1. nachträgliche Sonderausgaben für Versicherungsprämien 2. Darlehensrückzahlung als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung 3. Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung 4. Krankheitskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse, PLZ-Ort, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) erzielt als Berufskraftfahrer im Linienverkehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2016 u.a. Aufwendungen für Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 110,00 geltend, obgleich lt. Lohnverrechnung EUR 232,54 berücksichtigt worden seien.
Aufwendungen für in diesem Verfahren gegenständliche Sonderausgaben für freiwillige Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen und Wohnraumschaffung sowie Aufwendungen für Kinderbetreuung und Krankheitskosten des Kindes als außergewöhnliche Belastung wurden vorerst nicht geltend gemacht.
1. Veranlagung zur Einkommensteuer 2016:
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2016 wurde der Bf. mit Bescheid vom gemäß der eingereichten Erklärung zur Einkommensteuer 2016 veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit EUR 23.594,92 ermittelt und die Steuer iHv EUR 3.405,88 festgesetzt. Daraus resultierte infolge der Anrechnung der Lohnsteuer eine Steuernachzahlung iHv EUR 345,00.
2. Beschwerde vom :
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 erhob der Bf. mit Eingabe vom im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, es sei für ihn nicht klar, woraus im vorliegenden Fall die Steuernachzahlung iHv EUR 345,00 resultiert habe. Insbesondere habe der Bf. als einziger von 300 Mitarbeitern eine Steuernachzahlung. Der Bf. nehme daher an, dass es sich bei der Steuerberechnung um einen Fehler handle. Es werde daher gebeten diesen Fall zu kontrollieren und eine Neuberechnung vorzunehmen.
3. Beschwerdevorentscheidung vom :
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Gewerkschaftsbeiträge um EUR 232,54 lt. Lohnverrechnung auf EUR 342,54 erhöht. In weiterer Folge wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit EUR 23.362,38 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 3.324,49 festgesetzt. Daraus resultierte infolge der Anrechnung der Lohnsteuer iHv EUR 3.060,99 eine Nachzahlung iHv EUR 264,00.
4. Vorlageantrag vom :
In der dagegen eingebrachten "Beschwerde" vom , die als Vorlageantrag gewertet wurde, beantragte der Bf. Sonderausgaben im Gesamtbetrag von EUR 8.104,69 und machte als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen die nachstehend bezeichneten Aufwendungen geltend:
Sonderausgaben gemäß § 18 EStG:
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG:
Darüber seien im angefochtenen Erstbescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung ein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei, obgleich dem Bf. kein solcher für das Jahr 2016 zustehe.
Der Vorhalt des Finanzamtes vom , wo um Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge iHv EUR 492,54 ersucht wurde, blieb bis dato unbeantwortet.
Im Vorlagebericht vom verweist das Finanzamt auf den Umstand, dass hinsichtlich der als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge keinerlei Nachweise erbracht worden seien, die als Beweis für diese Ausgaben dienlich wären. Im vorliegenden Fall habe der Bf. seiner in § 115 BAO normierten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, da keinerlei Unterlagen nachgereicht worden seien.
5. Vorhaltsbeantwortungen vom und :
Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. die Verträge zu den von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen, die Kreditverträge iZm den als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Wohnraumschaffung sowie die Kontoauszüge für das Jahr 2016.
5.1 Sonderausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung:
Es würden nach der Eingabe vom drei Lebensversicherungen bestehen, die im Jahre 2013 abgeschlossen und woraus nachstehende Prämienzahlungen resultieren würden:
ERGO Versicherung iHv EUR 57,71 pro Monat,
WIENER STÄDTISCHE Versicherung iHv EUR 25,00 pro Monat und
GENERALI Versicherung iHv EUR 20,00 pro Monat.
Da alle Zahlungen über SEPA-Lastschrift durchgeführt worden seien, seien die Zahlungen von Jänner-Dezember auf dem Kontoauszug zu finden. Die dazu gehörigen Verträge werden im Anhang beigelegt. Nach den vorgelegten Kontoauszügen seien 1.253,20 als Sonderausgaben betreffend Versicherungsprämien geltend gemacht worden.
5.2 Sonderausgaben zur Schaffung und Errichtung von Wohnraum:
Hinsichtlich der im Vorlageantrag als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung im Gesamtbetrag von EUR 7.039,73 werde mit Eingabe vom ausgeführt, dass diese Aufwendungen iZm der Anschaffung von Wohnraum aufgewendet worden seien. Für die Genossenschafts-Wohnung sei von der E-Bank eine Förderung und ein Wohnkredit in Anspruch genommen worden. Die Förderung werde 2x jährlich bezahlt und der Wohnkredit werde monatlich von seinem Konto abgezogen. Um dies zu dokumentieren, werden die Belege der E-Bank übermittelt und seien die Zahlungen "rot" auf den Kontoauszügen markiert worden.
Nach den vorgelegten Bankbestätigungen seien jedoch für das Jahr 2016 lediglich EUR 5.678,67 wie folgt als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung wie folgt geleistet worden: […]
*) : Datum der Bankbestätigung betr. Zahlungen 2016
5.3 Ausgaben für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung - EUR 632,70:
Im vorliegenden Fall werde nach der Eingabe vom für den Besuch des Kindergartens der Stadt Wien durch die Tochter des Bf. eine monatliche Gebühr iHv EUR 63,27 entrichtet. Die Tochter des Bf. besuche seit dem 24. Lebensmonat den städtischen Kindergarten am G-Weg in PLZ-Ort. Da die monatliche Gebühr vom Konto des Bf. abgebucht werde, habe der Bf. im Kontoauszug die Abzüge in "rot" markiert.
Mit Eingabe vom wird dem entgegen gehalten, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen iHv EUR 63,27 um Essensbeiträge für den Kindergarten und nicht um die Betreuungskosten für das Kind handle. Dem Bf. sei daher nicht bewusst gewesen, dass diese Beträge nicht absetzbar seien.
5.4 Krankheitskosten des Kindes als außergewöhnliche Belastung:
Nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom sei seine Tochter im Jahre 2016 kostenpflichtig geimpft worden und habe im Jänner eine Erkrankung erlitten. Dabei hatten die Ärzte Scharlach als Diagnose festgestellt und der Tochter ein Antibiotikum verschrieben, das seine Tochter nicht vertragen habe, sodass diese schwere Nebenwirkungen davon bekommen habe.
Nach einer zweiwöchigen Erkrankung habe der Bf. nach Absprache mit dem Ärztezentrum eine private Leistung in der Privatklinik XY in Anspruch genommen. Alle Rechnungen in diesem Zusammenhang sowie die Zahlungsbestätigungen würden sich im Anhang befinden. Dies betreffe die nachstehend bezeichneten Zahlungen: […]
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988:
1.1 freiwillige Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Begünstigt nach § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter TS EStG 1988 sind Aufwendungen für eine Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherungen), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung iSd § 108b EStG 1988.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen, die nach dem abgeschlossen wurden, können nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist (s. sinngemäß Rz 479 LSt-RL 2002).
Demnach hat der Bf. für das Jahr 2015 die nach den vorliegenden Kontoauszügen die nachstehenden Beiträge betreffend freiwillige Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung an Versicherungsunternehmen im Gesamtbetrag von EUR 1.253,20 wie folgt geleistet:
Diese Versicherungsprämien werden daher als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zum Abzug zugelassen.
1.2 Rückzahlungen von Darlehen/Zinsen iZm Schaffung/Errichtung oder Sanierung von Wohnraum:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist (lit. a und d), bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Voraussetzung für den Abzug von Sonderausgaben ist, dass der Steuerpflichtige als Wohnungswerber anzusehen ist. Dies bedeutet, dass der Bauträger rechtlich in der Lage sein muss, spätestens bei Baubeginn mit dem Steuerpflichtigen als Wohnungswerber einen Anwartschaftsvertrag zu schließen.
Begünstigt als Sonderausgaben sind Aufwendungen zur Anschaffung eines fertigen Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung von einem gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 begünstigten Bauträger. Liegt dabei die Errichtereigenschaft nicht vor, dann können Zahlungen für die Erlangung einer Eigentumswohnung nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie mindestens acht Jahre gebunden sind.
Nach der mit Eingabe vom vorgelegten Bestätigung über achtjährig gebundene Beträge der G-Gen. in PLZ-Ort6, M-Straße, hat der Bf. zum Zweck der Schaffung der zu errichtenden Wohnung in PLZ-Ort, Adresse, seinerzeit im Jahre 2011 die nachstehend bezeichneten Darlehensrückzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 5.678,67 wie folgt geleistet: […]
*) Bankbestätigungen vom über Zahlungen aus 2016
Diese Aufwendungen iHv EUR 5.678,67 werden daher anstatt des ursprünglich beantragten Betrages von EUR 7.039,73 als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zum Abzug zugelassen.
Bei als Sonderausgaben zum Abzug zugelassenen Versicherungsbeiträgen wie iZm Ausgaben zur Wohnraumschaffung ist jedoch zu beachten, dass für diese Aufwendungen ein einheitlicher Höchstbetrag von EUR 2.920,00 besteht. Sind die tatsächlich getätigten Aufwendungen für Versicherungsbeiträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG sowie für Wohnraumschaffung höher als der maßgebende Höchstbetrag, ist ein Viertel des Höchstbetrages abzuziehen (vgl. GZ. RV/2744-W/07; Jakom, EStG, § 18, Rz. 138, S. 851).
Diese Aufwendungen werden daher nur mit einem Viertel des Höchstbetrages von EUR 2.920,00 und somit im Betrag von EUR 730,00 zum Abzug zugelassen.
2. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst nach Abs. 3 leg.cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
Sind nach § 34 Abs. 5 im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
2.1 Ausgaben für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung:
Nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Nach § 34 Abs. 6 dritter TS EStG 1988 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Mit Wirkung ab der Veranlagung 2009 wurden Kinderbetreuungskosten für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr in bestimmten Einrichtungen bzw. durch bestimmte Personen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt aufgenommen.
Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige, die für das betreffende Kind auch für den Kinderabsetzbetrag anspruchsberechtigt sind sowie deren (Ehe)Partner, sofern es sich um Betreuungskosten für ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 handelt.
Die Betreuung des Kindes muss in einer öffentlichen Betreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Betreuungseinrichtung erfolgen, die den landesgesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Zum Abzug zugelassen sind die Kosten der "ausschließlichen Kinderbetreuung", der Betreuungszweck muss somit wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sein und die Kosten müssen unmittelbar gegenüber der Einrichtung anfallen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aufgrund der Eingabe vom , dass es sich bei den Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 632,70 um die Essensbeiträge für das Kind des Bf. handelt. Diese Zahlungen können daher nicht zum Abzug zugelassen werden.
2.2 Krankheitskosten des Kindes als außergewöhnliche Belastung EUR 500,00:
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (vgl. Zl. 0349/56), die bei einer Unterhaltsverpflichtung aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwächst (vgl. Zl. 85/14/0049).
Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (vgl. Zl. 2001/15/0109).
Im vorliegenden Fall wurden mit E-Mail vom die nachstehend bezeichneten Honorarnoten vorgelegt: […]
Da im vorliegenden Fall das zu versteuernde Einkommen - bereits ohne Berücksichtigung der sonstigen Bezüge mehr als EUR 23.000,00 beträgt, wird im vorliegenden Fall bei Aufwendungen iHv EUR 500,00 der gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigende Selbstbehalt von 10% des Einkommens nicht überschritten.
Darüber hinaus wird bemerkt, dass im Erstbescheid vom wie auch in der Beschwerdevorentscheidung vom kein Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 iHv EUR 494,00 für 1 Kind als Steuerabsetzbetrag rechnerisch bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt wurde.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall folgt diese Entscheidung in der Frage der Berücksichtigung von Sonderausgaben für Versicherungsbeiträge und Ausgaben für Wohnraumschaffung sowie der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103894.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at