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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2019, RV/7500944/2017

Parkometerabgabe; 1. keine Bestreitung der Lenkereigenschaft und des Abstellens am Tatort 2. Einwand, dass keine Verkehrsschilder angebracht gewesen seien und Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Kurzparkzone 3. Vorbringen der Doppelbestrafung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH, Bauernmarkt 24, 1010 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben als die
verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG bleibt mit € 10,00 (= Mindestkostenbeitrag) unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der bereits einbezahlte Betrag von € 60,00 wird auf die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe von € 50,00 und den Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 angerechnet.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Südportalstraße Baum Nr. 108, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung einen unbegründeten Einspruch.

Die MA 67 übermittelte dem Bf. mit Schreiben vom  ("Aufforderung zur Rechtfertigung") das vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Foto und räumte ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung und zur Beibringung der seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Weiters ersuchte die Behörde um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, um diese allenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigen zu können.

Der Bf. gab zu dem nachweislich am übernommenen Schreiben (Rückscheinabschnitt RSa eigenhändig) keine Stellungnahme ab.

In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt und weiters ausgesprochen, dass der bereits eingezahlte Betrag von € 60,00 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wird.

Zur Begründung wurden nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht treffe, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlasse er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube, bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Der Bf. sei der Verpflichtung, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Nach der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die im vorliegenden Beschwerdefall für die Strafbemessung maßgeblich waren.

Gegen das Straferkenntnis wurde vom anwaltlich vertretenen Bf. im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, dass die Behörde ihm zu Unrecht eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe angelastet habe, da aus Sicht der Meldungsleger und auch des Magistrats dort kein Parkplatz bestehe und auch keine Verkehrsschilder angebracht seien. Er beantrage zur Überprüfung die Beischaffung und Prüfung des Verordnungsaktes. Weiters würden im dortigen Verfahren mehrere gleichartige Delikte hinsichtlich der gleichen Tat am gleichen Ort vorgehalten, sodass das Doppelbestrafungsverbot einer weiteren Bestrafung entgegenstehe. ("BEWEIS: Beizuschaffende Akten des Magistrat, wobei dieser um amtswegigen Anschluss diesbezüglich höflich gebeten wird, Einvernahme des Bf.")

In eventu wurde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom anwaltlichen Vertreter ausgeführt, dass der Bf. derzeit beim Zivildienst mit geringem Einkommen sei sowie auch über kein Vermögen verfüge und auch mehrere Milderungsgründe gegeben seien, welche bei gegenständlichem Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden seien.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und - erforderlichenfalls nach Durchführung der beantragten Beweiserhebungen - das gegenständliche Verfahren einzustellen, wobei auf Grund der oben dargelegten Umstände jedenfalls von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden möge. Für diesen Fall werde auf die Abhaltung einer Verhandlung verzichtet.

Am teilte der anwaltliche Vertreter des Bf. dem BFG mit, auf die Durchführung der für den anberaumten mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ist vorweg Folgendes festzuhalten:

Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache betreffend Verletzung der Wiener Parkometerabgabeverordnung lag die Zuständigkeit daher beim Bundesfinanzgericht.

Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Südportalstraße Baum Nr. 108, abgestellt.

Der 2. Wiener Gemeindebezirk ist eine flächendeckende Kurzparkzone. Die Gebührenpflicht besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr (Parkdauer max. zwei Stunden). Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.

Wie aus nachfolgender Abbildung ersichtlich ist, bildet die innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone liegende Südportalstraße  u.a. auch deren Grenze:

Unstrittig ist, dass sich im beanstandeten Fahrzeug zum Tatzeitpunkt kein gültig entwerteter Parkschein befunden hat und der Bf. auch keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
 

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

  • Keine Verkehrsschilder am Beanstandungsort

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, dass aus Sicht der Meldungsleger und auch des Magistrats an der Adresse 1020 Wien, Südportalstraße Baum Nr. 108, kein Parkplatz bestehe und auch keine Verkehrsschilder angebracht seien. 

Gemäß § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs. 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e leg. cit. kundzumachen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst (vgl. , 116/75, , vgl. auch die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).

Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (, , ).

Auch nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (Hinweis , ua).

Die Schilder "Kurzparkzone" und "Kurzparkzone Ende" sind folglich nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietesaufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden.

Der Bf. hat in seiner Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das Zweifel an der ordnungsgemäßen Kennzeichnung bzw. gehörigen Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone für den zweiten Wiener Gemeindebezirk aufkommen lässt.

Die in der Beschwerde zur Überprüfung, ob sich am Abstellort des beanstandeten Fahrzeuges Verkehrsschilder befanden, beantragte Beischaffung des  Verordnungsaktes erweist sich unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen als nicht erforderlich.

  • Doppelbestrafung

Der Bf. wurde für die Abstellung an der Adresse 1020 Wien, Südportalstraße Baum Nr. 108 wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO und wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft und vertritt die Auffassung, dass ihm mehrere gleichartige Delikte hinsichtlich der gleichen Tat am gleichen Ort vorgehalten worden seien, sodass das Doppelbestrafungsverbot einer weiteren Bestrafung entgegenstehe.

§ 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert:

"Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."

In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren liegt keine unzulässige Doppelbestrafung vor, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt wurden (vgl. , , ): im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Fall der StVO das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges.

Festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht nur über die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu erkennen hat.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 8 Abs. 4 StVO 1960 wird auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien und dessen (abweisendes) Erkenntnis vom , GZ: VGW-031/067/11595/2017-16, verwiesen.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf, wenn eine gebührenpflichtige Kurzparkzone - wie im gegenständlichen Fall - gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht ist, einem Verkehrsteilnehmer, selbst wenn dieser ortsunkundig ist, beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. 730/68, ).

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen (, ).

Dem Beschuldigten ist die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.

Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht
die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat und bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend (auch) bei der Teilnahme am Straßenverkehr (, , , s. auch Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18).

Der Akteninhalt und das Vorbringen in der Beschwerde bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. muss sich den Vorwurf der fahrlässigen Abgabenverkürzung gefallen lassen, da er offensichtlich seiner Verpflichtung, sich mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut zu machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einzuziehen, nicht nachgekommen ist.

Aus den dargelegten Gründen ist sowohl der objektive Tatbestand als auch
die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

Für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG war daher im Streitfall kein Raum.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , ).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute.

Das Bundesfinanzgericht erachtet - unter Berücksichtigung der vom Bf. bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Ableistung des Zivildienstes) eine Reduzierung der Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 als angemessen.

Hingewiesen wird darauf, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird, kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Nichtzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetz unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500944.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at