Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.12.2010, RV/0113-L/07

Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern, keine Befreiung bei Verpachtung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom und vom betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) entschieden:

Die Berufung vom wird als verspätet zurückgewiesen.

Die Berufung vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist Eigentümerin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse2, KG L, EZ 00 (H).

Am erließ das Finanzamt für den berufungsgegenständlichen Grundbesitz einen Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Mit diesem Bescheid wurden für das Jahr 2006 folgende Beiträge und Abgaben festgesetzt: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Hebesatz von 400% des Grundsteuermessbetrages), Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe (Hebesatz von 125%), Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Hebesatz von 200%) und Landwirtschaftskammerumlage (Hebesatz von 600%).

Mit Schreiben vom stellte die Bw einen Antrag auf Stornierung des Unfallversicherungsbeitrages. Sie verwies dazu auf das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVA) vom . Mit diesem Schreiben wurde der Bw mitgeteilt, dass die Einhebung des Unfallversicherungsbeitrages eingestellt werde und sie keinen Leistungsanspruch bei einem eventuell eintretenden Unfall mehr habe. Laut telefonischer Anfrage sei ihr von der SVA der Bauern mitgeteilt worden, dass sie beim Finanzamt einen Antrag stellen könne, dass auch die indirekte Unfallversicherungsbeitragsvorschreibung, welche mit der vierteljährlichen Vorschreibung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von ca. Euro 68.- jährlich eingehoben und an die SVA der Bauern weitergeleitet werde, ab dem 1. Quartal 2006 nicht mehr vorgeschrieben werde.

Mit Eingabe vom erhob die Bw Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und beantragte die wertmäßige Berichtigung/Reduzierung des angefochtenen Bescheides in Höhe des Unfallversicherungsbeitrages für 2006 von ca. 68 Euro Sie führte aus, dass bei der Berechnung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben u. a. ein Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung der SVA der Bauern vorgeschrieben worden sei, welcher ab storniert bzw. nicht mehr einbehalten werde. Ihrer Berufung legte die Bw zwei Schreiben der SVA der Bauern bei.

Das Finanzamt erließ am für den berufungsgegenständlichen Grundbesitz einen weiteren Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Mit diesem Bescheid wurden für das Jahr 2006 folgende Beiträge und Abgaben festgesetzt: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Hebesatz von 400% des Grundsteuermessbetrages), Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe (Hebesatz von 125%), Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Hebesatz von 200%) und Landwirtschaftskammerumlage (Hebesatz von 600%). In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung der Vorschreibung infolge der Neufestsetzung des Hebesatzes bzw. des Grundsteuermessbetrages erforderlich war.

Mit Eingabe vom erhob die Bw Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und beantragte die wertmäßige Berichtigung/Reduzierung des angefochtenen Bescheides in Höhe des Unfallversicherungsbeitrages für 2006 von 75,48 Euro. Sie führte aus, dass bei der Berechnung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben u. a. ein Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung der SVA der Bauern vorgeschrieben worden sei, welcher ab nicht mehr eingehoben werde. Ihrer Berufung legte die Bw wiederum die zwei (bereits mit der Berufung vom vorgelegten) Schreiben der SVA der Bauern bei.

Mit Eingabe vom legte die Bw ein weiteres Schreiben der SVA der Bauern vor. In diesem Schreiben wurde ausgeführt: "Die öffentlichen Abgaben, die vom zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden - unter anderem auch der gemäß § 30 Abs. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz festgelegte Zuschlag als besonderer Grundsteuermessbetrag - und für den ausschließlich die abgabenrechtlichen Bestimmungen der Finanzbehörde gelten, können von uns nicht ausbezahlt werden. Es können seitens der SVB nur jene Beiträge zurückbezahlt werden, die auch direkt von der SVB eingehoben wurden. Eine diesbezügliche Refundierung wäre somit nur durch das zuständige Finanzamt möglich."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es für den Zuschlag zur Unfallversicherung gem. § 30 Abs. 3 Z 2 BSVG keine Befreiungen gebe. Die Art der Bewirtschaftung sei bei diesem Beitrag nicht von Bedeutung.

Mit Eingabe vom erhob die Bw nochmals gegen den Bescheid vom Berufung und beantragte betreffend die Berufungsvorentscheidung vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie führte aus, dass sie keinen Grund sehe, Unfallversicherungsbeiträge an das Finanzamt zu bezahlen, welche wieder an die SVA der Bauern weitergeleitet würden, obwohl sie seitens der SVA der Bauern unfallversicherungsmäßig befreit sei und somit weder vom Finanzamt noch von der SVA der Bauern Leistungen bezüglich Unfallversicherung zu erwarten habe.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom legte die Bw nochmals ihre gesamten Unterlagen zu diesem Berufungsfall vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zurückweisung der Berufung vom

Nach § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Nach § 273 Abs. 1 lit b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Bescheid vom wurde erst mit Berufung vom angefochten. Die einmonatige Frist des § 245 Abs. 1 BAO war beim Einbringen der Berufung längst abgelaufen. Die Bw hat nicht behauptet, dass der Bescheid vom verspätet zugestellt worden wäre. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen.

Die Berufung vom war daher als verspätet zurückzuweisen.

Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Nach § 22 Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch a) Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2, b) einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5, c) Beiträge gemäß § 30 Abs. 6, d) Beiträge gemäß § 30 Abs. 7, e) einen Beitrag des Bundes gemäß § 31 Abs. 4 aufzubringen.

Nach § 30 Abs. 3 Z 1 BSVG ist der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Nach § 30 Abs. 4 BSVG hebt den Zuschlag gemäß Abs. 3 das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

Aus § 22 Abs. 2 BSVG ergibt sich, dass die Mittel der Unfallversicherung unter anderem auch durch einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 aufzubringen sind.

Aus § 30 Abs. 3 Z 1 BSVG ergibt sich, dass dieser Zuschlag für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 zu entrichten ist.

Aus § 30 Abs. 4 BSVG ergibt sich, dass dieser Zuschlag vom Grundstückseigentümer zu entrichten ist und zwar unabhägig davon, ob der Eigentümer seine Grundstücke auch selbst bewirtschaftet.

Wie in der Berufungsvorentscheidung vom zutreffend ausgeführt wurde, sind für den Zuschlag zur Unfallversicherung gem. § 30 Abs. 3 Z 2 BSVG keine Befreiungen vorgesehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer von SVA der Bauern Leistungen bezüglich Unfallversicherung zu erwarten habe. Der Grundstückseigentümer hat lediglich die Möglichkeit nach § 30 Abs. 4 BSVG von demjenigen, der die Grundstücke bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge zu verlangen.

Die Auskunft der SVA der Bauern vom , wonach auf Antrag auch die indirekte Unfallversicherungsbeitragsvorschreibung, welche vom Finanzamt mit der vierteljährlichen Vorschreibung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingehoben und an die SVA der Bauern weitergeleitet werde, widerspricht den zitierten Bestimmungen des BSVG. Aus dieser unrichtigen Auskunft der SVA der Bauern können für die Bw keine Rückerstattungsansprüche von Beiträgen abgeleitet werden.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung vom als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Abs. 2 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 30 Abs. 3 Z 1 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 30 Abs. 4 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at