Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.12.2010, RV/3398-W/10

Verböserung, da Höhe der Pfändungsgebühren nicht im Ermessen steht

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0032 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3398-W/10-RS1
Da es sich bei den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 AbgEO um zwingendes Recht handelt, liegt die Festsetzung der Pfändungsgebühr nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Eine Reduktion der Pfändungsgebühr auf die Mindestgebühr nach § 26 Abs. 1 letzter Satz AbgEO ist nicht zulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.M., vertreten durch B-GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Pfändung einer Geldforderung und Verfügungsverbot (§ 65 AbgEO) sowie Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) entschieden:

1. Die Berufung betreffend Pfändung einer Geldforderung wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Berufung betreffend Verfügungsverbot wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Berufung betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert. Bei einer Bemessungsgrundlage von € 72.021,26 betragen die Pfändungsgebühren (anstatt € 7,20) € 720,21. Die Barauslagen von € 3,20 bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Berufungswerbers (Bw.) von der Pensionsversicherungsanstalt zur Hereinbringung der in Höhe von € 72.021,26 aushaftenden Nachforderungen und schrieb darin bereits enthaltene Pfändungsgebühren in Höhe von € 7,20 sowie Barauslagenersatz von € 3,20 vor. Das dazu ausgestellte Verfügungsverbot wurde direkt an den Bw. zugestellt.

In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung erstattete der Bw. zunächst eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung zum der Pfändung zu Grunde liegenden Abgabenanspruch (Vorsteuerrückforderungen für das zur Vermietung beabsichtigte Objekt X-Straße), die jedoch mangels Relevanz für das berufungsgegenständliche Verfahren nicht wiedergegeben wird.

Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde bereits zuvor versucht hätte, diesen unberechtigten Anspruch gerichtlich hereinzubringen. Dies wäre aber nicht geglückt, weil das Exekutionsbegehren im Instanzenzug vom Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom zurückgewiesen worden wäre. Die Pensionspfändung könne nicht rechtens sein, da von ihm die Abgabensalden stets bestritten worden wären.

Darüber hinaus wandte der Bw. ein, dass das Finanzamt unverzichtbare Verfahrensvorschriften im Exekutionsverfahren missachte, weshalb es ohne Verbesserungsauftrag einzustellen wäre, weil gemäß § 54e Abs. 1 EO das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen wäre, wenn der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag gemäß § 54d Abs. 1 EO nicht rechtzeitig nachkomme oder der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen, im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere mit jenen über Zinsen, beanspruchten Nebengebühren oder Kosten, übereinstimme.

Dies treffe auf das gegenständliche Exekutionsverfahren zu. Weder hätte die belangte Behörde ihre exekutiv begehrte Forderung in irgendeiner auch nur annähernd nachvollziehbaren Weise aufgeschlüsselt noch seinem wiederholten Begehren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides stattgegeben.

Ferner monierte der Bw., dass das Finanzamt die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG trotz seiner aktenkundigen Stellung als Heeresinvalide grob missachtet hätte. Die beeinspruchte exekutive Abschöpfung seines Pensionsbezuges hätte zur Folge, dass er für seine unabdingbaren Kostenaufwendungen für Rehabilitation nicht weiter aufkommen könnte.

Es wäre die Höhe der hier geltend gemachten Forderung aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Außerdem fehle eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung als unabdingbare Grundlage jedes in einem Verwaltungsverfahren erstellten Bescheides.

Darüber hinaus brachte der Bw. vor, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl AW 2006/15/0033 sein Beschwerdeverfahren gegen die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide laufe, da kein Recht auf Entzug seiner Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dazu wurde vorgebracht, dass die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben erfolge. Im Pfändungsbescheid wären die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung komme, geschehe die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich wäre dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm wäre aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Sowohl dem Dritt- wie auch dem Abgabenschuldner wäre hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hätte. Die Zustellung des Zahlungsverbotes wäre gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO zu eigenen Handen vorzunehmen. Gemäß § 65 Abs. 3 leg.cit. wäre die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes als bewirkt anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der im § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu (; , 0032). Demnach wäre die gegenständliche Berufung zulässig.

Gemäß § 4 AbgEO kämen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Gemäß § 229 BAO wäre als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hätte Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden wäre (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis wäre Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Der Rückstandsausweis wäre eine öffentliche Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld; er wäre aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid ().

Nach den vorliegenden Aktenunterlagen hätte das Finanzamt am einen Rückstandsausweis ausgefertigt, in dem vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 72.010,86 ausgewiesen wären. Dieser Rückstandsausweis wäre die rechtliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Pfändungsbescheides vom gewesen.

Dem Vorbringen des Bw., dass die Exekution auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Verfahrens durchgeführt werde, hielt das Finanzamt entgegen, dass gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO nur insofern Einwendungen erhoben werden könnten, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen würden, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten wären.

Es wäre jedoch evident, dass die Bescheide nach der abweisenden Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu RV/0681-W/02 rechtskräftig wären, da damit das ordentliche Berufungsverfahren beendet wäre. Da mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , AW 2006/15/0033, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben worden wäre, wäre im Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides vom daher ein die Geltendmachung des Abgabenanspruches hemmender Umstand nicht vorgelegen.

Zum Vorwurf des Bw., das Finanzamt wäre mit ungerechtfertigten Maßnahmen (Pfandrechtsvormerkung) vorgegangen, müsse darauf verwiesen werden, dass letztlich im Berufungsverfahren die Richtigkeit dieser Forderungen vom Unabhängigen Finanzsenat bestätigt worden wären. Der Einwand, dass die Rechtfertigung der Vormerkung nicht vom Landesgericht Wiener Neustadt bestätigt worden wäre, wäre letztlich nur auf einen Formalfehler bei der Eingabe zurückzuführen gewesen und wäre jederzeit mit einer neuerlichen Eingabe unter Vorlage des Rückstandsausweises sanierbar.

Der Umstand, dass die Vormerkung nur mit einem Betrag von € 49.597,90 vorgenommen worden wäre, der vollstreckbare Rückstand zum Zeitpunkt der Forderungspfändung jedoch € 72.021,26 betragen hätte, wäre darauf zurückzuführen, dass sich der Rückstand insbesondere durch die Eingaben des Bw. sowie das Ersuchen um Aussetzung der Einhebung seit dem verändert hätte, da letztlich nach Abweisung des Rechtsmittels Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden wären, für welche bislang keine grundbücherliche Besicherung vorgenommen worden wäre, da die Belastung erst am erfolgt wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Abgabepflichtige keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgabenbehörde ergreife (). Zur Einbringung der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten wäre das Finanzamt daher berechtigt gewesen, die gegenständliche Forderungspfändung vorzunehmen, zumal nach der Aktenlage und der Ausführungen des Bw., wonach er derzeit keine Zahlungen leisten könne, keine sonstigen Einbringungsmöglichkeiten bestanden hätten.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde gelegen, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt gewesen und nach der Aktenlage auch kein anderer der im Gesetz taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorgelegen wäre, wäre der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden.

Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hätte der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die dort angeführten Gebühren zu entrichten. Gemäß § 26 Abs. 6 AbgEO wären im Falle einer Änderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgabenbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung nicht angefallen wären. Eine eventuelle Berichtigung von Pfändungsgebühren könnte daher nur insofern erfolgen, als die Grundlagenbescheide vom Verwaltungsgerichtshof abgeändert werden würden.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte ergänzend ein, dass res iudicata vorliege, weil mit den angefochtenen Bescheiden neuerlich gegen ihn exektive Maßnahmen wegen immer derselben alten Sache gesetzt worden wären. Außerdem wären diese Bescheide lediglich unter Vorlage einer nicht aufgeschlüsselten, dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbaren, auch nicht der Rechtskraft fähigen Buchungsmitteilung verfügt worden.

Weiters brachte der Bw. vor, dass sein in der Berufung erstattetes Beweisvorbringen mitsamt den zur Untermauerung beigelegten Beweisurkunden vom Finanzamt weder abgehandelt noch gewürdigt worden wäre, weshalb er um das ihm zustehende rechtliche Gehör gebracht worden wäre.

Außerdem wurde moniert, dass sein Antrag vom gemäß § 292a Z 1-4 EO auf Zuspruch angemessener Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages wegen Heeresinvalidität mit bescheidmäßig anerkannter Schwerbeschädigung, weshalb er hohe laufende zusätzliche Aufwendungen für Rehabilitation zu tragen hätte, noch nicht abgehandelt wäre.

Da das Vorbringen hinsichtlich der Pfandrechtsvormerkung zur Sicherstellung gemäß § 38 lit. c GBG nicht verfahrensgegenständlich ist, wurde auf die Wiedergabe verzichtet.

Abschließend beantragte der Bw., das Verwaltungsgerichtshofverfahren abzuwarten, um nicht die Entscheidung des Höchstgerichtes vorwegzunehmen.

In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates teilte das Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass es sich bei den mit Bescheid vom festgesetzten Gebühren in Höhe von € 7,20 um Pfändungsgebühren gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO handeln würde. Auf Grund der Höhe des Rückstandes sowie der mangelnden Einbringungsaussichten, da bei sonstigen Exekutionen die Kostendeckung in Frage gestellt gewesen wäre, wäre die Pfändungsgebühr in angemessener Höhe, nämlich lediglich mit der Mindestgebühr von € 7,20 vorgeschrieben worden. Zusätzlich wären die angefallenen Portokosten als Barauslagen in Höhe von € 3,20 festgesetzt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. a eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, weshalb die dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen war, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Ein Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.

Dem Einwand des Bw., dass dem Pfändungsbescheid eine ordnungsgemäße und unabdingbare Begründung fehle, ist zu entgegnen, dass dieser Bescheid vom folgende (vom Spruch nicht zu trennende) Begründung enthält:

"Bw., schuldet Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 72.010,86, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung von € 10,40, zusammen € 72.021,26.

Wegen dieses Gesamtbetrages werden die aus nachstehend angeführten Rechtsverhältnissen dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gepfändet:

Beschränkt pfändbare Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO ."

Dem Erfordernis der Bestimmung des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nach Begründung eines von Amts wegen erlassenen Bescheides wurde damit Genüge getan.

Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Dem Einwand des Bw., die angefochtenen Bescheide wären lediglich auf Grund einer Buchungsmitteilung ergangen, ist die Aktenlage entgegenzuhalten, weil dem gegenständlichen Pfändungsbescheid ein Rückstandsausweis vom zu Grunde liegt, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 72.010,86 ausweist.

Der Rechtsansicht des Bw., dass das Exekutionsverfahren gemäß § 54e Abs. 1 EO einzustellen wäre, da die Forderung nicht aufgeschlüsselt wäre, kann sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anschließen, weil für das Abgabenexekutionsverfahren grundsätzlich die Abgabenexekutionsordnung und nur sekundär die Exekutionsordnung Anwendung findet und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 65 AbgEO weitere Angaben über die Abgabenschuld in den Pfändungsbescheid nicht aufzunehmen sind ().

Zur Bestreitung der Abgabensalden ist festzustellen, dass zwar im Zeitpunkt des Antrages auf Vormerkung des Pfandrechtes gemäß § 38 lit. c BGB am auf Grund der Einkommensteuer 1988 und der Umsatzsteuern 1989-1996 samt Nebengebühren ein Abgabenrückstand von ATS 682.482,00 (€ 49.597,90) aushaftete, der sich jedoch zufolge der bis zum berufungsgegenständlichen Pfändungsbescheid vom gebuchten Abgabenfestsetzungen (insbesondere diverse Umsatzsteuervorauszahlungen und Aussetzungszinsen vom von € 15.722,41) auf € 72.010,86 erhöhte.

Die für diesen Betrag vorgenommene Forderungspfändung bestand daher zu Recht.

Gegen den Anspruch können gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Wenn der Bw. moniert, dass gegen die Grundlagenbescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden wäre, weil kein Recht auf Entzug seiner Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass zum Einen Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, zwar im Veranlagungsverfahren, nicht jedoch im Verfahren nach § 12 Abs. 1 AbgEO erhoben werden können (). Zum Anderen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom , 2006/15/0175, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dem Vorbringen des Bw., es würde res iudicata vorliegen, weil bereits vor der gegenständlichen Forderungspfändung exekutive Maßnahmen wegen derselben Sache gesetzt worden wären, muss entgegengehalten werden, dass das Finanzamt solange berechtigt und auch verpflichtet ist, die vollstreckbaren aushaftenden Abgaben durch geeignete Exekutionsmaßnahmen hereinzubringen, solange solche Abgaben bestehen. Dass bereits eine gerichtliche Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit. c GBG vom Finanzamt versucht wurde, ist daher kein Hinderungsgrund für die Vornahme der berufungsgegenständlichen Forderungspfändung, die zufolge der abgegebenen Drittschuldnererklärung der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach bereits mehrere Vorpfandrechte bestehen, ohnedies (vorläufig) fehlschlug, gegeben.

Das Finanzamt kann gemäß § 59 Abs. 1 AbgEO auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag ( § 291a EO ) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners

geboten ist.

Dem Einwand des Bw. auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages (Existenzminimum) wegen seiner Heeresinvalidität, weshalb er hohe laufende zusätzliche Aufwendungen für Rehablilitation zu tragen hätte, kommt im berufungsgegenständlichen Pfändungsverfahren keine Berechtigung zu, weil über diesen Antrag gemäß § 59 AbgEO durch die Abgabenbehörde erster Instanz gesondert zu entscheiden sein wird.

Darüber hinaus wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.

Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, weil wie im gegenständlichen Fall bereits Vorpfändungen bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

Da vom Bw. nicht dargelegt wurde, dass die angeführten Vollstreckungshandlungen sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, erfolgte die Festsetzung der Pfändungsgebühr und des Barauslagenersatzes dem Grunde nach zu Recht.

Da die Pfändungsgebühr bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren (Pfändung) durchgeführt wird und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestand, an der Zulässigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln, war das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz AbgEO in der Fassung vor dem am in Kraft getretenen Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl I 2007/99, beträgt das Mindestmaß der Gebühren nach § 26 Abs. 1 lit. a und b AbgEO € 7,20 (BGBl I 2001/144).

Allerdings war festzustellen, dass das Finanzamt Pfändungsgebühren im Ausmaß von lediglich der Mindestgebühr von € 7,20 (entspricht im gegenständlichen Fall 1 0/000 ) anstatt wie in § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO normiert 1 % (€ 720,21) vom hereinzubringenden Abgabenbetrag von € 72.021,26 festsetzte.

Da es sich aber bei den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 AbgEO um zwingendes Recht handelt (der Abgabenschuldner hat zu entrichten), liegt die Festsetzung der Pfändungsgebühren nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Eine Reduktion der Pfändungsgebühr nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit ist daher unzulässig, zumal die Normierung der Mindestgebühr lediglich darauf abstellt, dass die Pfändungsgebühr mindestens € 7,20 betragen muss, sollte die Berechnung von 1 % der hereinzubringenden Abgabenschuld einen geringeren Betrag ergeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Pfändungsgebühr mit € 720,21 festzusetzen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 54e Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 54d Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 13a AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 67 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 59 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 59 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a und b AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at