Frage der Wissentlichkeit bei mangelnder Kenntnis maßgebender Sachverhaltselemente
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Ing. Rainer Herbrich und Mag. Bernadette Reichl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Sluka Hammerer, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a) und § 51 Abs. 1 lit. a) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , SpS 093-2006/00378-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, RA Dr. Alfred Hammerer, sowie des Amtsbeauftragten Mag. Heinrich Schmutzhart und der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SNr. 093-2006/00378-001, wurde der Beschuldigte der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen dadurch, dass er im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Land als selbständiger Unternehmer vorsätzlich die auf die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007, sowie auf den Zeitraum Jänner bis Juli 2008 auf die von ihm aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einnahmen entfallenden Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von € 51.314,44 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekanntgegeben hat, sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen dadurch, dass er durch Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für die Zeiträume 2003 bis 2007 eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt hat, schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,-- verhängt.
Die gemäß § 20 für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 14 Tagen festgesetzt.
Die gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten wurden pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Nach den wesentlichen Entscheidungsgründen habe der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Unternehmertätigkeit, aber auch aufgrund seiner fachlichen Qualifikation gewusst, dass die von ihm aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einnahmen der Steuerpflicht unterliegen. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte die Mieteinnahmen brutto verrechnet und kassiert, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass darin auch Umsatzsteuer enthalten ist. Trotzdem seien die Mieteingänge zur Gänze auf das Konto seiner Bank gegangen, die das Mietobjekt finanziert habe.
Im Hinblick auf seine persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, seine geschäftlichen Pläne und die massiven Schwierigkeiten aus dem Erwerb des Mietobjektes, sowie dem daraus folgenden Rechtsstreit mit dem Vermögensberater sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass es an der erforderlichen finanziellen Liquidität mangelte, weshalb er billigend in Kauf genommen habe, dass einerseits weder die erforderlichen Umsatzsteuervorauszahlungen getätigt, noch Umsatz- und Einkommenssteuerjahreserklärungen abgegeben wurden. Er habe daher die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl objektiv, als auch subjektiv zu verantworten.
Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis hat der Amtsbeauftragte des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde I. Instanz mit Schriftsatz vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, den Beschuldigten zum Tatvorwurf der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (lit. a des angefochtenen Erkenntnisses) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig zu erkennen und das Strafausmaß anzupassen.
In Ausführung der Berufungsgründe bringt der Amtsbeauftragte im Wesentlichen hervor, dass im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 55 Monaten keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien, was auf eine kontinuierliche und systematische Vorgangsweise schließen lasse und der Beschuldigte schon aufgrund seiner langjährigen Unternehmertätigkeit und fachlichen Qualifikation gewusst habe, dass Einnahmen aus Vermietung der Steuerpflicht unterliegen. Sowohl aus den niederschriftlichen Feststellungen bei vier vorangegangen UVA-Prüfungen, als auch aus der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens habe der Beschuldigte, auch wenn er sich voll und ganz auf seine Mutter (als Steuerberaterin) verlassen habe, Kenntnis von der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und somit vom Eintritt des deliktischen Erfolges, nämlich der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen - nicht zuletzt wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten - gehabt.
In der auf die Berufung des Amtsbeauftragten erstatteten schriftlichen Gegenäußerung vom weist der Beschuldigte daraufhin, dass er mit der Wahrnehmung sämtlicher steuerlichen Angelegenheiten seine als selbständige Steuerberaterin tätige Mutter beauftragt habe. Sie sei auch bei steuerlichen Prüfungen anwesend gewesen, über deren Inhalt und Ergebnis er aber nie informiert worden sei. Da der Beschuldigte von den abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen seiner Mutter keine Kenntnis gehabt habe, könne ihm allenfalls fahrlässiges Überwachungsverschulden aber keine Wissentlichkeit hinsichtlich einer Abgabenverkürzung zur Last gelegt werden.
Mit Mail vom teilt die Mutter des Beschuldigten mit, dass sie die Zeugenladung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne und sich im Übrigen gemäß § 104 Abs. 1 lit. a FinStrG der Zeugenaussage entschlage.
In der am stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits in der angefochtenen Entscheidung dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die er dahingehend präzisiert, dass er von den Einkünften seiner berufstätigen Gattin lebe und auch von seiner Schwester fallweise finanziell unterstützt werde, da sämtliche Mieteinkünfte aus dem Mitobjekt an die Bank verpfändet seien, wo aus der Übernahme der elterlichen Anteile am Stadthaus in Salzburg noch Außenstände in der Höhe von ca. 1 Mio. € offen seien, von denen gerade einmal die Zinsbelastungen gedeckt werden können. Er selbst sei ohne Beschäftigung, beziehe aber weder Arbeitslosenunterstützung noch Sozialbeihilfe.
Sachbezogen führt der Beschuldigte aus, die hochverschuldeten Hausanteile in Salzburg deshalb als neuer Eigentümer übernommen zu haben, um der Bank zusätzliche Sicherheiten für die angewachsenen Hypotheken zu bieten, die zum Teil bereits fällig gestellt worden waren und für deren Umschuldung seine Eltern bereits zu alt gewesen seien. Er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die abgabenrechtlichen Angelegenheiten auch unter seiner Eigentümerschaft problemlos vom Steuerberatungsbüro seiner Eltern wahrgenommen würden und habe keine Veranlassung gesehen, Bedenken an der korrekten Fortsetzung jahrelang geübter Praxis seiner Eltern in der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Obliegenheiten zu haben, sodass er die vom Finanzamt eingelangte Post ungeöffnet an diese weitergeleitet habe. De facto habe eine Arbeitsaufteilung bestanden, wonach der Beschuldigte für das operative Geschäft und seine Eltern für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen seien, zu deren Wahrnehmung er keine Zeit mehr gehabt habe. Nachdem seine Eltern auch Bankvollmacht besessen hätten, liefen die Zahlungsein- und ausgänge über ein gemeinsames Verwaltungskonto, worüber seine Eltern auch verfügungsberechtigt gewesen seien.
Die Ursache für die im Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens bildenden abgabenrechtlichen Mängel sieht der Beschuldigte in dem aktenkundigen Umstand, dass sein Vater kurz nach Übernahme der Eigentumsanteile am Stadthaus schwer erkrankt war, wovon seine Mutter sowohl persönlich als auch beruflich massiv betroffen und beeinträchtigt gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Finanzstrafgesetz) macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Diese hat die zu entrichtende Umsatzsteuer (oder den Überschuss) und die Berechnungsgrundlage zu enthalten.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstage in voller Höhe entrichtet wird. Eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht somit dann, wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 FinStrG kann nur mit qualifiziertem Vorsatz begangen werden. Ob Vorsatz in der vom Gesetz geforderten Erscheinungsform vorliegt, ist von inneren Vorgängen in der Person des Täters abhängig, auf die nur aus nach außen in Erscheinung tretenden Umständen geschlossen werden kann.
Wissentlich (im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG bzw. § 5 Abs. 3 StGB) handelt der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder sein Eintreten für gewiss hält. Diese Vorsatzform ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Täter zwar nicht darauf ankommt, den verpönten Erfolg herbeizuführen, er jedoch diesen als mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden betrachtet, er also um dessen Eintritt sicher weiß und ihn als gewiss voraus sieht.
Der Amtsbeauftragte erachtet dieses Tatbestandselement beim Beschuldigten dadurch als erfüllt, dass über einen Zeitraum von 55 Monaten weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien und der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Unternehmertätigkeit und seiner fachlichen Qualifikation gewusst habe, dass Einnahmen aus Vermietung der Steuerpflicht unterliegen, zumal vier UVA-Prüfungen mit der jeweiligen Feststellung geendet hätten, dass für die prüfungsgegenständlichen Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien und letztendlich trotz Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens das auf finanzielle Schwierigkeiten zurückzuführende inkriminierte Verhalten fortgesetzt worden sei. Dessen ungeachtet schließt der Amtsbeauftragte aber nicht aus, dass sich der Beschuldigte in steuerlichen Angelegenheiten voll und ganz auf seine Mutter verlassen habe.
Tatsächlich haben die Eltern bzw. die Mutter des Beschuldigten als Inhaber einer Steuerberatungskanzlei jahrelang selbständig und eigenverantwortlich das ursprünglich in ihrem Eigentum gestandene Vermietungsobjekt steuerlich betreut. Anhaltspunkte dafür, dass es bei dieser Vorgangsweise zu einer Änderung gekommen ist, als der Beschuldigte die stark hypothekarisch belastete Immobilie übernommen hat, um der Bank zusätzliche Sicherheiten zu bieten, lassen sich aus dem Akteninhalt nicht gewinnen. Vielmehr sind weiterhin sämtliche abgabenrechtlichen Vorgänge offensichtlich von seiner Mutter betreut und getätigt worden, die in ihrer Arbeit im maßgebenden Zeitraum allerdings von der schweren Erkrankung ihres Mannes stark beeinträchtigt war, worin vom Beschuldigten auch die Ursache für das angesprochene Fehlverhalten gesehen wird.
Eine Involvierung des Beschuldigen in die steuerlichen Vorgänge, der seine Geschäftstätigkeit vor allem auf die Verbesserung der betrieblichen Situation konzentrierte, mit der Feststellung, von den Mängeln bei den Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst zu haben, kann bei der gegebenen Sachlage aber nicht mit der in einem Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden.
Dagegen genügt für eine Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei gleichem objektiven Sachverhalt das Vorliegen von eventualem Vorsatz (§ 8 Abs. 1, letzter Absatz, FinStrG). Dies ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Voraussetzung für die Subsumierung unter die Schuldform des dolus eventualis ist also, dass der Täter in Kenntnis konkreter Umstände war, aus denen ernstlich auf die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes geschlossen werden konnte und dass er sich damit abgefunden hat (Vergleiche ).
Bereits das angefochtene Erkenntnis stützt das Vorliegen dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale zutreffend darauf, dass der Beschuldigte nicht nur durch Übernahme der Immobilie, sondern auch im eigenen Betrieb mit nachhaltigen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert war und aufgrund seiner langjährigen Unternehmertätigkeit, aber auch aufgrund seiner fachlichen Qualifikation gewusst habe, dass Einnahmen aus Vermietung der Steuerpflicht unterliegen, Abgabenerklärungen darüber einzureichen und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind, dennoch habe er die Verbindlichkeiten auf dem Bankkonto mit den Mieteingängen einschließlich des Steueranteiles abgedeckt, ohne Umsatzsteuerreserven vorzusehen.
Trotz seiner ständigen Kontakte mit der Mutter und Kenntnis von der prekären wirtschaftlichen Situation hat der Beschuldigte keine Veranlassung gesehen, für eine ausreichende Dotierung zu sorgen, um den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, zumal er auf das gemeinsame Verwaltungskonto zugriffsberechtigt war. Nicht zuletzt lässt aber auch die von ihm getroffene Feststellung, dass seine Mutter die steuerlichen Obliegenheiten stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe, auf entsprechende gegenseitige Kontakte schließen, die er eben zu wenig nützte, um die von ihm vorgegebenen Bruttomietzinseingänge steuerlich zu erfassen und für die (Voraus-)Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu sorgen.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Kenntnis dieser Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Vereinnahmung der Bruttomietbeträge für die ausschließliche Abdeckung bestehender Bankverbindlichkeiten, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass die verfahrensgegenständlichen abgabenrechtlichen Obliegenheiten nicht erfüllt wurden, sodass er jedenfalls die eingangs beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten nach den §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe zu ahnden, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-- geahndet.
Gemäß § 21 Abs. 1 ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.
Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich zum Teil nach einem strafbestimmenden Wertbetrag und zum Teil nach einer absoluten Obergrenze richten, ist als Höchststrafe diejenige Strafdrohung anzusehen, deren Obergrenze die höhere ist. Daraus folgt, dass im Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages aus nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen von insgesamt € 51.314,44 das Höchstmaß der hier in Betracht kommenden Geldstrafe € 25.657,22 beträgt.
Gemäß § 23 FinStrG ist die Strafe unter Abwägung der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe zu bemessen. Die Höhe der Strafe wird von der Schuld des Täters bestimmt.
Das Maß und Gewicht des Mangels des Täters an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten und damit der Vorwerfbarkeit seines deliktischen Verhaltens ergibt sich aus der Schwere der Schuld, aus dem Unrechtsgehalt der Tat und ihrem sozialen Störwert. Die Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG erhält sohin ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung.
Die Behörde hat bei der Strafbemessung die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzten.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Strafbemessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im Verfahren hervorgekommenen Umstände, die zu Gunsten und zum Nachteil des Täters sprechen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch auf das Vorliegen von general- oder spezialpräventiven Gründen Bedacht zu nehmen; im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung ist insofern eine besondere spartenspezifische Zielsetzung zu beachten, als die Täterkalkulation mit einem tatbedingten finanziellen Vorteil einen regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, dem es im Rahmen der einschlägigen Strafrechtspflege zu begegnen gilt. Selbst wenn der Täter nur über geringes Einkommen und Vermögen verfügt, steht dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen, zumal diese in einer Höhe auszusprechen ist, dass sie als solche auch erkannt und wirksam wird und keinen Raum für einen wirtschaftlichen Gewinn lässt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wonach er seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften seiner berufstätigen Gattin und bei Bedarf aus zusätzlicher finanzieller Unterstützung seiner Schwester bestreite, da er selbst keine Berufstätigkeit ausübe und weder Arbeitslosenunterstützung noch Sozialbeihilfe beziehe. An Vermögen ist ein Eigentumsanteil an einem Salzburger Stadthaus vorhanden, die daraus erzielten Einkünfte sind allerdings an eine Bank verpfändet und können davon gerade die Zinsbelastungen der Bankverbindlichkeiten abgedeckt werden, die mit insgesamt 1 Mio. Euro zu Buche stehen. Sorgepflichten hat der Beschuldigte nicht.
Bei der Strafbemessung hat bereits die erste Instanz zutreffend die einschlägige Vorstrafe, sowie den langen Tatzeitraum als erschwerend gewertet, während die teilgeständige Verantwortung, die minimale Schadensgutmachung sowie die massiven wirtschaftlichen Probleme als mildernd in die Strafbemessung Eingang gefunden hatten.
Gleichwohl war bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten, sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Geldstrafe in einer Höhe anzusiedeln, dass sie als solche auch erkannt und wirksam wird und für einen wirtschaftlichen Gewinn aus den Malversationen keinen Raum lässt.
Unter Bedachtnahme auf die genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe, sowie die gegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, ist der Berufungssenat zu der Überzeugung gelangt, dass bei einem Strafrahmen von ca. € 25.657,-- (ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 51.314,--) mit der bereits vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe von € 4.000,-- mit Rücksicht auf die dargestellten Strafbemessungsgrundsätze das Auslangen gefunden ist, um den Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen.
Die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom SNr. 093-2006/00378-001, war daher als unbegründet abzuweisen. Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Vorsatz Wissentlichkeit Umsatzsteuervoranmeldungen Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten Arbeitsteilung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAC-88094