erhebliche Härte, Gefährdung der Einbringlichkeit, Strafzweck
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PZ, Gesellschafter, geb. 19XX, L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu SN 046-2000/00269-002 bzw. StNr. 998/6269, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im Finanzstrafverfahren,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die Entrichtung der auf dem Strafkonto 998/6269 aus SN 046-2000/00269-002 aushaftenden Geldstrafe iHv. 4.625,00 € monatliche Ratenzahlungen, beginnend ab , in nachstehend angeführter Höhe bewilligt werden:
1. Teilzahlung (): 225,00 €
2. -11. Teilzahlung (jeweils zum 28. d. Monats): 150,00 €
Restzahlung (): 2.900,00 €
Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (§ 230 Abs. 5 BAO).
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde über den bereits zwei nicht getilgte finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a bzw. 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (SN 046-1993/00140-001 und 046-1996/00016-001) aufweisenden Bf. wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe iHv. 5.000,00 €, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und die Verfahrenskosten mit 363,00 € bestimmt. Dieser Straf- und Schuldausspruch erwuchs nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft.
Über einen am eingebrachten Antrag des Bf. wurden mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zur Entrichtung des auf dem Konto 998/6269 aushaftenden Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten antragskonform beginnend mit monatliche Ratenzahlungen iHv. dreimal 75,00 €, achtmal 200,00 € sowie einer Restzahlung von 3.538,00 €, letzter Zahlungstermin: , gewährt.
Nach Entrichtung eines Teilzahlungsbetrages iHv. insgesamt 225,00 € (drei Teilzahlungsbeträge zu jeweils 75,00 €, zuletzt am ) beantragte der Bf. am unter Hinweis auf seine derzeitige finanzielle Lage eine Herabsetzung der bewilligten monatlichen Teilzahlungsbeträge auf 75,00 €.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses (neuerliche) Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen und in der Begründung darauf verwiesen, dass angesichts des Missverhältnisses zwischen den angebotenen Raten und der Höhe des Rückstandes die Einbringlichkeit gefährdet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Auf Grund nicht vorhersehbarer und außer seinem Einfluss befindlicher Umstände habe sich die finanzielle Situation des Bf. drastisch verschlechtert und sei er derzeit nicht in der Lage, höhere Ratenbeträge als 75,00 € anzubieten. Wie bereits im (abgewiesenen) Zahlungserleichterungsansuchen vom angeführt, habe er sich im Privatkonkurs befunden und müsse er die zu dessen Erfüllung aufgenommenen Darlehen bzw. Kredite zurückzahlen. Er sei jedoch grundsätzlich zahlungswillig und habe er dies durch die Leistung entsprechender Teilzahlungen auch bereits bewiesen. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt sei er nunmehr bereit, nach einer weiteren Teilzahlung iHv. 75,00 € für den Monat März 2005, ab April 2005 monatlich Ratenbeträge von jeweils 100,00 € zu entrichten. Eine höhere monatliche Teilzahlung sei aber jedenfalls nicht mehr möglich und werde um Zustimmung zu diesem (verbesserten) Zahlungsvorschlag ersucht.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach weiteren Teilzahlungen iHv. insgesamt 150,00 € (zwei Teilzahlungen von jeweils 75,00 € am 28. Jänner bzw. am ) laut Saldoabfrage vom auf dem angeführten Strafkonto ein Betrag iHv. 4.988,00 €, davon 4.625,00 € an Geldstrafe und 363,00 € an Verfahrenskosten, aushaftet. Die vom Bf. selbst angebotene Teilzahlung für März 2005 iHv. 75,00 € (vgl. Ansuchen vom bzw. gegenständliche Beschwerde) wurde bislang nicht entrichtet.
Weiters ist nach der aktuellen Aktenlage seit unter der SN 046-2005/00007-001 gegen den Bf. ein weiteres Finanzstrafverfahren wegen §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen 2002 und versuchte Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer iHv. insgesamt 3.795,59 € sowie Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Jahressteuererklärungen 2001 und 2002 für die Firma ERGmbH) beim Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz anhängig.
Der Bf. bezieht zur Zeit [der Behörde mit Ausnahme der im Strafverfahren SN 046-2000/00269-002 bekannt gewordenen Angaben (Bezugshöhe im September 2003: 1.200,00 € netto zuzüglich Diäten und km-Gelder) nicht näher bekannte] Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Angestellter (handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer) der Firma ERGmbH, FN 12, deren (einziger) Gesellschafter mit einer Einlage iHv. 35.000,00 € er auch ist. Daneben verfügt er laut Auskunft der Österreichischen Sozialversicherung seit Jänner 2005 über eine Alterspension (PVA) sowie über eine Krankenversicherung bei Pensionsbezug (GKK).
Am Verrechnungskonto zur StNr. 34 des Bf. besteht zurzeit ein Rückstand von 9.123,56 €, davon vollstreckbar 5.477,61 €, und ist hinsichtlich eines Betrages von 22.390,43 € die Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) verfügt. Nachdem zuletzt ein vom Bf. hinsichtlich der Abgabenverbindlichkeiten eingebrachtes Ratengesuch u.a. wegen Nichteinhaltung zuvor gewährter Zahlungserleichterungen abgewiesen worden war (Bescheid des Finanzamtes Linz vom ), sind laut derzeit aufrechter Ratenbewilligung vom im Zeitraum vom 28. April bis zum Teilzahlungen iHv. insgesamt 9.384,14 € (1. Teilzahlung: 500,00 €, 2. und 3. Teilzahlung: je 250,00 € sowie Restzahlung: 8.384,14 €) zu entrichten. Eine laut Einbringungsakt am bei der Firma ERGmbH sowie bei der PVA von der Abgabenbehörde veranlasste Lohnpfändung wurde nach Entrichtung eines Teilbetrages von 1.250,00 € am (ausständige Raten für 10-12/04 und 01-02/05) bis auf weiteres aufgeschoben.
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213) erstrecken.
Die nach § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("... sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und auch gewollte Härte hinausgeht (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II6, Rz 9 zu §§ 171-174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).
Im Gegensatz zu der bisher zum Regelungsgehalt der angeführten Bestimmungen vertretenen, von den Finanzstrafbehörden bei ihrer Entscheidungsfindung voll und ganz zu berücksichtigenden (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3 Band 2, K 172/3) Rechtsansicht der Höchstgerichte, wonach unabhängig von den übrigen Voraussetzungen allein schon die auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen gegebene Gefährdung der Einbringlichkeit einen die Gewährung einer Zahlungserleichterung jedenfalls ausschließenden Rechtsgrund darstellt (so z. B. Zl. 89/13/0018), kommt nach der geänderten jüngeren Judikatur des VwGH zu § 172 FinStrG (vgl. z. B. Erk. vom , Zl. 2003/13/0084) allerdings dem von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der (zukünftigen) Einbringung der Abgaben abhängenden in § 212 Abs. 1 BAO angeführten (Un)Einbringlichkeit für den Fall einer Geldstrafe insofern keine (eigene) Bedeutung zu, als die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der (ausgesprochenen) Ersatzfreiheitsstrafe steht. Lediglich dann, wenn beispielsweise bei einer dem Antragsteller zumutbaren ratenweisen Abstattung der Geldstrafe schon das unrealistisch lange Zahlungsziel einer (Gesamt)Einbringlichkeit entgegensteht (vgl. Zl. 2001/16/0371), besteht, da diesfalls nicht (bloß) eine (abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische) Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer Zahlungserleichterung keinerlei Raum (vgl. dazu Dorazil/Harbich, aaO., Anm. 2 zu § 179 FinStrG).
Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften zugefügten
Übel, das ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll, besteht. Diesem selbst bei aller sich aus den Tat- bzw. Täterumständen ergebenden notwendigen Härte nicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Strafzweck zuwiderlaufend wäre beispielsweise die Ermöglichung einer "bequemen" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam nach Art der über einen längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand.
Im Anlassfall stellt auf Grund der sich aus der Aktenlage erschließenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf. die sofortige volle Entrichtung der rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe, indem dadurch die ohnehin schon allein durch die abgabenbehördlichen Zahlungsverpflichtungen angespannte wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdet würde, zweifellos eine erhebliche Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO dar.
Stellt man die Art und die Schwere der durch das zu SN 046-2000/00269-002 festgestellte Verhalten des Bf. bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigungen, die im Straferkenntnis vom festgestellten Gesamtauswirkungen der Tat und die Höhe der dafür ausgesprochenen, trotz der überwiegenden Straferschwerungsgründe iSd. §§ 33 StGB iVm. 23 Abs. 2 FinStrG im Ausmaß von annähernd 35 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens ausmachenden Geldstrafe sowie den aktenkundigen Umstand, dass sich der Bf. auch weiterhin nicht davon abhalten ließ, erneut gleichartige Finanzvergehen (SN 046-2005/00007-001) zu begehen, in Rechnung, erscheint jedenfalls bei antragsgemäßer Gewährung einer monatlichen Teilzahlung iHv. lediglich 100,00 € bzw. der Bewilligung eines Zahlungszieles von nahezu (weiteren) vier Jahren wohl nicht mehr geeignet, bei einer derartigen Sachlage das mit einem Strafausspruch iSd. §§ 16 und 33 Abs. 5 FinStrG vom Gesetzgeber bezweckte bzw. gewollte und beabsichtigte Strafübel in hinreichendem Ausmaß zu gewährleisten.
Derartiges scheint aber bei einem (vorläufigen) Zahlungsziel von einem Jahr bzw. bei monatlichen Teilzahlungen von jeweils 150,00 € bzw. einer Restzahlung der dann noch verbleibenden Strafsumme gerade noch gegeben, sodass unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insofern (teilweise) stattzugeben war. Die Festsetzung der ersten Teilzahlung mit 225,00 € findet ihre Ursache darin, dass der vom Bf. selbst, zuletzt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, für März 2005 angebotene und bisher nicht entrichtete Teilzahlungsbetrag ebenfalls in die Höhe der ersten Teilzahlung miteinzubeziehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beschwerde gegen Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at