Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.01.2010, RV/0116-W/07

Versagung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG wegen verspäteter Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 in Original

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dirnegger Leopold, öffentlicher Notar, 3100 Sankt Pölten, Franziskanergasse 4a, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19 .Oktober 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom 12 .April 2006 übergaben die Ehegatten J.S. und A.S., als Eltern , der Berufungswerberin, (Bw.), als ihrer Tochter, die in Punkt erstens dieses Vertrages angeführten Liegenschaften, mit Ausnahme der davon in Punkt zweitens angeführten Grundstücke, zwecks Weiterbewirtschaftung und zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.

Als Gegenleistung verpflichtete sich die Bw. gegenüber den Übergebern zur Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes sowie zur Einräumung der unter Punkt drittens lit.b angeführten Ausgedingsrechten. Die eingeräumten Rechte wurden von den Parteien bewertet.

Am 8 .Mai 2006 wurde die,auf diesen Erwerbsvorgang bezogene, Abgabenerklärung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege von Finanzonline elektronisch übermittelt und der Übergabsvertrag sowie der amtliche Vordruck NeuFö 3, betreffend die Erklärung zur (Teil-) Betriebsübertragung (§ 5 iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz-NeuFÖG) in Kopie übermittelt. Diese Unterlagen langten am 9 .Mai 2006 ebendort ein.

Mit dem angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. die Grunderwerbsteuer sowohl für die Übertragung seitens des J.S. als auch seitens der A.S. gemäß § 7 Z 1 GrEStG mit 2% vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 4 Abs.2 Z 2 GrEStG)) jeweils im Betrage von € 219,08 fest. Der Erwerb der übrigen Grundstücke wurde gemäß § 3 Abs.1 Z 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Befreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFÖG wurde mangels rechtzeitiger Vorlage des Originals des Vordruckes NeuFö 3 nicht gewährt.

Gegen die Nichtgewährung der Befreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFÖG erhob die Bw, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, unter Vorlage des Originals des Vordruckes NeuFö 3 fristgerecht Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23 .November 2006 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien diese Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass für die in Rede stehende Befreiung die Vorlage des vollständig ausgefüllten Original-Formulars NeuFö 3, innerhalb der Anzeigefrist gemäß § 10 GrEStG, unabdingbare Voraussetzung wäre.

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO brachte die Bw. vor, dass in Ansehung des § 10 Abs.1 und 2 GrEStG die rechtzeitige Vorlage einer Kopie des Vordruckes NeuFö 3 für die Gewährung der Befreiung gemäß § 5a NeuFÖG ausreichend wäre. Sie habe eine solche Kopie dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vorgelegt. Diese von ihr gewählte Vorgangsweise wäre für die Erlangung der in Rede stehenden Befreiung immer ausreichend gewesen und würde der herrschenden Praxis entsprechen. Die Behörde hätte die Vorlage des Originals jederzeit verlangen können

Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage an sich wurden weder in der Berufung noch im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.Instanz vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Gemäß § 8 Abs.1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluß, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt. (§ 10 Abs.1 GrEStG)

Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare und Rechtsanwälte haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.(§ 10 Abs.2 GrEStG)

Gemäß § 1 Z 2 Neugründungs-Förderungsgesetz, (NeuFöG), wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.

Nach § 5a Abs. 1 NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung dann vor, wenn

1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und

2. die nach der Übertragung der Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

Gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für derartige Betriebsübertragungen Folgendes:

Z 1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Z 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.

§ 4 NeuFöG Abs.1 bis 4 lautet:

"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Zl. 2006/16/0098) lässt das NeuFöG in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen ist demnach nur in dem im § 4 Abs. 4 NeuFöG beschriebenen (hier aber nicht relevanten) Fall zulässig. Das Höchstgericht hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass für die Zuerkennung der abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind ( Zl. 2003/16/0472).

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) (BGBl II 2002/483 in der Fassung des BGBl II 2003/593) regelt die Erklärung der Übertragung und bestimmt:

"Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö3) vorlegt."

In der zitierten Norm ist also im Gegensatz zu den Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. (dort allerdings auch nur für vor dem gelegene Sachverhalte) die nachträgliche Vorlage des erwähnten amtlichten Vordrucks ab dem nicht vorgesehen.

Im vorliegenden Fall wurde der steuerpflichtige Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG durch das Verpflichtungsgeschäft in Form des o.a. Übergabsvertrages am verwirklicht. Die Steuerschuld entstand daher gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG an diesem Tage. Die Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG endete demnach am . Die Bw. hat den für die Gewährung der begehrten Begünstigung erforderlichen Vordruck innerhalb dieser Frist zunächst nur in Kopie dem Finanzamt vorgelegt. Das Original des Formulars reichte die Bw. erst im Berufungsverfahren nach.

Zur strittigen Frage, ob die Partei ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines formgebundenen Antrages nach dem NeuFÖG dadurch nicht nachgekommen ist, dass sie fristgerecht lediglich den Vordruck NeuFö 3 nur in Kopie vorgelegt hat, ist festzustellen:

Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder der im Einzelfall jeweils befassten Behörde bzw. Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 vorzulegen ist. Die bloße Vorlage einer Ablichtung wird nach ständiger Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet (vgl. UFS, Zl. RV/2661-W/06, UFS, Zl. RV/0824-I/07 vom , UFS, Zl. RV/2197-W/07).

Nur wenn der amtliche Vordruck mit der Urkunde über das Rechtsgeschäft in einem Urkundenarchiv aufgenommen wird, welches den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 91 b ff Gerichtsorganisationsgesetz entspricht, stellen die darin gespeicherten Urkunden, bis zum Nachweis des Gegenteils, Originalurkunden dar.

Im vorliegenden Fall war daher mangels rechtzeitiger Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original, die Gewährung der begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung zu versagen. Dies deshalb, weil dadurch ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes Formerfordernis nicht erfüllt worden ist. Es ist nicht bloß ein Formgebrechen iSd § 85 Abs.2 BAO vorgelegen, wodurch die Behörde zunächst Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages verpflichtet gewesen wäre. Eine Heilung (etwa durch die Vorlage des Originals im Zuge des Berufungsverfahrens) ist laut der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorgesehen.

Der Ansicht der Bw, die fristgerechte Vorlage einer Kopie des amtlichen Vordruckes wäre bislang für die Gewährung der in Rede stehenden Steuerbefreiung als ausreichend angesehen worden, kann im Hinblick auf die vorstehend angeführten Berufungsentscheidungen, mit welchen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG durch die Abgabenbehörde erster Instanz wegen der nicht fristgerechten Vorlage des Vordruckes in Original, bestätigt wurde, nicht gefolgt werden.

Aus den aufgezeigten Gründen daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 10 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 10 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Vordruck NeuFö 3
Original
Kopie
Grunderwerbsteuerbefreiung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at