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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.11.2011, RV/3285-W/11

Berichtigung des Exekutionstitels

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GR, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Berichtigung des Exekutionstitels gemäß § 15 AbgEO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw) die Berichtigung des Rückstandsausweises vom dahin gehend, dass kein Rückstand festgestellt werde, in eventu, dass der Rückstand in der Höhe festgestellt werde, in dem er sich aus den rechtskräftigen Abgabenbescheiden unter Berücksichtigung der Zahlungen ergebe.

Im Insolvenzverfahren der AR habe das Finanzamt eine Forderung in der Höhe von € 11.400,95 angemeldet und diese Forderung auf den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom gestützt.

Der Bw habe als Masseverwalter diese Forderung bestritten. Die Klagsfrist gemäß § 110 KO sei verlängert worden und sei jedenfalls nicht vor dem abgelaufen.

Der Bw habe als Masseverwalter die Überprüfung vorgenommen, soweit er Zugang zu den Bescheiden erhalten habe. Es lägen der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom , der Umsatzsteuerbescheid 2005 vom , der Körperschaftssteuerbescheid 2004 vom , der Körperschaftssteuerbescheid 2005 vom , der Körperschaftssteuerbescheid 2006 vom , der Körperschaftssteuerbescheid 2007 vom , der Körperschaftssteuerbescheid 2008 vom und der Vorauszahlungsbescheid 2005 vom vor. Ob diese Bescheide abgeändert worden seien, könne der Bw nicht überprüfen. Er habe auch keinen Zugang zu Informationen, ob diese festgesetzten Steuern tatsächlich bezahlt worden seien oder nicht.

Jedenfalls sei kein Konnex zwischen allfälligen rechtskräftigen Steuerbescheiden einerseits und dem Rückstandsausweis andererseits herzustellen, aus dem nachvollziehbar ermittelt werden könne, welche Beträge beim Finanzamt nun tatsächlich rückständig seien.

Nachdem der Vertreter der Gemeinschuldnerin DB dem Bw keinerlei Bescheide übergeben habe, müsse der Bw davon ausgehen, dass solche rechtskräftigen Bescheide nicht vorlägen.

Das Finanzamt entschied mit Bescheid vom , dass der Exekutionstitel (Rückstandsausweis) vom nicht berichtigt wird.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass der Vertreter der Gemeinschuldnerin behaupte, dass der vorliegende Rückstandsausweis unrichtig sei und auf die Bescheide nicht ausreichend Bezug nehme. Wie der Bw bereits in den Einwendungen vom ausgeführt habe, habe er als Masseverwalter von der Gemeinschuldnerin und deren Vertretung keine umfassende Information erhalten. Er könne daher nicht beurteilen, welche Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien, welche Bescheide bekämpft worden seien, welche Zahlungen geleistet worden seien und welche Änderungen es insgesamt gegeben habe.

Zu dem jetzt vorliegenden Bescheid habe ihn trotz Aufforderung noch keine Stellungnahme der Gemeinschuldnerin erreicht. Zur Wahrung der Rechte erhebe der Bw daher die gegenständliche Berufung und beantrage die Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auf Basis der rechtskräftigen Bescheide.

Auf Vorhalt vom brachte der Bw mit Eingabe vom ergänzend vor, dass jede einzelne Position des Rückstandsausweises angefochten werde, da die einzelnen Positionen des Rückstandsausweises nicht durch rechtskräftige Bescheide gedeckt seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AbgEO finden die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4), sinngemäß Anwendung.

Kann die Behörde einem Antrag auf Berichtigung des Exekutionstitels nicht entsprechen, muss der Antrag als eine Einwendung nach § 13 AbgEO in Behandlung genommen und hierüber mit Bescheid abgesprochen werden (vgl. ). Durch die Bestimmung des § 13 AbgEO wird dem Vollstreckungsschuldner u.a. die Möglichkeit eingeräumt, gegen die Durchführung der Vollstreckung Einwendungen zu erheben, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist.

Gegenstand der Anträge gemäß § 15 AbgEO sind Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises existent waren (Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S 56).

Die Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises kann nicht wirksam mit der Begründung bekämpft werden, dass gegen den Abgabenbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht wurde, da gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, insbesondere die zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, weshalb die behauptete Einlegung eines Rechtsmittels - wie auch die gegenständlich bezweifelte Rechtskraft der Bescheide - für die Frage der Vollstreckbarkeit völlig unerheblich ist (Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S 48).

Gegenstand der Anträge nach § 15 AbgEO können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () behauptete Fehler des Rückstandsausweises sein, wie etwa das Nichtübereinstimmen der Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot bzw. mit der tatsächlich offenen Schuld oder die Nichtübereinstimmung des materiellen im Abgabenrecht ausgewiesenen Abgabenschuldners mit dem im Rückstandsausweis genannten Vollstreckungsschuldner (Stoll, BAO Kommentar, 2380).

Laut Aktenlage ergingen an die im Rückstandsausweis ausgewiesene Abgabenschuldnerin auch die Abgabenbescheide (Leistungsgebote). Mit Ausnahme der Umsatzsteuervorauszahlung 7-9/2004 und den Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für das jeweils vierte Quartal 2005 und 2006 entsprechen die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträge den bescheidmäßig festgesetzten oder vorangemeldeten Beträgen. Auch hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 7-9/2004 und den Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für das jeweils vierte Quartal 2005 und 2006 liegen keine offenbare Unrichtigkeiten vor, da die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträge von € 719,98, € 110,00 und € 2,00 kleiner als die vorangemeldeten bzw. festgesetzten und verbuchten Beträge von € 1.956,98, € 439,00 und € 439,00 sind, was auf die Berücksichtigung geleisteter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften zurückzuführen ist.

Dass die ausgewiesenen Beträge tatsächlich bereits entrichtet und die entsprechende Abgabenschuld damit getilgt worden wäre, wird von der Bw ebenso wenig wie ein anderer der Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises allfällig entgegenstehender Tatbestand (Stundungen oder Verzichtserklärungen) dargetan.

Mangels im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten erweist sich somit der im angefochtenen Bescheid erfolgte Abspruch, dass der Rückstandsausweis vom nicht geändert wird, als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Vollstreckbarkeit
Rückstandsausweis
Leistungsgebot

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at