Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2011, RV/2884-W/11

AfA für bereits in den Vorjahren abgeschriebenes Wirtschaftsgut

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2884-W/11-RS1
Die AfA eines bereits abgeschriebenen Wirtschaftsgutes kann nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit eines allfällig mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Berufungswerber (Bw.) machte Werbungskosten geltend, die entweder überhaupt nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Betrag angefallen sind.

Der Bw. erklärte zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 folgende Werbungskosten:


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Arbeitsmittel
250,00
Reisekosten
154,00
404,00

Das zuständige Finanzamt (FA) erließ am einen erklärungsgemäßenEinkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010.

Mit Schreiben vom (AS 4) erhob der Bw. Berufung und brachte vor, er habe vergessen, die Kirchensteuer € 130,00 steuerlich abzusetzen.

Das FA ersuchte den Bw. mit Vorhalt vom (AS 5) die geltend gemachten Sonderausgaben (Kirchenbeitrag) und Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fahrtenbuch über beantragte Reisekosten) durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege nachzureichen.

Laut einem Aktenvermerk vom (AS 6) wurde der Vorhalt vom FA, da in der gesetzten Frist keine Antwort des Bw. erfolgte, nochmals versendet.

Nachdem neuerlich keine Antwort des Bw. erfolgte, wies das FA die Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung vom ab (AS 12f) und änderte den Einkommensteuerbescheid 2010 zu Lasten des Bw. dahingehend ab, als an Werbungskosten nur mehr der Pauschalbetrag von € 132,00 und keine Kirchenbeiträge als Sonderausgaben angesetzt wurden. In der schriftlichen Begründung wies das FA darauf hin, dass der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe und daher die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt hätten werden können, als Beweismittel vorgelegen seien.

Im Vorlageantrag vom (AS14ff) verwies der Bw. auf drei Seiten von Unterlagen als Beweismittel für die Geltendmachung der Werbungskosten und Sonderausgaben:


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"Werbungskostenbestätigung für Reisekosten" 2010
84,28
Rechnung v. 26.10.2006 Sony VAIO
1.651,75
1.736,03
Zahlungsbestätigung Diözese Kirchenbeitrag 2010
139,08

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

  • Reisekosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich beruflich veranlasste Reisen zu den Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 zählt das Kilometergeld in Höhe der den Bundesbediens-teten zustehenden Sätzen zu jenen aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen gezahlten Beträgen.

Das Kilometergeld für Pkw beträgt für 2010 € 0,42 (vgl. Lenneis in Jakom, 4. Auflage, § 26 Rz 15).

Laut der vom Bw. im Vorlageantrag vorgelegten Aufstellung des Arbeitgebers AS 15 übernahm der Dienstgeber nur einen Teil der vom Bw. dem Dienstgeber verrechneten Kilometergelder in Höhe von € 0,35 satt € 0,42. Die laut vorgelegter Aufstellung in Summe verbleibenden € 84,28 stellen daher Werbungskosten dar, liegen jedoch unterhalb des Pauschbetrages € 132,00 des § 16 Abs. 3 EStG 1988.

Ein vom Bw. in der Erklärung begehrter Betrag "€ 154,00" ist nicht - auch nicht nur ansatzweise - nachvollziehbar.

  • Arbeitsmittel:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies in dieser Gesetzesbestimmung ausdrücklich zugelassen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel, zB Werkzeug, als Werbungskosten abzugsfähig. Ist die Nutzungsdauer länger als 1 Jahr, ist Ziffer 8 anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 sind die tatsächlichen Anschaffungskosten heranzuziehen und gemäß § 7 EStG 1988 auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.

Zutreffend wies das FA im Vorlagebericht vom darauf hin, dass der Bw. aus der - im Vorlageantrag vorgelegten - Rechnung vom bereits zuvor bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 Ausgaben geltend machte und das Notebook in der Zwischenzeit abgeschrieben ist:

Im Schreiben vom teilte der Bw. dem FA über Vorhalt vom mit, er habe laut der bereits damals vorgelegten Rechnung vom im Jahr 2006 ein Notebook um € 1.651,75 gekauft (Akt 2006 Seite 5f). Das FA nahm damals für das Notebook eine Nutzungsdauer von 3 Jahren an und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2003 vom die Afa von € 547,33 (Anschaffungskosten € 1.651,75 / 3 Jahre Nutzungsdauer = gerundet € 547,33) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

In den Folgejahren 2007 bis 2009 war das Notebook vollständig abgeschrieben und kann daher dieses im berufungsgegenständlichen Jahr 2010 nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Der VwGH wies im Erkenntnis vom , 2008/13/0024, unter Hinweis auf die einhellige Rechtsprechung und Lehre darauf hin, dass die Afa auf Grund der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung in dem Kalenderjahr geltend gemacht werden muss, in das sie wirtschaftlich gehört und daher selbst unterbliebene Absetzungen nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht "nachgeholt" werden können.

Auch hier ist ein vom Bw. in der Erklärung angegebener Betrag "€ 250,00" nicht - auch nicht nur ansatzweise - nachvollziehbar.

  • Kirchenbeitrag:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in der für das berufungsgegenständliche Jahr 2010 geltenden Fassung sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften höchstens mit € 200,00 jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die im Jahr 2010 bezahlten € 139,08 laut vorgelegter Bestätigung der Diözese vom (AS 14 Rückseite) stellen daher Sonderausgaben dar.


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Laut UFS:
Werbungskosten unterhalb Pauschbetrag
84,28
Sonderausgaben Kirchenbeitrag
139,08

Es war spruchgemäß zu entscheiden.


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
DG
72.428,14
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
72.296,14
Gesamtbetrag der Einkünfte
72.296,14
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Kirchenbeitrag
-139,08
Einkommen
72.097,06
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(72.097,06 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00
26.283,53
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
26.283,53
Alleinverdienerabsetzbetrag
-889,00
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
25.049,53
Steuer sonstige Bezüge wie Z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6%
683,78
Einkommensteuer
25.733,31
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-26.138,12
Festgesetzte Einkommensteuer
-404,81

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
AfA
vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut
Kilometergeld
Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
Verweise

Lenneis in Jakom, 4. Auflage, § 26 Rz.15

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at