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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 25.11.2011, RD/0023-L/11

Zurückweisung eines Devolutionsantrages

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Antragstellers, vom hinsichtlich der Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Gemäß § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Gemäß § 311Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3 leg. cit.) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Rz41 zu § 311 unter Hinweis auf ).

Was den Antrag des Berufungswerbers vom ("Am wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom meines Klienten eingereicht. Da das Finanzamt Gmunden seither dieses Anbringen nicht erledigt hat, ersuche ich um Übergang der Zuständigkeit.") auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf der Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheide 2010 angeht, ist festzuhalten, dass ein solcher Antrag von der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen ist.

Wird die Abgabenbehörde erster Instanz in einem Rechtsmittelverfahren säumig, so steht dem Berufungswerber die Möglichkeit einer so genannten Vorlageerinnerung nach § 276 Abs. 6 zweiter Unterabsatz BAO offen, welche, wenn diese zwei Monate nach dem Einbringen der Berufung gestellt wird, die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung begründet.

Bleibt auch der Unabhängige Finanzsenat (sechs Monate nach dem Begründen der Zuständigkeit; ) untätig, steht dem Berufungswerber die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930) zur Verfügung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom , 2010/15/0114 folgendes festgehalten: "Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF. des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Nach § 260 BAO (idF. des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichst anderes bestimmt ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 311 Anm. 17).

Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Finanzsenat kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf ,Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz' geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere (vgl. das schon im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/13/0075 ). Die darauf abzielenden Anträge des Beschwerdeführers wurden daher zu Recht zurückgewiesen."

Diesen Gedanken folgend war daher der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf der Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheide 2010 vom als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Devolution
Säumnisbeschwerde
Vorlageerinnerung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at