Parkometerabgabe; ordnungsgemäße Kundmachung einer Kurzparkzone; Tafel "Beginn Kurzparkzone" nicht oder schlecht sichtbar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid vom , mit dem die belangte Behörde eine Ermahnung aussprach, aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 10:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 126, beanstandet, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Da die mit Organmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 binnen der zweiwöchigen Frist nicht entrichtet wurde, erging an den Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges am eine Anonymverfügung über eine Geldstrafe von € 48,00.
Nach Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist leitete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) das ordentliche Verfahren ein und lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) an und verhängte eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit der Begründung Einspruch erhoben, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 das Vorhandensein einer korrekt verordneten und kundgemachten Kurzparkzone voraussetze (vgl. ). Er habe den in der Strafverfügung angegebenen Ort der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung am über die Straßenzüge 1190 Billrothstraße, 1090 Nußdorfer Straße, 1090 Viriotgasse und 1090 Liechtensteinstraße erreicht, wobei er auf dieser Strecke kein Straßenverkehrszeichen „Kurzparkzone“ gemäß § 52 Z 13d StVO wahrgenommen habe. Er habe im Anschluss an den Erhalt des Organmandates Nachschau gehalten und festgestellt, dass am Beginn der Nußdorfer Straße, Kreuzung Währinger Gürtel, tatsächlich das betreffende Straßenverkehrszeichen angebracht, jedoch aus Sicht des ankommenden Verkehrs um etwa 180 Grad gedreht sei. Ein zusätzliches Straßenverkehrszeichen sei auf der Haltestelleninsel im Gegenverkehr angebracht und sei vermutlich bei seiner Einfahrt in den 9. Wiener Gemeindebezirk von einer ausfahrenden Straßenbahn verdeckt worden. Zu einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Kurzparkzone gehöre die korrekte Anbringung des Straßenverkehrszeichens „Kurzparkzone“ an allen zulässigen Einfahrten in den betroffenen Bereich.
Gemäß § 48 Abs 1 StVO seien Straßenverkehrszeichen so anzubringen, „...daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können." Das in der Nußdorfer Straße angebrachte Straßenverkehrszeichen erfülle diese Anforderungen nicht, da ein Lenker eines herannahenden Fahrzeuges selbiges verlassen müsste, um Kenntnis über den Inhalt zu erlangen. Ein solches Verhalten könne von dem Lenker eines Fahrzeuges jedoch nicht erwartet werden (vgl. 706/66).
Die Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk sei somit nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weswegen die zu Grunde liegende Verordnung keine Rechtswirkung entfalten könne. In Folge dessen könnten auch die ParkometerabgabenVO und das Parkometergesetz 2006 nicht rechtswirksam zur Anwendung kommen.
Da an der Örtlichkeit eine zeitlich beschränkte Kurzparkzone verordnet sei, hätten weiters sämtliche Bodenmarkierungen, die eine Parkfläche kennzeichneten, zudem gemäß § 23 Abs. 5 der BodenmarkierungsVO in blauer Farbe, zumindest jedoch mit blauer Markierung an der Außenseite, ausgeführt werden müssen. In Abbildung 3 im Anhang sei ersichtlich, dass dies am Ort der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht der Fall sei. Es habe daher zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel daran bestanden, dass sich das Fahrzeug außerhalb einer Kurzparkzone befinde, weswegen keine weiteren Erkundigungen über das mögliche Vorhandensein einer solchen Verkehrsbeschränkung anzustellen gewesen seien. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens, die Einsichtnahme in den
Verordnungsakt betreffend die Kurzparkzone am Tatort, sowie die Einsichtnahme in den Aktenvermerk bezüglich der Aufstellung des betroffenen Straßenverkehrszeichens.
Der Bf. legte seinem Einspruch zwei Schwarz-Weiß-Fotokopien der Örtlichkeit Nußdorfer Straße/Kreuzung Währinger Gürtel bei. Auf Grund der schlechten Qualität der Kopien ist darauf kaum bzw. nichts erkennbar.
Die MA 67 sah von der Verhängung einer Geldstrafe ab und erteilte dem Bf. mit Bescheid vom mit folgender Begründung eine Ermahnung:
"Sie haben das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in einem
gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt, sodass es dort am um 10:08 Uhr in Wien 09, Liechtensteinstraße 126, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten Sie nicht die Abstellung des
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an der Örtlichkeit, wendeten jedoch ein, dass Sie den angezeigten Ort über die Straßenzüge 1190 Billrothstraße, 1090 Nußdorfer Straße, 1090 Viriotgasse und 1090 Liechtensteinstraße erreicht hätten, wobei Sie auf 'dieser' Strecke kein Straßenverkehrszeichen „Kurzparkzone“ wahrgenommen hätten. Erst nach Erhalt der Organstrafverfügung hätten Sie auf Nachschau festgestellt, dass am Beginn der Nußdorfer Straße, Kreuzung Währinger Gürtel, das betreffende Straßenverkehrszeichen angebracht sei. Dieses sei jedoch aus Sicht des ankommenden Verkehrs um etwa 180 Grad gedreht und sei ein zusätzliches Straßenverkehrszeichen auf der Haltestelleninsel im Gegenverkehr bei Ihrer Einfahrt vermutlich von einer ausfahrenden Straßenbahn verdeckt worden. Das angebrachte Straßenverkehrszeichen erfülle daher nicht den § 48 Abs. 1 StVO und sei die Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da ein Lenker sein Fahrzeug verlassen müsste, um Kenntnis über den Inhalt zu erlangen. Da es außerdem eine zeitlich beschränkte Kurzparkzone sei, hätten weiters sämtliche Bodenmarkierungen, die eine Parkfläche kennzeichnen, gemäß § 23 Abs. 5 der BodenmarkierungsVO in blauer Farbe, zumindest jedoch mit blauer Markierung an der Außenseite ausgeführt werden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Sie beantragten daher die Einstellung des Verfahrens, die Einsichtnahme in den betreffenden Verordnungsakt der gegenständlichen Kurzparkzone sowie die Einsichtnahme in den Aktenvermerk bezüglich der Aufstellung des betroffenen Straßenverkehrszeichens. Als Beweis legten Sie Fotos der Tatörtlichkeit sowie des Verkehrszeichens betreffend die Kurzparkzone vor.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche
Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Den Bestimmungen der StVO 1960 ist zu entnehmen, dass Straßenverkehrszeichen so
anzubringen sind, dass sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig
erkannt werden können (§ 48 Abs. 1 StVO); sie sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig (§ 48 Abs. 2 StVO). Eine Verpflichtung, Straßenverkehrszeichen so aufzustellen, dass sie von an den linken Fahrbahnrand zufahrenden Lenkern ebenso leicht und rechtzeitig erkannt werden können, besteht nicht.
Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen.
Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf
einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.
Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Aus dem
Fehlen einer entsprechenden blau-weißen Bodenmarkierung innerhalb einzelner Bereiche der beschilderten Kurzparkzone kann nicht abgeleitet werden, dass sich die Kurzparkzone auf einen solchen Bereich nicht erstreckt. Auch eine nicht durchgehende Anbringung der
Bodenmarkierung kann keinesfalls zur Annahme berechtigen, es würden dadurch Ausnahmen von den durch die StVO erfolgten Anordnungen verfügt.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt somit innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht sind. Bei Anwendung der für einen Kraftfahrzeuglenker im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt hätten Sie sich - gegebenenfalls nach Stillstand des Fahrzeuges - entsprechend umsehen müssen, ob an der betreffenden Stelle bzw. im betreffenden Bereich nicht eine Kurzparkzone besteht.
Weiters wird festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt besteht.
Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im
gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines
Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die
Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und Ihr Verschulden gering sind, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weshalb eine Ermahnung zu erteilen war.
Gleichzeitig werden Sie auf die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens hingewiesen, um Sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten."
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde. Die Einwendungen sind inhaltlich in weiten Teilen mit den im Einspruch gegen die Strafverfügung gemachten Einwendungen ident. Darüber hinaus führte der Bf. noch aus, dass eine Ermahnung impliziere, dass der Beschuldigte eine Rechtsvorschrift verletzt habe. Eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung könne nach dem , keine Rechtswirkung entfalten, weswegen dagegen auch nicht verstoßen werden könne. Anhand der eingebrachten Beweise sei klar und unzweifelhaft dargelegt worden, dass keine Voraussetzungen für die Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorlägen, weswegen das Verfahren einzustellen gewesen wäre.
Abgesehen davon liege keine - ihm im Bescheid zur Last gelegte - Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Fahrlässigkeit vor, da der Lenker eines Fahrzeuges auf eine ordnungsgemäße Beschilderung (und wohl auch Bodenmarkierungen) vertrauen könne (Verweis auf ). Er sei darüber hinaus auch nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zu verlassen, um etwaige Verkehrsbeschränkungen erkennen zu können (Verweis auf das Erkenntnis des 706/66). Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zuständigen Verwaltungsgericht.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Das Bundesfinanzgericht richtete an die MA 67 am folgenden Vorhalt:
"... Der Beschwerdeführer gab im oben näher bezeichneten Verfahren an, den Tatort Liechtensteinstraße 126, 1090 Wien, über die Fahrtroute Billrothstraße, Nußdorfer Straße, Viriotgasse erreicht zu haben.
Aktenkundig ist ein Foto (Google-Ausdruck) mit der Ansicht der Kreuzung Währinger Gürtel/Nußdorferstraße mit der Tafel "Kurzparkzone", dieses Verkehrszeichen ist jedoch nur für Verkehrsteilnehmer, die vom Währinger Gürtel in die Nußdorferstraße einbiegen, erkennbar.
Der Bf. benützte nicht den Währinger Gürtel, sondern von der Billrothstraße kommend die Nußdorfer Straße, wobei gemäß der beiliegenden Ansicht auf der genannten Kreuzung auf der Route des Bf. auf der rechten Straßenseite keine Tafel "Kurzparkzone" erkennbar ist.
Zu Ihrer Information ist ein entsprechendes Foto (mit der vermutlichen Sicht des Bf.) beigelegt.
Es wird daher um Mitteilung ersucht, ob bzw. wenn ja, an welchem Ort bei der Fahrtroute des Bf. das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" aufgestellt ist."
Die Magistratsabteilung 67 teilte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom mit, dass das bereits übermittelte und aktenkundige Foto von Google Maps die direkte Kreuzung Nußdorfer Straße/Währinger Gürtel/Billrothstraße/Heiligenstädter Straße darstelle. Das vom Bundesfinanzgericht übermittelte Foto zeige dieselbe Sicht aus gleicher Fahrtrichtung wie auch das von der Behörde in Google angefertigte Foto, lediglich ein paar Meter weiter in Richtung Nußdorfer Straße. Das heiße, auch wenn der Bf. aus der Billrothstraße kommend in die Nußdorfer Straße eingefahren sei, hätte er die Kundmachung der Kurzparkzone erkennen müssen (Verweis auf gelbe Markierung auf beiliegendem Foto).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (elektronische Parkscheine) als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 25 StVO 1960 lautet:
"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen."
§ 48 StVO 1960 in der ab geltenden Fassung lautet:
"Anbringung von Verkehrszeichen
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) ...
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
(3) ...
(4) ...
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
(6) ..."
Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
Unbestritten blieb, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 126, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Der Bf. rügt in seiner Beschwerde, dass die Kurzparkzone im 9. Wiener Gemeindebezirk nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde und bringt Folgendes vor:
Er habe den Tatort (Liechtensteinstraße 126) über die Straßenzüge 1190 Billrothstraße, 1090 Nußdorfer Straße, 1090 Viriotgasse erreicht (siehe untenstehende Grafik bzw. das unten eingefügte Foto) und auf dieser Strecke kein Straßenverkehrszeichen „Kurzparkzone“ gemäß § 52 Z 13 d StVO wahrgenommen. Das auf der Nußdorfer Straße Kreuzung Währinger Gürtel angebrachte Straßenverkehrszeichen "Kurzparkzone" sei um etwa 180 Grad gedreht gewesen und damit für herannahende Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig zu erkennen. Ein zusätzliches Straßenverkehrszeichen sei auf der Haltestelleninsel im Gegenverkehr angebracht und sei vermutlich bei seiner Einfahrt in den 9. Wiener Gemeindebezirk von einer ausfahrenden Straßenbahn verdeckt worden. Zu einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Kurzparkzone gehöre die korrekte Anbringung des Straßenverkehrszeichens „Kurzparkzone“ an allen zulässigen Einfahrten in den betroffenen Bereich.
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genannten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt. Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 lit. d StVO 1960 ("Kurzparkzone Anfang") und § 52 Z. 13 lit. d e StVO 1960 ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind (vgl. , ).
Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. 6/63, , , , , , vgl. die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).
Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (, , , s. auch )., s. auch Pürstl, StVO § 44 TZ 14.01 (Stand , rdb.at).
Erfolgt die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig, dann liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung keine Kurzparkzone vor. Da die Gebührenpflicht von der Existenz einer Kurzparkzone im Sinne der Straßenverkehrsordnung abhängig ist, entsteht der betreffende Abgabenanspruch dann nicht, wenn es infolge eines Fehlers bei der Kundmachung der betreffenden Kurzparkzonenverordnung an einer Kurzparkzone fehlt (vgl. ).
Kurzparkzonen sind nach § 48 Abs. 2 StVO grundsätzlich durch auf der rechten Straßenseite angebrachte Straßenverkehrszeichen kundzumachen.
Wie sich den erwähnten Bestimmungen des § 48 StVO entnehmen lässt, ist bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen zu beachten, dass diese von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass dies bei der Anbringung auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn der Fall ist (vgl. = VfSlg 14.588, ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB , ) ergibt sich aus § 48 StVO keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Der Gerichtshof erblickt in einer geringfügigen Veränderung eines Verkehrszeichens allein keinen Kundmachungsmangel. Dieser werde erst bei einer wesentlichen Abweichung (ca 20 cm) bewirkt. Eine Verletzung von Rechten sei nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte Vorschrift anzunehmen und sei die Verletzung von der Partei detailliert anzugeben (zB Ausmaß der Über- bzw Unterschreitung, , , Slg 7724). Die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens müsse nicht in einem Winkel um 90° zur Fahrtrichtung erfolgen. Eine geringfügige Verbiegung bedeute keinen Kundmachungsmangel (, ).
Wie sich aus den weiter oben eingefügten Fotos der hier in Rede stehenden Kreuzung ergibt, wurde die vom Bf. beanstandete Tafel "Beginn Kurzparkzone" so angebracht, dass es nur für Verkehrsteilnehmer, die vom Währinger Gürtel kommend in die Nußdorfer Straße einbiegen, erkennbar ist, nicht jedoch, wenn man von der Billrothstraße und in weiterer Folge von der Döblinger Hauptstraße kommend den Währinger Gürtel überquerend in die Nußdorfer Straße einfährt, da in diesem Fall für den Verkehrsteilnehmer zunächst nur die Schmalseite und in der Folge die Rückseite, aber niemals die beschriftete Vorderseite der Tafel erkennbar ist.
Damit entspricht aber die Anbringung nicht den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Vorhalsbeantwortung der belangten Behörde vom wird bemerkt, dass die Billrothstaße in Wien 19 (somit außerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone) in die Döblinger Hauptstraße mündet und eine Kreuzung Nußdorfer Straße/Währinger Gürtel/ Billrothstraße/Heiligenstädter Straße nicht existiert.
Der Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem eine Ermahnung ausgesprochen wurde, wird daher aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 17 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 42 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 17 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 51 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 48 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | B 5/63 VwGH, 96/17/0094 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501045.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at