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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 12.04.2007, RV/0138-I/07

Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ohne entsprechenden Antrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0138-I/07-RS1
Die Aussetzung der Einhebung setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Bewilligt das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung ohne einen hierauf gerichteten Antrag, dann nimmt es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch, die ihm aufgrund der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes nicht zukommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung eines Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 134,36 € und eines weiteren Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 82,71 €.

In der dagegen am erhobenen Berufung stellte der Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf ersatzlose Aufhebung des die Aussetzung der Einhebung bewilligenden Bescheides. Dies mit der Begründung, dass er die ausgesetzten Säumniszuschläge entrichtet habe, weshalb kein Bedarf für eine Aussetzung der Einhebung bestehe. Weiters führte der Bw. aus, dass er vorerst keine Rückerstattung der ausgesetzten Beträge begehre, sondern sich einen diesbezüglichen Antrag je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache (Anm.: Erledigung der Berufung gegen die ausgesetzten Säumniszuschläge) vorbehalte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung Folge, indem es den Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung antragsgemäß aufhob.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bw. ohne nähere Begründung vor, dass seinen Anträgen nicht vollinhaltlich bzw. ihrem Sinn entsprechend Folge gegeben worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nur auf Antrag des Abgabepflichtigen zu bewilligen. Ein entsprechender Antrag ist somit Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung. Nach der Aktenlage hat der Bw. weder in den Berufungen vom gegen die der Aussetzung zugrunde liegenden Säumniszuschlagsvorschreibungen noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Aussetzungsantrag gestellt. Wenn das Finanzamt dennoch - im Zuge der Erledigung der Berufungen vom - einen Bescheid über die Aussetzung der Einhebung erlassen hat, so hat es - mangels Vorliegens eines hierauf gerichteten Antrages - eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm im Hinblick auf die Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes nicht zukam (vgl. ).

Die Aufhebung des Bescheides über die Aussetzung der Einhebung mit Berufungsvorentscheidung vom erfolgte zu Recht, weil das Finanzamt zur Erlassung dieses antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages nicht berechtigt war.

Durch die Aufhebung wurde der Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt, womit dem Berufungsbegehren entsprochen und dem Standpunkt des Bw. Rechnung getragen wurde. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erweist sich das nicht näher begründete Vorbringen im Vorlageantrag, dem Berufungsbegehren sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden, als unberechtigt.

Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag
antragsgebundener Verwaltungsakt
Unzuständigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at