Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0220-W/07 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0219-W/07-RS1 | Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren in der Sache selbst einstellt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , St.Nr. xxx, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am wurde vom Verwaltungsgerichtshof Wien ein amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren aufgenommen.
Demnach hatte der Berufungswerber (Bw) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid des UVS z, vom eingebracht, für welche eine Gebühr in Höhe von 180,00 Euro zu entrichten gewesen wäre.
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben genannte Eingabe die Gebühr gemäß §24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) mit 180,00 Euro fest und erhob darüber hinaus eine Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, also 90 Euro.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, er habe keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, er habe lediglich einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und dieser sei von den Gebühren befreit.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird eingewendet, die erste Instanz habe gegenständliches Schriftstück nicht gelesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die der h. o. Behörde in Ablichtung vorliegende Eingabe vom lautet auszugsweise:
"Betrifft: Antrag auf Verfahrenshilfe
zur Entscheidung der Unabhängigen Verwaltungssenat z.
Zl. yyy vom
Mit Bescheid vom des Unabhängigen Verwaltungssenat z. unter Zl yyy wurde meine Berufung in der Angelegenheit des Straferkenntnisses der aaa vom Zl bbb abgewiesen. Die dem Verfahren zugrunde liegende Strafverfügung vom ccc wirft mir vor,....
Ich erhebe daher Beschwerde in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof und stelle den Antrag mir Verfahrenhilfe zu gewähren. Ich bin Schüler...."
Der Bw schildert den Verfahrenshergang und schreibt im Anschluss ausdrücklich: "....Ich erhebe daher Beschwerde in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof und stelle den Antrag mir Verfahrenshilfe zu gewähren..."
Dem Text der Eingabe folgend ist von der Erhebung einer Beschwerde auszugehen, was der Verwaltungsgerichtshof auch getan hat. Zusätzlich wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom abgewiesen, da der Beschwerdeführer die aufgetragenen Verbesserungsaufträge nicht erfüllt hat.
Das Verfahren in der Beschwerdesache selbst wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom eingestellt, da "die beschwerdeführende Partei der Aufforderung vom , die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist".
Der in gegenständlichem Gebührenverfahren angefochtene Bescheid betrifft nicht den Antrag auf Verfahrenshilfe, sondern die Beschwerde gegen den Bescheid des UVS z;.
Gemäß §24 Abs.3 Z1 VwGG unterliegen ua. Beschwerden an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von € 180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z1 der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des §11 Z1 und des §14 sowie die §§74, 203 und 241 Abs.2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren in der Sache selbst einstellt.
Nach §61 Abs.1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß. Auf Grund des §63 Abs.1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß §64 Abs.1 Z1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr nach §24 Abs.3 VwGG auch nie eintreten.
Die Vorschreibung der Gebühr erfolgte mit Gebührenbescheid vom , also nach Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§3 Abs.2 GebG 1957) mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Beschwerde Verfahrenshilfeantrag Einstellung des Verfahrens |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at