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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.11.2011, RV/0230-G/10

Kein Vertreterpauschale für Key-Account-Manager, dessen Tätigkeit hauptsächlich die fachliche Unterstützung der Außendienstmitarbeiter umfasst.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mader & Kleinschuster Steuerberatungs GmbH & Co KG, 8350 Fehring, Ungarnstraße 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob dem Berufungswerber (Bw.) im Rahmen seiner im Streitjahr ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit das Vertreterpauschale zusteht oder nicht.

Der Bw. erzielte im Jahr 2008 - neben Einkünften aus selbständiger Arbeit - nichtselbständige Einkünfte auf Grund einer Anstellung bei der Fa. A-GmbH. Für diese Betätigung begehrte er die Berücksichtigung eines Vertreterpauschales nach der Verordnung des BMF BGBl. II 382/2001.

Laut schriftlicher Einstellungszusage der Fa. A-GmbH vom liegt (bzw. lag) der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw. "in der fachlichen Unterstützung des Außendienstes bei der Erfüllung der Vertriebsziele in Koordination mit dem Produktmanager und Gebietsverkaufsleiter."

Das Finanzamt verwehrte im angefochtenen Bescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung die Anerkennung des Pauschbetrages im Wesentlichen mit folgender Begründung: Eine Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Der Arbeitnehmer müsse ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Von der Gesamtarbeitszeit müsse mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Diese Voraussetzungen würden beim Bw. nicht zutreffen. Den beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen (Anstellungszusage vom ) zufolge sei der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw. als Key-Account-Manager "in der fachlichen Unterstützung des Außendienstes bei der Erfüllung der Vertriebsziele in Koordination mit dem Produktmanager und Gebietsverkaufsleiter" gelegen. Überdies widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass vorwiegend im Außendienst tätige Vertreter mit einem pauschalen Monatsentgelt entlohnt würden.

Der Bw. verweist demgegenüber auf eine Bestätigung der Fa. A-GmbH (vom ), aus welcher hervorgehe, dass er als Key-Account-Manager im Außendienst überwiegend mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften sowie der Kundenbetreuung betraut gewesen sei. Sein Aufgabenbereich - so die ergänzenden Ausführungen im Vorlageantrag - habe die fachliche Unterstützung des Außendienstes bei der Erfüllung der Vertriebsziele als Gebietsverkaufsleiter für das Verkaufsgebiet Ost umfasst. Wie aus den (nachgereichten) Reiseberichten ersichtlich sei, sei der Bw. mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften beschäftigt gewesen. Auch die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung bedinge eine regelmäßige Präsenz beim Kunden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens würden nunmehr noch ein Bericht über die besuchten Kunden bzw. eine Zielprämienvereinbarung für das Jahr 2008 vorgelegt.

Das Finanzamt holte eine ergänzende Auskunft der Fa. A-GmbH ein, welche per Mail vom Folgendes mitteilte: [Der Bw.] "war als Key-Account-Manager für den Bereich Industriebodenbeschichtungen angestellt. In diesem Zusammenhang hat er unsere Außendienstmitarbeiter bei Kundengesprächen unterstützt, Baustellen besucht und überwacht, technische Berichte erstellt, Beschichtungsvorschläge und Angebote abgegeben. Er war nicht als Vertreter auf Provisionsbasis angestellt, sondern hatte einen Fixbezug, das Hauptgewicht der Tätigkeit bestand in der Betreuung der Vertreter und der Ausarbeitung von technischen Lösungen. ....."

Der UFS brachte dem Bw. diese Auskunft seines früheren Dienstgebers zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme (nochmals) zur Kenntnis. Von Seiten des Bw. ist hiezu jedoch keine weitere Stellungnahme ergangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. 32/1993 idF BGBl. II 382/2001, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: (.....)

Z 9 - Vertreter: 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."

Die Verordnung selbst enthält keine Definition des Begriffes "Vertreter". Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (VwGH und UFS) sind Vertreter Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (wie zB Kontroll-, Überwachungs- oder Inkassotätigkeit), zählt nicht als Vertretertätigkeit. Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist somit die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen. Dabei ist nicht jede im Außendienst stattfindende Tätigkeit als "Vertretertätigkeit" anzusehen, sondern nur jene Vermittlungs- und Verkaufsfunktion, die Merkmal des Vertreterberufes ist (s. zB , sowie Jakom/Lenneis, EStG, 2011, § 16 Rz 66).

Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom , 83/13/0034, ua. aus, dass nicht jede im Bereich des Verkaufs ausgeübte Tätigkeit als Vertretertätigkeit bezeichnet werden kann. Dies gilt insbesondere für wahrgenommene innerorganisatorische Aufgaben im Rahmen des Verkaufsgeschehens sowie etwa auch für die Mitwirkung bei der Einstellung und/oder Überwachung der im Verkauf tätigen Mitarbeiter.

Maßgeblich ist, dass der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers (über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht. Der Außendienst muss vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt sein. Nur wenn in völlig untergeordnetem Ausmaß auch andere Tätigkeiten verrichtet werden, ist dies für die Anerkennung als Vertreter im oa. Sinne unschädlich. Ein Ausmaß von 15 bis 20% der gesamten Arbeitszeit ist allerdings nicht mehr völlig untergeordnet (s. nochmals Jakom/Lenneis, aaO).

Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der Anstellungszusage vom , dass die vom Bw. im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit nicht - zumindest nicht im erforderlichen Ausmaß - vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist (war). Tätigkeitsschwerpunkt ist (war) demnach vielmehr die fachliche Unterstützung des Außendienstes bei Erfüllung der Vertriebsziele. Der (frühere) Dienstgeber des Bw. hat die Tätigkeit über dezidierte Nachfrage der Abgabenbehörde erster Instanz letztlich dahingehend konkretisiert, dass der Bw. die Außendienstmitarbeiter bei Kundengesprächen unterstützt, Baustellen besucht und überwacht, technische Berichte erstellt sowie Beschichtungsvorschläge abgegeben habe. Das Hauptgewicht seiner Tätigkeit bestand - wie die Fa. A-GmbH in ihrem Antwortmail vom explizit angibt - in der Betreuung der Vertreter und der Ausarbeitung technischer Lösungen.

Dieser Darstellung seiner Tätigkeit trat der Bw. im Berufungsverfahren in keiner Weise entgegen. Im Übrigen gibt er in seinem Vorlageantrag vom selbst an, dass sein Aufgabenbereich ganz maßgeblich die fachliche Unterstützung des Außendienstes bei der Erfüllung der Vertriebsziele umfasste.

Bei dieser Sachlage kann die vom Bw. bei der Fa. A-GmbH nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit nicht als Vertretertätigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtslage qualifiziert werden. Im Vordergrund stand neben der Ausarbeitung technischer Lösungen vor allem die Beratung und Betreuung der Außendienstmitarbeiter. Diese Tätigkeit ist zweifelsohne nicht dem Kernbereich einer Vertretertätigkeit zuzuordnen (s. nochmals zB ). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bw. den vorgelegten Reisekostenabrechnungen bzw. Reiseberichten zufolge einen Gutteil seiner Arbeitszeit tatsächlich im Außendienst verbracht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass seine Tätigkeit nicht dem Berufsbild eines Vertreters entsprach, da Anbahnung und Abschluss von Geschäften nicht das vorrangige Ziel seiner Tätigkeit waren.

Die vom Bw. mit seinem Berufungsschriftsatz vorgelegte "Bestätigung" der Fa. A-GmbH vom erachtet der UFS als wenig glaubhaft. Diese ist nicht nur knapp und allgemein gehalten, sondern steht zudem in Widerspruch mit dem Inhalt der bereits angeführten Anstellungszusage. Größere Glaubwürdigkeit misst der UFS der ungleich konkreteren Auskunft bei, die die Fa. A-GmbH dem Finanzamt über dessen direkte Anfrage via Mail übermittelt hat. Diese steht inhaltlich auch in Einklang mit der vorliegenden Anstellungszusage. Die über Ersuchen des Bw. verfasste, inhaltlich anders lautende "Bestätigung" vom ist hingegen nach ha. Ansicht als bloßes Gefälligkeitsschreiben anzusehen.

Entgegen der im Vorlageantrag geäußerten Auffassung ergibt sich aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen auch nicht zwingend, dass der Bw. überwiegend mit dem Abschluss von Geschäften betraut gewesen wäre. Diese belegen lediglich, dass der Bw. großteils im Außendienst tätig gewesen ist. Es wurde jedoch bereits oben dargelegt, dass dieser Umstand allein zur Anerkennung des Vertreterpauschales nicht hinreicht.

Selbst wenn der Bw. in gewissem Umfang auch mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften sowie der Kundenbetreuung betraut gewesen sein mag, so ergibt sich aus der dargestellten Aktenlage (Anstellungszusage, Beschreibung der Tätigkeit durch die Fa. A-GmbH) dennoch völlig klar, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in einem gänzlich anderem Bereiche lag. Vorrangige Aufgabe des Bw. war nicht der Geschäftsabschluss, sondern die Erstellung technischer Lösungen, der Besuch und die Überwachung von Baustellen sowie die Unterstützung der Außendienstmitarbeiter. Diese Tätigkeit entspricht aber nicht dem Berufsbild eines Vertreters, weshalb das Vertreterpauschale nicht zusteht und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Vertreterpauschale
Key-Account-Manager
Außendienst.
Verweise
Jakom/Lenneis, EStG, 2011, § 16 Rz 66


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at