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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 28.11.2011, RV/0430-S/11

Pfändung einer Geldforderung; kein gültiger Exekutionstitel; Pfändungsgebühr

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WK., A, vertreten durch Ferner - Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) wie folgt entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

I. Der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung vom , StrNr. 1234567, wird insoweit abgeändert, als die vollstreckbaren Abgabenschulden mit € 9.536,87 festgestellt werden.

II. Die gemäß § 26 Abs. 1 lit a Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu entrichtende Pfändungsgebühr wird in Höhe von € 10,00 festgesetzt.

III. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt die Pfändung einer Geldforderung des Abgabepflichtigen WK. gegenüber der X-Bank in Salzburg. Diese Pfändung erstreckte sich auf alle Forderungen aus einem durch die Kontonummer konkretisierten Kontokorrent - bzw. Girokonto. Diesem Pfändungsbescheid lagen Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 155.515,76 zugrunde. Unter einem wurden mit diesem Bescheid auch Pfändungsgebühren von € 1.560,86 vorgeschrieben.

In der dagegen am eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass die angeführte Abgabenschuld nie rechtskräftig festgesetzt wurde. Ein anhängiges Berufungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Über die angebliche Abgabenschuld existiere kein Rückstandsausweis, der durchgeführten Pfändung liege demnach kein gültiger Exekutionstitel zugrunde. Die Vollstreckung sei daher bereits aus formalen Gründen unzulässig. Zudem handle es sich beim angeführten Konto um das Pensionskonto des Berufungswerbers. Eine Pfändung der Ansprüche aus diesem Konto stelle de facto die Pfändung seiner Pensionsansprüche dar. Es seien dabei nicht pfändbare Freibeträge zu berücksichtigen. Die Pfändung des Kontos stelle eine unzulässige Umgehung der Bestimmungen der §§ 54 ff AbgEO dar. Da die Pfändung in hohem Maße rechtswidrig sei, könnten auch keine Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens vorgeschrieben werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde dieser Berufung teilweise Folge gegeben und die Vollstreckung auf einen vollstreckbaren Anteil am Gesamtrückstand von € 9.536,87 eingeschränkt. Die Pfändungsgebühr wurde dementsprechend auf € 10,- herabgesetzt.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet der Berufungswerber auf ein weiteres Vorbringen zur Sache.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung zu untersagen.

Nach § 4 leg. cit. kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über vollstreckbar gewordene Abgabenschulden ein Rückstandsausweis auszufertigen, der Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten hat, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Im Gegenstandsfall ist bei Herausgabe des angefochtenen Pfändungsbescheides ein solcher Rückstandsausweis über € 155.515,76 nicht vorgelegen. Die am Abgabenkonto in dieser Höhe ausgewiesene Abgabenschuld war zu diesem Zeitpunkt überwiegend gem. § 212 a BAO von der Einhebung ausgesetzt, da gegen die Festsetzung berufen wurde. Das in der Abgabensache anhängige Rechtsmittelverfahren war und ist bislang nicht abgeschlossen. Zwar wurde mit Bescheid vom die am bewilligte Aussetzung wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse widerrufen, doch kann dieser Widerruf nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides () zurückwirken. Da hinsichtlich der vom Rechtsmittelverfahren umfassten Abgabenschuldigkeiten kein (rechtskräftiger) Exekutionstitel vorlag, ist die Pfändung der Forderung aus Rechtsgründen nicht zulässig.

Anders stellt sich die Situation bezüglich des Teilbetrages von € 9.536,87 dar. Hier gibt es einen Rückstandsausweis über anteilige Einkommensteuerbeträge der Jahre 2004 bis 2006, die aus den Erstbescheiden stammen und zu keinem Zeitpunkt von der Aussetzung der Einhebung umfasst waren. Gleiches gilt für die im Rückstandsausweis enthaltenen Nebengebühren. Da hinsichtlich dieser Abgaben Vollstreckbarkeit eingetreten war und mit dem Rückstandsausweis ein Exekutionstitel vorlag, ist die angefochtene Pfändung im Umfang von € 9.536,87 zu Recht erfolgt. Der weitere vom Berufungswerber erhobene Einwand, die Pfändung des Kontos stelle eine unzulässige Umgehung der Bestimmungen des §§ 54 ff AbgEO dar, weil es sich beim in Rede stehenden Konto de facto um das Pensionskonto des Pflichtigen handle, geht ins Leere. Zunächst ist es nicht Aufgabe des Abgabengläubigers vor der Pfändung eines Bankkontos Erhebungen darüber anzustellen, aus welchem Titel sich allfällige Guthaben zusammensetzen. Bei der Pfändung steht der rasche Zugriff und die Befriedigungstauglichkeit im Vordergrund. Außerdem bestimmt § 65 Abs. 1 AbgEO letzter Satz, dass der Abgabenschuldner unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben hat. Nur der Abgabenschuldner ist in der Lage die entsprechenden Angaben zu machen.

Letztlich waren die Gebühren nach § 26 Abs. 1 AbgEO auf € 10.-herabzusetzen. Nach dieser Bestimmung hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt seit € 10.--.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at