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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.12.2010, RV/0806-G/10

Nach Ergehen einer Berufungsentscheidung ist der Ablauf der Aussetzung zu verfügen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0806-G/10-RS1
Nach Ergehen der Berufungsentscheidung ist der Ablauf der Aussetzung zu verfügen, auch wenn die Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wird. Das Instrument der Aussetzung der Einhebung darf nicht auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgedehnt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) für Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide hinsichtlich der Einkommensteuer des Berufungswerbers (=Bw.) für die Jahre 2002 bis 2005, auf Grund derer es zu Steuernachforderungen kam.

Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates (=UFS) vom , Gz.: RV/0080-G/08 erging eine abschließende Entscheidung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren über die Einkommensteuervorschreibungen des Bw. für die Jahre 2002 bis 2006.

Das Finanzamt verfügte in der Folge mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2004 und 2005.

Die noch zu entrichtende Einkommensteuer 2004 wurde darin mit Null und die zu entrichtende Einkommensteuer 2005 mit 658,89 Euro ausgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid vom wurden Aussetzungszinsen in der Höhe von 123,20 Euro vorgeschrieben.

Der Bw. bekämpfte mit Eingabe vom den Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.

Er legte darin rechnerisch dar, dass sein Abgabenkonto seines Erachtens lediglich einen vorläufigen Rückstand in Höhe von 455,78 Euro aufweisen dürfe. Dies unter Berücksichtigung der noch gutzuschreibenden Einkommensteuer 2008 in Höhe von 799,55 Euro.

Der Bw. summierte für diesen Zweck alle Gutschriften aus den Berufungsvorentscheidungen und Berufungsentscheidungen der Jahre 2002 bis 2006, was einen Betrag von 1.246,18 Euro ergab. Diesen Betrag brachte er in Abzug vom Rückstand laut Buchungsmitteilung vom in der Höhe von 2.501,61 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 1.255,18 Euro. Diesen Betrag kürzte er um die von ihm erwartete Einkommensteuergutschrift 2008 von 799,55 Euro. Dies ergibt in Summe den vom Bw. berechneten Rückstand von 455,78 Euro.

Er ersuchte um Aussetzung der Einhebung des genannten Betrages gemäß § 212a BAO, da er gegen die Berufungsentscheidung des RV/0080 G/08 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einbringen werde.

Das Finanzamt wies das Berufungsbegehren mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens der Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen sei. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, die Aussetzung im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrecht zu halten.

In der Folge begehrte der Bw. mit Schriftsatz vom den Antrag auf Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom .

Das Finanzamt erklärte schließlich mit Bescheid vom die gegenständliche Berufung vom gegen den Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom gemäß § 274 BAO als gegenstandslos.

Die Gegenstandsloserklärung wurde damit begründet, dass dem Berufungsbegehren mit den Aussetzungsbescheiden vom 11. und Rechnung getragen worden sei. Laut diesen Bescheiden seien folgende Beträge ausgesetzt:


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Tabelle

Abgabenart
Betrag
Einkommensteuer 2008
734,31 Euro
Aussetzungszinsen
123,20 Euro

Nach Abzug dieser Beträge befände sich am Abgabenkonto des Bw. ein Rückstand in Höhe von 400,61 Euro, resultierend aus der Einkommensteuer 2005.

Gegen die Gegenstandsloserklärung erhob der Bw. mit Eingabe vom Berufung. Diese Berufung wurde nunmehr dem UFS zur Entscheidung vorgelegt. Es ist darüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

Mit Entscheidung vom heutigen Tag zu RV/0802-G/10 wird die Gegenstandloserklärung des Finanzamtes aufgehoben.

Da die als Vorlageantrag zu deutende Eingabe vom auf Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom seitens des Finanzamtes nicht dem UFS zur Entscheidung vorgelegt worden war, brachte der Bw. mit Eingabe vom beim UFS einen "Devolutionsantrag" ein.

Das Finanzamt legte nunmehr die bezughabenden Bescheide und Unterlagen dem Vorlagebericht vom betreffend die Berufung gegen die Gegenstandsloserklärung bei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

Abs. 7 ) Partei im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.

Abs. 8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273 und 274 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Der Bw. brachte mit Eingabe vom Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2004 und 2005 ein. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Mit Eingabe vom begehrte der Bw. die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung, was inhaltlich als Vorlageantrag zu werten ist. Das Finanzamt legte diesen Voralgeantrag aber nicht dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Vielmehr erließ das Finanzamt die Gegenstandsloserklärung vom . Diese Gegenstandsloserklärung wird mit Berufungsentscheidung RV/0802-G/08 vom heutigen Tage vom UFS aufgehoben. Die Aufhebung der Gegenstandsloserklärung hat zu erfolgen, da keine abschließende Erledigung einer Berufung im Sinne des § 276 Abs. 6 BAO erfolgte.

Der zu beurteilende "Devolutionsantrag" ist daher als Vorlageerinnerung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu werten. Die Bezeichnung als "Devolutionsantrag" ist dabei nicht von Relevanz, da es für die Würdigung einer Eingabe nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf deren Inhalt ankommt.

Im nunmehrigen Verfahren ist demnach inhaltlich über die Berufung gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 mit Berufungsentscheidung zu entscheiden.

Strittig ist hier nur die Frage, ob der Bescheid vom , über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2004 und 2005 zu Recht erging.

Der Bw. stellte mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006, nachdem zuvor über die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom entschieden worden war.

Unbestritten beantragte der Bw. mit Eingabe vom die Aussetzung der Einhebung der offenen, berufungsgegenständlichen Einkommensteuernachforderungen.

Unbestritten wurde mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2004 in Höhe von 1.021,93 Euro und der Einkommensteuer 2005 in Höhe von 798,56 Euro bewilligt und ist dieser Bewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen.

Ebenso unbestritten wurde über die Berufung vom betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006 mit Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08 entschieden. Es war daher in der Folge gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Absatz 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Danach war die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall gesetzlich verpflichtet, nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (siehe ; 95/13/0020; , 2000/17/0266 und 2000/17/0265). Der mit Bescheid von der Abgabenbehörde erster Instanz auszusprechende Ablauf der Aussetzung ist also anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung jedenfalls zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegt danach nicht im Ermessen der Behörde ().

Die Berufungsentscheidung vom wurde dem Bw. laut eigenen Angaben am zugestellt und wurde mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam. Die Verfügung Ablaufes der Aussetzung der Einhebung erfolgte mit Bescheid vom , also durchaus im zeitlichen Nahbereich des Wirksamwerdens der Berufungsentscheidung.

Im Übrigen bedeutet die Verpflichtung, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens der Berufungsentscheidung zu verfügen nicht, dass der Bescheid über den Ablauf gleichzeitig ergehen muss ().

Abgesehen davon erlischt der Gesetzesauftrag, anlässlich einer in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Erledigungen den Ablauf der Aussetzung zu verfügen, nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahbereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt. Der Abgabepflichtige kann nämlich die Folgen der verspäteten Verfügung des Ablaufes im Weg der im § 212 Abs. 8 BAO vorgesehenen Tilgung in einfacher Weise abwenden ().

Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Das heißt es bleibt dem Abgabepflichtigen unbenommen, jederzeit während einer aufrechten Aussetzung der Einhebung den ausgesetzten Betrag oder einen Teilbetrag zu tilgen.

Danach hatte es der Bw. in der Hand nach Erhalt der das Berufungsverfahren abschließenden Berufungsentscheidung die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten zu entrichten.

Laut § 212a Abs. 1 BAO darf die Aussetzung der Einhebung nur für mit Berufung angefochtene Abgabenschuldigkeiten gewährt werden.

Der Bw. legte in seiner Berufung den seines Erachtens offenen Abgabenbetrag zum Zeitpunkt des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung dar. Er beantragte die Aussetzung der Einhebung dieses Betrages nach § 212a BAO, da er beabsichtige eine Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08 beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Nach ständiger Rechtsprechung (siehe beispielsweise ; , 96/14/0175; , 2002/13/0136; , 99/13/0207) besteht - wie vom Finanzamt bereits ausgeführt - keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungsentscheidung hinaus auszudehnen.

Es war daher der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ungeachtet einer etwaigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08, zu verfügen.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Ergänzend wird noch bemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2004 und 2005 verfügt worden war. Die Berechnungen des Bw. lassen aber nicht erkennen, ob und in welcher Höhe der Betrag von 455,78 Euro sich auf diese Abgabennachforderung bezieht. Es wurde dadurch in keiner Weise dem Abs. 3 des § 212a BAO entsprochen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsentscheidung
Ablauf der Aussetzung
Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at