Parkometerabgabe; Abstellen des Fahrzeuges in einer Anrainerzone des 1. Wiener Gemeindebezirkes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Deutschland, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-764851/6/0, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen DDD am um 21:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Weihburggasse 25 - 27 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, das Fahrzeug sei nicht auf einem, wie vorgeworfen, behaupteten Parkplatz gestanden. Es habe keines Parkscheines bedurft, da es sich nicht um eine Parkzone gehandelt habe. Das Fahrzeug sei auf einem kostenfreien Platz genau hinter dem Ende einer kostenpflichtigen Parkzone gestanden und sei mit einer Parkscheibe gekennzeichnet gewesen. Jedenfalls sei dies eindeutig der Beschilderung zu entnehmen gewesen. Als Beweis führte er zwei Zeugen und ein Foto an. Die Behörde möge ihr Personal belehren, um derartige - nach Meinung des Bf. - Irrtümer nicht zu wiederholen, denn es bedeute für alle Beteiligten unnötigen Aufwand.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits in der Strafverfügung näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes zunächst zum Einwand des Bf., dass das Fahrzeug außerhalb einer dortigen kostenpflichtigen Parkzone gestanden sei und es hierfür Zeugen und ein Foto gäbe, festgehalten, dass dem Bf. nicht das Abstellen in der dortigen "Anrainerzone" (Halten und Parken verboten, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk) angelastet worden sei, sondern, dass das Fahrzeug in der flächendeckenden Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt gewesen sei und daher die ins Treffen geführten Zeugen und das Foto unbeachtlich bleiben könnten.
Im gegenständlichen Fall habe der Bf. das Fahrzeug in einer sogenannten flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet seien.
Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten seien Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien aufgestellt. Der Bf. hätte daher auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen müssen.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.
Es sei daher die Parkometerabgabe mit Parkscheinen zu entrichten, sodass mit dem Einwand, dass eine Parkscheibe angebracht gewesen sei, nichts zu gewinnen sei.
Abgesehen davon bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen und sei auch auf den beiden Anzeigefotos keine Parkscheibe zu erkennen.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
In weiterer Folge wurden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angeführt bzw. erläutert (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung) sowie das Verschulden des Bf. und die Bemessung der Strafe begründet. .
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte im Wesentlichen vor, dass der Vorwurf bestritten werde und es sich um eine Unverschämtheit handle. Die Behörde würde ihm mit ihren haltlosen Unterstellungen absichtlich Arbeit und Mühe verschaffen. Das Fahrzeug sei nicht im Bereich 25-27, sondern danach, am Ende der blau eingezeichneten Zone gestanden, was das Halteverbotsschild mit dem Zusatzschild "Ende" klar eingeschränkt habe. Sollte die Behörde weiter den falschen Vorwurf halten, werde gegen diese Strafanzeige gestellt. Bereits mit dem Einschreiben vom habe die Behörde darüber Aufklärung erhalten. Die Bilder der Behörde würden bereits zeigen, dass das Fahrzeug weiter, also am Ende dieses Straßenabschnittes, gestanden sei. Es würde ansonsten nichts beweisen. Ein Foto zur anderen Seite hingegen würde ihn eindeutig entlasten. Er zeige der Behörde hiermit an, dass er im Besitz eines solchen Fotos sei. Außerdem gebe es genügend Zeugen. Demnach möge die Behörde bitte versuchen, ihm nicht noch einmal den Tatverdacht unterzuschieben. Der Rechtsweg stehe der Behörde offen. Der Behörde würden die Kosten dieses Verfahrens gesondert zur Last gelegt und werde der Behörde auferlegt, die Einstellung des Verfahrens innerhalb von drei Wochen nach Zustellung seines Schreibens schriftlich zu erklären.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen DDD war am um 21:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Weihburggasse 25 - 27, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
Die Lenkereigenschaft ist unbestritten.
Im 1. Wiener Gemeindebezirk ist das Parken an Werktagen zu festgesetzten Zeiten gebührenpflichtig. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten in den Bezirk aufgestellt. Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.
Parkdauer: zwei Stunden
Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 22 Uhr
Der Tatort Weihburggasse 25 - 27 liegt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Gleichzeitig befindet sich an dieser Adresse auch eine sogen. Anrainerzone (Halten und Parken verboten, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk).
Diese sind wie folgt gekennzeichnet (Beispiel für den 6. Wiener Gemeindebezirk):
Das Abstellen von Fahrzeugen auf AnwohnerInnen-Parkplätzen ist nur mit gültigem "Parkkleber" (BewohnerInnen-Parkpickerl) des jeweiligen Bezirkes möglich.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Ordnungsgemäße Kundmachung einer Kurzparkzone
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 sind Kurzparkzonen durch die Verkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 StVO 1960 gilt sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen bei Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Mit der seit geltenden Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA 46-Allg/11984/07, betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk wurde u.a. für das Gemeindestraßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes sowie für sämtliche Straßen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung (Hauptstraßen B) im 1. Wiener Gemeindebezirk das Parken für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden begrenzt. Das Abstellen ist gebührenpflichtig.
Mit der genannten Verordnung wurden die bis dahin bestehenden flächendeckenden Kurzparkzonen in den Bezirken Wien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 20, die bis dahin großteils nach Bezirken getrennt verordnet gewesen waren, aufgehoben und die Gemeindestraßennetze dieser Bezirke sowie sämtliche Straßen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung in diesen Bezirken - jeweils mit einigen Ausnahmen - neu (und gemeinsam) als eine flächendeckende Kurzparkzone mit einer zeitlichen Geltungsdauer von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr eingerichtet und wurde das Parken auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt.
Diese Verordnung wurde durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht und ist am in Kraft getreten. Die Verordnung wurde dadurch kundgemacht, dass an allen (legalen) Einfahrtsmöglichkeiten in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 (Kurzparkzone Anfang mit Zusatztafel "gebührenpflichtig" und zeitlichem
Geltungsbereich) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 (Kurzparkzone Ende) angebracht wurden.
Durch diese einheitliche und gemeinsame Neuverordnung entstand ein Kurzparkzonengebiet (innerhalb des Gürtels und bis Handelskai), das nur durch die ausdrücklich ausgenommen Straßen(bereiche) unterbrochen wird. Abgesehen von diesen vereinzelten Enklaven, für die gesonderte bzw. abweichende, lineare Kurzparkzonenregelungen bestehen, wurde also eine flächendeckende Kurzparkzone geschaffen, die alle genannten Bezirke umspannt.
Damit erübrigte sich aber die Ein- und Ausfahrtskundmachung (Verkehrszeichen) an den Bezirksgrenzen innerhalb des Gürtels, insbesondere an den Grenzen zum 1. Bezirk.
Nach § 1 Wiener Parkometergesetz ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst.
Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0456). Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1859/78).
Verordnungen des Wiener Gemeinderates zur Gebührenpflicht in Kurzparkzonen
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF).
Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen (§ 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2013).
Für Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Parkometerabgabenverordnung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist (§ 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehreren Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen (§ 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen (§ 5 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Zu den Einwendungen des Bf.:
1) Flächendeckende Kurzparkzone - Anrainerzone
Der Bf. vermeint in seinem Einspruch bzw. in seiner Beschwerde, er sei am Ende der "blau eingezeichneten Zone" gestanden, was das Halteverbotsschild mit dem Zusatzschild "Ende" klar eingeschränkt habe. Demnach sei er auf einem kostenfreien Platz gestanden.
Dazu wird ausgeführt, dass - wie auch im vorliegenden Beschwerdefall - innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halte- und Parkverbote, erlassen werden können. Das vom Bf. erwähnte Halteverbotsschild mit dem Zusatzschild "Ende" bezieht sich auf das Ende der Anrainerzone und wird dadurch die flächendeckende Kurzparkzone des 1. Wiener Gemeindebezirkes nicht unterbrochen.
Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (vgl. Zl. 88/17/0103), als aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen besteht.
Es ist für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. Zl. 84/17/0076).
So führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0331, auszugsweise Folgendes aus:
"...Ausgehend vom oben Gesagten teilt der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht die vom Beschwerdeführer im Ergebnis vertretene Auffassung, Kurzparkzonen würden durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen "unterbrochen" bzw. im Sinne der von Knobl vertretenen Meinung (a.a.O., insbesondere 199), eine Halteverbotsverordnung mit kleineren, innerhalb einer Kurzparkzone liegenden räumlichen Anwendungsbereichen würde die Zonenverordnung als lex specialis "zurückdrängen"..."
Wie bereits weiter oben schon ausgeführt und auch anhand einer Grafik dargestellt, ist der 1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend eine Kurzparkzone und befindet sich darüber hinaus die Weihburggasse 25 - 27 in einer sogen. Anrainerzone. Das bedeutet, dass nur Personen mit einem Parkkleber für den 1. Wiener Gemeindebezirk an dieser Stelle Halten und Parken dürfen.
Dem Bf. wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom nicht das Parken in der Anrainerzone, sondern das Abstellen des hier in Rede stehenden Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Weihburggasse 25 - 27, ohne gültigen Parkschein angelastet.
Das bedeutet aber, dass er die nach der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Papierparkscheine verwenden bzw. einen elektronischen Parkschein aktivieren hätte müssen.
2) Verwendung einer Parkuhr
Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder.
Wenn der Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ua. einwendet, im Fahrzeug hätte sich zur Kennzeichnung eine Parkscheibe befunden, so wird dem entgegnet, dass die Verwendung einer Parkuhr auf die Wiener Parkometerabgabe nicht anwendbar ist.
Laut der zitierten Kontrolleinrichtungenverordnung müssen Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar angebracht werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass selbst bei einer kurzen Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspricht (vgl. ) und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt. Die Verwendung einer Parkscheibe entspricht diesem Gebot nicht.
Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum Ausfüllen eines Parkscheines nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG 1991).
§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins - besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben bzw. wird durch falsches Ausfüllen des Parkscheines versucht, falsche Tatsachen zu schaffen. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Als Milderungsgrund wäre eine allfällige Unkenntnis von Rechtsvorschriften anzuführen. Eine allfällige Unkenntnis kommt aber dann nicht als Milderungsgrund in Frage, wenn der Täter vor seiner Handlung verpflichtet gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen. Rechtskenntnis hinsichtlich der Vorschriften der Parkraumbewirtschaftung ist von jedem Lenker eines Fahrzeuges zu erwarten und hat sich diesbezüglich jeder Fahrzeuglenker mit den betreffenden Vorschriften vertraut zu machen. Diese Unkenntnis kommt daher als Milderungsgrund nicht zum Tragen.
Als mildernd war zu werten, dass der Vorstrafenauszug des Bf. mit keine Vorstrafe ausweist.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf. keine Angaben gemacht, es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Diese Umstände hat die Verwaltungsstrafbehörde bei Erlassung des Straferkenntnisses bereit berücksichtigt.
Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der belangten Behörde mit 60 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe im vorliegenden Fall als angemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall folgt das Bundesfinanzgericht der in den in der Entscheidung zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Judikatur.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500030.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at