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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 25.01.2010, RV/0678-K/08

1. Aufwendungen betreffend Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, (Familien-)Heimfahrten zur kranken Mutter, Kreditzinsen sowie entstandener Schaden infolge PKW- Diebstahls vor Antritt einer beruflich veranlassten Fahrt als Werbungskosten; 2. Wasserschäden infolge undichten Daches als außergewöhnliche Belastung


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Miterledigte GZ:
RV/0457-K/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., wohnhaft in K, vertreten durch die StB, Steuerberatungsgesellschaft mbH in V vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Villach, dieses vertreten durch HR Dr. J, vom betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2004 und vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren als Angestellter der Firma X GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den bezughabenden Erklärungen für 2001 bis 2005 wies der Bw. neben diesen Einkünften auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung aus.

In der Einkommensteuererklärung für 2001 beantragte der Bw. Werbungskosten in Gesamthöhe von S 265.736,31. Diese Aufwendungen setzen sich zusammen aus Reisekosten (S 76.883,70), Telefonkosten (S 15.356,61), Kosten für die Begründung und Haltung eines Zweitwohnsitzes in Wien (S 66.480,-; davon entfallend auf Miete S 39.600,-, Möbel S 23.000,-, Versicherung S 950,-, Strom S 2.640,- und Rauchfangkehrer S 290,-) sowie "Familienheimfahrten" nach Kärnten zu seiner schwer erkrankten Mutter (S 107.016,-).

Im Zuge der Veranlagung kürzte das Finanzamt die geltend gemachten Reisekosten um S 33.000,-. Eingekürzt auf S 22.890,- wurden auch jene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haltung des Zweitwohnsitzes. Die beantragten Familienheimfahrten wurden zwar dem Grunde nach anerkannt, betragsmäßig jedoch mit der Hälfte des höchsten Pendlerpauschales (S 14.400,-) begrenzt.

In der Einkommensteuererklärung für 2002 machte der Bw. ua. nachstehende Aufwendungen als Werbungskosten geltend: Zweitwohnsitz in Wien (€ 3.175,34), Familienheimfahrten (€ 9.441,12) und einen durch den Diebstahl seines Fahrzeuges der Marke Audi 100 erlittenen Schaden in Höhe von € 22.257,-. Von diesen genannten Aufwendungen anerkannte das Finanzamt lediglich einen Teilbetrag in Höhe von € 3.400,--. Damit sollte jener durch den Fahrzeugdiebstahl verursachte Schaden steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen für die Haltung eines Zweitwohnsitzes sowie für Familienheimfahrten blieben indes im Zeitraum 2002 zur Gänze unberücksichtigt.

Jenen in den Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 ausgewiesenen Beträgen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten (tit. "Heimfahrten Pflege Mutter") in Höhe von € 8.885,76 (2003) und € 3.668,24 (2004) blieb ebenso die Anerkennung versagt. Die übrigen in diesen Zeiträumen unter dem Werbungskostentitel geltend gemachten Aufwendungen (Reisekosten, PC) fanden indessen steuerliche Berücksichtigung.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 eingebrachten Berufungseingabe führte die steuerliche Vertretung aus, die im Zuge der Veranlagung für 2001 vorgenommene Kürzung der Aufwandsposition "Reisekosten" um € 33.000,- sei unzulässig. Der Bw. sei dazu verhalten gewesen, den gesamten unter diesem Titel geltend gemachten Betrag von € 76.883,70 aus Eigenem zu tragen.

Zur Nichtanerkennung von Aufwendungen für die Haltung eines Zweitwohnsitzes in Wien bzw. für Familienheimfahrten (2001-2004) wurde vorgebracht, dass sich der Bw. um seine schwer kranke in RR lebende Mutter kümmern hätte müssen und die hiefür anerlaufenen Kosten betraglich weit höher ausgefallen seien, als der im Jahre 2001 behördenseits in Ansatz gebrachte Teilbetrag von S 14.400,-. Im Übrigen sei laut einhelliger verwaltungsgerichtlicher Judikatur auf die Verhältnisse des Einzelfalles und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen. Der Einwand des Finanzamtes, wonach Heimfahrten zu den Eltern steuerlich nicht anzuerkennen seien, sei dem Einkommensteuergesetz nicht zu entnehmen. Eine derartige Differenzierung in Bezug auf die "Familie" erweise sich zudem als ungerechtfertigt, da bei einem Alleinstehenden die Eltern als Familie anzusehen seien.

Eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten erweise sich bereits aus dem Grunde als gerechtfertigt, da es ihm infolge der Krankheit seiner Mutter nicht möglich gewesen sei, einen Familienwohnsitz am Beschäftigungsort zu begründen.

Was das im Jahre 2002 auf einer Dienstreise gestohlene Kraftfahrzeug anlange, so habe die Abgabenbehörde den erwachsenen Schaden lediglich im Ausmaß von 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges berücksichtigt. Diesbezüglich werde beantragt, den tatsächlich aus diesem Diebstahl erwachsenen Schaden in Höhe von € 22.257,- einkünftemindernd in Abzug zu bringen.

Mit Vorhalt vom brachte das Finanzamt dem Bw. Nachstehendes zur Kenntnis und trug diesem gleichzeitig auf, folgende Unterlagen zur Vorlage zu bringen:

"1) Laut Berufung geben Sie bekannt, dass der Spesenersatz nach § 26 Einkommensteuergesetz nicht für Dienstreisen ausgezahlt wurde. Sie werden ersucht, bekannt zu geben, für welchen Aufwand ihrerseits der Spesenersatz geleistet wurde. Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist vorzulegen.

2) Die von Ihnen geltend gemachten Reisekosten pro Tag im Jahre 2001 für Moskau in Höhe von 4.470,54 und Volgograd von 2.537,- sowie im Jahre 2002 für Venedig in Höhe von € 560,- und Luxemburg von € 581,- sind auf Grund der angegebenen tatsächlichen Preise überhöht. Um Vorlage der Originalbelege wird ersucht. Für die Jahre 2003 und 2004 sind die Reisekosten detailliert wie im Jahre 2001 darzustellen.

3) Laut vorgelegter Aufenthaltsbescheinigung des LKH Kf war ihre Mutter von bis zur Behandlung. Ab ist Ihre Mutter im C Altenwohnheim in F gemeldet. Eine Pflege ihrer Mutter hat nicht stattgefunden, sondern handelt es sich lediglich um Besuchsfahrten. Diese sind nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.

4) Laut vorgelegter Anzeige wurde der Audi Quattro in der Privatzeit und nicht auf der Dienstreise gestohlen. Die gewährten Kosten von € 3.400,- sind zu versagen."

Mit Vorhaltsbeantwortung vom bzw. Ergänzungsschreiben vom führte der Bw. aus, dass es sich bei dem steuerfrei zur Auszahlung gelangten Betrag von S 33.000,- nicht, wie das Finanzamt vermeint habe, um Reisekostenersätze handle, sondern um ein "Übersiedlungspauschale", welches ihm von seinem Dienstgeber anlässlich seiner Wohnsitzverlegung von Kärnten nach Wien einmalig gewährt worden sei. Weiters übermittelte der Bw. eine Aufstellung der Reisekosten für 2001. Zum Streitpunkt "Doppelte Haushaltsführung" bzw. "Familienheimfahrten" führte dieser aus, dass die Heimfahrten zur Mutter nicht als Besuchsfahrten im herkömmlichen Sinne zu werten seien. So habe er seine Anwesenheit in Kärnten insbesondere dafür verwendet, Erledigungen im Haushalt der Mutter zu verrichten, ihre Haustiere zu versorgen, Besprechungen mit diversen behandelnden Ärzten und Therapieanstalten in medizinischen und organisatorischen Belangen zu führen, einen Pflegeplatz zu organisieren, etc.. Er habe auch seinen gesamten Urlaub für Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung seiner Mutter verwendet. Diese sei an der Immunkrankheit "Lupos" erkrankt und für einige Wochen klinisch tot gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten ihm angeraten, auch in diesem Zustand den persönlichen Kontakt fortzusetzen, zumal sich ein solcher positiv auf den Heilungsverlauf auswirken würde.

Zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens brachte der Bw. eine vom LKH Kf ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung sowie einen Arztbrief der Neurologischen Abteilung des LKH Kf zur Vorlage.

Zum Berufungspunkt "Schaden durch Diebstahl des KFZ" führte der Bw. ins Treffen, dass sein Fahrzeug in der Nacht zwischen dem 28. und in Wien, und zwar auf Höhe der Gebäude Straße Nr, entwendet worden sei. Der daraus erwachsene Gesamtschaden - so seien etwa auch die sich im Fahrzeug befindlichen Kreditkarten gestohlen worden - belaufe sich auf € 25.130,-. Er habe seinen Arbeitgeber ersucht, ihm zumindest teilweise den erwachsenen Schaden zu ersetzten. Dieser habe jedoch abgelehnt.

Der Bw. brachte weiters vor, es sei in keinster Weise einsichtig, weshalb die unter dem Titel "außergewöhnliche Belastung" geltend gemachten Wasserschäden, deren Gesamthöhe sich auf insgesamt ca. € 18.000,- belaufen würde (ohne Kosten der Rechtsvertretung), steuerlich nicht berücksichtigt worden seien. Von Seiten der Vermieterin "H" seien ihm diesbezüglich lediglich € 7.000,- an Aufwendungen ersetzt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheid 2001 teilweise Folge gegeben. So wurden darin Reisekosten laut Erklärung um "Diäten Nächtigung 21. - " (S 2.799,-) sowie "Diäten Tagesgelder 21. - " (S 2.092,-) gekürzt, womit sich an Reisekosten ein Betrag von S 71.993,- ergab. Jenen Aufwendungen, die für die Haltung des Zweitwohnsitzes in Wien angefallen waren, blieb unter Hinweis darauf, dass eine Übersiedlungspauschale von S 33.000,- steuerfrei zur Auszahlung gelangt sei, die steuerliche Anerkennung versagt.

Darüber hinaus wurden Telefonkosten im Ausmaß von S 15.356,- sowie Familienheimfahrten in Höhe von S 14.400,- als Werbungskosten anerkannt, sodass insgesamt im Jahre 2001 ein Betrag von S 101.749,- unter dem Werbungskostentitel Anerkennung fand.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass den vom Bw. im Verwaltungsverfahren nachgewiesenen und tatsächlich angefallenen Hotelkosten für Dienstreisen nach Moskau, Moldawien und Venedig Werbungskostencharakter beizulegen sei. Zu versagen sei, so das Finanzamt, lediglich der Doppelansatz von Diäten für Nächtigung und Tagesgelder für die in der Zeit vom 21. bis absolvierten Reisen. Bei den durchgeführten Heimfahrten zur kranken Mutter handle es sich um keine Familienheimfahrten im herkömmlichen Sinne, da gegenständlich kein Familienwohnsitz vorliegen würde. Als Familienwohnsitz gelte jener Ort, an dem der Steuerpflichtige gemeinsam mit seiner Frau bzw. seinem Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhalte. Weiters habe der Bw. in Bezug auf die Kosten betreffend Familienheimfahrten keine stichhaltigen Gegenäußerungen vorgebracht, weshalb Aufwendungen dieser Art, wie im Erstbescheid, mit S 14.400,- (Hälfte des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c EStG) anzuerkennen seien.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde vom Finanzamt unter Hinweis darauf, dass keine relevanten Gegenäußerungen vorgebracht worden seien, mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

In den Berufungsvorentscheidungen betreffend die Zeiträume 2003 und 2004 wurden nachträglich geltend gemachte Zinsen für die Vorfinanzierung von Reisekosten im Ausmaß von € 3.123,80 (2003) und € 4.103,31 (2004) als Werbungskosten anerkannt. Die übrigen Werbungskosten beliefen sich auf die im Erstbescheid ausgewiesene Höhe. Damit blieben jene Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten (2003: € 8.885,76; 2004: € 3.668,24) zur Gänze unberücksichtigt

In der Einkommensteuererklärung für 2005 machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von € 3.657,01 (Arbeitsmittel € 297,-; doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten € 2.421,-; sonstige Werbungskosten € 939,01) geltend. Darüber hinaus wurden in einem gesonderten Schreiben Aufwendungen für Zinsen im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Reisekosten in Höhe von € 3.963,55 geltend gemacht.

Im Einkommensteuerbescheid 2005 anerkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von € 5.199,56. In der Bescheidbegründung wurde auf die in den Einkommensteuerbescheiden bzw. Berufungsvorentscheidungen der Vorjahre ausgeführten Erwägungen verwiesen. Evident ist, dass jenen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zur Gänze die Anerkennung versagt blieb.

Mit Eingabe vom erhob der Bw. das Rechtsmittel der "Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2005". Diese Eingabe wurde vom Finanzamt hinsichtlich der Zeiträume 2001 bis 2004 als Vorlageantrag iSd § 276 BAO qualifiziert.

In der besagten Eingabe führte der Bw. zum Berufungsjahr 2001 aus, die von der Behörde im Zuge ihrer Berufungsvorentscheidung erfolgte Einkürzung von Nächtigungs- und Tagesgebühren iHv S 2.799,- und S 2.092,- sei zu Unrecht erfolgt. Zur Anspruchsberechtigung dieses Begehrens wurde konkret Nachstehendes eingewendet:

"Der Reiseverlauf war vom 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr Metal Expo Moskau (Moscow Hotel R 18/1, Moscow 129110 Russia Tel H.) wo die Hotelübernachtung sowie der Tagessatz laut Bundes S 558,-/Tag verrechnet wurde.

Weiterreise (Zwischenziel Moldawien) vom 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr MMZ Moldawien. In Moldawien wurde der Tagessatz 507,- und Nachtsatz 426,- laut Auslandsreisesätze (Gebührenstufe V) Bundes verrechnet. Keine Hotelkosten in Moldawien. Rückreise nach Moskau 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr Metal Expo Moskau (Moscow M Hotel 34 Mos, 125047 Russian Federation Tel. + 74..). Hotelübernachtung und Tagessatz von S 558,- wurden geltend gemacht. Essen von 105,61 USD und Mini Bar von 15 USD wurde auf der Hotelrechnung abgezogen und privat bezahlt (Wechselkurs USD / ATS - 15,92627)."

Der Bw. führte weiters ins Treffen, das steuerfrei zur Auszahlung gelangte "Übersiedlungspauschale" (S 33.000,-) sei für die Übersiedlung ("Transport, Möbel, Ausmalarbeiten") nach Wien, Straße Nr., verwendet worden sei. Ein geringer Betrag sei für die Behebung von Wasserschäden in der in RR, H 3, situierten Wohnung verwendet worden.

Die Kosten für die Haltung des Zweitwohnsitzes in Wien beliefen sich im Streitjahr 2001 auf S 66.480,-. Dieser Betrag beinhalte weder Kosten für die Wohnsitzverlegung im engeren Sinne (Transport von Einrichtungsgegenständen) noch Restaurierungskosten.

Was die Wasserschäden in seiner in RR, H 3, gelegenen Wohnung anlange, so würden sich diese auf € 17.500,- belaufen. Seitens der Versicherung seien keinerlei Leistungen erbracht worden. Zudem seien im Zuge der Schadensabwicklung weitere Aufwendungen angefallen. So hätten am und Besprechungen über die Schadensregulierung mit einem Vertreter der Vermieterin in Kf stattgefunden. Da er (Bw.) seit Februar 2004 in Schweden arbeite, habe er zur Wahrung dieser Termine eigens nach Kärnten anreisen müssen. Die hierfür erwachsenen Kosten beliefen sich auf € 436,36 und € 762,38. Weiters habe er in dieser Causa am eine Besprechung mit seinem Rechtsanwalt zu führen gehabt, zumal eine gerichtliche Austragung des Schadenersatzanspruches beabsichtigt gewesen sei. Die Kosten hiefür (Flug, Autovermietung) beliefen sich auf € 737,22. Aufwendungen für ein nochmaliges Ausmalen der Wohnung fielen 2005 in Höhe von € 202,40 an.

Der Bw. bekräftigte abermals, dass die in den Jahren 2001 bis 2004 unternommenen Familienheimfahrten im Wesentlichen wegen des Gesundheitszustandes seiner Mutter absolviert worden seien. Ein gemeinsamer Hausstand mit seiner damaligen Lebensgefährtin sei eben aufgrund des Umstandes, dass seine Wohnung aufgrund des Wasserschadens zum Teil unbrauchbar gewesen sei, nicht möglich gewesen.

Ursprünglich habe er geplant, ab dem Jahre 2003 nach S, China, zu übersiedeln, um dort bei RS tätig zu sein. Die schwere und lebensbedrohliche Erkrankung seiner Mutter habe dies aber verhindert. Sonach habe er sich entschlossen ab Februar 2004 in Schweden für den RN Konzern tätig zu sein. Die Flugdistanz zwischen Schweden und Österreich betrage lediglich ca. fünf Stunden, sodass ein Aufsuchen seiner Mutter weitaus öfter stattfinden habe können, als wie wenn er in Asien tätig gewesen wäre.

Der Bw. legte in einer Zusammenfassung die von ihm begehrten (strittigen) Werbungskosten bzw. agB wie folgt dar:


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für 2001
ATS 4.891
Nächtigungs- und Tagesdiäten
ATS 28.109,30
Differenz der Übersiedlungspauschale von S 33.000,-
ATS 92.616,31
Familienheimfahrten abzgl PP (wurde gewährt)
ATS 2.524,40
Zinsen für Kredit Nr. 9
ATS 43.445,-
Beruflicher Zweitwohnsitz Wien, Kosten 66.480,- , gewährt S 22.890,-
für 2002:
EUR 3.175,34
Beruflicher Zweitwohnsitz in Wien
EUR 9.441,12
Familienheimfahrten
EUR 155,42
Zinsen für Kredit Nr. 9
EUR 5.035,00
Wasserschäden - Außergewöhnliche Belastung
für 2003:
EUR 1.217,96
Beruflicher Zweitwohnsitz in Wien
EUR 8.885,76
Familienheimfahrten
EUR 155,42
Zinsen für Kredit Nr. 9
EUR 5.035,00
Wasserschäden - Außergewöhnliche Belastung
für 2004:
EUR 3.668,24
Familienheimfahrten
EUR 156,21
Zinsen für Kredit Nr. 9
EUR 1.480,00
Wasserschäden - Außergewöhnliche Belastung
EUR 436,36
Wasserschäden, Meeting Kf am , Dienstort SE
für 2005:
EUR 762,38
Wasserschäden, Meeting Kf am , Dienstort SE
EUR 84,03
Zinsen für Kredit Nr. 9, Laufzeitende 04/2005
EUR 737,22
Wasserschäden, RA Kf am
EUR 202,40
Ausmalen Wasserschaden

In Bezug auf das gestohlene Fahrzeug der Marke Audi 100, Pol. KZ 123, gab der Bw. bekannt, dass die Exekutive den genauen Tatzeitpunkt des Diebstahls nicht eruieren habe können. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, ob das Fahrzeug im Zuge einer Dienstreise gestohlen worden sei. Er ersuche aber diesbezüglich von einer Beweisführung abzusehen und den tatsächlich anerlaufenen Schaden einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Zum Berufungspunkt "Wasserschäden als agB" legte der Bw. eine Eingabe seines Rechtsvertreters, RA Dr. Rn, zu dem vor dem Bezirksgericht D zur Zl C1 geführten Verfahren vor. Daraus geht hervor, dass die Vermieterin (H Gem Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft) als Klägerin auftrat und den Bw. auf Zahlung des einbehaltenen Mietzinses in Höhe von € 6.967,39 sA. klagte. Im besagten Schriftsatz führte der Rechtsvertreter aus, es sei richtig, dass mein Mandant (Bw.) in der Zeit vom bis an die Klägerin keinen Bestandzins mehr gezahlt habe. Die Weigerung den vereinbarten Bestandzins zu leisten sei einzig und allein aus dem Grunde erfolgt, da infolge eines nicht intakten Daches seit dem Jahre 1996 kontinuierlich Wasser in die Wohnung des Beklagten (Bw) eingedrungen sei und Schäden an diversen Einrichtungsgegenständen verursacht habe. Konkret sei es zwischen 1996 und 2004 immer wieder zu Wassereinbrüchen am gegenständlichen Bestandobjekt gekommen, die vielfach derart heftig gewesen seien, dass der Beklagte seine Wohnung zeitweise gar nicht bewohnen habe können und folglich dazu verhalten gewesen sei, auswärts zu nächtigen. Des Öfteren sei es auch vorgekommen, dass der Beklagte von einer Auslandsgeschäftsreise zurückgekommen sei und sein gesamtes Mobiliar komplett durchnässt und unbrauchbar gewesen sei. Durch die immer wieder aufgetretenen Wassereinbrüche sei dem Beklagten ein umfassender Schaden an den Einrichtungsgegenständen entstanden, welcher sich in Summe auf € 17.514,46 belaufen habe.

Das Finanzamt legte die Berufungen dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde der Bw. mit Vorhalt vom ersucht, unter entsprechender Nachweisführung bekannt zu geben, wann dieser seinen Zweitwohnsitz in Wien, Straße Nr., in Bestand genommen habe. Weiters wurde der Bw. dazu befragt, welche Möbel er im Jahre 2001 für seine Zweitwohnung in Wien angeschafft habe sowie ob in diesem Zeitraum eine Lebensgemeinschaft in Kärnten bestanden habe. Ferner wurde der Bw. ua. ersucht, den Nachweis über jene Schäden zu erbringen, welche infolge der Wassereinbrüche in seiner Genossenschaftswohnung in RR entstanden seien.

Mit E-Mail vom gab der Bw. unter Beibringung eines entsprechenden Nachweises (Einzahlungsbeleg betreffend Miete) bekannt, dass er die Wohnung in Wien, Straße Nr., im Jänner 2001 bezogen habe. Der Bw. listete weiters all jene in der Zeit zwischen Jänner und März 2001 angeschafften Möbel für die Ausstattung seines Zweitwohnsitzes in Wien auf und gab gleichzeitig bekannt, dass er im Jahre 2001 eine Lebensgemeinschaft mit Fr.M in Radenthein unterhalten habe. Seit dem Jahre 2005 bestehe eine Lebensgemeinschaft mit Dr. Kv.

Mit Vorhaltschreiben vom wurde der Bw. unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungsmittel ua. aufgefordert, darzulegen, wozu der bei der Bank zu Kto Nr. 9 aufgenommene Kredit, dessen Zinsen in Höhe von S 2.524,40 (2001), € 155,42 (2002); € 172,33 (2003), € 1.480,00 (2004) und € 84,03 (2005) als Werbungskosten geltend gemacht worden sind, gedient habe. Dem Bw. wurde in diesem Zusammenhang auch aufgetragen, die Verausgabung der diesbezüglichen Kreditmittel zu bescheinigen. Weiters wurde der Bw. aufgefordert, all jene Schäden bzw. Aufwendungen, die zur Beseitigung der eingetretenen Wasserschäden verausgabt worden seien, belegmäßig nachzuweisen sowie das im Rechtsstreit mit der H, ergangene abschließende Urteil zur Vorlage zu bringen.

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom übermittelte der Bw. ua. eine Ablichtung des am mit der Bank, Filiale F, zu Kto.Nr. 9 abgeschlossenen Kreditvertrages. In dieser Urkunde wird nebst dem gewährten Kreditvolumen (S 300.000,-) ua. auch der Verwendungszweck ("Abdeckung von Verbindlichkeiten aus Wohnraumadaptierung für ETW") angeführt. Weiters brachte der Bw. das Protokoll über die am beim Bezirksgericht D abgeführte Streitverhandlung in der Rechtssache H Gem. Wohnungs- und Siedlungs ges Ktn. GmbH vs. Bw. zur Vorlage. Daraus ist zu entnehmen, dass die klagende Partei ("H") ihre ursprüngliche Forderung (auf Zahlung von Mietzinsrückständen) gegenüber dem Bw. in Höhe von € 6.967,39 auf € 5.067,39 einschränkte. In der besagten Verhandlungsschrift wird weiters vermerkt, dass die Versicherung der Klägerin zur Abgeltung der ihm (Bw.) entstandenen Schäden ein Betrag von € 1.900,- überwiesen habe. Dieser Betrag beinhalte nachstehende Teilpositionen: Isolierung (€ 139,-), Teppichboden (€ 620,14), Sockelleisten (€ 320,-), Malerei Schlafzimmer (€ 146,71), Kulanz (€ 674,15).

Der angeführte Rechtsstreit wurde schlussendlich in derselben Tagsatzung in Form eines Vergleiches beigelegt. Darin erzielten die Verfahrensparteien in nachstehenden Punkten Einigung:

"1. Die klagende Partei verzichtet auf die geltendgemachte und in der heutigen Tagsatzung eingeschränkte Klagsforderung.

2. Im Verfahren C2k (Kläger Bw., Beklagter H wegen Schadenersatz) tritt ewiges Ruhen ein.

3. Die Kosten im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren C2k werden gegenseitig aufgehoben.

4. Mit dem gegenständlichen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem gegenständlichen Bestandverhältnis verglichen und erloschen.

5. [..]"

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Aufwendungen für Dienstreisen

a.) Tages- und Nächtigungsgelder (ESt 2001)

Strittig ist die steuerliche Anerkennung von Tages- und Nächtigungsgebühren (Diäten für Nächtigung iHv S 2.799,- für einen in der Zeit von 21.11. bis erfolgten dienstlichen Aufenthalt in Moldawien; Tagesgelder iHv S 2.092,- für einen dienstlichen Aufenthalt in Moskau in der Zeit von 19.11. bis 21.11. und 24. bis ).

Der Bw. hatte für seinen Aufenthalt in Moldawien keine Hotelkosten als Werbungskosten geltend gemacht. Von einem doppelten Ansatz von Nächtigungskosten kann somit nicht gesprochen werden.

Die Ansicht des Bw. auf Berücksichtigung von Nächtigungsgelder als Werbungskosten im Ausmaß des jeweiligen Höchstansatzes für Bundesbedienstete (§ 26 Z 4 lit. e EStG) ist berechtigt und wird diese vom erkennenden Senat geteilt.

Was den Streitpunkt "Tagesgebühren" anlangt, so verweist der Bw. darauf, dass er die im Hotel konsumierten Mahlzeiten aus den jeweiligen Rechnungen über die aufgelaufenen Hotelkosten (Moscow Hotel R und Moscow M. Hotel) herausgeschält (siehe AS 77/2001 und AS 80/2001) und nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht habe. So seien lediglich die tatsächlich erwachsenen Nächtigungskosten als Werbungskosten in Abzug gebracht worden, indes der Verpflegungsmehraufwand aufgrund der jeweiligen Pauschalsätze für Bundesbedienstete steuermindernd in Ansatz gebracht worden sei.

Dem diesbezüglichen Vorbringen kommt bei vorliegender Sachlage Berechtigung zu. Die begehrten pauschalen Tagesgebühren haben Werbungskostencharakter und sind steuermindernd in Abzug zu bringen.

Gegenüber dem angefochtenen Erstbescheid vom ergeben sich allerdings in diesem Teilpunkt keine Änderungen. Bereits im angefochtenen Bescheid wurden Aufwendungen dieser Art - allerdings unter Anrechnung des steuerfrei erhaltenen "Übersiedlungspauschales" (vgl. nachfolgende lit.b) - vollinhaltlich anerkannt. Eine diesbezügliche Kürzung ergab sich erst im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom .

b.) Übersiedlungskosten nach Wien (ESt 2001)

Im Veranlagungszeitraum 2001 wurde dem Bw. ein einmaliges "Übersiedlungspauschale" in Höhe von S 33.000,- gewährt (AS 71/2001). Dieses gelangte gemäß § 26 EStG 1988 steuerfrei zur Auszahlung.

Das Finanzamt kürzte in der Meinung, dass es sich dabei um steuerfreie Reisekostenersätze handle, im angefochtenen Bescheid zu Unrecht die geltend gemachten Reisekosten in Höhe des "Übersiedlungspauschales".

Daraus folgt, dass Reisekosten in der vom Bw. geltend gemachten Höhe (S 76.883,70) als Werbungskosten in Abzug zu bringen sind.

2. Kosten der doppelten Haushaltsführung (2001 und 2002)

Für den aus beruflichen Gründen in Wien eingerichteten Zweitwohnsitz machte der Bw. in den Streitjahren Gesamtaufwendungen in Höhe von S 66.480, (2001) und € 3.175,34 (2002) geltend.

Das Finanzamt anerkannte die für 2001 beantragten "Aufwendungen für Möbel" (S 23.000,-) nicht sofort in voller Höhe als Werbungskosten, sondern verteilte die Anschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Damit brachte die Behörde lediglich 1/10 des diesbezüglich begehrten Betrages im Wege der AfA in Ansatz. Der sich so aus dem Titel "Beruflicher Zweitwohnsitz in Wien" ergebende Betrag von S 45.780,- wurde vom Finanzamt im halben Ausmaß, somit mit S 22.890,-, anerkannt (AS 49/2001).

Im Zuge der Veranlagung des Jahres 2002 blieben Aufwendungen dieser Art zur Gänze unberücksichtigt.

Grundsätzlich gilt im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten Folgendes:

Erwachsen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und ist die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, dann sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis, welche sich an die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes anlehnt, mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. ). Bei ledigen Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt werden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Nach der besagten Zeitspanne wird jedoch unterstellt, dass eine endgültige Aufgabe des ursprünglichen Wohnsitzes und dessen Verlegung zum Ort der Berufstätigkeit zumutbar ist. Bei einem verheirateten bzw. bei einem in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen erstreckt sich diese Zeitspanne gemäß verwaltungsgerichtlicher Judikatur auf bis zu zwei Jahren. Diese Ausweitung der Zumutbarkeitsgrenze ist insbesondere für Familien mit Kindern relevant, zumal in solchen Fällen eine Verlegung des Familienwohnsitzes weitaus problematischer ist, als bei einem Ledigen bzw. kinderlosen Paar.

Gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist es dem Steuerpflichtigen nach einem gewissen Zeitraum in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Dieser Zeitraum ist jedoch nicht nach schematischen Kriterien zu beurteilen, sondern hängt von diversen Faktoren, wie etwa nachweislich besonders schwierige Wohnungssuche (), besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger (), deren Mitübersiedlung unzumutbar ist (), etc., ab (zu den Gründen im Einzelnen vgl. JAKOM, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., S 651).

Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. vor, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes einzig und allein aus dem Grunde erfolgt sei, um seiner Mutter während ihrer lebensbedrohlichen Erkrankung sowie in den nachfolgende Zeiten der Rekonvalenz beizustehen. Der Umstand, dass NN (Mutter) im Jahre 2001 lebensbedrohlich erkrankt war und sich aus diesem Grunde in der Zeit vom bis an der Neurologischen Abteilung des LKH Kf in stationärer Behandlung befand, dokumentiert sich einerseits aus der Aufenthaltsbestätigung des LKH (AS 15/2004), andererseits aus den bezughabenden Arztbrief vom (AS 27/2004). Aktenkundig ist, dass in weiterer Folge NN ab März 2002 als Pflegefall im Caritasheim "XX" in F untergebracht war (AS 14/2004).

Auf Grund dieser besonderen Fallkonstellation erachtet der erkennende Senat die Beibehaltung des Familienwohnsitzes für die Dauer von eineinhalb Jahren (ggst. Jänner 2001 bis einschließlich Juni 2002) als sachgerecht und billig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beistand eines nahen Angehörigen in einer derartigen Lebenssituation positive Auswirkungen auf den Heilungsverlauf hat.

Zur Höhe der durch die doppelte Haushaltsführung erwachsenen Kosten ("Beruflicher Zweitwohnsitz Wien") ist auszuführen, dass die einzelnen Teilpositionen im Jahre 2001 in vollem Umfang, sohin mit S 66.480,00, im Jahre 2002 zur Hälfte (für die Zeitspanne Jänner bis Juni), sohin mit € 1.588,- anerkannt werden. Da es sich bei den angeschafften Gegenständen (Möbel) - wie erst im zweitinstanzlichen Verfahren zum Vorschein kam - um geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988) handelt und auch keine Gesamtsache iSd § 302 ABGB vorliegt, findet auch keine Verteilung der Kosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer statt. Allerdings ist im Jahre 2001 das steuerfrei zur Auszahlung gelangte Übersiedlungspauschale gegenzurechnen. Da der Bw. dieses mitunter auch für die Abdeckung von steuerlich nicht geltend gemachten, aber mit der Übersiedlung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten verwendet hat (Transportkosten, Ausmalarbeiten, Restaurierungskosten), deren exakte Höhe allerdings nicht beziffert werden konnte, wird das Übersiedlungspauschale nicht zur Gänze, sondern lediglich zu einem Teil angerechnet. Der erkennende Senat setzt im Wege der Schätzung den anzurechnenden Teil dieses Pauschales mit S 25.000,- fest.

Sonach ergeben sich an steuerlich wirksamen Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2001 S 41.480,- (S 66.480,- abzügl. S 25.000,-), für das Jahr 2002 € 1.588,-

3. Familienheimfahrten (ESt 2001 bis 2004)

Liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, so sind auch Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Bestimmung des § 20 Abs.1 Z 1 lit. e EStG 1988 idF des BGBl I 1996/201 normiert eine betragsmäßige Beschränkung der Aufwendungen für Familienheimfahrten. Darin wird festgelegt, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz ("Familienheimfahrten") den in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG angeführten Höchstbetrag ("großes Pendlerpauschale") nicht überschreiten darf. Das große Pendlerpauschale beträgt für eine 60 km übersteigende Fahrtstrecke für die Zeiträume 2001 und 2002 jährlich S 28.800,-/ € 2.100. Somit ist für das Berufungsjahr 2001 der Pauschalbetrag zur Gänze, für das Jahr 2002 zur Hälfte (€ 1050,- ) in Ansatz zu bringen.

Hinsichtlich der Berufungszeiträume 2003 bis 2005 ergibt sich weder eine Anspruchsberechtigung für die steuerliche Anerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung noch von Kosten für Familienheimfahrten. Diesbezüglich war das Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen.

4. Kreditzinsen (ESt 2001 bis 2005)

Im Rahmen der ergangenen Berufungsvorentscheidungen anerkannte das Finanzamt nachgewiesene Kreditzinsen im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Reisekosten in Höhe von € 3.213,80 (2003), € 4.103,31 (2004) und € 3.963,55 (2005). Der dem zugrunde liegende Kredit wurde bei der Bank2 zu Konto Nr. 444 aufgenommen.

Zum Nachweis der im Zuge des Vorlageantrages zusätzlich beantragten Kreditzinsen (2001: € 2.524,40; 2002: € 155,42; 2003: € 172,33; 2004: € 1.4801,00; 2005 € 84,03) für einen bei der BAWAG zu Kto.Nr. 9 aufgenommenen Kredit legte der Bw. eine Gleichschrift der zugrunde liegenden Krediturkunde vor. Unter Verwendungszweck wird in dieser Urkunde die "Abdeckung von Verbindlichkeiten aus Wohnraumadaptierung für eine Eigentumswohnung" angeführt. Der Bw. führte zwar in seiner Vorhaltsbeantwortung erläuternd aus, dass die Angabe dieses Verwendungszweckes auf Anraten des Bankangestellten erfolgt sei, um so bessere Kreditkonditionen generieren zu können. Den Beweis dafür, dass mit dem Kredit Reisekosten vorfinanziert worden seien, blieb der Bw. allerdings schuldig.

Der Berufung kommt in diesem Punkte teilweise Berechtigung zu. Als abzugsfähig anerkannt werden jene Zinszahlungen, welche die Amtspartei in ihren Berufungsvorentscheidungen bereits als Werbungskosten anerkannt hatte (2003: € 3.213,80, 2004: € 4.103,31, 2005: € 3.963,55).

5. PKW Diebstahl (ESt 2002)

Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer berufsbedingten Fahrt an seinem Kraftfahrzeug infolge eines Unfalles einen Schaden oder wird das Kraftfahrzeug gestohlen, stellt die Wertminderung idR einen im Jahr des Schadenseintrittes im Rahmen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) zu berücksichtigenden Aufwand dar (VwGH , 89/14/0056 und LStR 2002, Rz 327). Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung des Schadens ist allerdings, dass der Schaden im Zuge der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges eintritt.

Im gegenständlichen Fall wurde der PKW des Bw. laut aktenkundiger Anzeigebestätigung, ausgestellt von der BPD Wien, Wachzimmer 1, zwischen dem , 20:30 Uhr und , 08:00 Uhr von unbekannten Tätern gestohlen. Das Fahrzeug war vor der privaten Wohnung des Bw. auf Höhe der Häuser Wien 12., Straße Nr., abgestellt. Der Bw. gab an, dass er beabsichtigt habe, am eine Dienstreise durchzuführen.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist zu ersehen, dass der PKW nicht im Zuge einer Dienstreise gestohlen wurde, sondern - wie auch vom Bw. ins Treffen geführt - vor Antritt einer solchen. Damit ist aber evident, dass gegenständlich ein unmittelbarer Konnex zwischen einer berufsbedingten Fahrt und dem Diebstahl des Fahrzeuges nicht existiert.

Die Berufung war in diesem Punkte als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich zum Nachteil des Bw. abzuändern.

6. Wasserschäden als agB (ESt 2002 bis 2005)

Die Bestimmung des § 34 EStG 1988 regelt die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen wie folgt:

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300 Euro 6%

mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%

mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%

mehr als 36.400 Euro 12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. [..].

§ 34 Abs. 6 erster Rechtsfall (Teilstrich) spricht nicht Schadensfälle schlechthin an, die den Steuerpflichtigen treffen können, sondern vom engeren Begriff der "Katastrophenschäden". Eine Legaldefinition dieses Begriffes ist allerdings im § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht enthalten. Das Gesetz erwähnt nur beispielhaft schädigenden Ereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinenabgänge, die noch durch weitere ergänzt werden können, wie zB Flächenbrände, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz, Steinschlag, Hagel, Schnee und Sturm (vgl. Schuch in ÖStZ 6/1976, 55f). Aus der bislang zu dieser Thematik ergangenen Judikatur ist allerdings zu entnehmen, dass es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln muss, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (). Durch den Schadenseintritt muss eine durch höhere Gewalt aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (). Aus der Aufzählung im § 34 Abs. 6 leg.cit. schließt die Judikatur, dass ausschließlich Naturkatastrophen von der Bestimmung erfasst sind ( ZI 87/14/0116).

Der enge Begriff "Katastrophenschaden", ist - wie bereits dargelegt - im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Sonach ist auf die zu dieser Thematik ergangene einschlägige verwaltungsgerichtliche Judikatur abzustellen, wonach unter Katastrophen iSd § 34 Abs. 6 leg.cit. nur solche zu verstehen sind, die a) nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und b) in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und c) von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (vgl. etwa , , 87/14/0116).

Gegenständlich ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Schadenseintritt durch eine Naturkatastrophe bzw. katastrophenähnliche Ereignis hervorgerufen bzw. verursacht worden ist. Aus der Aktenlage ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Wassereinbrüche infolge eines schadhaften Daches ereigneten und in regelmäßigen Abständen über einen längeren Zeitraum hindurch - der Bw. spricht von 1996 bis 2003 - eintraten. Auch für die Annahme, dass die Beschädigung des Daches als schadenskausales Ereignisses durch eine Naturkatastrophe hervorgerufen worden wäre, ergeben sich gegenständlich keine Anhaltspunkte. Derartiges wird vom Bw. auch gar nicht vorgebracht.

Aus den genannten Gründen kommt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als "Katastrophenschaden" iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 a limine nicht in Betracht.

Zu prüfen bleibt, ob nicht eine Einstufung des durch Wassereintritt hervorgerufenen Schadens als außergewöhnliche Belastung nach der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 (agB mit Selbstbehalt) erfolgen kann. Aufwendungen, die zur Wiederbeschaffung untergegangener Wirtschaftsgüter des Privatvermögens getätigt werden, führen grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung (Doralt, EStG Kommentar, § 34 Tz. 37). Derartige Aufwendungen können (nach älterer vwgerichtl. Judikatur) ausnahmsweise dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn "die Schadenslage aufgezwungen wurde und deren Beseitigung lebensnotwendig ist" ().

Die Beseitigung der vorliegenden durch regelmäßige Wassereinbrüche hervorgerufenen Schäden lässt sich nach der Auffassung des erkennenden Senates keinesfalls als "lebensnotwendig" einstufen. Das Vorliegen einer katastrophenähnlichen Situation ist angesichts der entstandenen Schäden auch gar nicht erkennbar. Damit kommt die Abzugsfähigkeit der in Streit stehenden Schäden als agB eo ipso nicht in Betracht.

Doch selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Schadensbeseitung "lebensnotwendig" wäre, bliebe dem diesbezüglichen Berufungsbegehren auch diesfalls aus folgenden Gründen die Anerkennung versagt:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche sich die Begünstigung stützen lässt. Dabei sind die Gründe im Einzelnen anzuführen (vgl. bspw. ). Ebenso hat der Abgabepflichtige die Höhe des eingetretenen Schadens nachzuweisen. Dazu es erforderlich, dass die einzelnen Aufwandspositionen, die zur Behebung des Schadens verausgabt werden, entsprechend ihrer Verausgabung den einzelnen Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) zuzuordnen. Überdies ist die Absetzbarkeit der Wiederbeschaffungskosten unter Beachtung der Gegenwerttheorie mit dem Zeitwert der zerstörten Wirtschaftsgüter vor Schadenseintritt begrenzt. Verbesserungen und Erweiterungen über den Zustand vor dem Schadensfall müssten daher grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Aufwandskürzung "Neu für Alt" - ). Zudem wären die Kosten der Schadensbehebung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 einzukürzen.

Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. trotz Aufforderung keinerlei Belege hinsichtlich der durchgeführten Renovierungsarbeiten zur Vorlage, sondern legte lediglich eine Aufstellung der durch die Wassereinbrüche in den Jahren 2000 bis 2005 aufgelaufenen Kosten (tit.: "Eigenbeleg für Aufwand und Renovierung der Wasserschäden in der Wohnung H 3") vor. Eine exakte Zuordnung der Schäden bzw. der Wiederbeschaffungskosten zu den einzelnen Veranlagungsjahren ist dabei in vielen Fällen gar nicht möglich. Die einzelnen Positionen wurden vom Bw. wie folgt aufgeschlüsselt dargelegt, wobei die letzte Spalte (Jahr der Anschaffung) handschriftlich ergänzt wurde:


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1.
Stehventilator
34,00 Euro
2000
2.
Isolierung (Heraklith, Platten)
139,00 Euro
2000
3.
Panelle Fichte
340,00 Euro
2000
4.
Entsorgung 2x (Mülldeponie Feistritz)
130,00 Euro
02/03
5.
Eigenleistung (mehrmal. Renovierung)
3.000,00 Euro
02/03
6.
Sofa (Arbeitskollegin Wien)
550,00 Euro
2002
7.
Gefriertruhe 2x (Inhalt, Entsorgung)
350,00 Euro
02/03
8.
Beschädigung d. Möbel (Tischlerfert.)
2.500,00 Euro
00/03
9.
Projektzeichnung Benxi - China
1.200,00 Euro
2002
10.
Seidenteppiche aus Indien (2x Surat)
1.800,00 Euro
2002
11.
Auswärtsnächtigungen (9 Tage)
540,00 Euro
02/03
12.
Reisekosten 2x
1.480,00 Euro
04/05

Diese Schäden wurden vom Bw. den einzelnen Veranlagungszeiträumen wie folgt zugeordnet:


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Jahr
EUR Gesamt
EUR Anteil KJ
ATS
2000
513,00
7.059,03
2001
0,00
0,00
2002
10.070,00
5.035,00
69.283,11
2003
10.070,00
5.035,00
69.283,11
2004
1.480,00
20.365,24
12.063,00
165.990,50

Abgesehen davon, dass die Schadenshöhe in keiner Lage des Verfahrens anhand von Belegen nachgewiesen wurde und auch hinsichtlich der Zeiträume 2002 und 2003 eine exakte zeitliche Zuordung der Schäden nicht möglich ist, würde sich bei - gegenständlich nicht erfolgter - Bejahung der "Lebensnotwendigkeit" in Bezug auf die Schadensbeseitung für den erkennenden Senat die Frage auftun, ob in Anbetracht der vorliegenden Sachlage, für den Bw. überhaupt ein dem Grunde nach anerkennungsfähiger Schaden entstanden ist. Aktenkundig ist nämlich, dass vor dem Bezirksgericht D in der besagten Causa zwei Zivilverfahren geführt wurden. Im Verfahren Gz C1w klagte die Klägerin (H) den Bw (Beklagter) auf Zahlung anerlaufener Mietzinsrückständen in Höhe von € 6.967,39 sA. Diesbezüglich ist aus den bezughabenden Gerichtsakten zu entnehmen, dass der Bw. aufgrund der eingetretenen Wasserschäden für die Zeit vom bis zum keinen Bestandzins mehr gezahlt hat. Aus der Eingabe des Rechtsvertreters des Bw. vom geht hervor, dass der seiner Mandantschaft aufgrund des undichten Daches erwachsene Schaden mit € 17.514,46 beziffert und gegen die Mietzinsforderungen aufgerechnet wurde.

Fakt ist, dass der zwischen der Bestandgeberin (H ) und dem Bw. geführte Rechtsstreit schlussendlich in Form eines Vergleiches beigelegt wurde, in welchem die Klägerin (H) auf ihren ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Bestandzinses (€ 6.967,39 sA) zur Gänze verzichtete. Ausdrücklich festgehalten wurde zudem, dass mit dem gegenständlichen Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bestandverhältnis verglichen und erloschen seien. Mit dem Abschluss dieses Vergleiches gab der Bw. demnach zu erkennen, dass er mit der einvernehmlich erzielten Lösung einverstanden sei und keine weiteren Gegenforderungen an seine vormalige Vermieterin stellen werde. Ebenfalls wird im besagten Vergleich vereinbart, dass im Verfahren C2k (Kläger: Bw., Beklagte: H wegen Schadenersatz) ewiges Ruhen eintrete.

In Anbetracht der gegebenen Sachlage vermag der Senat nicht zu erkennen, ob ein Schaden in der Vermögenssphäre des Bw. überhaupt (noch) vorliegt. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass bei der Ausmittelung des Schadens auf den jeweiligen Zeitwert der beschädigten Gegenstände abzustellen ist und nicht - wie vom Bw. beantragt - auf deren Neuwerte. Ob nunmehr der Vergleich aus prozesstaktischen oder prozessökonomischen Gründen zustande kam, ändert nichts daran, dass sämtliche wechselseitigen Forderungen bzw. Ansprüche in dieser Causa für den Bw. (wie auch für die Gegenpartei) als bereinigt gelten.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Berufungsbegehren in Bezug auf die Anerkennung der durch Wassereinbrüche entstandenen Schäden aus folgenden Gründen nicht verfängt: Einerseits bleibt kein Raum dafür, die aufgetretenen Wassereinbrüche als Katastrophe iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 (1.TS) einzustufen. Andererseits handelt es sich bei den geltend gemachten Schäden um reine Vermögensschäden, die in wiederkehrenden Abständen über eine längeren Zeitraum hindurch eingetreten sind und deren Beseitigung nicht als "lebensnotwendig" gewertet werden kann. Abgesehen davon, konnte ein Nachweis über die Schadenshöhe nicht erbracht werden. Darüber hinaus blieben durch den erzielten Vergleich keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr offen, sodass davon auszugehen ist, dass durch die Einbehaltung des Bestandzinses über einen Zeitraum von über zwei Jahren, ua. die durch Wassereinbrüche entstandenen Schäden an den Einrichtungsgegenständen auf Basis ihres Zeitwertes abgegolten sind. Erhärtet wird diese Annahme durch den Umstand, dass auch im Schadenersatzprozess C2k ewiges Ruhen vereinbart wurde.

Aufgrund der vorliegenden Fakten im Zusammenhalt mit der geltenden Rechtslage konnte dem diesbezüglichen Berufungsbegehren nicht näher getreten werden. Es ergeben sich daher nachstehend geänderte Positionen:


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2001 (öS)
2002 (€)
2003 (€)
2004 (€)
2005(€)
Reisekosten 2001 (Pkt 1, 1a)
lt FA 43.883,70 lt BE 76.883,70,- (Erhöh 33.000,-)
Doppelte Haushaltsf. 2001- 2002 (Pkt 2)
lt FA 22.890,- lt BE 41.480,- (Erhöh 18.590,-)
lt FA lt BE (Erhöh,-)
0,- 1.588,- 1.588,-
Familienheimf. 2001 - 2004 (Pkt 3)
lt FA 14.400,- lt BE 28.800,- (Erhöh 14.400,-)
lt FA lt BE (Erhöh
0,-1.050,- 1.050,-
lt FA lt BE
0,- 0,-
lt FA lt BE
0,- 0,-
Kreditzinsen 2001-2005 (Pkt 4)
lt FA lt BE
0,- 0,-
lt FA lt BE
0,- 0,-
lt FA 0,- lt BE 3.213,80,- (Erh. 3.213,80)
lt FA 0,- lt BE 4.103,31,- (Erh. 4.103,31)
lt FA 0,- lt BE 3.963,55 (Erh. 3.963,55)
Diebstahl PKW 2002 (Pkt 5)
lt FA lt BE (Kürz.
3.400,- 0,- 3.400,-
Wasserschäden 2002-2005 (Pkt 6)
lt FA lt BE
0,- 0,-
lt FA lt BE
0,- 0,-
lt FA lt BE
0,- 0,-
lt FA lt BE
0,- 0,-

Beilage : 5 Berechnungsblätter

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Reisekosten
doppelte Haushaltsführung
Heimfahrten zur kranken Mutter
PKW-Diebstahl
Wasserschäden
Verweise
VwGH, 87/14/0116
VwGH, 2965/80

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at