Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2018, RV/7100216/2017

Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters ist keine Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, PLZ-Ort, vertreten durch Walter Jagersberger, Johannesgasse 5/1, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Neunkirchen-Wiener Neustadt, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) erzielt als Schichtarbeiter für das Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei er für den Zeitraum von 80 Tagen Arbeitslosengeld iHv EUR 2.928,80 bezog.

Im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2014 im Wege von FinanzOnline machte der Bf. u.a. die nachstehend bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 geltend:

1. Vorhalt vom :

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt hinsichtlich der vorstehenden beantragten Werbungs- und Krankheitskosten um Vorlage sämtlicher Belege mit übersichtlicher Aufstellung der sonstigen Werbungskosten und Darstellung der von der Krankenkasse gewährten Vergütungen.

Hinsichtlich der beantragten Aus- und Fortbildungskosten seien die Teilnahme- und Zahlungsbestätigungen der jeweiligen Kurse, Seminare etc. vorzulegen und der bestehende berufliche Zusammenhang darzustellen. Vom Land NÖ darüber erhaltene Zuschüsse seien ebenso zu dokumentieren.

2. Einkommensteuerbescheid vom :

Mangels Vorhaltsbeantwortung und mangels Vorlage entsprechender Unterlagen wich das Finanzamt im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 mit Bescheid vom von der eingereichten Erklärung ab, als die als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Begründend wurde ausgeführt, die vom Arbeitgeber einbehaltenen Gewerkschaftsbeiträge seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung gemäß § 62 Z 3 EStG 1988 berücksichtigt worden. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.

Hinsichtlich der weiteren als Werbungskosten sowie als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen seien seitens des Finanzamtes unter Wahrung des Parteiengehörs die geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt und die Bezug habenden Unterlagen angefordert worden. Da dennoch die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien, haben diese Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden können.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit EUR 21.512,79 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 3.644,68 festgesetzt. Infolge der Anrechnung der bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigten Lohnsteuer iHv EUR 4.574,03 resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 929,00.

3. Vorhaltsbeantwortung und Eingabe vom :

Mit Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters vom , mit der im Betreff "Vorhaltsbeantwortung" als Zweck dieser Eingabe bezeichnet ist, wird hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeiträge ausgeführt, dass nicht mehr alle monatlichen Lohnabrechnungszettel vorgelegen seien. Aus diesem Grund seien die Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeiträge auf den Jahresbetrag umgerechnet und im Schätzungswege ermittelt worden.

Betreffend der vom Bf. als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen habe der Bf. weder Vergütungen vom Land NÖ noch von der Gebietskrankenkasse erhalten.

Nach der Eingabe vom seien die vom Bf. als Werbungskosten sowie als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen wie folgt ermittelt worden:

Die Eingabe bzw. Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters vom , mit der die seinerzeit die im Vorhalt vom gestellten Fragen beantwortet und die seinerzeit abverlangten Belege Unterlagen nachgereicht wurden, wertete das Finanzamt als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom .

4. Vorhalt vom :

Mit weiterem Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht, den Zusammenhang der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu der vom Bf. ausgeübten Tätigkeit, den Zweck der Anschaffung des Laptops und der Tintenpatronen sowie das Ausmaß der privaten Nutzung der angeschafften Sachen darzulegen.

5. Beschwerdevorentscheidung vom :

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der als "Beschwerde" gewerteten Vorhaltsbeantwortung vom teilweise Folge gegeben, indem Werbungskosten iHv EUR 1.321,20 iZm Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten sowie sonstigen Werbungskosten zum Abzug zugelassen wurden, die wie folgt ermittelt worden seien:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit EUR 20.323,59 ermittelt und die festgesetzte Einkommensteuer mit EUR 3.935,21 ermittelt. Infolge der Anrechnung von Lohnsteuern iHv EUR 4.574,03 resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 639,00.

Begründend wurde ausgeführt, die Betriebsratsumlage dürfe höchstens 0,5% der Bruttobezüge betragen. Von dem Bruttobetrag iHv EUR 22.249,93 sei daher eine Betriebsratsumlage von EUR 97,02 einbehalten worden. Für den restlichen Bruttobetrag iHv EUR 11.835,50 könne höchstens eine Betriebsratsumlage iHv EUR 59,17 einbehalten werden. Insgesamt sei somit ein Betrag iHv EUR 156,19 berücksichtigt worden. Die Gewerkschaftsbeiträge seien bereits in der laufenden Lohnverrechnung gemäß § 62 Z 3 EStG 1988 berücksichtigt worden. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei nicht möglich.

Die beruflich veranlassten Kosten für den Computer und für Tintenpatronen seien gemäß § 184 BAO mit 60% iHv EUR 196,23 geschätzt worden.

Der Bf. habe für das Jahr 2014 steuerfreie Einkommensersätze (insbesondere in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener) erhalten, die eine besondere Steuerberechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 nach sich ziehen. Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus werde ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach dem Einkommen hinzugerechnet werde. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

6. Vorlageantrag vom :

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der als Beschwerde gewerteten Vorhaltsbeantwortung vom zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

So im angeführten Bescheid ausgeführt werde, der Bf. hätte gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, sei dies nicht richtig! Insbesondere habe der Bf. am lediglich die Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung der Einkommensteuererklärung 2014 beim Finanzamt eingereicht. Weder aus der im Betreff mit "Vorhaltsbeantwortung" genannten Überschrift, noch aus dem Inhalt gehe hervor, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Eingabe (Anmerkung: Beschwerde) gehandelt hätte.

Im Namen und Auftrag des Bf. werde seitens des steuerlichen Vertreters der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge die o.a. Beschwerdevorentscheidung vom ersatzlos beheben.

Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, dann werde gebeten zu berücksichtigen, dass Computer-/Laptoptaschen dem Schutz des Gerätes und sicherlich nicht der allgemeinen Lebensführung dienen und daher ebenfalls im Verhältnis 60% : 40% aufzuteilen wären. Ebenso wenig könne der Behauptung gefolgt werden, dass die Betriebsratsumlage nur bis zur Höhe von 0,5% der Bruttobezüge absetzbar seien.

7. Vorlagebericht vom (Verf 46):

In dem Vorlagebericht vom werde eine Abweisung der "Beschwerde" beantragt und dies wie folgt begründet:

Wenn aus einem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen sei, dass eine Partei die Bekämpfung einer Maßnahme beabsichtige, sei im Zweifel, um dem Steuerpflichtigen nicht die Rechtsverteidigungsmöglichkeit zu nehmen, von einer Beschwerde auszugehen (vgl. Ellinger/Sutter, BAO, § 250).

Da die vom Bf. geltend gemachten Werbungs- und Krankheitskosten im Einkommensteuerbescheid 2014 vom mangels Nachweis nicht berücksichtigt und die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO aufgrund von für die Behörde im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommenen Beweismitteln (Anbringen vom ) von Amts wegen möglich gewesen und die Neuberechnung (Korrektur der falschen Berechnung) auch in diesem Verfahren erfolgt wäre, sei die Beschwerde die beste Rechtsschutzmöglichkeit für den Bf. gewesen.

Die Beschwerde habe gemäß § 250 BAO die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werde und eine Begründung zu enthalten. Diese Anforderungen seien zwecksorientiert auszulegen. Sie haben als Ziel die Kenntnis des zu bekämpfenden Bescheides. Die Behörde darf nicht zweifeln können, welcher Bescheid angefochten sei. Bei der Beurteilung des Umfanges sei das erkennbare Ziel bedeutend.

Insbesondere sei aus dem Anbringen vom 11. bzw. erkennbar, welchen Bescheid es betreffe, in welchen Punkten der Bescheid angefochten sei und in welchem Umfang eine Änderung erwünscht sei. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages sei nicht erforderlich gewesen und hätte im Falle einer Nichtbeantwortung (das Ergänzungs-Ersuchen vom sei unbeantwortet geblieben) zu einem rechtswidrigen Zurücknahmebescheid geführt.

Auch aus dem Vorlageantrag sei ersichtlich, dass die Berücksichtigung der Werbungs- und Krankheitskosten, so wie dies in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt sei, im Sinne des Steuerpflichtigen gewesen und die Wertung des Anbringens vom zu Recht als Beschwerde erfolgt sei. Der Beschwerde sei auch größtenteils Folge gegeben worden.

Im vorliegenden Fall ergebe sich die Steuernachforderung aus der Korrektur der falschen Berechnung der Einkommensteuer, welche mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom festgesetzt worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher zu Recht gemäß § 262 Abs. 1 BAO ergangen.

Ausgaben für Computer und Laptoptaschen würden keine Werbungskosten, sondern Ausgaben der allgemeinen Lebensführung darstellen. Ausgaben und Aufwendungen für solche Geräte können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung gegeben sei. Damit werde im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden, dass durch eine Verbindung von privaten und beruflichen Interessen von manchen Steuerpflichtigen die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung erreicht werden könne.

Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz Betriebsratsfondsverordnung dürfe die Betriebsratsumlage höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen. Der Höchstbetrag von EUR 59,17 (0,5% von EUR 11.835,50) sei gemäß § 184 BAO berücksichtigt worden. Der Betrag von EUR 11.835,50 ergebe sich aus dem Abzug des Gesamtbetrages der Bruttobezüge, ausgewiesen auf dem vom Steuerpflichtigen beigebrachten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (EUR 22.249,93) von dem Gesamtbruttobetrag aus dem gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel (EUR 34.085,43).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Eingabe des steuerlichen Vertreters vom zum Zwecke der Vorbehaltsbeantwortung und der Vorlage von Belegen aufgrund des Vorhaltes vom , mit der die rechnerische Ermittlung der als Werbungs- und Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen erläutert und glaubhaft gemacht werden soll, als Beschwerde zum Zweck der Bekämpfung des bereits erlassenen Einkommensteuerbescheides 2014 vom zu qualifizieren war.

Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob die Vorhaltsbeantwortung vom gemessen an den in § 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO angeführten Kriterien zwecksorientiert bzw. im Zweifel so auszulegen sei, dass eine Beschwerde vorliegt, um dem Bf. als Steuerpflichtigen nicht die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten zu nehmen.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerde (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (vgl. Zl. 2010/15/0108, , Zl. 2006/17/0357, Ritz, BAO, § 279, Rz. 6).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (vgl. Zl. 89/13/0190).

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus. (vgl. Zl. 2006/15/0373).

Zunächst wurde der Bf. im gesamten Abgabenverfahren von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten und auch die in Rede stehende Vorhaltsbeantwortung vom 11. bzw. von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht. Bei einem Steuerberater, der täglich mit dem Verkehr mit Finanzbehörden befasst ist, ist hinsichtlich seiner Eingaben ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei einem nicht vertretenen Abgabepflichtigen bzw. einem steuerlichen Laien.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftstücken und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Zl. 2004/16/0101; , Zl. 2006/17/0360; , Zl. 2009/15/0152; , Zl. 2010/17/0053, 0054; , Zl. 2010/15/0195).

Maßgebend für die Wirksamkeit von Prozesserklärungen ist das Erklärte, nicht das Gewollte (vgl. Zl. 2002/16/0286-0289; , Zl. 2006/16/0129). Allerdings ist auch das Erklärte einer Auslegung zugänglich (vgl. Zl. 95/14/0148; , Zl. 2009/15/0152).

Im Verwaltungsverfahren sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt daher vielmehr darauf an, wie die Parteienerklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Zl. 2001/14/0229; , Zl. 2006/16/0129; , Zl. 2010/15/0188; , Zl. 2010/15/0195).

Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zu Grunde liegenden Motive. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. Zl. 2001/14/0229).

Allerdings kann bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren (vgl. Zl. 2001/14/0229).

Der Behörde kommt auch nicht die Aufgabe zu, allenfalls den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei am günstigsten wäre und damit stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in ihrer Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte (vgl. Zl. 91/13/0123).

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Zl. 96/15/0127; , Zl. 2003/16/0009; , Zl. 2007/15/0041).

Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO, wobei die Bescheidbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss (vgl. Ritz, BAO, § 243, Rz. 5).

Die Wertung eines Schriftsatzes als Beschwerde und damit verbunden ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO hat jedoch zur Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen, da sie sich in einer bestimmten Abgabenangelegenheit beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 250, S. 355).

Für die Beurteilung der Wesensart einer Eingabe ist eben allein ihr wesentlicher Inhalt maßgebend, der sich aus dem gestellten "Antrag bei verständiger Wertung" erkennen lässt (vgl.  Zl. 85/05/0151; Stoll, BAO, § 250, S. 2567).

Im vorliegenden Fall sprechen der Betreff "Vorhaltsbeantwortung" sowie die Textierung "in Beantwortung Ihres Ersuchens betreffend der Einkommensteuererklärung 2014 ... erlaube ich mir die angeforderte Aufstellung und folgende Unterlagen vorzulegen" eindeutig gegen die Annahme, dass es sich dabei um eine Rechtsmittel bzw. um eine Beschwerde handelt. Dies umso mehr, als es sich bei dieser Eingabe die Beantwortung des bislang unbeantwortet gebliebenen Vorhaltes handelt und es sich bei dieser Eingabe um keine Willensäußerung eines steuerlichen Vertreters handelt, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom hinsichtlich einer konkreten Beschwer zu bekämpfen.

Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 11. bzw. wurde einzig und allein der Zweck verfolgt, die bisher unbeantwortet gebliebenen Fragen des Vorhaltes vom betreffend die Ermittlung der Werbungs- und Krankheitskosten zu beantworten und die Bezug habenden Belege in Kopie nachzureichen.

Eine Beschwerde ist somit in Würdigung des gesamten Parteienvorbringens hinsichtlich der Vorhaltsbeantwortung vom 11. bzw. samt Beilagen nicht gegeben.

Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom , die in ihrem Spruch "die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom " enthält, keine tatsächliche Beschwerde zu Grunde. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der Vorlageantrag vom ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vom vorliegt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos zu beheben.

Stellt ein Anbringen für die Behörde formal und inhaltlich keine Beschwerde dar, so kann von der Abgabenbehörde mangels Vorliegen einer Beschwerde nicht nach § 85 Abs. 2 BAO mit einer Mängelbehebung vorgegangen werden (vgl. Stoll, BAO, § 250, S. 2568). Dies sieht die Bundesabgabenordnung in § 85 Abs. 2 BAO nur vor, wenn ein als Beschwerde zu qualifizierendes Anbringen nicht den in § 250 BAO umschriebenen inhaltlichen Erfordernissen entspricht oder es ein Formgebrechen aufweist. So im vorliegenden Fall die Vorhaltsbeantwortung vom 11. bzw. nicht als Beschwerde zu qualifizieren war, konnte in weiterer Folge auch nicht gemäß § 85 Abs. 2 BAO im Wege einer Mängelbehebung vorgegangen werden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da dieses Erkenntnis in der Frage der Qualifikation eines Anbringens als Beschwerde der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur folgt (vgl. Zl. 2001/14/0229; , Zl. 89/13/0190).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100216.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at