Sonstiger Bescheid, UFSS vom 26.01.2010, RV/0736-S/09

Fehlende Aktivlegitimation des Berufungswerbers

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., Geschäftsführer der XYGmbH, Adr., vertreten durch Dr. Pötzl Rechtsanwalts GmbH, 4020 Linz, Volksfeststraße 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1) Sachverhalt:

Bei der Fa. XYGmbH fand eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung über den Zeitraum Dezember 2006 statt, bei der festgestellt wurde, dass die Fa. ABCGmbH der Fa. XYGmbH am eine Gutschrift für die Übernahme des Kundenstocks erteilt hatte. Da die darin ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der XYGmbH nicht erklärt wurde, erließ das Finanzamt am zur St.Nr. 123/xxxx einen Umsatzsteuerbescheid für 2006, der diesen Umsatz miterfasste. Dieser Bescheid richtete sich an die XYGmbH zH. N.N.GmbH.

Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid erhob Herr N.N. als Geschäftsführer der XYGmbH, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Berufung mit folgenden Worten:

Berufungswerber:N.N., Angestellter, Adr. als Geschäftsführer der XYGmbH,vertreten durch: Dr. Pötzl Rechtsanwalts GmbHwegen: St.Nr. 123/xxxx, Umsatzsteuerbescheid 2006 vom

"Ich erhebe gegen den am zugestellten Umsatzsteuerbescheid 2006 vom innerhalb offener Frist Berufung...."

Unterzeichnet wurde die Berufung mit "N.N. als Geschäftsführer der XYGmbH".

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass N.N. der Geschäftsführer der XYGmbH ist und die Gesellschaft seit dem Jahr 2005 selbständig vertritt. Weiters geht aus dem Firmenbuch hervor, dass die XYGmbH am von Amts wegen gelöscht wurde. Bei der N.N.GmbH ist ebenfalls N.N. Geschäftsführer und darüber hinaus der Alleingesellschafter.

2) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist (Stoll, BAO Kommentar, 2530).

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist unbestritten an die XYGmbH ergangen. Er hat im Spruch die XYGmbH als die (juristische) Person bezeichnet, an welche er ergeht.

Zur Erhebung einer Berufung gegen den an die XYGmbH ergangenen Umsatzsteuerbescheid war nur diese GmbH legitimiert. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde die gegenständliche Berufung aber nicht von der GmbH eingebracht, sondern von deren Geschäftsführer in seinem eigenen Namen, dieser wiederum vertreten durch einen Rechtsanwalt. Wenn auch der Geschäftsführer N.N. derjenige ist, der die XYGmbH nach außen vertritt, so hat er im Namen der GmbH aufzutreten und nicht in seinem eigenen Namen. Gemäß § 18 Abs. 2 GmbH-Gesetz zeichnet der Geschäftsführer für die Gesellschaft in der Weise, dass der Zeichnende zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzufügt.

Die Bezeichnung des Berufungswerbers mit "N.N., Angestellter, Adr. als Geschäftsführer der XYGmbH" bedeutet nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates ein Auftreten im eigenen Namen. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer seinem Namen, seiner Berufsbezeichnung und seiner Adresse den Zusatz "als Geschäftsführer der XYGmbH" beigefügt hat, führt nicht dazu, dass er im Namen der GmbH auftritt. Gemäß § 248 BAO ist der Geschäftsführer einer GmbH zur Einbringung einer Berufung auch gegen den an die GmbH ergangenen Abgabenbescheid (nur) dann berechtigt, wenn er zur Haftung für die Abgaben der GmbH herangezogen wird. Eine solche Berufung, die der Geschäftsführer in seinem eigenen Namen einbringt, hätte den gleichen Wortlaut und die gleiche Unterschrift wie die gegenständliche Berufung.

Nach § 273 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters (Ritz, BAO-Kommentar, § 273, TZ 2).

Hingewiesen wird noch auf das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0019, in dem der Gerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde, die vom Geschäftsführer einer GmbH gegen die an die GmbH gerichteten Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung sei mangels Legitimation des Geschäftsführers als unzulässig zurückzuweisen, bestätigt hat. Verwiesen wird weiters auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, etwa .

Ob der angefochtene Bescheid auch ordnungsgemäß zugestellt wurde (eine Zustellvollmacht der N.N.GmbH ist aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht erkennbar) und ob ein allfälliger Zustellmangel saniert wurde, kann daher in diesem Verfahren dahingestellt bleiben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at