Gleitsichtbrille, Abzugsfähigkeit der Anschaffungkosten als Werbungskosten strittig
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2011 machte die Berufungswerberin (Bw.) eine Brille als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Brille um ein medizinisches Hilfsmittel handle (§ 34 EStG 1988). Eine Berücksichtigung bei der Steuerberechnung sei nicht möglich, da der Selbstbehalt nicht überschritten werde. Ein Abzug im Rahmen der Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) komme nicht in Frage, da die streitgegenständliche Brille auch das "Privatleben" der Bw. betreffe. Die vom Augenarzt attestierte Sehschwäche betreffe die gesamte Lebensführung der Bw. und nicht nur die berufliche Sphäre. Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sei daher ein Werbungskostenabzug nicht zulässig.
Die Bw. brachte vor, dass die streitgegenständliche Brille derart beschaffen sei, dass sie damit am PC arbeiten könne und auch die Kunden "am Eingang" aus einer Entfernung von 6 - 7 Metern erkennen könne. Diese Brille nütze der Bw. nur am Arbeitsplatz. Anders könne sie die Brille nicht nutzen. Die streitgegenständliche Brille sei ausschließlich für ihren Beruf angeschafft worden. Für den Alltag verwende die Bw. einen anderen Sehbehelf, der für die Bildschirmarbeit nicht geeignet sei. Bei der Brille handle es sich um einen Sehbehelf speziell für die Bildschirmarbeit. Im Übrigen widerspreche die vom Finanzamt vertretene Auffassung der Berufungsentscheidung des RV/0092-I/09.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach dem eigenen Vorbringen der Bw. in der Berufung verringert sich die Stärke der von der Bw. angeschafften Brille (1,5 Dioptrien) "im Glas nach oben um 1,25 Dioptrien", um ein scharfes Sehen auf kurze Distanz (Bildschirm) und auch auf größere Entfernungen (Eingangsbereich) zu ermöglichen. Es handelt sich somit um eine sog. Gleitsichtbrille, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden kann. Keinesfalls handelt es sich jedoch um eine Brille, die ausschließlich für die Arbeit an EDV- Bildschirmen ausgelegt ist.
Brillen haben, soweit es sich nicht um solche handelt, denen Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit zukommt, regelmäßig die Funktion als medizinisches Hilfsmittel, sodass für die Anschaffung von Brillen getätigte Auslagen als Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel anzusehen sind, die stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen und damit nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abziehbar sind ( und die dort angeführten Vorjudikate). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Brille von der Bw. ausschließlich am Arbeitsplatz getragen und aufbewahrt wurde ().
Hinsichtlich der von der Bw. ins Treffen geführten UFS- Entscheidung vom , RV/0092-I/09, ist festzuhalten, dass der UFS in der zitierten Berufungsentscheidung die Anschaffungskosten einer von einem Berufspiloten im Rahmen der Flugtätigkeit zwingend mitzuführenden Ersatzbrille als beruflich veranlasst qualifizierte. Dieser Fall ist jedoch mit dem berufungsgegenständlichen nicht vergleichbar.
Abschließend wird bemerkt, dass die Kosten für die Brille grundsätzlich unter den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung (§ 34 EStG 1988) fallen. Im Hinblick auf die Nichtüberschreitung des in § 34 Abs. 4 leg. cit. normierten Selbstbehaltes kommt es jedoch zu keiner Steuerermäßigung (siehe hiezu die zutreffende Berechnung im ESt- Bescheid vom )
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0092-I/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at