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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.03.2008, RV/1393-L/07

Vergütung weiterverrechneter Energieabgaben.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1393-L/07-RS1
Wird von einer Messe GmbH die Energie von Versorgungsunternehmen ankauft, die nicht benötigte Energie an Aussteller weitergeliefert, sind nur die Aussteller hinsichtlich der weiterverrechneten Energieabgaben zur Stellung eines Vergütungsantrages berechtigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der RMGmbH, vertreten durch ET, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes BRS vom betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung 2003 bis 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Die Bw., bei der 100%-Gesellschafter die Stadtgemeinde R. ist, veranstaltet zumindest einmal im Jahr eine Messe und Ausstellungen. Im Zuge dieser Veranstaltungen werden den Ausstellern Flächen in Hallen oder auf dem Freigelände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Energiekosten erhält die Bw. vom Energielieferanten eine Rechnung und stellt die Kosten sodann den Ausstellern ihrerseits in Rechung.

2. Die Bw. übermittelte am Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2003 bis 2006 an das zuständige Finanzamt. Dabei machte sie folgende Vergütungsbeträge geltend.


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04/2002 bis 03/2003
6.707,25 €
04/2003 bis 03/2004
4.625,70 €
04/2004 bis 12/2004
7.114,34 €
2005
3.770,05 €
2006
8.336,00 €
Summe
30.553,34 €

Aus der Berechnung des Nettoproduktionswertes war ersichtlich, dass die gesamten Energiekosten geltend gemacht wurden, also auch jene, die an Aussteller weiterverrechnet wurden (Aktenvermerk der Finanzverwaltung vom ).

3. Vom zuständigen Finanzamt wurde eine Auskunft beim Fachbereich Umsatzsteuer eingeholt. Nach Ansicht des bundesweiten Fachbereiches besteht für weiterverrechnete Energieabgaben kein Vergütungsanspruch. Ein solcher besteht nur im Rahmen des § 2 Abs 1 bzw § 3 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz und zwar insoweit, als die Energieträger vom Antragsteller zu eigenen unmittelbar betrieblichen Zwecken genutzt werden.

4. Die Bw. wurde am vom Finanzamt aufgefordert, bekannt zu geben, welche Energiemengen selbst verbraucht worden seien bzw. welche Mengen man weiterverrechnet habe. Ende September habe sodann der Buchhalter der Rieder Messe mitgeteilt, dass dies sehr aufwendig und deshalb nicht möglich sei. Der Versuch die Daten als Textfile zu erhalten sei an der Uraltsoftware der Bw. gescheitert. Die weiterverrechneten Energiemengen seien daher anhand zweier Jahre nach den Durchschriften der Ausgangsrechnungen ermittelt worden.

5. Am erließ das zuständige Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2003 bis 2006.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs 1 und Abs 3 EnAbgVergG ergebe sich, dass zur Verhinderung einer mehrfachen Inanspruchnahme für Teile von Betrieben, die elektrische Energie bzw Erdgas oder aus diesen Energieträgern erzeugte Wärme liefern, die Möglichkeit der Energieabgabenvergütung nicht zugelassen werde. In diesen Fällen solle der Abnehmer der Energie - wenn er die Voraussetzungen erfülle - die Vergütung geltend machen können.

Für weiterverrechnete Energieabgaben bestehe daher kein Vergütungsanspruch. Dieser bestehe nur beim Abnehmer, soweit die Leistung zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt werde.

Die Zurverfügungstellung von Daten bzw die Übermittlung von Exportfiles sei nicht möglich gewesen. Die Grundlagen für die Jahre 2005 und 2006 seien daher anhand der vorgelegten Durchschriften der Ausgangsrechnungen ermittelt worden. Es habe sich folgendes Bild geboten:

Stromverbrauch pro Jahr


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Mit Hauptmesse
Ohne Hauptmesse
kWh gesamt
456.587,00
kWh gesamt
246.562,00
kWh weiterverrechnet
256.500,00
kWh weiterverrechnet
46.000,00
entspricht in %
56.20
entspricht in %
56,20
gerundet
56,00
gerundet
56,00

Unter Berücksichtigung dieser Prozentsätze würden sich für die Jahre 2003 bis 2006 folgende Vergütungsansprüche ergeben:


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Lt. Bescheid
Bisher
Wirtschaftsjahr 2002/03 5.976,90
Beilage 1
6.707,25
Wirtschaftsjahr 2003/04 76,30
Beilage 2
4.625,70
Rumpfwirtschaftsjahr 2004 6.521,54
Beilage 3
7.114,34
Kalenderjahr 2005 0,00
Beilage 4
3.770,05
Kalenderjahr 2006 7.656,72
Beilage 5
8.336,00

(a) Berechnung 2003:


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WJ 2002/2003
in %
kWh
ELA
elektrische Energie
265.098
3.976,48
weiterverrechnet
19
-50.369
-755,53
vergütungsfähig
214.729
3.220,95
Berechnung:
kWh
Euro
Nettoproduktionswert erklärt
0,00
ELA
3.220,95
EGA
3.745,94
Betrag A
6.966,89
Nettoproduktionswert
0,00
Betrag C
0,00
elektrische Energie
214.729
107,36
Erdgas
80.706
482,62
Betrag B
589,99
Betrag A
6.966,89
Betrag B
589,99
Betrag C
0,00
Zwischensumme
6.376,90
Selbstbehalt
-400,00
Vergütung
5.976,90
Laut Erklärung
6.707,25

(b) Berechnung 2004:


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WJ 2003/2004
in %
kWh
ELA
elektrische Energie
541.595
8.123,93
weiterverrechnet
56
-303.293
-4.549,40
vergütungsfähig
238.302
3.574,53
Berechnung:
kWh
Euro
Nettoproduktionswert erklärt
1.367.385,47
ELA
3.574,53
EGA
3.738,70
Betrag A
7.313,23
Nettoproduktionswert
1.367.385,47
Betrag C
6.836,93
elektrische Energie
238.302
119,15
Erdgas
88.700
530,43
Betrag B
649,58
Betrag A
7.313,23
Betrag B
0,00
Betrag C
6.836,93
Zwischensumme
476,30
Selbstbehalt
-400,00
Vergütung
76,30
Laut Erklärung
4.625,70

(c) Berechnung 2004 RWJ:


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Rumpf WJ 2004
in %
kWh
ELA
elektrische Energie
188.238
2.823,58
weiterverrechnet
19
-35.765
-536,48
vergütungsfähig
152.473
2.287,10
Berechnung:
kWh
Euro
Nettoproduktionswert erklärt
0,00
ELA
2.287,10
EGA
5.070,05
Betrag A
7.357,15
Nettoproduktionswert
0,00
Betrag C
0,00
elektrische Energie
152.473
76,24
Erdgas
76.819
459,38
Betrag B
535,61
Betrag A
7.357,15
Betrag B
535,61
Betrag C
0,00
Zwischensumme
6.821,54
Selbstbehalt
-400,00
Vergütung
6.421,54
Laut Erklärung
7.114,34

(d) Berechnung 2005:


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2005
in %
kWh
ELA
elektrische Energie
456.587
6.848,82
weiterverrechnet
56
-255.689
-3.835,34
vergütungsfähig
200.898
3.013,48
Berechnung:
kWh
Euro
Nettoproduktionswert erklärt
1.708.960,72
ELA
3.013,48
EGA
5.866,03
Betrag A
8.879,51
Nettoproduktionswert
1.708.960,72
Betrag C
8.544,80
elektrische Energie
200.898
100,45
Erdgas
88.879
531,50
Betrag B
631,95
Betrag A
8.879,51
Betrag B
0,00
Betrag C
8.544,80
Zwischensumme
334,71
Selbstbehalt
-400,00
Vergütung
0,00
Laut Erklärung
3.770,05

(e) Berechnung 2006:


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2006
in %
kWh
ELA
elektrische Energie
246.562
3.698,43
weiterverrechnet
19
-46.847
-702,70
vergütungsfähig
199.715
2.995,73
Berechnung:
kWh
Euro
Nettoproduktionswert erklärt
0,00
ELA
2.995,73
EGA
5.675,05
Betrag A
8.670,78
Nettoproduktionswert
0,00
Betrag C
0,00
elektrische Energie
199.715
99,86
Erdgas
85.986
514,20
Betrag B
614,05
Betrag A
8.670,78
Betrag B
614,05
Betrag C
0,00
Zwischensumme
8.056,72
Selbstbehalt
-400,00
Vergütung
7.656,72
Laut Erklärung
8.336,00

6. Mit Schreiben vom wurde gegen die Festsetzung der Vergütungsbeträge durch das Finanzamt Berufung eingelegt:

Die Bw. wisse, dass bei anderen Messen in Österreich die weiterverrechneten Energiekosten bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung nicht in Abzug gebracht worden seien. Im Sinne der Gleichbehandlung ersuche man um Überprüfung und Korrektur.

7. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

a. Mit Schreiben der Berufungsbehörde vom (per Fax an den Steuerberater und mit Rsb an den Zustellbevollmächtigten der Bw. zugestellt) wurde der Firma folgendes mitgeteilt:

Die Berufungsbehörde teile die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach eine Vergütung für weiterverrechnete Energieabgaben nicht zustehe. Es werde ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vorhalts eine Aufgliederung der weiterverrechneten Energiekosten und der tatsächlichen Vergütungsbeträge beizubringen. Andernfalls sei der Berufungsentscheidung die Schätzung der Finanzverwaltung zugrundezulegen.

b. Eine Beantwortung der Frage bzw eine Aufgliederung erfolgte bis zum angegebenen Termin nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Nach § 2 Abs 1 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 genannten Energieträger oder Wärme liefern, die aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde. Gem. § 2 Abs 3 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erfolgt.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung von § 2 EnAbgVergG mit BGBl 158/2002 vom wird dazu ausgeführt: "Der Kreis der vergütungsberechtigten Betriebe wird ausgeweitet, sodass auch alle Dienstleistungsbetriebe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Recht auf Energieabgabenvergütung haben. Um eine mehrfache Inanspruchnahme zu verhindern, wird für Teile von Betrieben, die elektrische Energie, Erdgasoder aus diesen Energieträgern erzeugte Wärme (Warmwasser oder Dampf) liefern, die Möglichkeit der Energieabgabenvergütung nicht zugelassen. In diesen Fällen soll der Abnehmer der Energie, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die Vergütung geltend machen können (s SWK 28/2002, T 176).

2. Berechnung der neuen Vergütung: Da seitens der Bw. trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Schätzungsgrundlagen geliefert wurden, schätzte die Behörde den Anteil der weiterverrechneten Energie anhand der Daten zweier Jahre und wendete die Prozentsätze (10% und 56%) in den Folgejahren abwechselnd an (s Entscheidungsgründe). Die Bw. hat auch im Berufungsverfahren trotz Vorhalt keine Schätzungsgrundlagen bekanntgeben. Sie hat die zahlenmäßigen Darstellungen der BP auch nicht beeinsprucht. Es gab daher für den Unabhängigen Finanzsenat keinen Grund, eine Abänderung bei den Bemssungsgrundlagen vorzunehmen.

3. Dem Antrag der Bw. auf Erstattung der Energieabgabenvergütung im Ausmaß der weiterverrechneten Abgaben kann nicht stattgegeben werden:

a. Die Bw. ist Messeveranstalter: Derartige Firmen schließen Verträge mit Energieversorgern über die Lieferung von Energie und deren Weiterveräußerung. Bezieher der Energielieferung sind zunächst die Messeveranstalter. Diese stellen den Ausstellern Plätze gegen Miete, Anschlüsse, gegebenenfalls Stromzähler und die benötigte Energie zur Verfügung. Sie werden daher selbst zu Energielieferanten bezüglich der von ihnen nicht benötigten (zugekauften) Energie. Sie verrechnen sodann die an sie vom Energielieferanten verrechneten Energiekosten an die Aussteller weiter. Die Energieabgabenvergütung kann nur von jenem Betrieb geltend gemacht werden, der die gelieferte Energie für den eigenen betrieblichen Bereich verwendet. Davon ist nicht auszugehen, wenn ein Betrieb die Energie nur ankauft, sie anschließend weiterliefert und diese in anderen Betrieben genützt wird.

b. Im Fall der Messe-GmbH wird die (weitergelieferte) Energie von den jeweiligen Ausstellern für ihre betrieblichen Zwecke verwendet und der jeweilige Anteil an den Energieabgaben an den Messeveranstalter (Bw.) bezahlt. Daher ist nur der jeweilige Aussteller - und nicht die Messe-GmbH - zur Inanspruchnahme der Vergütung berechtigt (s. dazu auch die Rechtsansicht des Umsatzsteuerfachbereiches in ÖStZ 8/9, S. 203). Dasselbe gilt nach dem Durchführungserlass vom zum Energieabgabenvergütungsgesetz, wenn Energieversorger an einen Konzern liefern, der anschließend die elektrische Energie oder das Erdgas an einen Konzernteil weiterliefert. In diesem Fall hat ebenfalls nur der (zuletzt) belieferte Konzernteil Anspruch auf Energieabgabenvergütung (weil dieser die Energie für seine betrieblichen Zwecke nützt; Erlass Punkt 15.3).

Die dargestellte Vorgangsweise ist steuerlich gesehen konsequent und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers.

Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

Beilage : 1 Anonymisierungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Energieabgabenvergütung
Messegesellschaft
Weiterverrechnung
Energieabgaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at