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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.12.2010, RV/0635-L/07

Pflegeverhältnis endet mit Erreichen der Volljährigkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die mit Schreiben vom eingeschränkte Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für den Zeitraum Juni 2006 bis Oktober 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Nichte des Berufungswerbers für die Zeit ab Juni 2006 unter Hinweis auf § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind habe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Im Sinne dieses Abschnittes seien Kinder einer Person deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder und deren Pflegekinder. Da dies beim Berufungswerber nicht der Fall sei, wäre der Antrag abzuweisen.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird damit begründet, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde und es werde beantragt, dem Berufungswerber die Familienbeihilfe für den rechtmäßigen Zeitraum, und zwar in der Zeit von Monat Juni bis einschließlich Oktober 2006, zuzuerkennen. Zur Begründung werde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit dem anspruchvermittelnden Kind im vorgenannten Zeitraum von Juni bis Oktober 2006 im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe, in R.. Aus persönlichen Gründen habe ab kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Da die Kindeseigenschaft gegeben sei und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 FLAG 1967 vorliegen würden, insbesondere das Kind auch zum Haushalt des Berufungswerbers gehört habe und von dessen Mitteln gelebt habe, hätte das Finanzamt dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni bis Oktober 2006 stattgegeben müssen.

Mit Schreiben des Berufungswerbers vom wurde der Bescheid der Serbischen Republik, Sozialfürsorgezentrum M., vom nachgereicht. Daraus geht hervor, dass die minderjährige Nichte des Berufungswerbers unter Vormundschaft gestellt werde. Zum Vormund werde der Berufungswerber ernannt. Das Kind sei ohne elterliche Obhut geblieben, nachdem die Kindesmutter verstorben wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Da die Nichte des Berufungswerbers am xx.2005 das 18. Lebensjahr vollendet habe und damit die Volljährigkeit erlangt habe, könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Pflegschaftsverhältnis ausgegangen werden. Der vorgelegte Pflegschaftsbescheid sei für die minderjährige Nichte ausgestellt. Also könne in der Zeit von Juni bis Oktober 2006 kein Kindschaftsverhältnis zu der Nichte angenommen werden. Es bestehe daher kein Anspruch auf die Familienbeihilfe für diese Zeit, in der die Nichte gem. § 6 Abs. 2 FLAG 1967 für sich selbst die Familienbeihilfe bezogen habe.

Im Vorlageantrag vom wird angeführt, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes unzutreffend sei, wonach wegen des Erreichens des 18. Lebensjahres und der dadurch eingetretenen Volljährigkeit von keinem Pflegschaftsverhältnis mehr ausgegangen werden könne. Es liege keine andere Rechtssitution vor, als wenn bei einem leiblichen Kind Volljährigkeit eintrete. Da das Kind als volljähriges Kind im Haushalt des Berufungswerbers gelebt habe und auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen würden, stehe dem Berufungswerber die Familienbeihilfe für den fraglichen Zeitraum zu.

Dem Unabhängigen Finanzsenat teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom Folgendes mit: "1. Das Finanzamt hätte mich rechtszeitig Benachrichtigen müssen, über die Geschehnisse hinter meinen Rücken und von mir mit meiner Unterschrift einen Verzicht verlangen. So wie ich es von anderen Finanzamtsausenstellen (z.B.: GM, HA, WE) kenne. Wo ich gleichzeitig, und ganz wichtig für mich, ich aufmerksam gemacht werde, dass eine kriminelle und so listige Handlung begangen wird. Und nicht das schmutzige Tricks aus solche Weise unterstützt werden in dem das Finanzamt fast noch ein Jahr lang (bis April 07) von mir irgendwelche Unterlagen verlangen. Für mich hat das den Anschein das dies absichtlich gemacht wurde als Ablenkung, statt das mir offen gesagt wird das ich die Familienbeihilfe nicht mehr bekomme und sie an die falsche Person ausbezahlt wird. Nach allem was passierte, ist es mein Recht das ich das vermute. 2. Wenn das Kind mit mir in einem gemeinsamen Haushalt lebt und die Existenz des Kindes von mir abhängig ist, habe ich das Recht auf die Familienbeihilfe. Gerade das ist der Fall bis , teilweise auch länger da ich die Kinder auch nach meinem Auszug unterstützte. Die Familienbeihilfe wird auch an Familien mit Kindern ausbezahlt die berufstätig sind z.B.: Lehrlingen, diese sind aber in einem fixen Lehrverhältnis. Meine Nichte bekam eine Lehrstelle über eine Stiftung, die natürlich viel weniger als ein "fixer" Lehrling bekam. Ich unterstützte sie weiterhin, es gibt mehrere Leute, die dies bezeugen können. Recht und korrekt ist das mir die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zusteht. Wenn jemand das Geld an die falsche Person überwiesen hat, dann müssen Sie es wieder zurückverlangen."

Mit Vorhalt vom wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass ein Kindschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 im Berufungszeitraum nicht vorgelegen sei.

Am gab der Berufungswerber nachstehende Stellungnahme ab:

"Obwohl meine Einforderungen richtig sind, ist es ein großer Aufwand Ihnen zu schreiben aber nach allem erwarte ich nichts positives. Ich bin kein Jurist, also kann ich sie nicht mit Paragrafen überschütten und ich entschuldige mich dafür das ich emotional so gedrückt bin. Und verzeihen sie mir für folgendes: "Ich zweifle das diese Paragrafen: § 2 ... FLAG 1967 und § 251 oder irgendein anderer Paragraf dies sagt: Unabhängig von dem ob das Kind weiterhin die Schule besucht, sie lebte mit mir der Person die Vormundschaft hat im gleichen Haushalt und wurde ausschließlich von mir versorgt. Wen ein Kind volljährig wird kann dann nur das Kind die Familienbeihilfe bekommen? Wie mir 3 verschiedene Finanzamtsausenstellen sagten ist dies nicht so. Normalerweise müsste dies weiterhin an die Person bezahlt werden die auch die Verantwortung und Kosten für das Kind übernimmt. So was ist unwahrscheinlich, nicht nur für mich sondern wie schon gesagt für 3 weiter Finanzamtsausenstellen. Das ist auch kaum zu glauben das sich ein Paragraf so abhebt von der Volksmeinung. Ich glaube auch nicht das ein Paragraf sagt: Das Finanzamt darf nicht bzw. muss nicht Hr. J. informieren (April 2007) das hinter seinen Rücken das Kind die Familienbeihilfe beantragt. Stattdessen wurden von mir nach 17 Monaten noch Unterlagen verlangt. Eher glaube ich das dies ohne ausführliche Prüfung, ob irgendein Paragraf für mich spricht, gemacht wurde. Sonst müsste sich jemand einen Fehler eingestehen, da ist es einfacher alles so lassen wie es war und so etwas von einen sogenannten Unabhängigen Finanzamt. Nochmals entschuldige ich mich und ohne positive Hoffnung."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Nach § 2 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen c) deren Stiefkinder d) deren Pflegekinder (§ 186 und 186 a ABGB).

§ 186 ABGB beinhaltet die Definition von Pflegeeltern. Demnach sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

§ 186a. (1) ABGB: "Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil)".

Nach § 172 ABGB erlischt die Obsorge für das Kind mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.

Im vorliegenden Fall wurde die damals minderjährige Nichte des Berufungswerbers mit Bescheid des Sozialfürsorgezentrums M. vom unter Vormundschaft gestellt. Zum Vormund wurde der Berufungswerber ernannt. Die Nichte des Berufungswerbers wurde im Oktober 2005 volljährig. Damit endete aber die Obsorge für das Kind.

Ein Kindschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 lag somit im Berufungszeitraum nicht vor. Daher kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht ausgegangen werden.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at