Zurückweisung einer Berufung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr., betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines amtlichen Befundes über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 90,00 fest, wogegen der Bw. mit eine Berufung einbrachte. Darin führte der Bw. unter Hinweis auf die offensichtlich versäumte Berufungsfrist aus, dass er unter fachärztlicher Behandlung gegen Depressionen stünde und erbat diesbezüglich große Nachsicht der Behörde.
Mit Bescheid vom wurde die Berufung vom FAG mit der Begründung, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei, gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung räumte der Bw. ein, dass aus dem Zurückweisungsbescheid richtig hervorgehe, dass die vorangegangene Berufungsfrist abgelaufen sei, doch sei auf die dargelegten Gründe nicht eingegangen worden und ergänzte weiters sein diesbezügliches Vorbringen unter Beilage fachärztlicher Befunde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das FAG im Wesentlichen aus, dass weder ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden sei, noch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse als Grund für die Verhinderung an der Einhaltung der Frist vorgebracht worden seien.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies die Bw. neuerlich auf seine gesundheitlichen Probleme als eigentliche Ursache für die Fristversäumnis.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Zum Einwand des Bw., dass seine gesundheitlichen Probleme die eigentliche Ursache für die Fristversäumnis wären, sowie zum Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung, dass unabwendbare Ereignisse als Grund für die Verhinderung an der Einhaltung der Frist nicht vorgebracht worden seien, ist zu sagen, dass dafür lediglich in einem Wiedereinsetzungsverfahren nach § 308 BAO ff Raum wäre und dies nicht Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist.
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) ist bei Versäumung einer Berufungsfrist auf Grund des § 310 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz berufen.
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ().
Lt. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern liege im gegeben Fall ein Wiedereinsetzungsantrag nicht vor. Jedenfalls wurde ein solcher nicht bejahend entschieden.
Der Bw. räumt ein, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt wird, dass sich aus § 310 Abs. 3 BAO ergibt, dass bei Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages der Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt würde.
Es wird jedoch weiters darauf hingewiesen, dass lt. Aktenlage im bezughabenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Zl 2005/06/xxx eine Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde und Verfahrenshilfe in anderen Verfahren einer Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 VwGG wohl nicht entgegensteht, dass die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht hat und dass die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nach ha. Rechtssprechung auch dann anfällt, wenn die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt und die Beschwerde deshalb zurückgewiesen wird (siehe ), sodass davon auszugehen ist, dass die Berufung gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung, wäre sie nicht als verspätet zurückgewiesen worden, wohl abzuweisen wäre.
Abschließend wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über das Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter "www.ris.bka.gv.at/Vwgh" und Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates unter "findok.bmf.gv.at/findok" abzurufen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at