Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.01.2010, RV/0285-G/07

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X., vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Berufungswerberin (Bw.) Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2002 bis 2004 in Höhe von 33.065,-- € vorgeschrieben. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an die Bw. am durch Übernahme eines Arbeitnehmers der Bw.

Mit Schreiben vom wandte sich die Bw. gegen die "Berufungsvorentscheidung vom betreffend Kapitalertragsteuer 2002-2004" und führte begründend aus: "MitBescheiden, jeweils vom , zugestellt am ergingen für oben angeführte Mandantschaft folgende Bescheide ,Kapitalertragsteuer 2002-2004'. Gegen sämtliche oben angeführte Bescheide wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. ... Das Berufungsbegehren wurde ohne sonderliche Prüfung als unbegründet abgewiesen. ... "

Der angefochtenen Bescheid wies die als "Vorlageantrag" titulierte Berufung vom zurück, weil die Antragsfrist (gemeint: Berufungsfrist) gemäß § 245 bzw. 276 BAO bereits am abgelaufen sei.

In ihrer Berufung vom wandte sich die Bw. gegen die Zurückweisung ihres Vorlageantrages hinsichtlich der Kapitalertragsteuer, weil mittels Berufungsvorentscheidung vom die Berufungen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2002-2004 und Kapitalertragsteuer 2002-2004 als unbegründet abgewiesen und ein innerhalb offener Frist ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Eine Zurückweisung des Vorlageantrages mit der Begründung, dass das Ende der Rechtsmittelfrist schon vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung ende, sei rechtswidrig.

Ergänzend zum oa. Sachvorbringen ergibt sich aus der Aktenlage folgendes Bild:

Entsprechend einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom geht hervor, die im Prüfungsverfahren erlassenen Bescheide betreffend Haftung für die Kapitalertragsteuer 2002-2004 waren (fälschlicherweise) an den Geschäftsführer ad personam gerichtet. Daher würden an die Bw. (GmbH) neue Bescheide zugestellt, was letztlich mit dem Bescheid vom auch geschah.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2002-2004 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig das Zugehen einer gesonderten Begründung angekündigt. In dieser gesonderten Bescheidbegründung wurde im Feld "Bezeichnung des Bescheides" ausdrücklich auf die "Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über Aussetzungszinsen 2002-2004" hingewiesen. Die Kapitalertragsteuer 2002-2004 blieb hierbei unerwähnt.

Am wurden zwei als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gesonderte Schriftsätze (1. hinsichtlich Kapitalertragsteuer 2002 mit Antrag nach § 212a BAO und 2. hinsichtlich Körperschaftsteuer 2002-2004 mit Antrag nach § 212a BAO) überreicht.

Eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2002-2004 - wie von der Bw. im als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz titulierten Schreiben vom behauptet - konnte weder vom Finanzamt noch von der Bw. trotz ausdrücklicher Nachfrage beigebracht werden. Die von der Bw. beigebrachten Unterlagen waren lediglich die Seiten 1-6 der vom Finanzamt als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung, die Teile der gesonderten Begründung der EDV-unterstützten Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer und Aussetzungszinsen 2002-2004 vom selben Tag sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufunga) nicht zulässig ist oderb) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der von der Bw. bezeichnete und vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesener Vorlageantrag war daher inhaltlich als verspätet überreichte Berufung umzudeuten, zumal es gemäß § 85 Abs. 1 BAO für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt (; , 99/14/0104; , 2001/14/0229; , 2004/16/0101, Ritz, BAO³-Kommentar, § 85, Tz. 1).

In objektiver Hinsicht war das Anbringen der Bw. als verspätet anzusehen. Die von ihr erhobene Rechtsbehauptung, mit der Erledigung vom sei auch über den Haftungsbescheid vom betreffend Kapitalertragsteuer angesprochen wurde, erweist sich als aktenwidrige Zweckbehauptung. Ebensowenig ist das Vorbringen, wonach eine Zurückweisung eines Vorlageantrages mit der Begründung, das Ende der Rechtsmittelfrist wäre schon vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung abgelaufen, unzulässig sei, verständlich, zumal sie zwei unterschiedliche Bescheidverfahren miteinander vermengt. Wie bereits ausgeführt, betrifft die Berufungsvorentscheidung ausschließlich das Körperschaftsteuerverfahren und die Vorschreibung der Anspruchszinsen und nicht die Kapitalertragsteuer.

Daher war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Berufung.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at