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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.04.2006, RV/0312-W/06

Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ laut Aktenlage einen mit datierten Bescheid an den Berufungswerber (Bw), mit dem die Gültigkeit seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) mit dem begrenzt wurde (ESt-Akt Bl 1/2005).

Mit Schreiben vom (ESt-Akt Bl 2f/2005) erhob der Bw Berufung gegen einen Bescheid vom , zugestellt am mit den Angaben "kein Zeichen, keine Unterschrift, kein Name eines Ausfertigenden" mit dem Begehren, den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit, Tatsachenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben bzw als nichtig zu erklären, oder in eventu nach Behebung der Mängel die Behörde neuerlich entscheiden zu lassen.

Zur Mangelhaftigkeit wurde vorgebracht, dass das Schriftstück des Finanzamtes entgegen § 18 Abs 4 AVG und § 96 BAO keine Unterschrift, keine Paraphe und keine leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, enthalte. Das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden bedeute, dass die Erledigung rechtlich nicht existent werde. Weiters werde in der Begründung nicht dargelegt, auf welchen Antrag bzw auf welche Mitteilung hier Bezug genommen werde.

Zur Tatsachenwidrigkeit wurde vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass der Bw einen Antrag oder eine Mitteilung zur Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer gestellt hätte, obwohl solches in der Begründung des Schriftstückes erwähnt werde.

Zur Rechtswidrigkeit wurde die fehlende gesetzliche Grundlage des Bescheides und seine Nichtigkeit aufgrund der anhaftenden Mängel vorgebracht.

Aus den Ausführungen in der Berufungsschrift - zumindest in Verbindung mit der rechtzeitigen Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes (ESt-Akt Bl 4/2005: Frist ) durch ein Schreiben des Bw vom (ESt-Akt Bl 5f/2005) - ist nach Ansicht der Berufungsbehörde (Abgabenbehörde zweiter Instanz, unabhängiger Finanzsenat) zu erkennen, dass sich die gegenständliche Berufung gegen den obzitierten Bescheid vom zur Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer richtet.

Das Finanzamt erließ eine diesbezügliche, mit datierte, abweisende Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 11f/2005)

Mit Schreiben vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die rechtliche Existenz des angefochtenen Bescheides ist nur nach der BAO und nicht auch nach dem AVG zu beurteilen (vgl Art II Abs 5 EGVG). Der letzte (=dritte) Satz von § 96 BAO idF BGBl 1987/312 normiert: "Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt."

Der angefochtene Bescheid wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, im Bundesrechenzentrum (BRZ GmbH) ausgedruckt und enthält weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung iSd § 96 Satz 2 BAO, wonach die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des Geschäftsstückes übereinstimme (vgl auch Schreiben des Bw vom ). Es liegt somit ein Anwendungsfall des obzitierten dritten Satzes von § 96 BAO vor: Die dem Bw am zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides gilt als durch den Vorstand des Finanzamtes genehmigt; das Fehlen von Unterschrift und Beglaubigung stellt keinen Mangel iSd BAO dar. Der vom Bw auch herangezogene § 18 Abs 4 AVG mag zwar die Angabe des Namens des Genehmigenden fordern, ist jedoch - wie bereits erwähnt - im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Der angefochtene Bescheid ist daher rechtlich existent geworden; der vom Bw beantragten Variante der Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides - welche abgabenverfahrensrechtlich nach Ansicht der Berufungsbehörde sich in der Zurückweisung der Berufung (wegen Nichtexistenz des Anfechtungsobjektes) äußern würde - kann somit nicht gefolgt werden.

Zu den vom Bw vorgebrachten inhaltlichen Mängeln und der Tatsachenwidrigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auf § 289 Abs 2 BAO idF BGBl I 2002/97 zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer Entscheidung "in der Sache" - wie es die vorliegende Berufungsentscheidung darstellt - berechtigt ist, "sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen." Allfällige Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides werden daher dadurch saniert, dass die Berufungsbehörde ihre Begründung zur Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer des Bw (vgl sogleich) an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzt.

Art 28 Abs 1 Satz 1 bis 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG 1994 idF BGBl I 2003/71 normieren: "Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben." Somit setzt die Erteilung einer UID-Nummer die Unternehmereigenschaft und die Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland voraus; die Ausnahmen davon gemäß Satz 3f für juristische Personen können für den Bw als natürliche Person nicht gelten.

Das Finanzamt hat in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom mit der Wirkung eines Vorhaltes u.a. darauf hingewiesen, dass die letzte Veranlagung für das Jahr 2002 erfolgt sei und für das Jahr 2003 vom Bw trotz Erinnerung und Zwangsstrafenfestsetzung keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Dem ist der Bw in seinem Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) nicht entgegengetreten.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist seit dem Jahr 2002 keine unternehmerische Tätigkeit des Bw, die in der Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland bestünde, erkennbar. Somit ist das Finanzamt im Juni 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer UID-Nummer nicht (mehr) vorlagen, sodass gemäß Art 28 Abs 1 Satz 7 des Anhanges zum UStG 1994 idF BGBl I 2003/71 vorzugehen ist, da dort normiert wird: "Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist."

Die angefochtene Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer des Bw mit entspricht der Zurücknahme des Erteilungsbescheides mit Wirkung ab und damit dem zitierten Gesetzestext.

Der angefochtene Bescheid beruht somit entgegen dem Vorbringen auf einem Gesetz. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Begründungsmängeln ist durch die Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung saniert (vgl oben). Der vom Bw beantragten ersatzlosen Aufhebung oder Neuentscheidung durch die Behörde (erster Instanz) nach Behebung der Mängel kann daher nicht gefolgt werden, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen ist

Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteueridentifikationsnummer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at