Gang des Bodenschätzungsverfahrens unter besonderer Beachtung des Parteiengehörs, der Manuduktionspflicht und der Erforschung der materiellen Wahrheit.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K FL und SL, Miteigentümer, St., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei L., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Wertfortschreibung zum gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, St.G. entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochte Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr K FL und seine Frau S. sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundbesitzes in StG.. Bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfläche von 22,7040 ha (zum ; landwirtschaftlich genutzte Flächen: 12,7412 ha, forstwirtschaftlich genutzte Flächen: 9,9628 ha). Bis zum betrug der Einheitswert S 104.000,-- (€ 7.557.97).
Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG zum vor und stellte den Einheitswert mit € 10.800,-- (entspricht: S 148.611,--) fest. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 38,2 unterstellt. Zusätzlich wurde ein Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von -8,5 % und für die Betriebsgröße von -11,0 % (insgesamt -19,5 %) berücksichtigt. Auf Basis der sich daraus ergebenden Betriebszahl von 30,751 wurde - unter Bedachtnahme auf das BGBl Nr. 649/1987 (Höchsthektarsatz für die Betriebszahl 100 beträgt 2.289,1943 €) - ein landwirtschaftlicher Hektarsatz von € 703,9501 (2.289,1943 € x 30,751/100) ermittelt. Dieser Hektarsatz wurde mit den landwirtschaftlich genutzten Flächen von 12,7412 ha multipliziert, sodass der auf den landwirtschaftlichen Teil entfallende Einheitswert € 8.969,1690 (vor Rundung) betrug. Das Finanzamt verwies darauf, dass durch die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde. Die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen seien der Ermittlung des Hektarsatzes zugrunde gelegt worden.
Am sprach Herr K FL beim Finanzamt vor und erklärte, dass die Erhöhung von 43 % unrichtig und ihm viel zu hoch erscheine. Er wurde auf die Veränderung der Bonität lt. dem Auszug des Vermessungsamtes vom hingewiesen. Im Zuge des Gespräches erinnerte er sich daran, dass eine Bodenschätzung durchgeführt worden sei. Er könne aber das Ergebnis nicht akzeptieren. IdF wurde Herr K FL vom Finanzamt auf die Rechtskraft der Schätzungsergebnisse hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom wurde Berufung erhoben. Die Bw. führte aus:
"1. Nichtvorliegen eines Bescheides:
Gemäß §§ 93 und 96 BAO müssen alle schriftlichen Erledigungen als Bescheide erlassen werden und die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und leserlicher Beifügung des Namens zu Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch weder eine leserliche Unterschrift noch eine ordnungsgemäße Beglaubigung durch die Kanzlei zu entnehmen. Es ist somit für mich die Identität des Genehmigenden bzw. des Beglaubigenden nicht erkennbar. Des Weiteren ist der Bescheid lediglich an mich und "Miteigentümer" gerichtet und damit so unausreichend konkretisiert, dass es sich nicht einmal um einen Bescheid handelt.
Aus diesem Grund hat der angefochtene Bescheid ohnehin keinerlei Rechtswirkung nach sich gezogen. Lediglich aus prozessualer Vorsicht werden folgende Verfahrensverstöße (wie auch inhaltliche Mängel) geltend gemacht
2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften2.1. Mangelnde Erforschung der materiellen Wahrheit und Verletzung der Manuduktionspflicht.
Das von der Behörde erster Instanz abgeführte Verfahren kann keineswegs den Vorschriften der §§ 85 ff BAO genügen, da die Behörde überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wobei ich im Einzelnen auf Folgendes hinweise: Es ist in keinster Weise ersichtlich, wie die erstinstanzliche Behörde zu den der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen gelangt. Offenbar hat - ohne meine Einverständnis! - eine Bodenschätzung stattgefunden. Es ist für mich eine Ungeheuerlichkeit, dass die erstinstanzliche Behörde ohne mich um Erlaubnis zu ersuchen beziehungsweise mich zu informieren, rechtswidrig mein Eigentum betritt, Handlungen vornimmt und mich nicht einmal über das Beweisergebnis informiert.
2.2. Wesentlicher Begründungsmangel und unschlüssige Beweiswürdigung:
Bescheide sind nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das Gebot Bescheide zu begründen, wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen.
Die belangte Behörde hat jedoch nicht einmal ansatzweise begründet, wie sie die angebliche Minderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt hat beziehungsweise wie sie zu den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Daten gelangt ist. Auch ist nicht ersichtlich, warum überhaupt ein Handlungsbedarf von Amtswegen bestanden haben soll.
Der gerügte Begründungsmangel ist wesentlich, da die belangte Behörde bei Vornahme einer gesetzmäßigen Begründung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Einheitswert überhaupt nicht beziehungsweise nicht in diesem Ausmaß erhöht werden dürfte.
2.3. Verletzung des Parteiengehörs
Gemäß § 90 und 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und sich dazu innerhalb angemessener Frist zu äußern. Dies normiert, dass die Behörde den Parteien die Ergebnisse des Beweisverfahrens von Amtswegen zur Kenntnis zu bringen und die Parteien ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hinzuweisen hat. Auch zu den allenfalls als offenkundig behandelten Tatsachen müssen die Parteien gehört werden. Im konkreten Fall bin ich nicht einmal vom Einschreiten der Behörde informiert und schon gar nicht gehört worden. Mir wurde auch keine Akteneinsicht gewährt. Den von der erstinstanzlichen Behörde mangelhaft festgestellten Sachverhalt hat die belangte Behörde ohne mich jemals mündlich einzuvernehmen festgestellt. Den Parteien ist jedoch immer Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Damit ist normiert, dass alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen wurden, den Parteien von Amtswegen zur Kenntnis zu bringen sind. Die Behörde muss der Partei ausdrücklich und mit ausreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht entspricht dem nicht.
Bei Gewährung des Parteiengehörs hätte ich vorbringen können, dass eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen nicht eingetreten ist und der Bescheid daher zu Unrecht erfolgte. ...
3. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Der Bescheid ist auch inhaltlich rechtswidrig, da er nicht mit den Prinzipien des Bewertungsgesetzes in Einklang steht und fälschlicherweise von viel zu hohen nicht nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ausgeht."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung des Finanzamtes wurde ausgeführt:
"Eine Wertfortschreibung war vorzunehmen, weil nach dem Ergebnis der in der Ortsgemeinde K. (KG K., KG R., KG W., KG H.) im Jahre 2004 durchgeführten Bodenschätzung Änderungen der natürlichen bzw. wirtschaftlichen Ertragsbedingungen festgestellt worden sind, die zu einer entsprechenden Änderung des für die Bewertung maßgeblichen Hektarsatzes führten.
Die Überprüfung der Erstschätzung des Jahres 1969 iS des § 2 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetzes 1970 ist in der Ortsgemeinde K. im Rahmen des Arbeitsprogrammes der Bodenschätzung im Jahr 2004 durchgeführt worden. Die Ankündigung dazu erfolgte mit öffentlicher Bekanntmachung vom und Vorbesprechung vom . Eine entsprechende Einladung dazu ist an alle Grundstückseigentümer ergangen, der Berufungswerber hat nachweislich daran teilgenommen.
Die Berechtigung zur Durchführung der notwendigen örtlichen Erhebungen, um die natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens festzustellen, ergibt sich aus den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes, inbes. § 10 Abs. 2 BoschG. Die Durchführung fand in der Zeit vom bis vor Ort statt. Die Ergebnisse der durchgeführten Schätzung wurden durch Schlussbesprechung am 16. und und anschließende öffentliche Bekanntmachung durch Auflegung am Finanzamt Klagenfurt und am Gemeindeamt K. gemäß § 11 BoschG kundgemacht. An der Schlussbesprechung hat Herr Li. nachweislich teilgenommen. Dabei sind vom Bw. keine Einwendungen erhoben worden, die die Feststellungen der natürlichen Ertragsbedingungen durch die Bodenschätzer betreffen. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind am mit Wirksamkeit in Rechtskraft erwachsen.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (innere und äußere Verkehrslage, Einfluss der Betriebsgröße und allfällige übrige Umstände) zur Ermittlung des Hektarsatzes wurden gemäß §§ 32 und 38 BewG berücksichtigt. Konkrete Einwendungen, die den anzuwendenden Hektarsatz beeinflussen könnten, sind in der Berufung weder erhoben noch nachgewiesen worden.
Zum Berufungseinwand des Nichtvorliegens eines Bescheides ist festzuhalten, dass der Bw. offenbar übersieht, dass dem § 96 BAO bereits seit dem laut BGBl 1987/312 ein dritter Satz hinzugefügt worden ist der lautet: "Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Dieser Einwand geht somit ins Leere.
Was die mangelnde Konkretisierung des Bescheides betrifft, wird auf die §§ 3,19,24 BewG und die §§ 185, 186 und 191 BAO verwiesen.
Hinsichtlich des Einwandes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften wegen mangelnder Erforschung der materiellen Wahrheit, Verletzung der Manuduktionspflicht, unschlüssiger Beweiswürdigung, Begründungsmängel, Verletzung des Parteiengehörs wird - da der Bw. durch einen Rechtsanwalt vertreten ist - auf die Bestimmungen des BoschG verwiesen.
Im Spruch von Einheitswertbescheiden ist über die Art des Bewertungsgegenstandes (also die wirtschaftliche Einheit), den Stichtag, die Höhe des Einheitswertes und allenfalls über die Zurechnung, wenn diesbezüglich gegenüber der zuletzt vorgenommen Feststellung eine Änderung eingetreten ist. Für die gegenständliche Wertfortschreibung gilt ferner, dass die rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Bodenschätzung den Grundlagenbescheid bilden, und die nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vorzunehmende Wertfortschreibung ein aus den Ergebnissen der Bodenschätzung abzuleitender Bescheid ist. Ein Bescheid - wie hier der Einheitswertbescheid über die Wertfortschreibung - kann zufolge der Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO jedenfalls nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die ihm zugrunde liegende Entscheidung - hier die rechtskräftig gewordene Feststellung der Bodenschätzung - unzutreffend sei.
Das soeben Gesagte gilt auch für den Berufungseinwand, dass die Wertfortschreibung des Einheitswertes "fälschlicherweise von viel zu hohen und nicht nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ertragsbedingungen" ausgehe."
Mit Schriftsatz vom wurde der Vorlageantrag betreffend den Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung) eingebracht. Im Einzelnen führen die Bw. aus:
"Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bekämpft, die Berufung vom voll inhaltlich aufrechterhalten. Das Finanzamt Klagenfurt hat in seiner Berufungsvorentscheidung den Sachverhalt neuerlich unvollständig erhoben und erneut rechtlich unrichtig gewürdigt, das Recht auf Parteiengehör wurde abermals verletzt.
1. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:1.1. Mangelnde Erforschung der materiellen Wahrheit und Verletzung der Manuduktionspflicht:
Die Bw. wiederholt zunächst die ersten beiden - oben wieder gegebenen - Absätze der Berufung. Ergänzend wird ausgeführt: In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt wird hierzu lapidar festgehalten, dass es im Jahr 2004 (!) eine Überprüfung nach dem Bodenschätzungsgesetz gab. Eine entsprechende Einladung sei dazu an alle Grundstückseigentümer ergangen. Die Ergebnisse der durchgeführten Schätzung wären am 16. und kundgemacht worden. Bezeichnenderweise kann die erkennende Behörde selbst in ihrer Berufungsvorentscheidung nur angeben, dass es angeblich in der Zeit vom - zu einer Durchführung der notwendigen örtlichen Erhebung vor Ort gekommen sei. Dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass es tatsächlich nie zu einer derartigen Erhebung gekommen ist.
Ebenso ist unverständlich, warum ein neuer Feststellungsbescheid dann erst mit Stichtag erlassen wurde, wenn, wie von der Behörde behauptet, die Ergebnisse der Bodenschätzung bereits mit Wirksamkeit vom in Rechtskraft erwachsen sind.
1.2. Wesentlicher Begründungsmangel und unschlüssige Beweiswürdigung:
Die Bw. wiederholt die in der Berufung vorgebrachten Argumente.
1.3. Verletzung des Parteiengehörs:
Die Bw. wiederholt die in der Berufung vorgebrachten Argumente.
2. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes:
Die Bw. wiederholt den in der Berufung zu diesem Punkt ausgeführten ersten Absatz. Ergänzend wird vorgebracht: Die erkennende Behörde verweist in ihrer Berufungsvorentscheidung lediglich auf die §§ 32 und 38 BewG und hält fest, dass die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zur Ermittlung des Hektarsatzes berücksichtigt wurden. In welchem Umfang, wird jedoch verschwiegen und ist die tatsächliche Berechnungsmethode noch immer unklar.
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall zweifellos ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, mich weder über das Verfahren beziehungsweise das Beweisergebnis informiert noch einvernommen und entscheidungswesentliche Umstände nicht erhoben hat. Hätte die belangte Behörde das Verfahren im Einklang mit den Verfahrensvorschriften durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Einheitswert mit einem deutlich geringeren Betrag festzusetzen ist. Die erstinstanzliche Behörde hat sich in ihrer Berufungsvorentscheidung offensichtlich (wieder einmal) mit keinem der angeführten Berufungsgründe ernsthaft auseinandergesetzt, was sich in den mangelnden und aus lapidaren Floskeln bestehenden Begründungen widerspiegelt."
Die steuerliche Vertretung gab im Telefonat mit der Referentin am bekannt, dass eine Zustellbevollmächtigung besteht bzw. dass auch Frau SL von ihr vertreten werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aus den Vorbringen der Bw. ergibt sich, dass ihr der Gang der Bewertung iZ mit der Feststellung des Einheitswertes für landwirtschaftliche Betriebe nicht geläufig ist. In diesem Zusammenhang ist auf die §§ 32 ff Bewertungsgesetz zu verweisen.
§ 32 BewG lautet:
1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse); 2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),c) Betriebsgröße.(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34 BewG regelt den Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetrieb, Betriebszahl:
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35 definiert den Untervergleichsbetrieb: Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§ 36 regelt die Ermittlung der Betriebszahlen: (1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233). (2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören. 3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.
§ 37 regelt den Gang der Bewertung: Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.
§ 38 regelt die Ermittlung des Hektarsatzes: (1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. (2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind. (3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. (4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
Anmerkung Zur Hauptfeststellung zum gelten folgende Hektarhöchstsätze: landwirtschaftliches Vermögen S 31.500,- (BGBl. Nr. 649/1987) (bzw. € 2.289,1943)
§ 39 regelt die Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte (1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten: 1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) a) Alpen b) landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können; 2. nach den Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen,... (3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b gesondert zu bewerten. (4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.
§ 32 Abs. 3 BewG verweist bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen auf das Bodenschätzungsgesetz (Bundesgesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens). Dieses bildet die Basis für den Gang der Bodenschätzung: (Bodenschätzungsgesetz 1970, BoSchätzG ):
§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. (2) Die Bodenschätzung umfasst: 1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme); 2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 z 1 des BewG ) und Wasserverhältnisse. (3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen. (4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig. § 2. (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat. (2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. (3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) zu erfassen. (4) Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres. § 5. (1) Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender Hauptstützpunkte vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat auszuwählen und zu schätzen sind (Bundesmusterstücke). (2) Die Musterstücke sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass das einzelne Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend ist, so dass die Gesamtheit der Musterstücke einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt. (3) Die Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100. (4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. (5) Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die gemäß § 8 Abs. 1 für die Musterstücke zu ermittelnden Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind für jedes Musterstück die die Ertragsfähigkeit dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände anzuführen. (6) Sofern Musterstücke nicht mehr als Vergleichsflächen geeignet sind, ist dies im Sinne des Abs. 5 ebenfalls kundzumachen. § 7. (1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen 1. dem Ackerland mit Kulturarten Ackerland und Acker-Grünland, 2. dem Grünland mit den Kulturarten Grünland, Gründland-Acker, Grünland-Wiese, Grünland-Bergmahd, Grünland-Streu und Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweisen, unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen. (2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet. (3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind. Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer Größe von 300 m2 sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.
§ 8. (1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke gemäß § 5 Abs. 3 und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen. (2) Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen. (3) Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen. § 9. (1) Die gemäß § 6 zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen. (2) In einer Kopie der Katastralmappe sind insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen, die Bezeichnungen der Klassen, die für die Klassen bestimmten Wertzahlen und die Geländeneigungen darzustellen. § 10. (1) Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen. (2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der zu schätzenden Bodenflächen sind verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. (3) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes anfallenden Vermessungsarbeiten durchzuführen und die für die Bodenschätzung erforderlichen Kopien der Katastralmappe beizustellen.
§ 11. (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. (2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach 1. der Beschaffenheit, 2. der Ertragsfähigkeit, 3. der Abgrenzung getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind. (3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten. (4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekannt zugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekannt zugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekannt zugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen. (5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahmefrist. (6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
§ 12. (1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. (2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO).
§ 13. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln. (2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.
Im Berufungsfall sind im Bodenschätzungsakt der Ortsgemeinde K. folgende Schriftstücke enthalten:
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1. | Die
Öffentliche Bekanntmachung des Finanzamtes Klagenfurt,
Bodenschätzung, vom , angebracht an der Amtstafel des
Gemeindeamtes in K.: "In den KG H., K., R., W. wird ab eine
Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß
§ 2 Abs. 2 BoschG 1970 durchgeführt. Dabei wird die nachhaltige
Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen (Boden, Klima,
Gelände etc.) festgestellt. Nach § 10 Abs. 2 BoschG 1970 sind
Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, den mit den Arbeiten zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten
dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei
erforderlichen Maßnahmen, zB. Aufgrabungen zuzulassen. Ein Anspruch auf
Entschädigung besteht nicht." |
2. | Die Einladung
der Bodenschätzung zu der am um 14:00 im Gasthof PO in
K. stattfindenden Informationsveranstaltung über die Überprüfung
der Bodenschätzungsergebnisse (§ 2 Bodenschätzungsgesetz 1970) in
den Katastralgemeinden K., H., W., R. (angebracht an der Amtstafel des
Gemeindeamtes in K.). "Die Teilnehmer haben Gelegenheit, sich über
den Zweck und die Art der Durchführung der amtlichen Bodenschätzung
genauestens zu informieren. Die Bodenschätzung bildet die Feststellung der
natürlichen Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen
und die wichtigste Grundlage für die Einheitsbewertung. Im Zuge der
Bodenschätzungsarbeiten, in den oben angeführten Katastralgemeinden,
werden durch die Hilfskräfte der Bodenschätzung auch
Vergleichsstücke (Bodenprofile bis 1 m Tiefe) aufgegraben. Diese
Vergleichsstücke werden nach der Einwertung, durch den technischen Leiter
der Bodenschätzung, von den Hilfskräften wieder
zugeschüttet. Nach § 10 Abs. 2 BoschG 1970 sind Eigentümer
und Nutzungsberechtigte verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im
notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hierbei erforderlichen
Maßnahmen, zB Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf
Entschädigung besteht nicht." |
3. | Die
Niederschrift über die Vorbesprechung am
im Gasthof P. in
Kö.: Anwesend war der
Bodenschätzer (Ing. HK), sowie 34 Landwirte (lt. Unterschriftenliste -
darunter auch FL). Die Landwirte wurden über die gesetzlichen Grundlagen
der Bodenschätzung, die technische Durchführung, den Zweck der
Bodenschätzung, die Schätzung, die Weiterbehandlung der
Schätzungsergebnisse, die Schlussbesprechung, die Auflegung und
Rechtsmittelfristen aufgeklärt. Vorgelegt wurden die
Schätzungsbücher und Reinschätzungskarten. |
4. | Die
Niederschrift über das Ergebnis der
Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§
2 Abs. 2 BoschG 1970: Am 28. und wurden die
Bodenschätzungsergebnisse (Erstschätzungsjahr) der KG K. 7 (1969), R.
71 (1969), W. 73 (1969) und H. 74 (1969) in der Natur überprüft. Dabei
wurden der Überprüfung 2 insbesondere die rechtsverbindlich
kundgemachten Musterstücke Nr. 118, 119, 129, 136, 92, 94, 95, 101, 112
zugrunde gelegt. Weiters wurde überprüft, inwieweit die den
Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der
Natur übereinstimmen. Die Ermittlungen führten bei den einzelnen
Kulturarten zu folgendem Ergebnis:1. Nutzungsform AGr, Gr in Hanglagen ab 16
° und vernässte Flächen. 2. Bodenart: ist zu überprüfen,
3. Zustandsstufe: ist zu überprüfen, 4. Entstehungsart: ist zu
überprüfen. 5. Klima: Schätzung lt. Klimaperiode 1961 - 1990,
Klimastufe a bis 550/600 m, b bis 750/800 m. Wasserstufen. Sind zu
überprüfen, insbesondere meliorierte Flächen. 7. Besonderheiten:
Frost 2 Klimastufe a -8%, b - 6%, Nebel im a-Klima: Alluvium - 2 %, Dilluvium -1
%; 8. Abgrenzung der Klassenflächen: Der Erstschätzung ist weitgehend
zu belassen und für die Abgrenzung heranzuziehen. Feststellung und
Folgerung: Auf Grund dieser Ermittlungen wird festgestellt, dass die der
Erstschätzung der Katastralgemeinde zugrunde liegenden Gegebenheiten mit
der Natur großteils nicht mehr übereinstimmen und hinsichtlich der
natürlichen Ertragsfähigkeit, bei Vergleich mit den
rechtsverbindlichen Schätzungsergebnissen der Musterstücke, eine
wesentliche und nachhaltige Änderung eingetreten ist. Änderung
aufgrund der Einwertung der Vergleichsstücke: |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KG K.
: | ||||
VSt | Bewertung
Ü2 | Erstschätzung | ||
1 | (L1
D) | 86/71 | (sL 2
D) | 70/63 |
2 | (L3
D) | 68/56 | (Sl/Scho 5
Dg) | 20/19 |
3 | (SL/L, Scho 2
Al) | 75/62 | (L II a 2)
| 63/63 |
Gemäß § 2 Abs. 3 BoschG 1970 sind daher die Bodenschätzungsergebnisse der gesamten Katastralgemeinde entsprechend abzuändern. Technische Vorgangsweise bei der Überprüfungsschätzung: Beschleunigtes Überprüfungsverfahren unter Verwendung der Klassenflächenabgrenzungen der Erstschätzung. Technische Leiter der Bodenschätzung: DIR, Bodenschätzer: IK."
5. Die Einladung vom zu der am 16.11. und zwischen 8:00 und 12:00 in der Volksschule K. (Erdgeschoß) stattfindenden Auflegung der vorläufigen Ergebnisse der Bodenschätzung in den KG....K. .. "Sie haben während dieser Zeit die Möglichkeit, sich über die Ergebnisse der Feststellung der natürlichen Ertragsfähigkeit ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke zu unterrichten. Sie können Einsicht in die vorläufigen Ergebnisse der Bodenschätzung nehmen und dazu eine Stellungnahme abgeben und stichhaltige Einwendungen vorbringen. Die Ergebnisse der Bodenschätzung, die die natürlichen Ertragsverhältnisse ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke festhalten, bilden die Grundlage für die Bemessung mehrerer Abgaben. Die Teilnahme erfolgt in ihrem Interesse. Für den Vorstand: IK (amtlicher Bodenschätzer)."
6. Niederschrift über die Auflegung am 16. und in der alten Volksschule K. . Anwesend war der Bodenschätzer, IK, 48 Landwirte (darunter lt. Unterschriftenliste auch FL). Die Bedeutung und das Verfahren der Bodenschätzung wurden von IK erläutert. Es wurden 4 Schätzungsbücher und diverse Reinschätzungskarten vorgelegt. Die Landwirte wurden über die gesetzlichen Grundlagen der Bodenschätzung, die technische Durchführung, den Zweck der Bodenschätzung, die Weiterbehandlung der Schätzungsergebnisse, die Schlussbesprechung, die Auflegung und Rechtsmittelfristen informiert. Die Ergebnisse der durchgeführten Bodenschätzung wurden besprochen.
7. Öffentliche Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme. "Gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz 1970 wird bekannt gegeben, dass die für die Katastralgemeinden ...7 K. ..gemäß § 2 BoschG überprüften und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnissen der Bodenschätzung in der Zeit vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt werden. Innerhalb dieser Frist erfolgt vom 01.03.205 bis von 8:00 bis 15:30 die Auflegung in der Gemeinde K., Sitzungssaal, an den übrigen Tagen im Finanzamt Klagenfurt während folgender Dienststunden: Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15.00. Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung. Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. Die abgeänderten Schätzungsergebnisse wirken ab . Gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke das Rechtmittel der Berufung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu. Die Berufung kann in der Zeit bis zum beim Finanzamt Klagenfurt schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung. Klagenfurt, am , HR Dr. M. (Vorstand des Finanzamtes)." Die öffentliche Bekanntmachung wurde am am Gemeindeamt K. angeschlagen und am abgenommen. Vom Gemeindeamt K. wurde die öffentliche Bekanntmachung - nach Entsprechung - dem Finanzamt urschriftlich rückgemittelt. Der Bürgermeister i.A. Wa.".
8. Am wurde die Rechtskraft dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet: "Die Bodenschätzungsergebnisse der KG 7 K. sind nach Durchführung der Überprüfung gemäß § 2 BoschG am in Rechtskraft getreten. Wirksamkeit ab . Es wurden keine Berufungen eingebracht. Die Ergebnisse der Erstschätzung wurden teilweise hinsichtlich Abgrenzungen und Wertzahlen abgeändert. Die teilweise Änderung betrifft ca. 80 % der Schätzungsfläche der Katastralgemeinde. "IK."
Prüft man die vom Finanzamt Klagenfurt durchgeführte Bodenschätzung anhand der gesetzlichen Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes, wird deutlich, dass diese gesetzeskonform ablief: das Finanzamt war - aufgrund der vor 25 Jahren erfolgten Erstschätzung - verpflichtet, eine Bodenschätzung durchzuführen. Die Bodenschätzung gab dies öffentlich bekannt. Sie lud zu einer Informationsveranstaltung ein (siehe Niederschrift). IdF wurde der Boden (auch jener der Bw.) auf seine Beschaffenheit überprüft; die Bodenschätzung stellte die Bodenverhältnisse in Schätzungskarten (auf Basis der Katastralmappe) und Schätzungsbüchern dar; sie stellte die Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (also Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse) fest und schätzte diese ein. Im November 2004 erfolgte die Schlussbesprechung über die Ergebnisse der Bodenschätzung, die Landwirte (auch die Bw.) wurden über die weitere Vorgangsweise informiert. In der Zeit von bis wurden die in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt (öffentliche Bekanntmachung). Die Berufungsfrist lief ab dem 21.03. bis zum .
Die Bodenklimazahl eines Grundstückes ist eine Verhältniszahl zwischen 1 und 100. Sie drückt die natürliche Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen dieses Grundstückes im Verhältnis zum ertragsfähigsten Boden Österreichs mit der Wertzahl 100 aus. Im Berufungsfall betrug sie 38,2.
Bei der Einheitswertermittlung wird die durchschnittliche Bodenklimazahl des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes (Eigenflächen) zugrunde gelegt. Die Bodenklimazahl eines Betriebes ist im Einheitswertbescheid ausgewiesen.
Im Streitfall wurde der landwirtschaftliche Hektarsatz folgendermaßen ermittelt: Bodenklimazahl (38,2) -/+ Ab- und Zuschläge für die ortsüblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (äußere und innere Verkehrslage -8,5 %), -/+ Ab- und Zuschläge für die Betriebsgröße je nach Nutzungsart (-11,0%), -/+ Ab- und Zuschläge für übrige Umstände (zB Hagelgefährdung) = Betriebszahl von 30,751 (zwischen 1 bis 100). Die errechnete Betriebszahl wird mit 2289,1943 (gesetzlicher Hektarsatz für die Betriebszahl 100) dividiert durch 100, das ergibt den jeweiligen landwirtschaftlichen Hektarsatz (703,9501).
Hektarsatz (703,9501) mal Fläche (12,7412 ha) ergibt den landwirtschaftlichen Vergleichswert (8.969,1690); dieser abgerundet auf volle 100 Euro ergibt den Einheitswert. Im Streitfall waren noch forstwirtschaftliche Flächen vorhanden. Der Einheitswert betrug daher € 10.800,--.
Im Abgabenverfahren gilt in vielen Bereichen das System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden, so auch im Bereich der Bodenschätzung und im Bereich der Feststellung von Einheitswerten. Um ebenso einen Grundlagenbescheid nach § 185 BAO handelt es sich bei den von der Bodenschätzung zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnissen. Die Schätzungsergebnisse wurden mangels Berufung rechtskräftig. Die rechtskräftigen Ergebnisse wurden idF allfälligen Wertfortschreibungen - wie auch jener bei der Bw. - zugrunde gelegt.
Damit es aber in der Folge tatsächlich zu einer (neuen) Feststellung der Einheitswerte durch Wertfortschreibung kommt, müssen die in § 21 Abs. 1 BewG enthaltenen Wertgrenzen überschritten werden. § 21 Abs. 1 BewG ordnet an, dass ein Einheitswert nur dann neu festzustellen ist, 1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens..., entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um "200 Euro" oder um mehr als "3.650 Euro", von dem zuletzt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Das Finanzamt stellte den neu ermittelten Einheitswert in Höhe von € 10.800 dem bisher geltenden Einheitswert von S 104.000,-- (€ 7.557,97) gegenüber. Aufgrund der Überschreitung der Wertgrenzen war es verpflichtet, den Einheitswert in Form einer Wertfortschreibung neu festzustellen.
Zu den Einwendungen der Bw. im Einzelnen:
Nichtvorliegen eines Bescheides:
Die Bw. rügt das Nichtvorliegen eines Bescheides iS der §§ 93 - 96 BAO, da der angefochtene Bescheid weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Überdies bezweifelt die Bw. das Vorliegen eines Bescheides an sich. Der Bescheid sei lediglich an Herrn LF und Miteigentümer gerichtet und daher unzureichend konkretisiert. Der Ansicht der Bw. kann nicht gefolgt werden. Der Wertfortschreibungsbescheid weist sämtliche Gesetzeserfordernisse für einen Bescheid auf (vgl. §§ 93, 186 BAO). Er ist als solcher bezeichnet ("Feststellungsbescheid zum ", Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG ), enthält den Spruch ("Für den im Betreff angeführten Grundbesitz wird aufgrund des Bewertungsgesetzes 1955 idgF festgestellt: a. Einheitswert 10.800 Euro, Die Anteile sind dem Anhang A zu entnehmen" ), führt die Person (Personenvereinigung) an, an die er ergeht. Er enthält eine Begründung, eine Belehrung, ob (wie lange, bei wem) ein Rechtsmittel zulässig ist.
Soweit die Bw. die mangelnde Konkretisierung der Bescheidadressaten rügt, ist Folgendes zu bemerken: Im Berufungsfall sind F. und SL Miteigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Anhang A des Wertfortschreibungsbescheides sind die Namen der Miteigentümer sowie deren Anteile dezidiert dargestellt. Zum einen steht daher der Bescheidadressat ("Miteigentums- bzw. Personengemeinschaft") zweifelsfrei fest, zum anderen ergibt sich für die Zustellung eine Besonderheit insoweit als nach § 101 Abs. 3 BAO schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen sind. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personengemeinschaft oder Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Auf diese Zustellfiktion wurde ausdrücklich im Wertfortschreibungsbescheid hingewiesen. Daher entfaltet der an FL und Miteigentümer, zH FL (Vertreter iSd § 81 BAO) samt Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO rechtliche Wirkung und ist ausreichend konkretisiert.
Mangelnde Erforschung der Wahrheit, Verletzung der Manuduktionspflicht, Verletzung des Parteiengehörs:
Die Vorbringen, wonach die §§ 85 ff BAO verletzt worden seien, die materielle Wahrheit nicht erforscht worden sei, ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und die Manuduktionspflicht verletzt worden sei, gehen ins Leere. Die Bw. übersieht, dass in der am erfolgten Informationsveranstaltung, in der am beginnenden Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse, in der am 28./ in der Natur erfolgten Überprüfung der Gegebenheiten, in den am 16./ präsentierten vorläufigen Ergebnisse der Bodenschätzung, in der Auflegung und Besprechung der Schätzungsergebnisse, in der Vorlage der Schätzungsbücher und Reinschätzungskarten, in der zwischen und erfolgten Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung sowie in der anschließenden Berufungsfrist, gerade dem Parteiengehör, der Wahrheitserforschung, der Anleitungspflicht, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechnung getragen wurde.
Der Schluss der Bw., dass sie im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zum Ablauf der Bodenschätzung, zu dem Ergebnis gelange, dass es tatsächlich nie zu einer Erhebung durch die Bodenschätzung gekommen sei, ist angesichts der tatsächlichen oben angeführten Gegebenheiten völlig verfehlt. (Anm.: die Bw. führt unrichtigerweise den Zeitraum - an, tatsächlich haben die Erhebungen vor Ort in der Zeit vom - gedauert ).
Aus dem Vorbringen, dass es unverständlich sei, warum der neue Feststellungsbescheid erst mit Stichtag erlassen wurde, war doch die Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse mit gegeben, kann für die Berufung nichts gewonnen werden. Die Bw. übersieht, dass das Bodenschätzungsverfahren ein sehr umfangreiches, mehrere Behörden (Vermessungsamt) betreffendes Verfahren ist. Die Erlangung der Daten, die Aufbereitung und Auswertung ist sehr zeit- und arbeitsintensiv. Der unabhängige Finanzsenat kann in dem Umstand, dass die Bodenschätzungsergebnisse zum rechtskräftig wurden (die Ertragsmesszahlen seitens des Vermessungsamtes aber erst ab Oktober 2007 dem Finanzamt zur Verfügung standen), das Finanzamt aber erst ab eine Wertfortschreibung vornahm, eine Beschwerde für die Bw. nicht erkennen. Vielmehr liegt diese Verwaltungsübung wohl im Interesse der Bw., wurde doch zu ihren Gunsten der neue ("höhere") Wertfortschreibungsbescheid erst zum nächsten Feststellungszeitpunkt erlassen.
Soweit die Bw. auf § 90 BAO ("Akteneinsicht") verweist und meint dieser Grundsatz sei verletzt worden, ist Folgendes festzuhalten: § 90 BAO regelt die Akteneinsicht für die Partei. Es besteht keine Verpflichtung, die Partei zur Akteneinsicht aufzufordern (). Die Initiative zur Akteneinsicht hat von der Partei in Form eines entsprechenden Antrages auszugehen (). Es kann nicht erkannt werden, inwieweit der Bw. eine Akteneinsicht nicht gewährt worden wäre, war sie doch bei den maßgebenden Erörterungen und Präsentationen der Schätzungskarten udgl. durch die Bodenschätzung anwesend.
Und auch der Hinweis auf § 183 Abs. 4 BAO ("der Bekanntgabe der Beweisergebnisse vor Bescheiderlassung") ist - wie oben ausgeführt - nicht zielführend. Selbstverständlich wurde die Bw. - wie sämtliche andere Landwirte auch - zunächst vom Vorhaben und schließlich vom Ergebnis der Bodenschätzung - nachweislich - in Kenntnis gesetzt. Dass sie in der Folge eine Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse nicht erhoben hat, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Finanzamtes.
Der Vorwurf, dass rechtswidrig ihr Eigentum betreten worden sei, dass Handlungen am Grundbesitz vorgenommen worden seien und sie über das Beweisergebnis nicht informiert worden wäre, ist völlig unbegründet. Einerseits ist die Bw. auf § 10 Abs. 2 BodschäG hinzuweisen, andererseits hat die Bw. - nachweislich mit Unterschrift - an der Vorbesprechung zur Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse am und an der Schlussbesprechung der Überprüfung nach § 2 BoschäG am 16./ teilgenommen.
Wesentlicher Begründungsmangel und unschlüssige Beweiswürdigung:
Die Bw. verweist auf § 93 Abs. 3 lit. a BAO ("Begründung eines Bescheides") sowie darauf, dass der Bescheid nicht einmal ansatzweise begründet worden sei, wie die angebliche Minderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt bzw. wie die Daten berechnet worden seien. Den Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zum einen wurden im (rechtskräftigen) Bodenschätzungsverfahren die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse), die Berechnung der Daten udgl. mit den betroffenen Landwirten ausführlich erörtert. Berufungen oder Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben. Zum anderen weist der angefochtene Wertfortschreibungsbescheid zum unter "Begründung" sehr wohl eine nachvollziehbare "Ableitung" des nunmehr anzuwendenden Hektarsatzes auf. Im Einzelnen wurden Flächen, Bodenklimazahl, Abschläge, Betriebszahl, Höchsthektarsatz sowie der nunmehr anzuwendende Hektarsatz dezidiert dargestellt (siehe oben).
Wenn die Bw. den amtswegigen Handlungsbedarf der Bodenschätzung überhaupt in Abrede stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass die Erstschätzung der KG K. im Jahr 1969 erfolgte. Grundsätzlich ist - nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen - bei der Überprüfung der landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen ein zwanzigjähriger Zeitabschnitt maßgebend (vgl. auch § 2 Abs. 1 leg. cit.). Ein Handlungsbedarf zur Vornahme der Bodenschätzung war nach rund 25 Jahren längstens schon gegeben.
Der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert zum betrug € 10.800,--. Da die Wertfortschreibungsgrenzen iS § 21 BewG überschritten wurden, war eine Wertfortschreibung jedenfalls vorzunehmen. IdZ sei auch auf § 193 BAO zu verweisen. Dort heißt es:
§ 193. (1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Überdies ist § 252 BAO zu beachten.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, Kommentar Bundesabgabenordnung, S 762 ff). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist.
Für den Berufungsfall bedeutet dies Folgendes: Die von der Bodenschätzung ermittelten und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung wurden zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit von bis aufgelegt. Dieser Umstand wurde bei der Gemeinde K. am öffentlich bekannt gemacht. Bei den aufgelegten Schätzungsergebnissen handelte es sich um einen Feststellungsbescheid nach § 185 BAO, gegen den bis zum Berufung hätte eingebracht werden können. Dies wurde aber nicht gemacht. Aus diesem Grunde sind die in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung rechtskräftig geworden. Die Ergebnisse sind dem abgeleiteten Wertfortschreibungsbescheid zugrunde zu legen. Dieser Wertfortschreibungsbescheid kann deshalb nicht mit Einwendungen, die gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen betreffen (natürlichen Ertragsbedingungen udgl.) angefochten werden. Eine solche Berufung ist als unbegründet abzuweisen.
Und auch das unsubstanzierte Vorbringen, wonach der Wertfortschreibungsbescheid mit dem Prinzipien des Bewertungsgesetzes nicht im Einklang stehe und fälschlicher Weise von viel zu hohen und nicht nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ausgegangen sei, ist nicht begründet und daher abzuweisen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der vom Finanzamt zum erlassene Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) wurde demnach zu Recht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at