Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.02.2019, RV/7100553/2019

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend eine Beschwerde der A B C D, Adresse_1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem A D, Versicherungsnummer X, als Haftungspflichtige gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des E F, Adresse_2, Versicherungsnummer Y, im Ausmaß von 65.187,20 Euro in Anspruch genommen wurde, beschlossen:

I. Soweit das am beim Finanzamt eingebrachte Anbringen vom , bezeichnet als "BESCHWERDE gegen Ablehnung Bezug Familienbeihilfe", als Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom zu verstehen ist, wird der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom  eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) "A B C D A B C D" (A B C D),Adresse_1, vom zur Entscheidung vor. Darin wurde ausgeführt:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Haftungsbescheid / Sonstige (Zeitraum: 01.2008-12.2017)

Zusatzdokumente Bescheide

3 Zustellnachweis Haftungsbescheid

4 Zustellnachweis BVE

Beschwerdevorentscheidung

5 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

7 2017.04.03_Mitteilung SSR_ZMR_SVAuszug

8 2017.06.09_Rückforderungsbescheid Gatte

9 2017.07.06_Antrag

10 2017.08.14_Ergänzungsersuchen Beantwortung

11 2017.10.02_Überprüfungsschreiben

12 2017.10.13_Sicherheitsbehördenabfrage

13 2017.10.13_interner Schriftverkehr

14 2017.10.24_Kontoauszüge

15 2017.10.24_Reisepass 1 G

16 2017.10.24_Reisepass 2 G

17 2017.10.24_Reisepass Bf

18 2017.10.24_Reisepass H

19 2017.10.24_Reisepass I

20 2017.10.24_Reisepass J

21 2017.10.24_Schulbesuchsbestätigungen

22 2017.11.06_Rückforderungsbescheid Gatte

23 2018.02.20_Überprüfungsschreiben

24 2018.04.13_Schreiben FSW

25 2018.07.02_Überprüfungsschreiben

26 2018.09.06_Adressänderung

27 2018.10.22_Kontoänderung

28 2019.01.22_Sozialversicherungsdatenauszug Bf

29 2019.01.22_Sozialversicherungsdatenauszug Gatte

30 2019.01.22_ZMR Bf

31 2019.01.22_ZMR Gatte

Sachverhalt:

Die Bf. wurde mit Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtige für die aushaftenden Familienbeihilfenschuldigkeiten (Höhe 65.187,20) ihres Ehegattens, E F, herangezogen. Der Haftungsbescheid wurde am hinterlegt.

Am erhob die Bf. Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung (=BVE) vom wurde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen.

Die BVE wurde am hinterlegt, die Abholfrist begann am zu laufen.

Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag gegen die BVE vom ein.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

§ 17 ZustG lauten:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 264 Abs. 1 BAO lautet:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Da das Anbringen vom sich inhaltlich gegen den Haftungsbescheid vom richtet, in der Zwischenzeit auch kein anderer Bescheid ergangen ist und für die im Anbringen genannten Kinder auch laufend Familienbeihilfe gewährt wird (diese wird allerdings mit den aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Bf. gegengerechnet), musste das Anbringen vom als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom gewertet werden.

Die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete mit . Der Vorlageantrag vom ist somit eindeutig und nachweislich (siehe Zustellbestätigungen) verspätet.

Es wird beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

Haftungsbescheid

Am wurde A D, Adresse_2, als Haftungspflichtige gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des E F, Adresse_2, im Betrag von 65.187,20 Euro in Anspruch genommen.

Die Haftung wurde für folgende Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:

E F sei gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe verpflichtet. Da bei ihm der rückgeforderte Betrag von € 65.187,20 uneinbringlich sei, werde die Bf A D zur Haftung herangezogen. Sie hafte gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 als Elternteil der mit ihr und dem Rückzahlungspflichtigen im gemeinsamen Haushalt gelebt habenden Kinder G, I, H und J.

Der Haftungsbescheid wurde am (Beginn der Abolholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Beschwerde

Die Bf, Adresse Adresse_2, legte mit Schreiben vom  Beschwerde ein:

Beschwerde

gegen den Haftungsbescheid gebe ich eine Beschwerde.

Mein Mann hat daß geld nicht jetzt. ich leben jetzt mit Mein Familie in Wien. Mein Mann arbeitet nicht. wir haben in diese Zeit nicht genug geld das wir bezahlen das geld.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom an die Bf per Adresse Adresse_2 wurde die Beschwerde vom abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Mit Bescheid vom wurde von Ihrem Gatten die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Ihre Kinder G, I, H und J in Höhe von 65.187,20 Euro rückgefordert wurde. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am wurden Sie mit Bescheid zur Haftung herangezogen, da sie im Rückforderungszeitraum mit Ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die Einbringlichkeit der zu Unrecht bezogenen Beihilfe beim Ehegatten nicht gegeben war. Am wurde eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eingebracht.

§ 26 FLAG 1967, der die Rückforderung regelt, lautet wie folgt:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (Abs. 1).

Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden (Abs. 2).

Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (Abs. 3).

Zu 114 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV. GP vom wurde ausgeführt, dass die Haftung des anderen Elternteiles darin ihre Begründung findet, dass mit der Familienbeihilfe ein Teil der Haushaltsausgaben bestritten wird und dies auch dem anderen Elternteil, der die Familienbeihilfe nicht selbst bezogen hat, zugute kommt.

Die Geltendmachung der Haftung gerechtfertigt, da der rückzahlungspflichtige Ehegatte zur Rückzahlung nicht in der Lage ist.

Die Einbringlichkeit der mittels Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten ist bei Ihnen insofern gegeben, als die seitens der Abgabenbehörde zur Verrechnung anstehenden und fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen, auf die Sie derzeit Anspruch haben, für eine weitere Anrechnung zur Verfügung stehen (§ 26 Abs. 2 FLAG 1967).

Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Vorlageantrag

Am wurde beim Finanzamt folgendes mit datiertes Schreiben der Bf, Adresse Adresse_1, abgegeben:

Beschwerde gegen Ablehnung Bezug Familienbeihilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe den Antrag auf Familienbeihilfe für meine drei jüngsten Kinder gestellt:

H E geb ...11.2001

G E geb ...11.2003

I E geb ...05.2008

Mein Gatte hat für unsere älteren Kinder Familienhilfe zu Unrecht bezogen und daher hat das Finanzamt eine Forderung gegen meinen Mann, E F (geb: ...01.1963).

Das Finanzamt hat keine Forderung gegen mich, da ich die Familienbeihilfe unserer älteren Kinder nicht bezogen habe und nur mein Mann für diese Schulden haftet!

Mir wird die Familienbeihilfe für die jüngeren Kinder nun nicht ausbezahlt, obwohl

1. ) Familienbeihilfe der jüngeren Kinder nicht gegen Familienbeihilferückforderungen der älteren Kinder gegengerechnet werden dürfen und

2. ) ich nicht für die Schulden meines Mannes beim Finanzamt hafte.

Daher ersuche ich um rasche Gewährung und Überweisung der Familienbeihilfe für meine drei Kinder.

Mein Konto: ...

Mit freundlichen Grüßen

A D (frühere Nachname: B C)

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom eine Beschwerde der Bf der A B C D vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , mit welchem A D als Haftungspflichtige gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des E F im Betrag von 65.187,20 Euro in Anspruch genommen wurde, als unbegründet ab.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf an ihre im Verfahren angegebene Adresse Adresse versandt. Das Finanzamt verfügte eine Zustellung mit Zustellnachweis (RSb). Die Postsendung mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde am bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und die Bf über die Hinterlegung schriftlich verständigt. Beginn der Abholfrist sei . Mit Schreiben vom , beim Finanzamt am (Dienstag) persönlich abgegeben, bekämpfte die Bf ersichtlich die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Haftungsbescheid.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Finanzamt ist dahingehend im Recht, dass das Schreiben vom aus dem Zusammenhang als Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Haftungsbescheid zu verstehen ist. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Hinterlegung am mit Beginn der Abholfrist am  ist durch den Rückschein als öffentliche Urkunde nachgewiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bf am (Beginn der Abholfrist) nach einem vorangegangenen Zustellversuch am durch Hinterlegung zugestellt. Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit den dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig (). Die Bf hat nicht bestritten, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt worden ist.

Kein rechtzeitig gestellter Vorlageantrag

Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs. 1 BAO) wurde kein Vorlageantrag gestellt. Der Vorlageantrag wurde erst am , also mehr als ein Jahr nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim Finanzamt eingebracht. Der Vorlagebericht des Finanzamts hat die Verspätung des Vorlageantrags dargestellt. Einem Vorlagebericht kommt die Eigenschaft eines Vorhalts zu (vgl. ; ; u.a.). Ein neuerlicher Vorhalt der Verspätung war daher nicht erforderlich.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Der mit datierte Vorlageantrag vom wurde nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100553.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at