Mit Freiheitsstrafe zu ahndende beständige Hinterziehungen eines fahrenden Händlers.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0064-L/05-RS1 | Eine aus Gründen der erforderlichen Spezialprävention gegen einen gewerbsmäßig Abgaben hinterziehenden Rückfallstäter gemäß §§ 33 Abs. 5, 15 FinStrG auszusprechende Freiheitsstrafe ist in die Ausmessung der Geldstrafe mit einzubeziehen und kann zu ihrer Verringerung (im Vergleich zur Höhe der Geldstrafe ohne zusätzliche Freiheitsstrafe) führen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen EP wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2002/00420-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von
€ 9.000,--
(in Worten: Euro neuntausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Monat
verhängt.
Weiters wird über den Beschuldigten gemäß §§ 15 iVm. 33 Abs. 5 FinStrG eine Freiheitsstrafe von
einem Monat
verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , SNr 2002/00420-001, hat der angeführte Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz EP in dem mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger a) durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2000 in Höhe von € 10.000,-- (ATS 137.603,--) und für das Veranlagungsjahr 2001 in Höhe von € 9.500,-- (ATS 130.722,85), an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2000 in Höhe von € 3.500,-- (ATS 48.161,03), für das Veranlagungsjahr 2001 in Höhe von € 7.500,-- (ATS 103.202,25) sowie für das Veranlagungsjahr 2002 in Höhe von € 3.500,-- dadurch bewirkt zu haben, dass er seine Umsätze und Gewinne nicht bzw. nicht vollständig erklärte sowie b) unter Nichtabgabe bzw. durch die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, durch die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung von diesen für die Monate Mai 2000, Jänner, April und Mai 2004 in der Gesamtsumme von € 1.700,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Dabei hat EP laut Erkenntnis des Erstsenates jeweils in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung der unter a) und b) angeführten Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dadurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu a) nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ausgesprochen.
Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Gleichzeitig wurde das darüber hinaus gegen EP eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG laut Pkt. a) des Erkenntnisses bezüglich eines weiteren strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von insgesamt € 8.256,99 und bezüglich Pkt. b) hinsichtlich eines weiteren strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von € 132.,83 gemäß §§ 136 iVm. 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt.
In seiner Begründung verwies der Erstsenat im Wesentlichen auf die Ergebnisse mehrerer beim Beschuldigten durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfungen, bei denen neben zahl- und umfangreichen Buchführungs- und Aufzeichnungsmängeln festgestellt worden war, dass umfangreiche Wareneinkäufe im betrieblichen Rechenwerk nicht erfasst waren, Rechnungen bzw. Lieferscheine nicht vorgelegt werden konnten und illegal Beschäftige zur Arbeit herangezogen worden waren (ABNr. 102024/03) bzw. Mängel hinsichtlich der zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen und Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (ABNr. 207068/03) festgestellt worden waren. Diesen abgabenrechtlichen Feststellungen folgend könne daher auch für das Strafverfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den Jahren 2000 bis 2002 nicht die tatsächlich erzielten Umsätze bzw. Gewinne der Abgabenbehörde gegenüber erklärt habe und dabei sowohl die abgabenrechtliche Pflichtverletzungen als auch die im Spruch unter lit. a) angeführten Abgabenverkürzungen in Kauf genommen habe. Ebenso sei nach den Ergebnissen des Abgabenverfahrens davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dem Wissen, dass dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkt werde, für die unter lit. b) angeführten Voranmeldungszeiträume bei Nichtentrichtung der Vorauszahlungen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. allenfalls verspätet eingereicht habe.
Bei sämtlichen Tathandlungen habe der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte nicht nur vorsätzlich, sondern auch in der schon aus seiner Vorgehensweise ersichtlichen Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gegenüber dem Abgabenverfahren (Schätzung gemäß § 184 BAO zu ABNr. 102024/03) sei der Verkürzungsbetrag zu a) um im Strafverfahren letztlich nicht erweisbare annähernd 20% bzw. hinsichtlich b) um € 132,83 für den Zeitraum Mai 2003 zu reduzieren gewesen.
Als mildernd wertete der Senat das Geständnis des Beschuldigten, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und die einschlägigen Vorstrafen, sodass unter Anwendung der Strafbemessungsregeln des FinStrG auf entsprechende Strafen zu erkennen gewesen sei.
Gegen den Strafausspruch dieses Erkenntnisses richtet sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom , wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass in Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe und der vorliegenden Vorverurteilungen des Beschuldigten die Geldstrafe zu niedrig ausgemessen worden sei. Es werde daher beantragt, eine tat- und schuldangemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.
Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der (nunmehrigen) Entscheidung des Berufungssenates über die vorliegende Strafberufung des Amtsbeauftragten der sowohl vom Beschuldigten als auch vom Amtsbeauftragten unangefochtene erstinstanzliche Schuldspruch bzw. die gleichzeitig erfolgte Verfahrenseinstellung vom bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu , ÖStZB 1993, 360, bzw. ), sodass bei der dem Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz obliegenden Berufungsentscheidung im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG mit Ausnahme der sich schon aus der Begründung des Ersterkenntnisses selbst ergebenden inhaltlichen Modifikation des Tatzeitraumes zu Teilfaktum b) von "Mai 2000" auf "Mai 2003", von den im Schuldspruch des Spruchsenates enthaltenen Taten und insbesondere auch von den zu den einzelnen Fakten angeführten Verkürzungsbeträgen iSd. § 33 Abs. 3 lit. a und b FinStrG auszugehen ist (vgl. , ÖStZB 1999, 710 bzw. -L/03).
Anhaltspunkte in Richtung einer trotz der vorstehenden Ausführungen, sich etwa in Folge einer erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erschließenden anders lautenden Beweislage gebotenen Korrektur der gegebenenfalls aber lediglich in die verfahrensgegenständliche (neuerliche) Strafausmessung einfließenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die erstinstanzliche Tatumschreibung, lässt mit Ausnahme der bereits erwähnten, sich allerdings nicht auf die Kriterien für die Strafzumessung auswirkenden Richtigstellung, die neben den vorliegenden Verwaltungsakten noch um die Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung zu ergänzende Aktenlage jedoch nur insofern erkennen, als sich im Hinblick auf die als (vollendete) Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG angelastete Verkürzung der Jahres-Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 3.500,-- aus der Aktenlage in Wirklichkeit kein auf die (dauernde) Hinterziehung der betreffenden Abgabe gerichtetes Verhalten des Beschuldigten erweisen lässt.
Nach den auch für das Strafverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd. § 98 FinStrG heranzuziehenden abgabenbehördlichen Feststellungen zu ABNr. 102024/03 (vgl. Pkt. 5 der Niederschrift vom ) bzw. zu StNr. 402/9503 wurden im Hinblick auf die für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 festgestellten Mängel die vom Beschuldigten für die einzelnen Voranmeldungszeiträume 2002 erklärten Umsätze im Schätzungsweg erhöht und im Wege einer Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 (für Dezember 2002) in Höhe von insgesamt € 4.368,78 (€ 4.177,37 zuzüglich Stornierung des zu Unrecht für Dezember 2002 geltend gemachten Überschusses in Höhe von € 191,41), gebucht am , berücksichtigt. Die Abgabe der unter Berücksichtigung der vorangeführten abgabenbehördlichen Feststellungen erstellten Jahresumsatzsteuererklärung 2002 durch EP erfolgte (verspätet) am . Damit steht aber fest, dass das Verhalten des Beschuldigten zu keiner Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2002 (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG), sondern "lediglich" zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Vorauszahlungen oder Gutschriften) geführt hat, sodass im Lichte der von der Judikatur hinsichtlich der Abgrenzung bzw. der Rangordnung der Delikte des § 33 Abs. 1(iVm. § 13) und Abs. 2 lit. a FinStrG untereinander aufgestellten Grundsätze (vgl. z.B. ), bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, allenfalls (auch) von einer versuchten Abgabenhinterziehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG ausgegangen werden könnte.
Berücksichtigt man aber, dass der steuerlich erfasste Beschuldigte schon auf Grund der Erfahrungen aus der unter der ABNr. 103081/00 (auch hier waren für die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 umfangreiche Schwarzumsätze festgestellt worden) im September bzw. Oktober 2000 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung, eine (endgültige) Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nicht ernsthaft für möglich halten konnte, so ist, mangels erweisbarem Tatvorsatz im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG, im Hinblick auf den vom Spruchsenat mit € 3.500,-- ermittelten Verkürzungsbetrag lediglich von einer (vollendeten) schuldhaften Vorauszahlungsverkürzung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auszugehen.
Im Hinblick auf die oben angeführte Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches, wonach der Beschuldigte unter den angeführten Umständen die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt € 35.700,-- (Einkommensteuer 2000: ATS 137.603,-- bzw. € 10.000,-- + Umsatzsteuer 2000: ATS 48.181,03 bzw. € 3.500,-- + Einkommensteuer 2001: ATS 130.722,85 bzw. € 9.500,-- + Umsatzsteuer 2001: ATS 103.202,25 bzw. € 7.500,-- + Umsatzsteuer 2002: € 3.500,-- sowie zuzüglich Umsatzsteuervorauszahlungen Mai 2003, Jänner, April und Mai 2004 in Höhe von € 1.700,--) begangen hat, ist diese geänderte rechtliche Beurteilung jedoch lediglich für die hier verfahrensgegenständliche Strafausmessung entsprechend zu berücksichtigen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Unter Anwendung der §§ 33 Abs. 5, 21 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ergibt sich ein Höchstbetrag an Geldstrafe in Höhe von € 107.100,-- bzw. gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG für die bei Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe ein Maximalausmaß von drei Monaten.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht oder teilweise nicht entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. ; ).
Da der Beschuldigte überdies zwei (entsprechend den Feststellungen im Ersterkenntnis vollzogene) finanzstrafrechtliche Vorstrafen im Sinne des § 41 Abs. 1 FinStrG, und zwar vom wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 (StrNr. 046-2001/00017-001) und vom wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (StrNr. 046-2001/00365-001), aufweist und die Zeit zwischen dem Vollzug der in diesen Verfahren ausgesprochenen Strafen, nämlich vom 15. Oktober bis zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu StrNr. 046-2001/00017-001 und am Entrichtung der Geldstrafe zu StrNr. 046-2001/00365-001, und den nunmehr verfahrensgegenständlichen, in der Zeit vom bis begangenen Taten weniger als fünf Jahre (vgl. § 41 Abs. 2 FinStrG) beträgt, erhöht sich das mögliche (arg.: "kann") Höchstausmaß für die Geldstrafe weiters um das Eineinhalbfache auf insgesamt € 160.650,--.
Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. ist (neben der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) auf eine (primäre) Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (vgl. dazu zB. bzw. ). Dabei beträgt bei den nicht der gerichtlichen, sondern der Ahndung durch einen Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. a vorbehaltenen Finanzvergehen (vgl. auch § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG) das mögliche Höchstausmaß ebenfalls drei Monate.
Gemäß § 23 FinStrG bilden die Grundlage für die innerhalb des gesetzlichen Rahmens auszumessende(n) Strafe(n) die Schuld des Täters (Abs. 1), die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden gesetzlichen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. §§ 32 bis 35 StGB (Abs. 2) sowie - für die Ausmessung der Geldstrafe - die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (Abs. 3).
Zur Beurteilung des im Anlassfall vorliegenden Unrechtsgehaltes ist neben den schon ob der Höhe des Verkürzungsbetrages nicht als bloß unbedeutend zu bezeichnenden Tatfolgen und dem durch die Tatqualifikation im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG bestimmten Schuldausmaß insbesondere festzustellen, dass die festgestellten Tathandlungen des Beschuldigten zu Teilfaktum a) gleichsam unmittelbar an den Schuldspruch zur StrNr. 046-2001/00365-001 bzw. an die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu StrNr. 046-2001/00017-001 anschlossen, was den zwingenden Schluss nahe legt, dass sich der Beschuldigte auch durch die Verhängung empfindlicher Geldstrafen - die gegen ihn in den genannten Strafverfahren ausgesprochenen Geldstrafen bewegen sich trotz seiner ungünstigen Persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immerhin zwischen 15 und 26 % - nicht davon abhalten lässt, sein vorschriftswidriges Verhalten zur Abgabenvermeidung unverzüglich und planmäßig fortzusetzen.
Strafmildernd gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG und somit zu Gunsten des Beschuldigten schlagen das Geständnis bzw. seine Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB) sowie die ebenfalls zu relevierende Tatsache, dass der Tatvorsatz hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzungen 2002 und 2003 lediglich auf eine vorübergehende, gleichsam einen Kredit zu Lasten des Abgabengläubigers darstellende, Abgabenverkürzung gerichtet war, durch.
Dem gegenüber stehen jedoch die Erschwerungsgründe des § 33 Z. 1 StGB (langer Tatzeitraum bzw. Mehrzahl der deliktischen Angriffe).
Ließe man die Bestimmung des § 15 FinStrG vorerst einmal außer Acht, wäre zur Ausmessung der Geldstrafe anzumerken, dass - wie oben ausgeführt - sich der Beschuldigte in der Vergangenheit offenbar auch durch nicht unempfindliche Strafen nicht davon abhalten ließ, nahezu sofort nach deren Ausspruch wiederum sein inkriminiertes Verhalten fortzusetzen und es nunmehr sowohl zur Hintanhaltung weiterer Finanzvergehen durch den Beschuldigten selbst als auch durch die mit der Veröffentlichung der gegenständlichen Entscheidung von Relation zwischen den Tat- und Täterumständen einerseits und dem Strafausmaß andererseits in Kenntnis gesetzte Allgemeinheit einer gravierenden Sanktionierung bedarf, um den diesbezüglichen gesetzlichen Strafzielsetzungen zu entsprechen.
So gesehen wäre trotz der beschriebenen mildernden Umstände eine Geldstrafe von etwa der Hälfte der Strafdrohung nach §§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 FinStrG, also eine solche von gerundet € 54.000,--, zu verhängen.
Hinsichtlich der derzeitigen, für die Ausmessung der Geldstrafe heranzuziehenden, finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist insbesondere unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse davon auszugehen, dass der nach wie vor gewerblich tätige EP (Summe der Einkünfte 2005: € 17.109,50), über dessen Vermögen 2004 der letztlich im Dezember 2005 in einen Zwangsausgleich mündende Konkurs eröffnet wurde, und dem laut eigenen Angaben monatlich ca. € 1.000,-- zur privaten Lebensführung zur Verfügung stehen, gemeinsam mit seiner (berufstätigen) Gattin sorgpflichtig für drei Kinder ist und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 62.000,-- aufweist. Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation jedenfalls nicht in der Lage, höhere Strafbeträge zu bezahlen.
Unter Beachtung dieser ungünstigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wäre ein Abschlag des obigen Betrages um die Hälfte möglich, sodass die verbleibende Geldstrafe € 27.000,-- betragen würde. Dabei erschiene eine neben dem möglichen Höchstausmaß iSd. § 20 Abs. 2 FinStrG auch durch die (fiktive) Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe eine Grenze findende Ersatzfreiheitsstrafe von zumindest zehn Wochen angebracht
Die Prognose hinsichtlich eines zukünftigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens des EP bei bloßen ist nach Ansicht des Berufungssenates aber - wie erwähnt - negativ.
Um den Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen, war daher vielmehr spruchgemäß gegen ihn mit einer Freiheitsstrafe von ausreichender Dauer vorzugehen.
In der Rangordnung der Sanktionen kommt nach Ansicht des Berufungssenates einem den Bestraften seine Freiheit einschränkendes Strafübel ein höheres Gewicht zu als der Verhängung einer bloßen Geldstrafe, mag dann auch in Anbetracht ihrer Uneinbringlichkeit eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle treten.
Der Berufungssenat hofft in Abwägung dieser Argumente, dass bei Verhängung einer einmonatigen Freiheitsstrafe auch eine außerordentlich milde Geldstrafe von lediglich einem Drittel des andernfalls - siehe oben - erforderlichen Ausmaßes ausreichen wird, den Strafzwecken Genüge zu tun.
Es war daher unter Bedachtnahme auf die persönliche und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten neben der Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe von € 9.000,--, das sind lediglich 5,60 % (!) des maximalen Strafrahmens, auszusprechen.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. So hätten - siehe oben - im gegenständlichen Fall die Vorschreibung von € 27.000,-- an Geldstrafe zur Vorschreibung von zehn Wochen Ersatzfreiheitsstrafe geführt. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen Relation ausnahmsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Monate das Auslangen gefunden werden.
Die gegenständliche Entscheidung bietet dem Beschuldigten die letztmalige Gelegenheit, bei Begleichung einer Geldstrafe im für ihn gerade noch bezahlbarem Ausmaß, Verbüßung von vier Wochen Haft und zukünftigem abgabenrechtlichen Wohlverhalten seine persönliche und insbesondere seine berufliche Situation zu konsolidieren. Weitere Verfehlungen hätten jedoch unweigerlich erneute Strafverschärfungen zur Folge.
Mit seinem Begehren auf Erhöhung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist der Amtsbeauftragte auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Für den Vollzug der Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen der §§ 175 bis 179 FinStrG.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Marktfierant Abgabenhinterziehung Gewerbsmäßigkeit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung Strafbemessung Rückfall Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Freiheitsstrafe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at