aufhebung des Abgabenbescheides nicht enthalte. Ebenso verfehlt sei, dass in der Rechtsmittelbelehrung gefordert werde, dass zum Einen in der Berufung der Bescheid als "Einkommensteuerbescheid... vom " zu benennen sei, und zum Anderen dass die "gewünschten Änderungen" anzuführen seien, weil ein Wiederaufnahmebescheid in meritorischer Erledigung einer gegen ihn gerichteten Berufung nicht änderbar, sondern lediglich (ersatzlos) aufhebbar sei. Unverständlich oder zumindest irreführend sei weiters die Aussage in der Rechtsmittelbelehrung, "...wenn Sie Positionen vergessen haben..." Obwohl sich die Berufung vom inhaltlich nur mit dem Inhalt des Einkommensteuerbescheides auseinandersetze, wäre in Anbetracht der irreführenden Gestaltung des Wiederaufnahmebescheides ein Mängelbehebungsauftrag (§ 275 BAO) erforderlich gewesen, weil die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides -in Übereinstimmung mit der Rechtsmittelbelehrung des Wiederaufnahmebescheides- auch den Wiederaufnahmsbescheid umfasst oder zumindest zweifelhaft (und damit vom Finanzamt zu klären) gewesen wäre, welcher Bescheid bzw. welche Bescheide tatsächlich angefochten werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 307 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden; dies gilt allerdings nur dann, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid sind also zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind (siehe dazu Ritz, BAO, Rz.7 zu § 307).
Gem. § 250 Abs.1 lit.a) BAO muss eine Berufung die Bezeichnung des Bescheides enthalten, gegen den sie sich richtet. Hiefür ist allerdings keine bestimmte Form oder Formel vorgeschrieben, d.h. es weder die Angabe der Geschäftszahl noch des Datums des angefochtenen Bescheides nötig. Ausreichend ist etwa, wenn der angefochtene Bescheid in Abschrift der Berufung angeschlossen wird oder dessen Inhalt wiedergegeben wird, sofern dies im konkreten Fall genügt, um Zweifel oder Missverständnisse über den Gegenstand der Berufung auszuschalten; entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen sie sich richtet. Ziel der Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es, wie bereits erwähnt, für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens, sohin auch, wenn Zweifel bestehen, gegen welchen Bescheid sich ein Rechtsmittel richtet, ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. ).
Im vorliegenden Fall wurde Unklarheit geschaffen, indem zum Einen die in Rede stehenden Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide vom im Kopf gleich bezeichnet wurden, nämlich als "Einkommensteuerbescheid 2003" bzw. als "Einkommensteuerbescheid 2004" und zum Anderen in der Rechtsmittelbelehrung sowohl der Wiederaufnahmebescheide als auch der Sachbescheide der Abgabepflichtige dazu angeleitet wurde, im Falle einer Berufungserhebung den bekämpften Bescheid mit "Einkommensteuerbescheid für 2003 vom " bzw. "Einkommensteuerbescheid für 2004 vom " zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage ist- ungeachtet des Verfassens der Eingaben durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter- objektiv zweifelhaft, ob sich die Berufungseingabe vom , die als (mit Berufung) bekämpfte Bescheide die "Einkommensteuerbescheide" 2003 und 2004 vom bezeichnen, auf die Wiederaufnahmebescheide oder auf die die Sachbescheide oder- was naheliegend ist- auf beide Bescheide bezogen haben (vgl. ). Es war dem Berufungswerber (als Abgabepflichtigem) daher unbenommen, auch noch in der (an das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr gerichteten, als "Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die "Wiederaufnahmebescheide" der Jahre 2003 und 2004 vom " überschriebenen) Eingabe vom bzw. im Lauf des Berufungsverfahrens betreffend den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom anzugeben, worauf sich seine (ursprünglichen) Berufungseingabe vom bezogen haben. (Mit der beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eingebrachten Eingabe vom hat der Berufungswerber (Abgabepflichtige) im Übrigen ausdrücklich "Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide vom " erhoben und darin mit näherer Begründung beantragt, die Bescheide, mit dem die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2003 und 2004 verfügt wurden, ersatzlos aufzuheben.)
Im Lichte dieser Sach-und Rechtslage ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat, dass der Berufungswerber mit seiner Eingabe vom , welche in (inhaltlichem) Zusammenhalt mit seiner weiteren Eingabe vom zu sehen ist, ein Rechtsmittel (eine Berufung) nicht nur gegen die Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004, jeweils vom ) ergreifen wollte, sondern auch gegen die gem. § 303 Abs.4 BAO die Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2003 und 2004 verfügenden Bescheide vom .
In Konsequenz dieser Erkenntnis steht damit fest, dass mit der Eingabe vom (auch) ein gegen die Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom gerichtetes fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel (Berufung gem. § 243 f BAO) vorliegt.
Für den Unabhängigen Finanzsenat erweist sich der bekämpfte, die Unzulässigkeit der Berufung wegen Verfristung iSd § 273 Abs.1 lit.b) BAO feststellende Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom somit als inhaltlich rechtswidrig und war demgemäß gem. § 289 Abs.2 BAO (ersatzlos) aufzuheben.
Hinweis:
Über den in der Parteieingabe vom ("Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom ") neben dem eigentlichen Berufungsantrag (§ 250 Abs.1 lit.c) BAO) weiters enthaltenen Antrag, "der Berufung gegen die Wiederaufnahme stattzugeben", wird gesondert entschieden werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheid Zurückweisung einer Berufung Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuerbescheid Sachentscheidung Bezeichnung des Bescheides Zweifel Missverständnis über den Gegenstand der Berufung Inhalt der Berufung Berufungsvorbringen undeutlicher Inhalt eines Anbringens Absicht der Partei Unklarheit Kopf objektiv zweifelhaft Berufungswerber inhaltlicher Zusammenhalt Unzulässigkeit der Berufung Verfristung Zurückweisungsbescheid |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at