Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 11.03.2008, FSRV/0139-W/07

Verfahrenseinstellung gemäß § 173 FinStrG wegen Tod des Beschuldigten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat (Wien) 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Josef Fasching als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw. wegen der Finanzvergehen der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am

zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis im Spruch zu Punkt C) aufgehoben und das gegen den Berufungswerber (Bw.) geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 173 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde der Bw. der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. L-GmbH.

1) unter vorsätzlicher Verletzung der in §§ 119 ff BAO normierten abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtbekanntgabe von abgabenrechtlich relevanten Tatsachen für das Jahr 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 12.475,40 zu bewirken versucht habe; und weiters

2) unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von 1 bis 12/2003 in Höhe von € 8.423,00 bewirkt, wobei er dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.400,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an der Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom , deren Inhalt mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben wird.

Am ist der Bw. verstorben.

Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so ist das Finanzstrafverfahren einzustellen. "Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über (§ 173 FinStrG).

Es war daher mit (interner) Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 173 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Tod des Beschuldigten.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at