Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.02.2009, RV/0884-W/06

Mängel der Belegsammlung sind Mängel der Buchhaltung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0052 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

» Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des LP, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, und vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004, entschieden:

» Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

» Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind bezüglich Umsatzsteuer 2004 dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und bezüglich Einkommensteuer 2004 dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 wird endgültig mit € 1.096,00 festgesetzt. Die Umsatzsteuer 2004 war bereits fällig.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer 2004 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

» Zur Vorgeschichte wird auf die folgend angeführten Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates UFS) bzw. der zuvor zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLDWNB) sowie Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) , mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden, und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (LGStrS-Wien) vom , Zl. 12c Vr 8952/98, das der Zl. 14 Os 37/01-10, inhaltlich bestätigt hat, verwiesen.


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Abgabenart, Jahr
UFS, FLDWNB
VwGH
Umsatzsteuerfestsetzung Juni bis Sep 1999
Berufungsentscheidung vom , RV/133-16/14/2000
Erkenntnis vom , 2001/13/0047
Umsatz- und Einkommensteuer 2000 und 2001
Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02
Erkenntnis vom , 2004/13/0124
Umsatzsteuer 2002
Berufungsentscheidung vom , RV/1946-W/08
Beschwerde nicht bekannt
Einkommensteuer 2002
Berufungsentscheidung vom , RV/1308-W/05
Erkenntnis vom , 2006/13/0172
Umsatzsteuer 2003
Berufungsentscheidung vom , RV/2143-W/06
Beschwerde anhängig zur Zl. 2008/13/0019
Einkommensteuer 2003
Abgabenbescheid vom , RD/0088-W/04
Beschwerde anhängig zur Zl. 2008/13/0017

Der Bw wurde im Strafverfahren schuldig erkannt, durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern über den Zeitraum September 1992 bis Februar 2000 hinweg eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt ATS 7.328.983,00 wissentlich bewirkt und im Zuge dieser Tathandlungen durch die Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungskopien falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht zu haben.

Zu den vom unabhängigen Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02, mit jeweils ausführlicher Begründung getroffenen Feststellungen, die über die schon vom Strafurteil "gedeckten Tatsachen" hinaus gingen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2004/13/0124, eine schlüssige Beweiswürdigung, die nicht an der Richtigkeit der in die erwähnten Annahmen eingeflossenen rechtlichen Bewertungen zweifeln ließe. Demnach durfte der unabhängige Finanzsenat zu Recht bestimmte Geschäfte und darauf bezogene, näher genannte Gegengeschäfte - in teilweiser Bindung an das den Bw betreffende Strafurteil - als absolute Scheingeschäfte (vom UFS bezeichnet als "Handel mit Rechten") werten und EK als seine Lebensgefährtin einstufen. Zur angenommenen Lebensgemeinschaft wird auch auf , verwiesen, in welchem er zu Recht erkannte, dass die Beschwerde diesbezüglich keine Unschlüssigkeit der ausführlich begründeten Erwägungen aufzuzeigen vermochte.

Die die Folgejahre betreffenden Berufungsentscheidungen sind unter Verweis auf die Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02, ergangen, weil in rechtserheblicher Hinsicht von denselben verwirklichten Sachverhalten auszugehen war. Als steuerlich relevante Tätigkeit des Bw ist für das Streitjahr 2004 der als "Buchherstellung ohne Vertrieb an Dritte" geführte Gewerbetrieb des Bw verblieben.

Sowohl die "Buchherstellung ohne Vertrieb an Dritte" als auch die Scheingeschäfte und damit verbundene Scheingegengeschäfte siedelt der Bw in seinem "Verlag" an. Dass der Bw kein Verleger im eigentlichen Sinn war und ist, wurde bereits in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann, insbesondere Punkt 7ff, ebenso auf die Berufungsentscheidung vom , RV/1946-W/08. Die vom VwGH nicht beanstandete Trennung der beiden Tätigkeiten erfolgte in groben Zügen danach, ob der Bw tatsächliche Geldzuflüsse von seinen Kunden erhält oder ob Utopiezahlen mit Utopiezahlen aufgerechnet (Kontokorrentkonto) werden und nur tatsächliche Zahlungsflüsse vom Bw an den Rechnungsaussteller festgestellt werden konnten. Der Bw selbst blieb damit ohne tatsächliche Zahlungszuflüsse, also im Ergebnis einnahmenlos. Im Übrigen sind die durch Aufrechnung - auf dem Papier - erzielten Einnahmen nie erklärt worden, denn das könne der Bw "erst nach steuerlicher Anerkennung durch die Abgabenbehörden der Eingangsrechnungen". Die Nichtanerkennung der mit Utopiezahlen ausgestatteten Eingangsrechnungen durch die Abgabenbehörden hinderte den Bw aber nicht daran, die Vorsteuern daraus geltend zu machen.

Abgabenerklärungen und Beilagen:
-) Umsatzsteuererklärung:
Für das Streitjahr wies der Bw in seiner Umsatzsteuererklärung Umsätze als vereinnahmte Entgelte von € 8.020,66, davon ohne nähere Angaben steuerfrei OHNE Vorsteuerabzug gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 € 5.471,93, dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegend € 2.545,45 und abziehbare Vorsteuern von € 9.165,05 aus. Eigenverbrauch wurde nicht erklärt.

-) für Zwecke der Einkommensteuer:
Aus einem Untermietverhältnis mit EK erklärte der Bw in der Beilage C "Untermiete" von € 7.939,80 und einen Schadenersatz der Hausversicherung von € 1.474,35, sohin Einnahmen von € 9.414,15. An Werbungskosten zog er insgesamt € 2.350,28 - einschließlich der abgeflossenen Reparaturkosten von € 1.474,35 - ab. Den auf die Untervermietung entfallenden Anteil des als Aufwand zu tragenden frei vereinbarten Nutzungsentgeltes berücksichtigte der Bw nicht bei dieser Einkunftsquelle, sodass sich ein Überschuss von € 7.063,87 ergab.

In seinem den Gewerbebetrieb betreffenden Anlageverzeichnis B wies der Bw eine Absetzung für Abnutzung von € 9.336,60 aus, wovon € 6.308,91 auf immaterielle Wirtschaftgüter, nämlich auf Rechtserwerbe, die in der Berufungsentscheidung , RV/4468-W/02, als Scheingeschäfte beurteilt worden sind, entfielen. An AfA für den Drucker am angeschafften Ricoh Aficio 1232C machte der Bw € 2.768,85 geltend.

Aus seinem "Verlag" erklärte der Bw in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung laut Beilage D gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 einen Verlust von € 25.277,61 als Differenz von Betriebsausgaben iHv € 25.355,19 und Betriebseinnahmen iHv 77,58. Neben der AfA sind die Positionen "Miete und Betriebskosten" mit € 7.893,52 und "Autorenhonorare" mit € 3.730,54 die größten. In dem Einkommensteuererklärungsformular verwies der Bw unter dem Punkt 2. "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" auf die Beilagen B, C, D, gab aber keinen Betrag an. Privatnutzung wurde nicht erklärt.

Die dem UFS vorgelegten Umsatzsteueraufzeichnungen zeigen zu den Verlagseinnahmen folgendes Bild:


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Einn aus USt-Aufzeichnung
netto
USt
brutto
Autor
Jänner (BelNr 4000)
58,13
?
?
O
Juli (BelNr 4070)
19,45
EK
77,58

An Mieteinnahmen wurden ausschließlich solche von Frau EK aufgezeichnet. Aus den ebenfalls vorgelegten PSK-Kontoauszügen geht hervor, dass EK dem Bw monatlich € 560,- mit dem Text "Betriebskosten" überweis sowie am einen weiteren Betrag iHv € 1.200,00, insgesamt also € 7.920,00. Diesen Buchungstext behält EK übrigens bis Ende 2008 bei.

Die angefochtenen Bescheide:
Nach einem Ermittlungsverfahren erließ die Amtspartei den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, beide vom . In der auf den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid bezogenen gesonderten Bescheidbegründung (FA-Teilakt U 2004, Blatt 29) auf die Berufungsentscheidungen vom , RV/4468-W/02, und vom , RV/0347-W/04, verweisend, ermittelte die Amtspartei die Besteuerungsgrundlagen in einem anlogen Schätzungsverfahren und legte der Kalkulation entsprechend der vom Bw zuvor gegebenen Auskunft 106 Bücher zu Grunde. Im Einkommensteuerbescheid wurde ein Gewinn von € 403,35 ausgewiesen, wodurch sich noch keine Einkommensteuerschuld ergab. Den vorläufigen Einkommensteuerbescheid erklärte die Amtspartei wegen eines diesbezüglichen Antrages des Bw mit Bescheid vom für endgültig, wobei in der Höhe der festgesetzten Abgabe keine Änderung eintrete. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung.

Die Berufungsschriftsätze, Ergänzungsschriftsätze, Antrag auf Endgültigkeitserklärung und Ergänzung:
In seiner Berufung vom (FA-Teilakt E 2004, Blatt 6) gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid bringt der Bw vor, dass sich nicht nachvollziehen lasse, wie die Abgabenbehörde Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 403,35 errechnet habe, weshalb der endgültige Einkommensteuerbescheid 2004 mangelhaft sei. Der Bw habe einen Verlust, und keinen Gewinn erklärt, weshalb der endgültige Einkommensteuerbescheid 2004 aktenwidrig sei. Unter Hinweis auf , wird vorgetragen, dass dem endgültigen Einkommensteuerbescheid eine tragende Begründung fehle.

Die vereinnahmten Entgelte ermittelte die Amtspartei im vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2004 mit 2. 779,05, die Vorsteuer wurden mit € 333,08 angenommen, sodass mit dem angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuer 2004 mit einer Gutschrift von € 55,17 festgesetzt wurde. In der gegen Umsatzsteuerbescheid 2004 erhobenen Berufung wird vorgetragen, dass der Hinweis auf die Berufungsentscheidungen RV/0347-W/04 und RV/4468-W/02 ins Leere gehe, da sich infolge des Verkaufs seiner Liegenschaft die Voraussetzungen geändert hätten. Mangelhaft sei die Begründung, da nicht nachvollziehbar sei, wie das Finanzamt auf eine vorläufige Umsatzsteuer von € 55,17 komme. Die Schätzung sei auch rechtswidrig, da gemäß der Judikatur die Vereinnahmung eines Geldbetrages durch einen Bevollmächtigten zum Einnahmenzufluss beim Vollmachtgeber und nicht beim Bevollmächtigten führe. Die Vereinnahmung eines Geldbetrages durch einen Bevollmächtigen führe zum Einnahmenzufluss beim Vollmachtgeber (, Beiser-Mayr, EStG, § 19). Alle gegen die Entscheidungen RV/0347-W/04 und RV/4468-W/02 erhobenen Einwendungen würden auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 geltend gemacht. Gegen die Kalkulationsmethode wird eingewandt, dass seine Vermittlungsprovision im Kaufpreis enthalten sei und nicht extra bezahlt werde. Weder die Portospesen noch die Vermittlungsprovision könnten zum Buchpreis dazugezählt werden. Ein Sicherheitszuschlag von 150 % sei gesetzlich nicht gedeckt. Wenn der UFS eine Schätzung der Schätzung vornehme, deklariere er ja seine eigene Schätzung als falsch.

Mit an die Amtspartei gerichtetem Schriftsatz vom ergänzt der Bw seine Berufung dahingehend, dass er auch die Nachforderung von € 2.911,95 anfechte, da "bisher war vorgeschrieben" - € 2.967,12 nicht richtig sei. Bisher vorgeschrieben seien - € 1.447,45.

Mit weiterem an die Amtspartei gerichtetem Schriftsatz vom stellte der Bw den Antrag auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 2004, der dem UFS vorgelegt wurde, weil die Berufung zu diesem Zeitpunkt ha. bereits vorlag (siehe in dieser Sache -W/08, Zurückweisung einer Devolution).

Mit weiterem an die Amtspartei gerichtetem Schriftsatz vom ergänzte der Bw obigen Antrag vom dahingehend, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des , die der Schätzung zu Grunde gelegte Kalkulation um acht Werke verringert werden müsse, weil er bezüglich des Werkes von KG ebenso wie dieser als Nichtunternehmer angesehen wurde.

Ermittlungen und Beweisverfahren:
Zeitpunkt der Einnahmenerfassung:
Der Bw führte im Streitjahr seine steuerlichen Aufzeichnungen so wie in den Jahren 2000 bis 2003, dh der Bw nahm die Vereinnahmung von Autorenzahlungen erst in dem Zeitpunkt an, als er die Abrechnung machte, Kautionen erfasste er nicht usw. Die am auf dem PSK-Konto des Bw eingegangene Kaution iHv 3.000,00 (Autor Dr. BS für das Werk "D") nahm der Bw nicht in die Aufzeichnungen auf und erklärte den Betrag auch nicht. Dies deshalb, weil nach seiner Anschauung bei einer Kaution eine gleich hohe Schuld entstehe und deswegen keine Vereinnahmung vorliege. Es treffe zwar zu, dass er über die Kautionen verfüge, aber das tue er auch bei einem Kredit und dennoch sei dieser keine Einnahme. Die Kaution sei ein Durchlaufer, weil der Bw sie wieder zurückzahlen müsse, wobei die Rückzahlung als Sachleistung (zB mit Büchern) erfolgen kann. Auf Befragen gab der Bw weiters an, dass es möglich sei, dass es im Jahr 2004 Bareinnahmen gegeben habe. Wenn es Bareinnahmen gibt, dann vermerke der Bw das auf den Rechnungen und auf den Karteikarten.

Zur Kaution des Autors Dr. BS legte der Bw am die Abrechnung vom vor. Die Kaution von € 3.000,- habe er in der UVA August 2006 und den Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2006 als Betriebseinnahme und steuerpflichten Umsatz 10 % erklärt. Im Zeitpunkt der Abrechnung werde seiner Anschauung nach die Kaution in Herstellungskosten umgewidmet, weshalb in diesem Zeitpunkt die Vereinnahmung erfolge. Die Abrechnung habe er am gemacht, weil er zu diesem Zeitpunkt gerade Zeit gehabt habe.

EK
Auf der Tatsachenebene sei in Bezug auf das Mietverhältnis mit EK eine Änderung eingetreten. Verschieden von den Vorjahren sei, dass EK die Miete jeden Monat auf sein PSK-Konto überwiesen habe. Als Beweis verweis der Bw auf zwölf Kontoauszüge, in denen die Gutschriften ersichtlich seien. EK sei seit Oktober 2003 seine Untermieterin. Sie bewohne ein Zimmer und habe ein Benutzungsrecht an dem Zimmer, in dem der PC steht, und an der Küche, den sanitären Anlagen etc. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nach wie vor nicht.

Die Umsatzsteuer verrechne der Bw erst ab August 2004, weil er zuvor mangels einer UID-Nummer nicht berechtigt gewesen sei, Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu legen. Für Jänner bis Juli 2004 habe der Bw gar keine Rechnungen für seine Mieterin EK ausgestellt. Die Rechnung für August vom (BelNr 04077, V 04015)) lautet: "Für die Miete August 2004 stelle ich heute Euro 509,09 + 10 % MwSt 50,91 in Rechnung." Der Beleg trägt den händischen Vermerk "Bez". Die Rechnungen für September bis Dezember lauten auf "Miete und Betriebskosten". Sämtliche Rechnungen sind vom Monatsletzten und wurden nach Eingang auf dem Konto ausgestellt.

EK arbeite darüber hinaus freiberuflich im Verlag des Bw mit, erledige zB Korrespondenz und zeichne Schriftstücke "in Vertretung", mache Nachdichtungen, zB für den Autor K. Sie schulde dem Bw die fertige Leistung. Schriftliche Verträge gebe es keine. Die Bezahlung erfolge entweder bar, mit Überweisung oder durch Aufrechnung.

Am 2.11. überwies EK dem Bw € 1.200,00 als zinsenlosen Kredit, der für die Kontenbedeckung zur Abbuchung des frei vereinbarten Nutzungsentgeltes am 3.11. notwendig war.

Der Bw sagte am zu, die Nachweise, dass er Kautionen auch zurückzahlt, sowie Nachweise für tatsächliche Zahlungen an EK - beides unabhängig vom Jahr - beizubringen.

Am legte er die Beweismittel bezüglich EK nicht vor, bei der Amtshandlung am wurde die Vorlage dieser Beweismittel urgiert. Dass der Bw in der Vergangenheit Kautionen zurückgezahlt hat, wies er im Verfahren nicht nach. Bezüglich tatsächlich an EK geleisteter Gelder legte der Bw am vor: saldierte Rechnung 6000 vom über netto 500,00 plus 10 % USt. Zur ha. bekannten Vergleichszahlung vom zum Werk "Peitschen tun doch weh", zu der auch ein Gericht befasst worden war, wurde eingeworfen, dass EK diesen Betrag als Schadenersatz erhalten habe, weil das Werk nicht fristgerecht erschienen sei. Es sei also keine Bezahlung für eine Leistung. Der Bw meinte, dass der Grund der Zahlung für ihn ohne Belang sei, wesentlich sei, dass er habe zahlen müssen. Weitere Rechnungen habe der Bw von EK für vergleichbare Leistungen nicht erhalten.

Die monatliche Vorschreibung an "Benutzungsentgelt für die Erdgeschoßräume ohne Nebentrakt" und DG der neuen Eigentümerin belief sich im Streitjahr auf € 1.000,- zuzüglich 10 % USt (BelNr 04007). Die an die Hausverwaltung zu leisteten anteiligen Betriebskosten beliefen sich auf monatlich € 116,48, zuzüglich 10 % USt ergab € 128,13 (BelNr 04009). Für das gesamte Jahr ergaben diese Vorschreibungen € 14.737,56. In der Vorschreibung für Dezember 2003 erfolgte von beides gemeinsam von der Hausverwaltung und es wurde in der Vorschreibung der Terminus "frei vereinbartes Nutzungsentgelt" verwendet.

Rechnungen des MI
Diesbezüglich befindet sich unter den Betriebsausgaben folgender Eigenbeleg (BelNr 4039) vom

"Da der Fiskus die Rechnungen von Herrn MI bis heute nicht anerkennt, ist eine Kompensation mit meinen Gegenleistungen nicht möglich. Da meine Gegenleistungen somit als Entgelt zu bewerten sind, mache ich daher die Vorsteuer aus folgenden Rechnungen für von mir an Prof. Dr. MI erbrachte Leistungen (Entgelte) geltend:


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Rechnung
Kapital
20% MwSt
V 97026 vom (lt. beiliegender Ausgangsrechnung des Bw: div. Textilien in Bausch und Bogen)
öS
22.000,00
öS
4.440,00
V 99016 vom (lt. beiliegender Ausgangsrechnung des Bw: Computer und ZIP-Benützung -)
öS
22.500,00
öS
4.500,00
Barzahlung vom (lt. beiliegender Ausgangsrechnung der GP an MI für Korrekturarbeiten, die Bezahlung sei vom Bw erfolgt)
öS
2.916,67
öS
583,33
Barzahlung vom (w.o.)
öS
2.916,67
öS
583,33
Überweisung (Anzahlung des Bw für das Werknutzungsrecht "Christus im Koran" ATS 500.000,- zuzgl. 20 % USt 100.000,-, Ausgangsrechnung des Prof. MI)
öS
1.000,00
öS
200,00
Summe
öS
51.333,34
öS
10.266,66"

Diesen Beleg erfasste der Bw im Spesenverteiler mit netto € 3.730,54 in der Spalte "Zahlungen" und € 746,11 in der Spalte "MwSt." Es handelt sich dabei also um die Autorenhonorare.

Eigenbeleg 4047 vom , Umsatzsteuerberichtigung, lautet:
Die Einnahmen für Vermietung 2000 und 2001 wurden vom UFS mit Berufungsentscheidung vom GZ RV/4468-W/02 rechtskräftig mit öS 126.4574,52 und öS 112.610,45 vorgeschrieben. Nach die Zahlungen/Gutschriften und Überweisungen der Frau cand. med. EK vom UFS nicht anerkannt worden sind, muss ich die dem Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer berichtigen. Für die für das Jahr 2000 und 2001 als Einnahmen an Miete und Betriebskosten von Frau cand. med. EK erhaltenen Zahlungen/Gutschriften und Überweisungen in der Höhe von öS 310.519,96 + 20 % MwSt öS 62.104,04, müssen also berichtig werden, dass ich eine Gutschrift von öS 62.104,04 (Euro 4.513,28) erhalte. Die Vorsteuern von € 4.513,28 erfasste der Bw in der Spalte "MwSt".

Werk "Spezialitäten der österreichischen Bäcker"
Der Bw machte als Betriebsausgabe ein an PB geleistetes Honorar vom über € 500,- (BelNr 04010) sowie damit zusammenhängende Gerichtskosten von € 17,00 (BelNR 04011) und Bahn- und Fahrtkosten von € 32,00 (BelNr 04020) geltend:

"Für Endkorrekturen und Ergänzungen des Werkes von EH "Spezialitäten der österreichischen Bäcker" mit dem Arbeitstitel "BROT", gestatte ich mir, Euro 500,- in Rechnung zu stellen. Der druckreife Text auf Diskette bis spätestens an Herrn LP zu übergeben. Euro 500,- am dankend erhalten."

Urteil des Handelsgerichtes Wien 19Cg27/02w (BelegNr 04052)
Betrifft die Rechtssache des Bw als Kläger und EH als beklagte Partei wegen € 112.479,55. Das HG Wien erkannte den Bw für schuldig, der beklagten Partei die mit € 6.358,38 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten € 1.056,23 an 20 % USt) zu ersetzen. Die Vorsteuern von € 1.056,23 erfasste der Bw in der Spalte "MwSt". Dem Bw wurde überdies nach eigener Aussage rückwirkend die Verfahrenshilfe entzogen.

Zur Rechtssache gegen EH befragt, gab der Bw am an, dass er außer diesem keinen weiteren Rechnungsleger geklagt habe. Das Werk des EH sei noch immer nicht erschienen, es ist nach wie vor in Bearbeitung. Die von PB verrechnete Leistung laut Beleg 04010 habe sie fristgerecht erbracht. Die Diskette habe sie dem Bw persönlich in Wien übergeben. Wenn PB geschäftlich nach Wien komme, zahle der Bw immer ihre Fahrtkosten. Dass im Dezember keine entsprechenden Betriebsausgaben vorlägen, erkläre der Bw so, dass die Lieferung der Diskette auch verspätet gekommen sein könne. Er könne jetzt keine genauen Angaben dazu machen. Auch das werde er schriftlich beantwortet werden. Der Bw und EK seien auf Etliches draufgekommen, was noch geändert gehörte. Was noch zu ändern gehörte, sei dem Bw jetzt nicht erinnerlich. Das Manuskript habe jetzt überhaupt EK, das habe der Bw gar nicht mehr. Auch die Rechte an dem Werk habe der Bw an sie abgetreten, der Preis dafür sei ihm jetzt nicht erinnerlich. Erinnerlich sei der Bw aber mit einem leichten Gewinn ausgestiegen, weil er die Rechte an EK verkauft habe. Das HG Wien habe EH geglaubt, der vorgebracht habe, dass das Buch nie geschrieben worden sei, obwohl der Bw den ersten Ausdruck des Buches schon vorgelegt habe.

Am legte der Bw an EK folgende Rechnung:
"Sie kaufen hiemit und ich verkaufe Ihnen die Werknutzungsrechte gemäß § 14 - 18 UrhG für das Werk "Brot und Spezialitäten der österreichischen Bäcker, Geschichte, Wissenswertes, Tips ... und allerhand Rezepte" für alle Länder auf die Dauer von 70 Jahren. Das Manuskript wurde Ihnen heute übergeben. Der Kaufpreis beträgt Euro 70.500,- (siebzigtausendfünfhundert) + 20 % Mwst. Euro 14.100,-."

Lebenshaltungskosten, Mängel der Aufzeichnungen, neue Bücher:
Der Bw legte am seine Kontoauszüge von der deutschen Postbank, der österreichischen Postsparkasse und der Bank Austria vor, wovon letzteres sein Pensionskonto ist, sowie die von ihm als Belegsammlung gezeichneten Kopien. Die Prüfung dieser Unterlagen ergab, dass folgende Einnahmen nicht in die Aufzeichnungen aufgenommen und nicht erklärt worden sind:

-) auf dem Konto bei der deutschen Postbank: € 155,43, davon € 22,30 für zwei an deutsche Buchhandlungen gelieferte Werke des KG.

-) auf dem Konto bei der österreichischen Postsparkasse: € 3.958,65

Dies wurde dem Bw am vorgehalten.

Eine Überprüfung der Abhebungen ergab, dass der Bw solche nur vom Konto bei der österreichischen Postsparkasse tätigte. Im Streitjahr hob der Bw insgesamt € 4.350,- ab und löste einen Ersatzscheck iHv € 100,- ein, in Summe € 4.450,-. Am 28.10. tätigte der Bw eine Eigenerlagszahlung um € 500,00. Andere vom Bw als Eigenerlag vermerkte Transaktionen waren in Wahrheit Überweisungen vom CABV-Konto auf das PSK-Konto. Geht man davon aus, dass der Eigenerlag aus den bisherigen Abhebungen getätigt wurde, vermindert sich der für Barausgaben zu Verfügung gestandene Betrag um diesen Betrag auf € 3.950,00. Zieht man davon die in den Betriebsausgaben enthaltenen Barausgaben mit den Bruttobeträgen von € 1.511,03 - wobei diese aufgrund obiger Aussage nicht vollständig sind - ab, so verblieben dem Bw zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten im Jahr 2004 € 2.438,97, rund € 200,00 im Monat. Eine Überprüfung der Abhebungen ergab jedoch, dass dem Bw am 28.10. denkunmöglich die für den Eigenerlag erforderlichen € 500,00 aus vorangegangenen Abhebungen verbleiben haben können. Zuerst sagte der Bw niederschriftlich aus, das habe er aus seiner Geldbörse bezahlt, dann brachte er schriftlich vor:

Die geringen Lebenshaltungskosten erklärte der Bw am damit, dass auch viele andere Mindestpensionisten von € 200,00 leben müssten, und erhob die Frage, weshalb er mehr brauchen sollte als ein Sandler. Die im Jahr 2003 vor der Haft abgehobenen Beträge, in Summe 2.000 Euro (Abhebungen: 2.7. € 1.400,00 vom CABV-Konto; vom PSK-Konto am 25.7. € 100,00,am 30.7. € 100,00; am 5.8. € 100,00; am 11.8. € 200,00 und am 10.9. € 100,00) habe er Zuhause aufbewahrt und für die Lebenshaltungskosten des Jahres 2004 verwendet. Wegen der Inhaftierung vom 19.8. bis 19.11. habe er kaum Geld gebraucht. Er habe durch die Abhebungen verhindern wollen, dass während seiner Haft womöglich die Konten gepfändet worden wären. Warum der Bw dann überhaupt in den Anfangsmonaten des Jahres 2004 überhaupt Geld behoben habe, erklärte er damit, dass er nicht möchte, dass zuviel Geld auf dem Konto liegt. Dem Einwand, dass das Finanzamt das erste Mal im Jahr 2005 das PSK-Konto gepfändet habe, der Grund für diese Befürchtung also im Jahr 2004 noch nicht bestanden habe, entgegnete der Bw, dass aber andere da gewesen seien, die hätten pfänden können. Obwohl der Bw im Jahr 2003 durch den Hausverkauf schuldenfrei geworden sei, fürchtete er Pfändungen durch Anwälte beispielsweise. Im Prozess gegen EH sei ihm rückwirkend die Verfahrenshilfe aberkannt worden. Dem für ihn als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt schulde er noch über € 4.000,00. Auch die Unterdeckung von € 500,00 im Oktober 2004 stamme aus Abhebungen aus dem Jahr 2003.

Mit Excel-Tabellen wurde vorgehalten, dass die Belegnummern nicht chronologisch vergeben wurden, sodass die Vollständigkeit der Belegsammlung nicht garantiert werden kann. Es wurden Belegnummern doppelt vergeben oder Belege zweifach erfasst. Ein direkter Weg vom Beleg zur steuerlichen Aufzeichnung besteht nicht, weil die Kontoauszüge (zB PSK 22/2004) nicht mit ihren laufenden Nummern verarbeitet werden, sondern extra kopiert werden und eine eigene Nummer (zB 04037) erhalten. Gleiches gilt für die Ausgangsrechnungen, die die Nr V 04015 trägt, in die Aufzeichnungen aber mit dieser Nummer nicht in die Aufzeichnung aufgenommen wird, sondern mit der Nummer 04077. Dadurch besteht die Belegsammlung aus einer Mischung von Originalen (nur die Kontoauszüge) und Kopien (sämtliche Eigen- und Fremdbelege). Die Kontenbeilagen fehlten zum Großteil, was exemplarisch erläutert wurde.

Ein Abgleich der als Versandkosten in Rechnung gestellten Postgebühren mit den als Betriebsausgaben geltend gemachten Portokosten ergab keine Übereinstimmung, d. h., den verrechneten Versandkosten standen keine zeitlich und betraglich zuordbaren Postgebühren in den Betriebsausgaben gegenüber. Der Bw gab dazu an, dass die Portokosten Durchlaufposten darstellten, die er weder als Einnahmen noch als Ausgaben zu erfassen habe. Er habe aus diesem Grund die Postgebührenrechnungen gar nicht erst in seine Aufzeichnungen aufgenommen und die Belege auch weggeschmissen. Bei Sendungen an Autoren verlange er die Portogebühren und bisschen für die Verpackung. Bei Sendungen an Buchhändler verlange er weniger als das von ihm zu zahlende Porto. Was in Wien sei, liefere er ohne Kosten persönlich aus, zB M.

Internetabfragen ergaben, dass beim Bw zwischenzeitig erschienen sind:
vom Arzt Dr. FI das Buch "BL" (2006) und von HS "Die männermordende Unschuld von Blunzendorf, niedergeschrieben und bearbeitet von EK (2005). Zu beiden Werken wurde der Bw am aufgefordert, die Zahlungseingänge nachzuweisen (Bareinnahmen, Bankbelege, Verträge, Liefernachweise, Ausgangsrechnungen, Abrechnungen, Steueraufzeichnungen).

Weiters wurde vorgehalten, dass es nach der Österr. Bibliografie wesentlich mehr Autoren gibt, die für Mindestabnahmeverpflichtungen in Betracht kommen, wobei bis zum Jahr 1989 zurückgegangen wurde. Es wurde gefragt, warum der Bw die Versendung der Mindestabnahme nicht intensiver betreibe, worauf der Bw erwiderte, das könne er nicht sagen, vielleicht seien die Autoren verstorben.

Am rief die Referentin den Arzt Dr. FI zwecks Terminvereinbarung zu einer Zeugenaussage an. Der Zeuge sagte aus, dass er den Bw bereits aus der Vergangenheit kenne, weil er bereits vor etwa 25 Jahren ein Werk bei ihm verlegen lassen habe. Er habe dem Bw das zweite Buch betreffend zwei Mal je 660 Euro bezahlt, und zwar ca. im Frühjahr 2006 die Kaution und dann im Herbst 2006 nochmals denselben Betrag; erinnerlich habe er Quittungen (Paragonzettel) erhalten, Einen schriftlichen Vertrag wie von der Referentin gezeigt habe er mit ihm abgeschlossen, aber nicht aufgehoben. Als das Buch fertig war, habe er die gesamte Auflage von 500 Exemplaren abgeholt. Die Ablieferung der Pflichtexemplare dürfte der Bw gemacht haben. Herr P wurde von mir bar bezahlt. Meiner Erinnerung nach ist das Geschäft ganz normal abgelaufen. Kurz nachdem er von der Referentin angerufen worden sei, habe er die Abrechnung vom mit der Post erhalten. Er habe beim Bw eine etwa 60-jährige Frau kennen gelernt und ein paar Mal mit ihr telefoniert, sie habe immer auf dem Bw verwiesen. Lektoratsangelegenheiten und kleinere Verbesserungen im Text hätten sie beim Heurigen gleich in der Nähe gemacht. Er habe den Bw und die Frau zum Heurigen eingeladen.

Zu HS, geboren anno 1912, gibt es eine Vorgeschichte, denn der Bw gab im gegenständlichen Verfahren bekannt, dass sie die Operettendiva sei, die von EK in einer Besprechung mit dem Amtsvorstand und weiteren Beamten in den Räumen der Amtspartei am erwähnt wurde. Damals sagte EK, dass sie die Memoiren einer Operettendiva in Arbeit habe. Wer das sei, gehe das Finanzamt nichts an. Sie arbeite in diesem Fall als Ghostwriterin. Heute um 15:30 Uhr sei eine Besprechung mit dieser Operndiva (Zitat aus dem Aktenvermerk).

Am sagte NJ aus, dass EK und der Bw jeden Freitag mit einer Diva zum Heurigen gegangen seien. EK habe die Memoiren dieser Diva schreiben wollen. Das sei monatelang so gegangen. EK habe ein Heft dabei gehabt. NJ gab weiters an, dass ihrem Eindruck nach die Diva leichtgläubig gewesen sei. Der Tag der Amtsbesprechung, , war ein Freitag.

Am legte HS Ablichtungen jene Unterlagen vor, die sie bezüglich der Niederschrift ihrer Memoiren erhalten hatte. Im Schriftsatz vom gab sie an, dass sie kein Buch verkauft habe und legte vor:
-) eine Einverständniserklärung vom , dass ihre von EK verfasste Biografie unter dem Titel "DUB" im Verlag des Bw erscheine. Weiters bestellte sie hiermit von dem gegenständlichen Werke Bücher um öS 36.000,00. Die bestellten Exemplare könne sie dem Verlag des Bw zum Verkauf übergeben. (Gleichlautende Kopie vom Bw am vorgelegt)

-) Ein Aufforderungsschreiben vom der EK zur Vollmachtserteilung, dass sie EK in allen Bibliotheken, Archiven und Meldeämtern zwecks Erstellung der Biografie Nachforschungen über sie und ihre Verwandten anstellen könne.
-) Rechnung Nr 06001 des Bw vom mit folgendem Text:
105/DUB (Vorbestellpreis) Euro 25,-, 2.625
davon erhalten 2003 ATS 36.000,00 (Euro 2.616,22), ohne MwSt, 71 Exemplare blieben zum Verkauf beim Verlag, der Ladenpreis betrag € 27,00.
-) Mit Rechnung 06002 vom wird die Rechnung 06001 storniert und die Leistung steuerpflichtig mit 10 % USt behandelt (Gleichlautende Kopie vom Bw am vorgelegt).
-) Zahlungsnachweis der Restschuld von € 2,78 (Gleichlautende Kopie vom Bw am vorgelegt).

In der Sache wurde vorgebracht, dass HS die Rechnung vom Bw verlangt habe und der Bw gemeint habe, sie brauche keine. Die Rechnung 06001 sei ihr erst ausgestellt worden, als eine Freundin von ihr beim Bw urgiert habe und mit einer Anzeige gedroht habe. Nur durch das Mitwissen ihrer Freundin von der Bezahlung über die ATS 36.000,00 seien diese in die Rechnungen 06001 und 06002 aufgenommen worden.

Am sagte der Bw aus, dass der von HS ihm am bar bezahlte Betrag von ATS 36.000,- wie eine Kaution zu behandeln sei. Er habe diesen Betrag am bar erhalten und legte als Zahlungsnachweis einen Überweisungsschein in Kopie vor, den er HS mit ATS 36.000,00 vorausgefüllt habe, damit die Autorin eine Bankeinzahlung vornehmen hätte können. Sie habe das jedoch abgelehnt. Dem Einwand, dass dieses Argument der Kaution bei dieser Autorin ins Leere gehe, weil kein wie sonst üblicher Vertrag gemacht wurde, sodass von einer Anzahlung auszugehen sei, entgegnete er, dass eine Anzahlung nicht habe vorliegen könne, weil nicht sicher gewesen sei, ob das Werk überhaupt erscheine. Der Bw wurde gefragt, wie ernst er seine Geschäfte überhaupt nehme, wenn er im Zeitpunkt des Kassierens eines Geldbetrages das Erscheinen des Werkes als derart unsicher ansehe. Der vom Bw vorgelegte Zahlungsbeleg beweise, dass er das Geld übernommen habe. Er habe das Geld für sich als Sicherheit übernommen. Es sei vereinbart gewesen, HS die Bücher zu liefern, ein Zeitzhorizont sei nicht vereinbart gewesen. Es sei nicht absehbar gewesen, wie lange es dauern würde, bis sie alles erzählt hätte. Es liege auch deshalb keine Anzahlung vor, weil der Umfang der Lieferung noch nicht absehbar gewesen sei, nicht einmal der Umfang des Buches habe festgestanden. Wenn der Bw eine Kaution bzw Anzahlung als Einnahme erklären würde, müsste er davon Einkommensteuer bezahlen. Das würde bewirken, dass in dem Fall, dass er die Kaution zurückzahlen müsse - aus welchem Grund auch immer - er die Kaution nicht zurückzahlen könnte, weil die Kaution mit Einkommensteuer belastet worden wäre, wobei die Steuer bis zu 41 % betragen könne. Den Einwand, dass im Fall der Rückzahlung an den Autor eine Betriebsausgabe vorläge, entkräftete der Bw damit, dass ihm die Betriebsausgabe als Selbstständiger nichts bringe, weil er nicht wie bei nichtselbständiger Arbeit eine Negativsteuer habe. Wenn er eine Kaution bzw. Anzahlung als Einnahme deklariere, dann begehe er fahrlässige Krida, weil er wisse, dass er es nie mehr zurückzahlen könne, wenn der Autor aussteige oder sonst etwas passiere. Bei der Umsatzsteuer ergebe sich sowieso keine Steuerpflicht, weil die USt nicht ausgewiesen und damit nicht kassiert und die Leistung noch nicht erbracht worden sei. Dem Einwand, dass der Bw nach dem Prinzip der Vereinnahmung für die Umsatzsteuer steuerpflichtig sei, entgegnete er, dass er die USt nicht kassieren könne, wenn sie in einer Rechnung nicht ausgewiesen sei. Weiters fehle die Leistungserbringung.

Mit Vorhalt vom wird zur Kenntnis gebracht, dass aus denselben Gründen wie zu den Vorjahren Schätzungsberechtigung anzunehmen sei. Es wird eine Globalschätzung - somit einschließlich Privatnutzung/Eigenverbrauch - an Betriebseinnahmen mit € 12.000,- vorgenommen, vereinnahmte USt daher € 1.200,-. An Betriebsausgaben werden 10 % der Betriebseinnahmen pauschal angenommen, sohin € 1.200,-. Der Gewinn 2004 betrug damit € 10.800,-, die Vorsteuern werden pauschal mit 20 % von den Betriebsausgaben angenommen, was € 240,- ausmacht. Diese Beträge werden anstelle der erklärten Beträge angesetzt. Die von EK erhaltenen Beträge für Betriebskosten seien zu hoch angesetzt und führten notgedrungen dazu, dass von seiner Seite wieder etwas an sie zurückfließen müsse. Der Einwand, warum der Bw mehr brauchen sollte als ein "Sandler", überzeuge nicht für niedrigere Einnahmen, weil Sie die zB das unverzinsliche Darlehen der Mietern AF von ATS 500.000,- ausgegeben haben und zu dieser Zeit auch ein karges Erscheindungsbild hatten. Auch die kanadischen Wertpapiere wären aufgrund Ihres Erscheinungsbildes nicht anzunehmen gewesen.

An sachdienlichem und neuem Vorbringen wird in der Vorhaltsbeantwortung vom vorgebracht, dass nicht der geringste Anlass für eine Schätzung bestehe, weil der Bw alle geforderten Unterlagen und Einkommen- und Umsatzsteuererklärung abgegeben habe. Gegen die Schätzungsberechtigung mache er die Inhalte seiner Bescheidbeschwerden, Berufungen und Wiederaufnahmsanträgen und Anträgen auf Aufhebung bezüglich der Umsatz- und Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1989 bis 2004 zum Inhalt der Begründung seiner Einwände gegen die "Globalschätzung". Es treffe nicht zu, dass EK im Jahr 20904 nur Betriebskosten, und keine Miete bezahlt habe. Der Bw habe mit den Unterlagen auch zwölf Rechnungen über die von EK bezahlten Betriebskosten und Miete für das Jahr 2004 übergeben. Da der Bw schon ohne Betriebskosten Euro 1.100,00 Kaltmiete/Monat habe zahlen müssen, sei der von ihm verlangte Preis für Betriebskosten und Warmmiete zu gering angesetzt, und nicht zu hoch. Ein "Rückfluss" an EK sei daher ausgeschlossen und habe auch nicht stattgefunden.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:
Diesbezüglich wird auf die eingangs erwähnten Berufungsentscheidungen zu den Vorjahren verwiesen.

2. rechtliche Beurteilung:
Das Rechenwerk des Bw ist formell und materiell unrichtig und berechtigt aus denselben Gründen wie in den Vorjahren zur Schätzung. Der VwGH hat die Schätzungsberechtigung in jedem Beschwerdefall des Bw bestätigt. Die Art und Weise, wie der Bw seine Belegsammlung führt, nämlich in einem Zusammenstellen von Kopien, gibt keine Garantie auf Vollständigkeit der Belege, weil ihm beim Kopieren stets die Wahl offen bleibt, von einem Beleg keine Kopie herzustellen oder nicht. Eine Belegsammlung besteht aus den Fremd- und Eigenbelegen eines Jahres und umfasst in aller Regel Eingangsrechnungen, Ausgangsrechungen und Zahlungsbelege im Original. Die Belegsammlung des Bw ist in Wahrheit damit nämlich eine Sammlung von Kopien. Zu den Kontoauszügen fehlen häufig die Beilagen. Teilweise angebrachte Vermerke des Bw können die Beilagen nicht ersetzten. Mängel der Belegsammlung sind Mängel des Rechenwerkes, das auf die Belegsammlung aufbaut. Eine Erfassung der Belegsammlung im Rechenwerk muss für einen Fachmann selbstredend sein, dh. aufgrund der Belege muss die Art der Erfassung nachvollziehbar sein. Diese Nachvollziehbarkeit ist hier nicht gegeben, wenn die Beilagen zu den Kontoauszügen weggeschmissen werden. Einnahmen und auch Bareinnahmen sind in steuerliche Aufzeichnungen aufzunehmen, eine Aufnahme in Kundenkarteiblätter - übrigens unbewiesen geblieben, dass dort Eingänge tatsächlich aufgezeichnet worden sind - kann das nicht ersetzten. Sinn und Zweck der Aufzeichnung von Einnahmen ist es, eine Vollständigkeit der Einnahmenerfassung garantieren zu können, und zwar unabhängig davon, welcher Kunde die Betriebseinnahme verschafft. Dass ein ordentlicher Unternehmer selbstverständlich auch Kenntnis über Außenstände haben will und haben muss und daher auch kundenbezogenen Aufzeichnungen führt, ändert nichts daran, dass Einnahmen kumuliert in einer Aufzeichnung zusammenzufassen sind. Der Bw erfasst aber auch dort die Einnahmen erst, wenn er die Abrechnung mit dem Autor macht. Dass der Bw laufend die Einnahmen bereits vor der Abrechnung dort einträgt, hat er auch bisher nie bewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass auf den Konten zugeflossene Einnahmen nicht erfasst wurden, Belege über Ausgaben vernichtet wurden. Privatnutzung ist ein Begriff, den der Bw nicht zu kennen scheint, weshalb es dazu - wie bereits in den Vorjahren - keine Aufzeichnungen gibt. Die Unterdeckung im Oktober konnte nicht aufgeklärt werden, die Lebenshaltungskosten sind nicht gedeckt. Wenn der Bw für sich in Anspruch nehmen möchte, wie ein Mindestpensionist behandelt zu werden, weil er eine Ausgleichszulage bezieht, so ist er darauf zu verweisen, dass er auch im Jahr 2004 auf 112 qm wohnte und dafür eine monatliche Belastung von rund € 1.250,- zu tragen hat. Ein normaler Ausgleichsrentenbezieher wohnt nicht in solchen Verhältnissen und erhält auch keinen aufrechten Gewerbebetrieb mit positiven Ergebnissen.

Kann von Scheingeschäften und damit im Zusammenhang stehend von Scheinrechnungen im Rechenwerk des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so folgt schon daraus die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde für die gewerbliche Tätigkeit (; vom , 2006/13/0172). Dies trifft auch auf durch Scheingeschäfte veranlasste Kosten zu, wie die Zahlungen an PB, die Vorsteuer aus den Kosten für den Verfahrenshelfer im Prozess gegen EH (siehe unten stehende Ausführungen) und auf die Rechnungen des Prof. Dr. MI zu. Diese teilen das steuerliche Schicksal der Scheingeschäfte. An der Schätzungsberechtigung kann kein Zweifel bestehen: Stellt sich die Frage nach der Schätzungsmethode, die im Fall des Bw, der zu keinem Verfahrenszeitpunkt um eine Ausrede verlegen zu sein schien, wesentlich schwieriger zu beantworten ist. Das am zu den vorgehaltenen geringen Lebenshaltungskosten erstattete Vorbringen ist als eine reine Schutzbehauptung anzusehen. Zum einen übersieht der Bw, dass diese Abhebungen zur Bedeckung seiner Lebenshaltungskosten im Jahr 2003 herangezogen wurden und dieselben Abhebungen nicht zwei Mal zur Kostenbestreitung dienen können. Diese Argumentation ist nicht überzeugend, weil der ja bis zum Haftantritt Geld zum Leben gebraucht hat. Die einzige Abhebung während der Haft ist jene vom 10.9., alle anderen liegen davor. Zum anderen wurde die Abhebung am 2.7. über € 1.400 zur Bezahlung des Druckers Ricoh verwendet; ebenso die Abhebung am 2.7. um € 10.000,-, vom PSK-Konto, Auszug 34/03, siehe Anschaffungskosten laut Anlagenverzeichnis mit € 11.075,40. Den Erwerb finanzierte der Bw bar innerhalb der Respirofrist. Dass der Bw das PSK-Konto vom Zugriff Dritter sichern wollte, überzeugt angesichts der ausgewiesenen Kontostände nicht, denn dafür sind die Stände zu hoch:.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abhebung vom
Abhebung
Kontostand
25.7.
€ 100,00
+ 4.890,94
30.7.
€ 100,00
+ 4.790,44
5.8.
€ 100,00
+ 4.669,04
11.8.
€ 200,00
+ 4.468,54
10.9.
€ 100,00
+ 3.307,82

Mit dem Vorbringen, warum der Bw, ein Ausgleichsrentenbezieher, mehr benötigen sollte als ein Sandler, überzeugt er nicht, weil er kein Ausgleichspensionist wie jeder andere ist. Das äußere Erscheinungsbild des Bw mag eher karg oder ärmlich wirken. Auch für die Ausstattung seiner Wohnräume mag Vergleichbares gelten. Da er fast täglich beim Finanzamt, dem unabhängigen Finanzsenat oder dem Verwaltungsgerichtshof oder anderen Gerichten, zB wegen Amtshaftungsklagen, vorspricht, und die Finanzbeamten beim Bw Amtshandlungen durchführten, sind der Bw und seine Wohnverhältnisse vielen Beamten persönlich bekannt. Soweit er in Gerichtsverfahren der Verfahrenshilfe bedarf, wird sie ihm bewilligt. So wie der heute äußerlich erscheint, kennen ihn die befragten Beamten der Abgabenbehörde 1. und 2. Instanz schon seit vielen Jahren, seit Ende der 80er Jahre. Bei seinem Erscheinungsbild würde niemand annehmen bzw. hat auch niemand angenommen, dass der Bw im Besitz eines auf kanadische Dollar lautenden Wertpapierdepots im Wert von ATS 2.637.230,39 zum gewesen ist. Es würde auch niemand annehmen, dass der Bw mit seiner Mieterin AF zum schriftlichen Mietvertrag eine mündliche Nebenabrede vereinbarte, wonach sie ihm ein zinsenloses Darlehen von ATS 500.000,- auf die Dauer des Mietverhältnisses gewährte. Im Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft Oktober 2003 ist dem Bw von diesem Darlehen offenbar nichts mehr verblieben, was aufgrund des zwischen der neuen Liegenschaftseigentümerin und AF vor dem zuständigen Bezirksgericht abgeschlossenen Vergleiches XX anzunehmen ist, wonach AF € 45.000,- erhielt. Ein Teilbetrag von € 36.336,42 stellt nach dem Vergleich die Rückzahlung des zinsenlosen Darlehens dar, der verbleibende Restbetrag von € 8.663,58 gilt als Beitrag für die Umzugsspesen. Wenn der Bw in seiner Vorhaltsbeantwortung vom vorbringt "die philosophischen Betrachtungen über Sandler und das unverzinsliche Darlehen aus dem Jahr 1991, welches ich ausgegeben haben soll, kann doch nicht als ernsthafter Beweis für eine Steuerhinterziehung angesehen werden", so ist dem zweierlei zu entgegnen. Zum einen war es der Bw, der fragte, weshalb er mehr benötigen sollte als ein Sandler. Diese Aussage kann im Kontext der Amtshandlung wohl nur so verstanden werden, dass der Bw als Ausgleichsrentner für sich in Anspruch nimmt, von € 200,- im Monat leben zu können. Er sei genau so mittellos wie ein Sandler und müsse mit so wenig auskommen, weil das Mindestpensionsbezieher eben so müssen. Er übersieht dabei aber notorisch, dass er einen kleinen Gewerbetrieb aufrechterhält, der ihm nachweislich Einnahmen verschafft hat, die er nicht erklärte. Aus dem Umstand, dass der Bw Mindestpensionist ist und sich ein ärmliches Äußeres gibt, kann nicht geschlossen werden, dass der mit nur € 200,00 im Monat für Verpflegung und Kleidung das Auslangen findet.

Den Bedarf des Bw an Geldmitteln für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten aus dem Umstand abzuleiten, dass er eine Ausgleichsrente bezieht, oder ein ärmliches Erscheinungsbild hat, würde bedeuten, zum einen seine gewerbliche Tätigkeit und zum anderen einen ganz wesentlichen Aspekt in der Geschäftsabwicklung des Bw außer Acht zu lassen, nämlich seine Vorliebe zur Geschäftemacherei auf der Naturalebene, wie es beim zuvor erwähnten Darlehen oder wie es bei den Einladungen zum Essen und Trinken beim Heurigen, die die Autoren bezahlen, der Fall ist. Seine Vorliebe zu Naturalleistungen findet sich auch bei den Scheingeschäften wieder, aber es ist macht einen Unterschied, ob man anstelle von Geld eine Leistungen in Geldeswert erhält, oder eine Utopiezahl mit einer anderen Utopiezahl aufrechnet. Auch die Geschäftsgestaltung und die damit verbundene Dauer der Einnahmenerzielung sind zu berücksichtigen, insbesondere bei HS. Wenn der Bw meint im Jahr 2001 sei nicht sicher gewesen, ob das Buch erscheinen werde und zum Buch keine konkreten zu diesem Zeitpunkt gehabt haben will, dann ist er darauf hinzuweisen, dass die die Autorin bereits im Jahr 1999 monatelang ihre Lebensgeschichte erzählt hat. Es sollte angenommen werden, dass der Bw gerade bei dieser Autorin, die im Jahr 1912 geboren ist und daher 1999 bereits 87 Jahre alt, die Werke so rasch wie nur möglich herstellt. Stattdessen ist das Gegenteil erfolgt. Da die Ausgangsrechnung 06002 noch keine Buchungsnummer hat wird davon ausgegangen, dass sie noch nicht in ein Rechenwerk aufgenommen wurde. Es wird auch der Aussage der HS mehr glauben geschenkt, dass sie Druck machen musst, um eine Rechnung mit Bestätigung der Anzahlung zu erhalten, weil es nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen ist, dass jemand über einen Betrag in dieser Höhe keine Zahlungsbestätigung haben möchte. Ganz abgesehen davon, hat der Bw die Verpflichtung eine solche zu erteilen.

Bei der Wahl der Schätzungsmethode ebenfalls zu berücksichtigen ist das Vorbringen zu Kaution, er würde fahrlässige Krida begehen, würde er sie zu steuerlichen Zwecke im Zeitpunkt des Erhalten versteuern. Es ist aber eine allgemeine Erfahrung in Abgabensachen, dass die Besteuerung von Einnahmen noch schwieriger wird, wenn man die Einnahamen zwischenzeitig ausgegeben hat. Denn die Steuer zu bezahlten, wenn man das Geld nicht hat, macht die Sache keineswegs leichter.

Der scheut auch nicht davor zurück, Beweismittel rückzudatieren, wie sich aus der Chronologie zum Werk des Dr. FI ergibt. Im Zeitpunkt der Ermittlungen stand die Frist zur Abgaben der UVA für August 2008 noch offen. Der Bw hat lediglich auf die Ermittlungen reagiert. Er hat nach der ersten Ermittlungshandlung am nicht nur die Abrechnung an den Autor verschickt, wie dieser am aussagte, sondern auch die Abrechnung erst in diesem Zeitpunkt erstellt. Sein Rechenwerk ist eben zu anfällig für Manipulationen, weil es aus Kopien besteht.

Bei dieser Sachlage ist die einzig vertretbare Schätzungsvariante eine Globalschätzung, die sich daran orientiert, was beim Bw im Hinblick auf sein Alter und dem Zeitverlust infolge überdurchschnittlich ausgeprägten Rechtsschutzbedürfnisses an Einnahmenerzielung möglich ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist möglich, insbesondere mit der Unterstützung der EK, im Jahr einen Umsatz von € 10.000,- bis € 12.000,- zu machen. Bei der Globalschätzung entfällt der Sicherheitszuschlag. Der Bw ist der vorgehaltenen Schätzung in dieser Höhe nicht entgegengetreten.

Steuerpflicht der Ausgleichszulage
Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ist dann anzunehmen, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. ). Ist wie im gegenständlichen Fall jedenfalls aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zu Grunde zu legen, dass der Bw Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG liegen (für das Jahr 2004 € 653,19 monatlich), so kann von einer derartigen Hilfsbedürftigkeit - damit von Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 - nicht ausgegangen werden (). Bereits die auf den Konten tatsächlich erhaltenen, aber nicht erklärten Betriebseinnahmen liegen mit über € 4.000,- deutlich darüber, wobei wesentliche Betriebsausgaben sachverhaltsbezogen nicht anzunehmen sind.

Die in der KZ 243 des elektronischen Lohnzettels ausgewiesene Ausgleichszulage iHv € 1.338,26 ist sohin als steuerpflichtig zu behandeln und den steuerpflichtigen Bezügen laut KZ 245 iHv € 6.350,28 zuzuzählen, weshalb sich für das Streitjahr steuerpflichtige Bezüge von € 7.688,54 ergeben.

Postgebühren als Versandspesen sind keine Durchlaufposten
Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 scheiden durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnungen eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bei der Gewinnermittlung aus. Typische durchlaufende Posten sind die von einem Rechtsanwalt für Klienten verausgabten und vereinnahmten Gerichtskostenmarken. Postgebühren als Versandspesen werden nicht im Namen und für Rechnungen eines anderen vereinnahmt und verausgabt und sind daher keine Durchlaufposten, sondern als Betriebsausgabe und Betriebseinnahme zu erfassen. Sie sind auch Teil des Entgeltes und damit des Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Untervermietung EK
Es ist im Streitjahr wie bereits in den Vorjahren davon auszugehen, dass zwischen dem Bw und EK eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, infolge dessen von einer Lebensgemeinschaft auszugehen und EK als Angehörige des Bw iSd § 25 Abs. 1 Z 5 BAO anzusehen ist. Nach ständiger Rechsprechung des VwGH (stellvertretend für viele zB , Hinweis auf ) kann bei einer Lebensgemeinschaft ein Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen, ohne dass dadurch bereits die Lebensgemeinschaft als nicht mehr gegeben anzusehen wäre.

Ob eine Lebensgemeinschaft anzunehmen ist oder nicht, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. An Tatsachen wurde nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung zuließe. EK hat in ihrem Umsatzsteuerverfahren 2004 nicht vorgebracht, dass sich der Zahlungsgrund an den Bw geändert habe (s. dazu ). Durchgehend vom Jahr 1999 bis zum Ende 2008 bezeichnet EK ihre monatliche Überweisung iHv € 560,00 als "Betriebskosten". In den Vorjahren wurde stets von beiden vorgebracht, lediglich die Betriebskosten - einschließlich Strom- und Telefonkosten - (Überweisungsbetrag in den Vorjahren 2000 und 2001 mtl. brutto ATS 7.200,- bzw. 8.800,-) würden mit Überweisung bezahlt, der Mietzins würde aufgerechnet. Aus welchen Gründen der im Großen und Ganzen unverändert gebliebene Überweisungsbetrag (in den Jahren 2000 und 2001 ATS 7.200,00 = € 523,24; ATS 8.800,00 = € 639,52) ohne nähere Angaben nunmehr die Miete, dh. Mietzins zuzüglich Betriebskosten und USt, für ein 20,34 m2-großes Zimmer ohne ordentlichen Fußboden darstellen soll, wobei keine Angaben über die Mietzinsbildung vorgetragen wurden, ist nicht einsichtig. Aus zahlreichen Begehungen durch das Finanzamt und einen Lokalaugenschein durch den UFS am ist bekannt, dass sämtliche im Erdgeschoß und auf dem Dachgeschoß befindlichen Zimmer nur den nackten Estrich haben. Für ein etwa gleich großes Zimmer (21,35 m2), ebenfalls nur mit Estrich, bezahlte NJ in den Jahren 2000 und 2001 monatlich ATS 2.000,- inkl. USt., das sind € 145,34, überdies gestaltet als Untermieterin der EK.

Zu dem Vorbringen, bei einer monatlichen Kaltmiete ohne Betriebskosten von € 1.100,00 und einem Preis für Betriebskosten und Warmmiete von € 560,00 sei keine überhöhte Vereinbarung gegeben, ist zunächst zu bedenken, dass die Vorschreibung an den Bw für 112 m2 erfolgt, und die "Untervermietung" nur ein Zimmer von 20,34 m2. Ein Zahlenvergleich ergibt folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
monatlich
USt
monatlich
jährlich
netto
brutto
brutto
frei vereinbartes Nutzungsentgelt
1.000,00
100,00
1.100,00
13.200,00
Betriebskosten
116,48
11,65
128,13
1.537,56
Vorschreibung für 112 qm
1.116,48
111,65
1.228,13
14.737,56
Anteil für Zimmervermietung:
20,34 qm sind 18,16 %
202,67
20,27
223,00
2.676,00
tatsächlich geleistet
509,09
50,91
560,00
6.720,00
Differenz auf Warmmiete
306,42
337,00
4.044,00
Strom, Gas 1.385,00 für 112 qm
115,42
1.662,00
abzgl. Heizkostenzuschuss
-200,00
verbleiben netto 1.218,33
101,53
1.462,00
tats. Aufwand Strom, Gas 18,16 %
18,44
35 % wg. Mitbenutzung
35,53
von oben Differenz auf Warmmiete
306,42
337,00
4.044,00
Strom, Gas 35 %
-35,53
-42,64
-511,68
Differenz=überhöhter Betrag
270,89
294,36
3.532,32

Soweit der Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom vorbringt, er habe EK zwölf Rechnungen ausgestellt, so entfernt er sich von seinem bisherigen Berufungsvorbringen, wonach er erst ab August Rechnungen ausgestellt habe, weil er nicht im Besitz einer UID-Nummer gewesen sei. Soweit Rechnungen vorliegen, ist darin von Miete und Betriebskosten in einem Betrag zuzüglich 10 % USt die Rede (außer für den August). Ohne weitere Erläuterung sind unter Betriebskosten jene Kosten zu verstehen, wie sie für das Objekt anfallen (Müllabfuhr, Grundbesitzabgaben, Rattenvertilgung, Abwasser etc). Solche Betriebskosten sind gemeinsam mit der Miete auf den Mieter überwälzbar. Diese wurden dem Bw von der Hausverwaltung vorgeschrieben und sind daher bekannt. Darüber hinausgehende Kostenbeteilungen werden fremdüblich gesondert vereinbart, lediglich hinsichtlich Heizkosten wäre eine Einhebung über die Miete denkbar und ein höherer Schlüssel wegen der Mitbenutzung denkbar. Auch wenn in obiger Berechnung noch kein Gewinnaufschlag enthalten ist, ist augenscheinlich, dass gegenständlich für eine Zimmervermietung wesentlich mehr bezahlt wurde, als unter Fremden in einem Mietvertrag vereinbart hätte werden können und geleistet worden wäre. Vielmehr ist von Kostenbeteiligung auszugehen, zumal trotz Zimmervermietung zu jedem Zimmer "Zugangsberechtigungen" hat und für sich und den in der Küche kocht.

Im Übrigen gehen beide davon aus, dass die Liegenschaft nicht veräußert worden ist. Der Bw hat in einem Wiederaufnahmeverfahren vorgebracht, er habe mit dem die Erwerberin vertretenden Rechtsanwalt den Kaufvertrag lediglich zum Schein geschlossen. Tatsächlich sei vereinbart gewesen, dass die in ein Mietverhältnis gekleideten Zahlungen die Rückzahlung der von der Erwerberin übernommenen Schulden des Bw darstellen. Nach der steuerlichen Vorgeschichte, die fast ausschließlich von "inhaltsleeren Abmachungen", "nicht ernst gemeinten Geschäften", Rechnungen, die "nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweisen" besteht, ist es überaus glaubhaft, dass der Bw ein solches Scheingeschäft gewollt hat. Wenn EK jedoch weiß, dass "das Haus doch nicht verkauft ist", wie so wörtlich aussagte, hilft sie ihm aus ihrer Sicht bei der Rückfinanzierung. Ein solches Verhalten ist nur bei Menschen zu finden, die einander sehr nahe stehen, wie es beispielsweise Eheleute tun.

Es ist bei gegebener Sachlage nach wie vor davon auszugehen, dass der von EK monatlich mit Überweisung tatsächlich geleistete Betrag ihr Beitrag ist, den sie in der Wirtschaftsgemeinschaft geleistet hat, so wie sie es in den Vorjahren getan hat. Auch der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, spricht für ein besonderes Vertrauensverhältnis, wie es unter Fremden eben nicht zu finden ist. Wenn der Bw von EK monatlich € 560,00 für ein 20 m2-Zimmer mit nacktem Estrich verlangt und sie das tatsächlich bezahlt, ist diese Vereinbarung als Miet- oder Untermietverhältnis nicht fremdüblich, weil der Betrag als Miete überhöht ist. Woraus sich dieser Beitrag zur Wirtschaftsgemeinschaft zusammensetzt und zu welchen Kosten sie genau beiträgt, ist für die steuerliche Beurteilung völlig bedeutungslos und braucht daher nicht untersucht zu werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Der Bw legte die Rechnung der Dachdeckerei vom vor, der aber der Leistungszeitraum fehlt. Der anteilig auf die Vermietung entfallende Vorsteuerabzug wäre daher im Jahr 2003 geltend zu machen. Auch nachträgliche Einnahmen und Werbungskosten iSd § 32 EStG 1988 sind bei der entsprechenden Einkunftsquelle im Zeitpunkt des Zu- und Abflusses zu erfassen. Dies träfe grundsätzlich auf die geleistete Zahlung für die Dachreparatur und den Schadenersatz durch die Versicherung insoweit zu, als sie auf die ehemalige Vermietung an AF entfielen. Da aber Zufluss der Einnahmen und Abfluss der Werbungskosten im selben Veranlagungszeitraum erfolgte, sind diese Einkünfte ohnedies jedenfalls € Null.

Zum Werk des EH
Zu diesem Werk gibt es bereits sowohl eine steuerliche als auch eine finanzstraf- und strafrechtliche und erstmals eine zivilgerichtliche Vorgeschichte, hat dieses Werk doch seinen Ursprung beim - ehemaligen - Bäcker EH über eine unbestimmbare Leistung mit vorangegangener ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung beim schräg gegenüber der Wohnadresse des Bw gelegenen Heurigen S im Mai 1995 mit weiters unterbliebenem tatsächlichen Zahlungsfluss bezüglich des in Rechnung gestellten Entgeltes von ATS 900.000,- plus 20 % MwSt ATS 180.000,- (s. , im Erkenntnis genannt Erwin H.) seinen Anfang genommen. Dass der Bw dem EH einen Betrag von ATS 1.000,- auf den in der Rechnung vom ausgewiesenen Preis von ATS 1.080.000,- anzahlte, hat bisher weder die Abgabenbehörden noch den VwGH im genannten Erkenntnis noch das Landesgericht für Strafsachen Wien im eingangserwähnten Urteil vom , 12c Vr 8952/98 noch das Handelsgericht Wien im Urteil xy, von der Ernsthaftigkeit der Vertragsabsicht zu überzeugen vermocht. Im Übrigen ist nach einer Aussage des Bw vom das Buch zum "Bäckertum" - welchen genauen Buchtitel das Werk im Laufe der behaupteten "An- und Rückkäufe" zwischen EH und dem Bw auch immer getragen hat - bislang noch nicht erschienen, weil "er und EK auf Etliches draufgekommen seien, was noch geändert gehörte". Was noch zu ändern gehörte, daran konnte sich der Bw nicht erinnern, obgleich ihm erinnerlich war, "mit einem leichten Gewinn ausgestiegen zu sein, weil er die Rechte an die Bw verkauft habe".

Nach dem vorliegenden Urteil klagte der Bw nun EH auf Zahlung der in Scheinrechnungen ausgewiesenen Bruttobeträge, wobei dem HG Wien das Urteil des LG für Strafsachen Wien , 12c Vr 8952/98, und die Verurteilung des EH durch den Spruchsenat beim Finanzamt für den 1. Bezirk bekannt waren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das HG Wien in seinem Urteil:

"Schon die Rechnungen über den Ankauf von Werknutzungsrechten an den Büchern "Spezialitäten der österreichischen Bäcker" und "Spezialitäten der österreichischen Zuckerbäcker" durch die klagende Partei von der beklagten Partei wurden nur zum Schein zum Zweck der Vorlage bei den Finanzbehörden, um dadurch Abgaben zu hinterziehen, errichtet. Die klagende Partei hat die Werknutzungsrechte daher gar nicht von der beklagten Partei gekauft, da der Wille der Parteien nicht auf den Kauf bzw. Verkauf der Werknutzungsrechte gerichtet war, sondern lediglich Rechnungen zum Zweck der Abgabenhinterziehung ausgestellt wurden.

Dasselbe gilt für die Rechnungen über den "Rückkauf". Da es zum Kauf der Werknutzungsrechte von der beklagten Partei durch die klagende Partei nie gekommen ist, konnte die beklagte Partei diese Werknutzungsrechte auch gar nicht zurückkaufen, und hat die klagende Partei auch keinen Anspruch auf das mit der vorliegenden Klage begehrte Entgelt aus einem solchen Rückkauf. Auch diese Rechnungen sowie die Rechnung vom wurden ohne tatsächlichen Rechtsgrund zu dem Zweck, dass die beklagte Partei Vorsteuern geltend machen konnte, von der klagenden Partei ausgestellt. Ein zivilrechtlicher Anspruch daraus besteht nicht."

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nun wohl in jedem Rechtsgebiet, also vom Abgabenrecht über das Finanzstrafrecht und das Strafrecht bis hin zum Zivilrecht die befassten Behörden und Gerichte zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Scheingeschäfte iSd § 916 Abs. 1 ABGB vorliegen, sodass die in § 23 Abs.1 BAO geregelten abgabenrechtlichen Konsequenzen einzutreten haben. Nach bereits im Römischen Recht entwickelten Grundsatz "nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" kann niemand mehr Rechte weitergeben, als er selber hat. Somit konnte der Bw die Werknutzungsrechte an dem in Rechnung vom gestellten Werk gar nicht der EK übertragen, weil er die Werknutzungsrechte bereits von EH nicht erworben hatte, denn das Scheingeschäft ist nichtig und vermag die als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen nicht auszulösen. Hier sind also zivilrechtlich gemäß § 916 ABGB weder die Werknutzungsrechte übergegangen, noch ist eine Zahlungsverpflichtung eingetreten.

Abgabenrechtlich sind Scheingeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 BAO ohne Bedeutung, dh., die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergebenden Steuerfolgen von Umsatzsteuerschuld beim Leistenden gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Vorsteueranspruch beim Leistungsempfänger entstehen nicht, und nicht, wie der Bw am ha. vorgetragen hat, aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BAO folge, dass "steuerlich ein Scheingeschäft wie ein normales Geschäft besteuert" werde.

Bereits das Urteil des LG für Strafsachen Wien führte aus, dass zwischen dem Bw und dem für ihn zuständigen Finanzamt ein "Kleinkrieg" herrsche, der im Jahr 1992 seinen Anfang genommen hatte, indem der Bw zum unrechtmäßigen Vorsteuerabzug Rechnungen von zahlreichen Rechnungsausstellern solche Rechnungen an sich legen ließ. Angesichts dieses langen Zeitraumes und der straf- und finanzstrafrechtlichen Verurteilung und der zahlreichen Entscheidungen in Abgabensachen und der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zeitraum, in denen die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen wie der hier vorliegenden vom stets als zu Recht erfolgt anerkannt wurde, kann es wohl als objektiv nachweisbar bezeichnet werden, den Bw als rechtsuneinsichtig zu bezeichnen.

Aufgrund obiger Darlegungen wird die Rechnung vom als nicht überzeugender Versuch angesehen, gegen die vielfache Beurteilung als Scheingeschäft auf der Sachverhaltsebene mit Bestemm nachschieben zu wollen. Diese Rechnung solle dartun, dass sich das HG Wien geirrt habe, dass die Werknutzungsrechte des EH entgegen der zahlreichen Entscheidungen doch auf den Bw übergegangen seien, denn sonst könnte er diese ja nicht an EK weiterübertragen.

Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen im Schätzungsweg:


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Betriebseinnahmen/Umsätze
12.000,00
Davon Privatanteil Drucker wie Vorjahr 60 % von AfA 2.768,85
-1.660,00
20 % USt
332,00
Betriebseinnahmen aus Geschäftstätigkeit
10.340,00
10 % USt
1.034,00
Summe
1.366,00
Betriebsausgaben mit Vorsteuer
1.200,00
20 %
- 240,00
AfA lt. Erklärung
2.768,85
Andere Betriebsausgaben ohne Vorsteuer
100,00
Summe Betriebsausgaben
4.168,85
Gewinn/Zahllast
6.271,00
1.096,00

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
formelle und materielle Mängel
Schätzungsberechtigung
Globalschätzung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at