Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafters als Werbungskosten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0004-G/03-RS1 | Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung darf nicht unterschieden werden, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen tätigt, oder ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt, ohne bei ihr Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen, deren Verlust oder mangelnde Realisierungsmöglichkeiten einkommensteuerrechtlich keine Berücksichtigung finden dürfen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.A.9, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war zu 25 % an einer mit Gesellschaftsvertrag vom (Nachtrag vom ) errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt. Auf Grund des am bei Gericht eingelangten Antrages wurde diese Gesellschaft am ins Firmenbuch eingetragen.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2000 vom hat er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einen Verlust in der Höhe von 30.000,00 ATS (keine Einnahmen bei Ausgaben im Ausmaß von 12 Monatsraten à 2.500,00 ATS) erklärt. In einer Ergänzung vom erklärte er den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit nunmehr 100.220,00 ATS und führte dazu aus:
"Im Zuge des Konkursverfahrens M.P. GmbH, ..., musste ich als Gesellschafter an den Masseverwalter ... 100.000,00 ATS bezahlen um die Verbindlichkeiten der Fa. M.P. abzudecken.Dieser Betrag verringert sich um die ausgeschüttete Quote in Höhe von 29.780,00 ATS (...).Da keine Ausschüttungen erfolgten erhöht sich daher mein Verlust von 30.000,00 ATS auf 100.220,00 ATS."
Mit Bescheid vom versagte das Finanzamt die Anerkennung dieses Verlustes im Wesentlichen mit der Begründung, dass Aufwendungen eines Gesellschafters in Verbindung mit dem Stammvermögen ebenso wenig abzugsfähig seien, wie Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten und Verluste aus Bürgschaften.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber dazu auszugsweise aus:
"Der Ansicht, es handle sich um Aufwendungen für den Vermögensstamm, kann nicht näher getreten werden, da es sich bei den 70.220,00 ATS um reine Kosten zur Erhaltung und Sicherung der Einkünfte aus Kap. Vermögen handelt (Gewinn der M.P.). Die Zahlung diente zur Gewinnrealisierung der Fa. M.P., der dann in Höhe von 29.780,00 ATS wieder ausgeschüttet wurde und zu versteuern ist. ...Ebenso dienten die an die Bank bezahlten 30.000,00 ATS der Gewinnerzielung der Fa. M.P., da sonst die Ausschüttung von 29.780,00 ATS nicht möglich gewesen wäre.Unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat auch der VwGH in den Erkenntnissen vom (1387/77) und (84/13/0188) festgehalten, dass Fremdmittel eines Gesellschafters Werbungskosten sind.Meine Zahlungen (...) dienten der Abdeckung der laufenden Betriebsausgaben (Kra-Ka, Anwalt, Gericht etc), die im Zuge der Abrechnung 2000 wieder zu einer Teilausschüttung des Betriebsgewinnes führten. Diese Zahlungen hatten nicht das Geringste mit dem Vermögensstamm zu tun, sondern sind Werbungskosten bzw. Betriebseinnahmen, die erst zur Erzielung des Betriebsgewinnes 2000 führten.Da die Stammanteile voll eingezahlt waren, stellt auch die Zahlung an die Bank nur die Begleichung der laufenden Betriebsausgaben (Ratenzahlung für die EDV-Anlage) dar."
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, im Zuge dessen der Berufungswerber ersucht wurde, "sämtliche Unterlagen (inklusive Schriftverkehr mit dem Masseverwalter)" die Fa. M.P. betreffend, vorzulegen, erließ das Finanzamt die diese Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung vom .
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Im entsprechenden Schriftsatz führte der Berufungswerber auszugsweise ergänzend aus:
"Ich wurde beim Konkursverfahren von allen Entscheidungen (Tagsatzungen, sonst. Gerichtsverhandlungen und Beschlussfassungen) ausgesperrt. Mir wurden auch im August 2002 vom Masseverwalter die vom Finanzamt von mir verlangten sämtlichen Unterlagen und Belege aus dem Konkursverfahren verweigert und nicht ausgefolgt. Trotzdem gelang es mir mühsam, Unterlagen für meine Behauptung, dass es sich um keine Zahlungen den Vermögensstamm betreffend handelt, dem Finanzamt vorzulegen. ...Zu Punkt Zahlung an MV 70.220,00 ATS saldiert:Die Behauptung des Finanzamtes, 100.000,00 ATS wären eine unzulässig rückgewährte Stammeinlage ist schlichtweg falsch und durch nichts belegt. Richtig ist, dass ich meine Stammeinlage voll einbezahlt hatte und mit der Konkurseröffnung (Stichtag ) eine Forderung an die Fa. M.P. in Höhe von 32.883,00 ATS hatte (...). Mein Kapitalkonto war voll einbezahlt - kein Schilling wurde mir von der Firma unzulässigerweise rückgewährt. Meine Zahlung von 100.000,00 ATS an den MV erfolgte daher auch unter Vorbehalt (...). Die Forderungen des MV an die Gesellschafter R. und D. waren reine Geldbeschaffungsaktionen um die hohen Kosten des Konkursverfahrens, das mutwillig vom GF Sch. beantragt wurde, obwohl die Fa. M.P. zum Zeitpunkt der Anmeldung keine einzige offene Verbindlichkeit hatte, abzudecken. ...Aus dem Schreiben meines Anwaltes vom ist ersichtlich, dass die von mir unter Vorbehalt bezahlten 100.000,00 ATS vom MV als meine Forderung zu 100 % anerkannt wurden, woraus sich dann die Ausschüttung von 29.780,00 ATS ergab (...) .
Zu Punkt Zahlung an Bank als Bürge 30.000,00 ATS:
Wie aus ... zu ersehen ist, musste ich als Bürge 100.000,00 ATS (1999) bzw. 30.000,00 ATS (2000) bezahlen, um die durch Bankkredit finanzierten Anschaffungen der Fa. M.P. abzudecken. Hier handelt es sich natürlich auch, nebst Kapital, um namhafte Zinsen. Für mich stellt der gesamte Bürgschaftsbetrag einen Verlust dar und zur Gänze Werbungskosten ...".
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Es steht nicht in Streit, dass die vom Berufungswerber als Werbungskosten beantragten Ausgaben unter keine der im § 16 EStG 1988 ausdrücklich genannten Ausgaben und Aufwendungen fallen, die zwar solche Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern darstellen, die aber kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Berufungswerber behauptet im Wesentlichen vielmehr, bei seinen Ausgaben handle es sich allgemein um solche zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Allerdings kann auf Grundlage der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen, insbesondere des von ihm selbst geführten "Verrechnungskontos" und der Schriftsätze des Masseverwalters im Konkurs der Gesellschaft an den Berufungswerber und schließlich der erfolgten Verteilung im Zuge der Konkursabwicklung kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der strittigen Zahlung von 100.000,00 ATS tatsächlich um eine ausständige Stammeinlage handelte. Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, wenn es dieser Zahlung den Werbungskostencharakter abspricht.
Unter die Werbungskosten fallen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben. Verluste am Vermögensstamm sind demnach nicht abzugsfähig, ebenso wenig Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten. Auch Verluste aus Bürgschaften, die von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft übernommen wurden, sind keine Werbungskosten (). Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, darf für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht unterschieden werden, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt, ohne bei ihr Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen, deren Verlust oder mangelnde Realisierungsmöglichkeiten einkommensteuerrechtlich keine Berücksichtigung finden dürfen (abermals ).
Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid den vom Berufungswerber als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachten Ausgaben zu Recht eine das Einkommen mindernde Berücksichtigung versagt, sodass die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einlage Bürgschaftszahlung Risiko |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at