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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.04.2007, RV/0833-W/07

Steht FB auch dann zu, wenn zwar die höchstzulässige Studienzeit pro Studienabschnitt, nicht aber die Ausbildungszeit insgesamt überschritten ist?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) studiert an der TU Wien technische Chemie.

Im Zuge einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage des Abschlusszeugnisses betreffend den zweiten Studienabschnitt.

Dieses konnte auf Grund der noch nicht abgelegten Prüfung nicht vorgelegt werden.

Das Finanzamt erließ daraufhin am einen Bescheid und wies den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Absatz 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt bei Studenten eine anspruchsbegründende Berufsausbildung nur vor, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird (sogenanntes Toleranzsemester).

Ihre Tochter K. hat die höchstzulässige Studienzeit bezüglich Familienbeihilfe für den 2. Studienabschnitt "Technische Chemie (5 Semester) mit September 2006 ausgeschöpft. Das Toleranzsemester wurde berücksichtigt. Ab Oktober 2006 bis Abschluss des 2. Studienabschnittes besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe."

Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:

"Gemäß § 2 Absatz 1, lit. b) des Familienlastenausgleichsgesetzes ist eine Berufsausbildung anzunehmen, wenn die

- vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester

oder

- die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird.

Meine Tochter hat die vorgesehene Ausbildungszeit (10 Semester = 5 Jahre) noch nicht und schon gar nicht um ein Jahr überschritten.

Die Auslegung des gegenständlichen Gesetzestextes zu Ungunsten meiner Tochter wird als Diskriminierung und daher als nicht verfassungskonform empfunden. Bei einem Studium zählt letztendlich der Abschluss mit dem Erwerb eines akademischen Grades; einzelne abgeschlossene Studienabschnitte sind im realen Berufsleben praktisch wertlos. Der Gesetzestext lässt daher zwei Kriterien für die Gewährung der Familienbeihilfe zu.

Es muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, wenn eine ernsthaft Studierende mit sehr guten Prüfungsergebnissen (Notenschnitt deutlich unter 2) deswegen diskriminiert wird, weil wegen nur sehr gering von ihr beeinflussbarer Faktoren im österreichischen Hochschulwesen, Theorie und Praxis bei Dauer und Dynamik der Studienabschnitte auseinander klaffen (z.B. gibt es nachweisbare Veränderungen des Studienplans ab 2006).

Aus der bei der persönlichen Vorsprache von mir angebotenen (jedoch vom Sachbearbeiter nicht berücksichtigten) Bestätigung der TU Wien über bereits abgelegte Prüfungen geht hervor, dass die zugestandene Studienzeit im 3. Abschnitt aller Voraussicht nach deutlich unterschritten wird und die Gesamtstudienzeit nicht mehr als 13 Semester betragen wird.

Ob die seit Oktober 2006 vorenthaltenen Beträge sofort nachbezahlt oder erst in einer Art "Endabrechnung" nach dem Ende der Ausbildungszeit überwiesen werden, ist nebensächlich.

Es muss lediglich sichergestellt werden, dass bei einer Gesamtstudienzeit von 13 Semesterauch in Summe für volle 13 Semester Familienbeihilfe gewährt wird."

Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

Die Studiendauer für das Diplomstudium der Technischen Chemie, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§61 Abs. 1 UniStG) vorgesehenen Zeit, beträgt 10 Semester.

Das Diplomstudium ist in drei Abschnitte untergliedert, wobei der erste Studienabschnitt zwei Semester, der zweite und der dritte Studienabschnitt jeweils vier Semester umfasst. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die Tochter des Bw. die höchstzulässige Studiendauer für den zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters ab bereits überschritten hat. Strittig ist ausschließlich, ob die Meinung des Bw. zutreffend ist, dass es sich bei den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, nämlich der Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder der vorgesehenen Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr, um Alternativbedingungen handelt, es also im Berufungsfall ausreichend ist, dass die Tochter des Bw. ihre Ausbildungszeit noch nicht überschritten hat.

Der Rechtsansicht des Bw. ist nicht beizupflichten. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind, entscheidend, ob die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 10). Nur bei Studien, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (zB Fachhochschulstudien), ist maßgeblich, ob die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird.

Eine Auslegung in der vom Bw. gewünschten Weise würde auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. dritter Satz FLAG, derzufolge dann, wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird, einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden kann, inhaltsleer machen.

Es sei dem Bw. zugestanden, dass dies gewisse Härten bewirken kann. Überschreitet ein Student jeden Studienabschnitt von "Technische Chemie" um ein Semester, so steht für insgesamt 13 Semester Familienbeihilfe zu. Benötigt er aber für den ersten Abschnitt fünf Semester, und absolviert er die beiden weiteren Abschnitte in der Mindeststudienzeit, so besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur für elf Semester, wiewohl die Gesamtstudienzeit auch hier 13 Semester betragen hat.

Der Gesetzgeber unterstellt aber in typisierender Betrachtung, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind, nur dann vorliegt, wenn jeder einzelne Abschnitt um höchstens ein Semester überschritten wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Toleranzsemester

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at