Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2019, RV/7104272/2017

Abweisung der Antragsveranlagung § 41 Abs. 2 EStG mangels Abfuhr von Lohnsteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., Adresse, PLZ-Ort, vertreten durch Vertreter, Adresse, PLZ-Ort, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) war für das Jahr 2012 jeweils für kurze Zeiträume bei verschiedenen Dienst- bzw. Auftraggebern als Reinigungskraft tätig, wo hinsichtlich deren Tätigkeit als Reinigungskraft nur zum Teil eine Anmeldung der Bf. zur Sozialversicherung erfolgte. Hinsichtlich der von der Bf. im Jahre 2012 entfalteten Reinigungstätigkeiten bei diversen Dienst- bzw. Auftraggebern wurden seitens der Bf. einige Verdienstnachweise vorgelegt, jedoch keine Lohnsteuern und keine Sozialversicherungsbeiträge durch deren Auftraggeber entrichtet bzw. abgeführt.

1. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2012:

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 und legte diesem Antrag die nachstehend bezeichneten Verdienstnachweise bei, denen zufolge die Bf. für das Jahr 2012 wie folgt als Reinigungskraft tätig gewesen sei:

[...]

2. Vorhalteverfahren und Abweisungsbescheid vom :

Mittels gleichlautenden Vorhalten vom ersuchte das Finanzamt die Bf. jeweils um Bekanntgabe der wesentlichen Eckdaten ihrer Beschäftigungsverhältnisse bei den Firmen D-GmbH, M-GmbH und Q-GmbH und U-GmbH. Folglich seien insbesondere u.a. Fragen wie Zeitraum, Kontaktaufnahme, An-/Abmeldung zur Sozialversicherung, Firmensitz, Dienstorte, Arbeitsstunden, und erhaltene Bezüge bekannt zu geben.

Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2012 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall die Besteuerungsgrundlagen nicht haben ermittelt werden können. Gemäß § 138 BAO iVm § 115 BAO sei der Abgabepflichtige zur Mitwirkung im Abgabenverfahren verpflichtet. Da die Bf. die jeweils gleichlautenden Vorhalte vom nicht beantwortet habe, haben die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

3. Beschwerde vom :

Gegen den Abweisungsbescheid vom , mit dem Antrag der Bf. vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2012 abgewiesen worden war, erhob die Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine erklärungsgemäße Veranlagung 2012.

Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei kein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes zugestellt worden. Das Finanzamt könne gerne den Beweis seiner Zustellung führen. Darüber hinaus sei im FinanzOnline gar kein Schreiben des Finanzamtes angemerkt. Dem FinanzOnline könne lediglich das Einlangen des Antrages vom sowie das Ergehen des nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheides entnommen werden.

Unabhängig davon sei die angebliche Nichtbeantwortung eines Ergänzungsersuchens kein tauglicher Abweisungsgrund für eine Arbeitnehmerveranlagung: vielmehr habe das Finanzamt allenfalls eine Schätzung vorzunehmen und diese entsprechend zu begründen. Es werde daher eine erklärungsgemäße Veranlagung von 2012 beantragt.

Der Beschwerde wurde eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 beigelegt, die jedoch keine Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthält.

4. Vorhalt vom samt Vorhaltsbeantwortung vom :

Mit weiterem Vorhalt vom wurde die Bf. um Vorlage der Jahreslohnzettel (L 16) der Firmen M-GmbH, Q-GmbH, D-GmbH und U-GmbH ersucht. So dies nicht möglich sei, seien andere geeignete Unterlagen wie An- und Abmeldung zur Krankenkasse, Gehaltszettel, Monatsabrechnungen etc. vorzulegen. Sollten Forderungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gestellt worden sein, werde desgleichen um Nachreichung geeigneter Unterlagen in Kopie gebeten.

Nach der Vorhaltsbeantwortung vom habe die Bf. für das Jahr 2015 die nachstehend bezeichneten Einkünfte erzielt:

5. Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , mit dem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen worden war, wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Da trotz des Ersuchens vom keine Jahreslohnzettel (L 16) der betreffenden Firmen bzw. keine geeigneten Unterlagen (zB monatliche Gehaltszettel, ggf. Forderungs-Anmeldungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) nachgereicht worden seien, habe mangels Vorliegens der Steuerbemessungsgrundlagen keine Berechnung der Arbeitnehmer-Veranlagung für das Jahr 2012 und damit keine Änderung des angefochtenen Abweisungsbescheides durchgeführt werden können.

Es werde jedoch darauf verwiesen, dass im Falle einer eventuell später erfolgenden (elektronischen) Übermittlung der betreffenden Jahreslohnzettel eine automatische Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO und in weiterer Folge ein neuerlicher Erstbescheid 2012 ergehen werde.

6. Vorlageantrag vom :

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend wurde ausgeführt, es sei irrelevant, ob die Bf. als Dienstnehmerin Jahreslohnzettel oder Monatsabrechnungen habe oder nicht. Dies insbesondere, als die Bf. nicht dazu verpflichtet sei, über solche zu verfügen.

Darüber hinaus sei es die Pflicht des Arbeitgebers, entsprechende Unterlagen elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln, worauf die Bf. bekanntlich keinen Einfluss habe.

Da darüber hinaus die GKK über alle relevanten Unterlagen verfüge, sei es für das Finanzamt ein leichtes, die monatlichen Beitragsgrundlagen zu ermitteln. Es sei ja auch die GKK, die routinemäßig dem Finanzamt derartige Daten überspiele. Es werde daher um eine erklärungsgemäße Veranlagung ersucht.

7. Vorlagebericht vom :

Nach den Ausführungen im Vorlagebericht (Verf 46) des vorlegenden Finanzamtes vom handle es sich bei der D-GmbH, U-GmbH und M-GmbH jeweils um amtsbekannte Firmen im Betrugsverdacht in Zusammenhang mit Scheinanmeldungen von Dienstnehmern.

Hinter der Q-Firma, FB.Nr. FN1, stehe Herr G.M., bei dem ebenso Betrugsverdacht bestehe.

Die M2-GmbH sei zum Vorlagezeitpunkt weder im Unternehmensregister, weder in der Grunddatenverwaltung noch im Firmenbuch zu finden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Arbeitgeber überhaupt nicht existiere.

Da somit alle angeblichen Arbeitgeber der Bf. in einem zweifelhaften Licht erscheinen, wäre es nun an der Bf. gelegen, objektive Beweismittel vorzulegen, die tatsächlich bestehende Dienstverhältnisse belegen würden. Insbesondere habe es die Bf. unterlassen, zB Kontoauszüge, die das tatsächliche Zufließen von Gehaltszahlungen bescheinigen könnten vorzulegen. Ebenso wenig seien Dienstverträge vorgelegt worden. Auch seien von der Bf. keine Angaben zu den Dienstverhältnissen gemacht worden. Die von der Bf. vorgelegten An- und Abmeldungen würden prinzipiell von jedem durchgeführt werden können und würden vom Sozialversicherungsträger nicht überprüft. Im vorliegenden Fall würden die An- und Abmeldungen somit keinesfalls für die Glaubhaftmachung der Dienstverhältnisse reichen.

Dementsprechend sei nach der Aktenlage davon auszugehen, dass im Jahre 2012 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte zugeflossen seien. Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 sei somit zu Recht abgewiesen worden.

So in der Beschwerde darauf verwiesen werde, dass aufgrund der fehlenden Lohnzettel eine Schätzung gemäß § 184 BAO durchzuführen wäre, werde dem entgegen gehalten, eine Schätzung sei wenig sinnvoll, wenn diese mangels anderer Anhaltspunkt mit 0,00 durchgeführt werden müsste. Dies insbesondere, als im vorliegenden Fall das Bestehen von Dienstverhältnissen seitens des Finanzamtes angezweifelt werde.

Zu der Anmerkung der steuerlichen Vertretung, dass die Vorhalte vom nicht in Finanzonline angemerkt gewesen seien, sei auszuführen, dass es sich bei diesen Vorhalten um händische Vorhalte handle, die ohne Zuhilfenahme der EDV versendet worden seien.

8. weitere Eingabe vom :

Mit Eingabe vom hält der steuerliche Vertreter der Bf. hinsichtlich der nicht zugestellten Vorhalte vom abermals fest, dass das Finanzamt ZUERST die Zustellung dieser Vorhalte nachweisen solle.

Darüber hinaus bestehe bei der Finanzverwaltung die Tendenz, alle Dienstnehmer von "komischen" Arbeitgebern zu kriminalisieren. Dabei werde jedoch gar nicht bedacht, dass diese Arbeitnehmer auch Opfer von derartigen Arbeitgebern seien. Die Bf. habe mehrfach die Arbeit gewechselt, da sich die Arbeitgeber gegenüber der Bf. inkorrekt erwiesen haben.

Es gebe eine sehr detaillierte arbeitsrechtliche Judikatur, die den Dienstnehmer weitgehend und systematisch von seinen Mitwirkungspflichten und daher auch von seiner Verantwortung entbinde. Daher sei stets der Arbeitgeber in der Schuld. Daher sei es fraglich, dass es im Steuerrecht plötzlich genau umgekehrt sein solle. Man sei als Dienstnehmer weder verpflichtet, auf der Ausfertigung bestimmter Unterlagen zu beharren noch diese aufzubewahren. Folglich spiele es nach Ende eines Dienstverhältnisses überhaupt KEINE ROLLE, ob Dienstverträge, Lohnverrechnungen, Kontoauszüge etc. aufbewahrt worden seien oder nicht.

Darüber hinaus sei der kulturelle Hintergrund der Bf. als Dienstnehmerin zu beachten: in Ex-Jugoslawien würden zahlreiche Dinge anders gehandhabt als in Österreich. Dies mit der Folge, dass Dinge, die hier als üblich gelten, eben nicht aus der Sicht der Person üblich sein müssen: so werden oft Löhne (in der Vergangenheit) bar ausbezahlt etc..

Die WGKK habe die Dienstverhältnisse als korrekt und real eingestuft, da die WGKK die Dienstverhältnisse als solche nicht anerkannt hätte. Es gebe inzwischen eine standardisierte Vorgangsweise der GKK, in der sie die betroffenen Dienstnehmer einvernehme und somit in die Klärung der Echtheit des Dienstverhältnisses einbinde. Im Falle der Bf. habe es seitens der WGKK nie Zweifel an der Echtheit des Dienstverhältnisses gegeben.

Das Finanzamt habe somit keine Rechtfertigung, welcher Art auch immer, an der BONA FIDE der Bf. zu zweifeln. Man suche nur nach einem Vorwand, eine Lohnsteuer, die man anscheinend nie kassiert habe, auch nicht auszuzahlen. Daher werde versucht, die Bf. als Dienstnehmerin als eine Art Beitragstäterin hinzustellen. Warum mache das Finanzamt keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und lasse als Vorfrage die Umstände der angezweifelten Dienstverhältnisse strafrechtlich abklären?

Zusammenfassend werde bemerkt, dass die Bf. alle Dienstverhältnisse gelebt und mehrfach die Arbeitgeber habe wechseln müssen, da diese eben keine "guten" Arbeitgeber gewesen seien. Es würden keine gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die Bf. nicht eingehalten habe. Die GKK habe alle Dienstverträge als echt eingestuft. Alle Daten der GKK seien dem Finanzamt zugänglich. Es würden der Bf. daher die Lohnsteuern zustehen. Die Behauptungen des Finanzamtes würden jeglicher Grundlage entbehren.

9. Eingabe vom :

Mit Eingabe vom werde vorerst festgehalten, dass die Bf. nicht gut Deutsch spreche, sie habe aber Matura und lebe seit ca. 8 Jahren in Wien.

Zu ihrem ersten Job sei die Bf. über eine Anzeige gekommen, die bei der Billa ausgehängt und mit einer Mobilnummer als Kontaktmöglichkeit versehen gewesen sei. Eine Frau N.J. sei dabei die Ansprechpartnerin gewesen, die im Prinzip Reinigungskräfte für Firmen gesucht habe. Die Reinigungskräfte seien jeden Morgen mit einem weißen Kombi abgeholt und zu den Einsatzorten gebracht worden, um dort zu reinigen. Die Bf. habe EUR 10,00 pro Stunde erhalten, die einmal pro Woche bar ausbezahlt worden seien.

Die Kopien der betreffenden Krankenkassenanmeldungen seien der Bf. ausgehändigt worden, wenn auch jeweils erst nach ein paar Wochen. Die Bf. habe sich ab und zu von der W-GKK Beitragsnachweise geholt, um zu sehen, ob sie wirklich angemeldet sei. Es sei dann immer wieder vorgekommen, dass es geheißen habe, dass es bei einer bestimmten Firma keine Arbeit mehr gebe und man ihr eben eine andere Firma empfehle. Die Auszahlungen haben ganz gut funktioniert, manchmal seien der Bf. statt Bargeld Gutscheine für Supermärkte und dergleichen gegeben worden.

Alle schriftlichen Unterlagen wie Arbeitsverträge und dgl. seien an sich für die Bf. ohne Interesse gewesen, weil die Bf. das eh nicht wirklich verstanden habe und solange der vereinbarte Lohn ausbezahlt worden sei, sei alles andere unwichtig gewesen. Es sei immer Frau N.J. gewesen, die die Auszahlungen vorgenommen habe. Es sei nur wichtig gewesen, eine E-Card zu haben. Daher sei die Versicherung bei der WGKK geprüft worden. Wie der Arbeitgeber nun genau geheißen habe und ob dieser wechselte oder nicht, sei ohne Bedeutung gewesen.

Die Bewerbungen der Bf. bei Supermärkten und Drogerien seien erfolglos geblieben, sodass diese Reinigungen die einzigen Arbeiten geblieben seien.

Die Bf. habe ein- oder zweimal einen Brief von einem Rechtsanwalt und dergleichen über etwaige Konkurse von Arbeitgebern erhalten, mit dem sie aber nichts zu tun haben wollte, da sie ja ohnedies nicht verstanden habe, worum es da gegangen sei.

Einmal sei die Bf. von der Wiener GKK geladen und befragt worden, ob sie tatsächlich von ihrem Arbeitgeber bezahlt worden sei, was sie aber bejaht habe, sodass die WGKK trotz einiger formeller Mängel das Dienstverhältnis bei der H-GmbH anerkannt habe. Dazu werde eine Berufung beigelegt, die für die Bf. verfasst worden sei. Es sei richtig, dass die WGKK dauernd von der Bf. habe hören wollen, dass die Arbeitgeber unseriös seien. Doch habe die Bf. das nicht bestätigen können, da die Bf. im wesentlichen korrekt bezahlt und an die jeweiligen Einsatzorte gebracht worden sei.

Fazit: Alle Detailfragen zu angeblichen Widersprüchen etc. würden ins Leere führen, da ja Punkt 3. im Vordergrund gestanden sei.

Im Übrigen sei es nicht die Idee der Bf. gewesen, Arbeitnehmerveranlagungen vorzunehmen, sondern jene des steuerlichen Vertreters, da er anhand der Lohnzettel-Übertragungen festgestellt habe, dass hier eine Lohnsteuergutschrift erfolgen müsste.

Die Bf. arbeite nun seit drei Jahren bei einem Kuratorium, weil diese Arbeit ihr über die katholische Kirche, wo sie hingehe, vermittelt worden sei. Krankheitsbedingt habe sie ohnedies nicht mehr reinigen gehen können, sodass sie deshalb kein Interesse mehr gehabt habe.

Dieser Vorhaltsbeantwortung wurde die mit datierte "Berufung gegen den Bescheid vom " beigelegt, mit dem festgestellt worden sei, dass die Bf. die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum bis zu Unrecht bezogen habe, da die Bf. in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der H-GmbH gestanden sei und dies dem AMS nicht mitgeteilt habe.

10. weitere Erhebungen bei Finanzpolizei und Wiener Gebietskrankenkasse:

Weitere vom Bundesfinanzgericht bei der Finanzpolizei durchgeführte Erhebungen haben ergeben, dass es sich lt. Mitteilung vom bei den in Rede stehenden Auftraggebern der Bf., für die Bf. Reinigungsarbeiten erbracht habe, lediglich bei der D-GmbH um eine Firma handle, die in Zusammenhang mit Sozialbetrug stehe.

Aus der von der Wiener Gebietskrankenkasse in diesem Zusammenhang erstatteten Mitteilung vom ergibt sich, dass hinsichtlich der genannten Dienstgeber, M-GmbH, Q-Firma, D-GmbH und U-GmbH keine Hinweise auf Scheinunternehmen vorliegen würden. Die vom Bundesfinanzgericht getätigte Anfrage betreffend der von den vorstehenden Auftraggebern geleisteten Sozialversicherungsbeiträge sei an die zuständige Stelle (Beitragserhebung) weitergeleitet worden.

Mit weiterer Eingabe der Wiener Gebietskrankenkasse, Bereich Beitragseinhebung, vom übermittelte diese die Zahlungsaufstellungen betreffend die M-GmbH, Q-Firma, D-GmbH und U-GmbH, aus denen sich jeweils ergibt, dass wegen dauernder Uneinbringlichkeit - Insolvenzverfahren aufgehoben sowie der amtlichen Abmeldung des Geschäftsführers eine Haftung für ausstehende Beträge nicht möglich sei. Aus diesem Grund seien zu den vorstehend bezeichneten Firmen keine weiteren Maßnahmen gesetzt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob für das Jahr 2012 die Voraussetzungen zur Durchführung einer Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 vorlagen. Dies insbesondere, wenn sich ergibt, dass die Bf. für jeweils kurze Zeit bei verschiedenen Firmen als Reinigungskraft tätig und jeweils keine Beträge an Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch die Dienst- bzw. Auftraggeber abgeführt wurden.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 mit der Begründung verweigert, dass es sich bei den Auftraggebern der Bf. jeweils um amtsbekannte Firmen iZm Scheinanmeldungen von Dienstnehmern handle.

Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.

Sind gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden sind, bezogen worden sind.

Liegen nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Veranlagung ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die darauffolgende bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer, der ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Plausibilität der erklärten bzw. elektronisch eingereichten Steuererklärung vorangehen kann.

Besteht das Einkommen nur aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften, findet eine Veranlagung des Steuerpflichtigen von Amts wegen in den im § 41 Abs. 1 Z 1 bis 8 EStG taxativ aufgezählten Fällen statt. Wenn die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen, erfolgt gem. § 41 Abs. 2 EStG eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. dritter Satz EStG 1988 ist anzuwenden.

Dem Wortlaut des § 41 EStG 1988 ist klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass eine Veranlagung auf Antrag (ebenso wie eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Z 1 bis 8 EStG) den Bezug von lohnsteuerpflichtigen Einkünften voraussetzt, für die ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde.

Die Antragsveranlagung gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die jahresbezogen richtige Steuerbelastung in Fällen herzustellen, in denen die (tatsächliche) Lohnsteuerbelastung während des Jahres zu hoch war. Dies ist u.a. der Fall, wenn

  • die Bezüge im Kalenderjahr unterschiedlich hoch und der Arbeitgeber keine Aufrollung vorgenommen hat, oder

  • die Bezüge (wenn auch in gleicher Höhe) nur in einem Teil des Jahres zugeflossen sind.

Dies insbesondere, als die Lohnsteuerberechnung nach den Verhältnissen im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum (Monat) nach dem umgerechneten Jahrestarif erfolgt. Niedrigere Bezüge eines Monats können höhere Bezüge eines anderen Monats hinsichtlich der Progression nur im Zuge einer Veranlagung ausgeglichen werden.

So die Bezüge nur für einen Teil des Jahres zuflossen, ist die Jahresbemessungsgrundlage stets geringer als die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Lohnsteuer, sodass sich eine zu hohe Lohnsteuerbelastung bzw. - wenn die Besteuerungsgrenze nicht erreicht wird - gar keine Steuerbelastung ergibt (vgl. Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 41, Rz. 31).

Mit der Antragsveranlagung kann der Steuerpflichtige steuermindernde Umstände geltend machen, die sich beim Lohnsteuerabzug nicht ausgewirkt haben bzw. nicht auswirken konnten und ist an keine Form gebunden. Aus dem Antrag muss sich daher lediglich das Begehren auf Durchführung einer Veranlagung ergeben (vgl. Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Zorn, a.a.O. § 41, Rz. 31).

Der eingebrachte Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß § 284 BAO (vgl. ). Das Finanzamt hat daher entweder einen Einkommensteuerbescheid zu erlassen oder einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Veranlagung unterbleibt (vgl. Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 41, Rz. 31).

Scheinunternehmen werden nach dem ab geltenden bzw. kodifizierten Sozialbetrugsgesetz (SBBG) 2016, BGBl I 113/2015, dazu verwendet, Lohn- und Sozialabgaben systematisch zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden neue Gesellschaften gegründet oder bestehende Gesellschaften übernommen bzw verwendet. Sie dienen als Anmelde- und Verrechnungsvehikel, indem sowohl tatsächlich beschäftigte Personen als auch Personen ohne tatsächliche Beschäftigung (bei) der Sozialversicherung, der BUAK oder der Finanzbehörde (an)gemeldet werden (vgl. RV 692 BlgNR 25. GP).

Scheinunternehmen sind nach § 8 Abs. 1 SBBG Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach BUAG oder Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

So sich im vorliegenden Fall ergibt, dass die Bf. im Jahre 2012 bei den Firmen M-GmbH, Q-GmbH e.U., D-GmbH, M2-GmbH und U-GmbH jeweils für kurze Zeit tätig war, ist zu beachten, dass hinsichtlich dieser Auftraggeber für das Jahr 2012 keine Lohnzetteldaten vorliegen und jeweils keine Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben an das Finanzamt bzw. an den zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt wurden.

Bei der D-GmbH handelt es sich darüber hinaus um eine amtsbekannte Firma iZm Scheinanmeldungen von Dienstnehmern. Wenngleich für die D-GmbH aufgrund der vorgelegten "Anmeldung" sowie "Abmeldung" dokumentiert werden soll, dass die Bf. mit bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet und mit abgemeldet wurde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge von der  D-GmbH weder entrichtet noch abgeführt wurden.

Hinsichtlich der bei der M2-GmbH erzielten Honorare erfolgte keine Meldung des Beschäftigungsverhältnisses des Bf. an die Wiener Gebietskrankenkasse.

So hinsichtlich der Firmen M-GmbH, Q-Firma, D-GmbH und U-GmbH entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung angemeldet wurden, ist zu beachten, dass diese Beträge zwar gemeldet, aber infolge der Insolvenzen dieser Firmen nie entrichtet wurden.

Mangels tatsächlicher Abfuhr entsprechender Lohnsteuerbeträge im Jahre 2012 ist somit für eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zum Ausgleich nicht entrichteter Lohnsteuern kein Raum.

Eine Antragsveranlagung der erklärten Einkünfte gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 hat somit zu unterbleiben.

Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall ein Feststellungsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Veranlagung zu unterbleiben hat, der die "Sache" des Verfahrens und damit die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts begrenzt. Infolge dessen ist es dem Bundesfinanzgericht selbst im Falle einer stattgebenden Erledigung verwehrt, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO vorzunehmen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung einer Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf der Sachverhaltsebene zu lösen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104272.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at