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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.01.2010, RV/1432-W/09

Entschiedene Sache, Wiederholungsverbot

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein und führte dazu aus:

"Betreffend den Betrieb mit der Steuernummer 111/1111und Zuständigkeit im Finanzamt für den 13. Bezirk in Wien, betreffend alle Belastungen und Gutschriften der Finanzbehörde, folgend auf den Saldo aus Gutschriften, Belastungen und Zahlungen, der zum bestanden hat, stelle ich gemäß BAO den Antrag auf Abrechnungsbescheid.

In einem an die Pensionsversicherungsanstalt am ausgestellten Eigenbescheid zur Pfändung und Überweisung einer Geldforderung - gegen diesen Bescheid ist unmittelbar nach persönlichem Kenntniserhalt am die Berufung eingebracht worden - hat die Finanzbehörde der Republik Österreich gegen mich persönlich einen Geldforderungsbetrag aus angeblichen Abgabenrückständen und Nebengebühren in Höhe von Euro 16.057,31 geltend gemacht.

Es ist der Finanzbehörde der Republik Österreich hinlänglich bekannt und ist aus einer nun zehn Jahre dauernden Prüfung des Betriebes mit der Steuernummer 111/1111 und den angeschlossenen Ermittlungen, Unterlagenbearbeitungen, Informationsdokumentationen sowie Verfahrens- und Projektbearbeitungen als Tatsache unumstößlich erwiesen anzusehen, dass ich der Finanzbehörde der Republik Österreich nichts, aber schon gar nichts schulde, weder Abgaben noch irgendwelche Nebengebühren.

Am schuldete hingegen die Finanzbehörde der Republik Österreich mir den beachtlichen Betrag von € 274.809,00, der im Zeitraum nach dem angewachsen ist und widerrechtlich von der Finanzbehörde der Republik Österreich zurückbehalten wird. Dieser Betrag ist im Antrag vom auf Rückzahlung des Guthabens von Euro 271.818,30 sowie den Belastungsnoten vom und (Euro 2.494,00 und Euro 496,70) dokumentiert.

Es gilt daher festzustellen, welche Gutschriften und Belastungen der Finanzbehörde, die auf dem offensichtlich gegen mich geführten Abgabenkonto in der Zeit nach dem bis zum vorgenommen wurden, auf einer finanzamtlich formalen Weise zu diesen angeblichen Abgabenrückständen und Nebengebühren von € 16.057,31 geführt haben. Da ich ein beachtliches Guthaben gegenüber der Finanzbehörde der Republik Österreich aus meiner betrieblichen und operativen Tätigkeit seit dem habe und weitere Beträge meinen Gunsten im Gesamtausmaß von etwa Euro 45.000,00 bis 55.000,00 wegen Umsatzsteuern, Einkommensteuern, Spesen, Säumniszuschlägen und Verzugszinsen in derzeit offenen Projekten der Betriebsprüfung für die Geschäftsjahre 1993 bis 1995 in Bearbeitung sind, muss ich davon ausgehen, dass aus heutiger Sicht über den gesamten Betrag von Euro 16.057,31 Meinungsverschiedenheiten bestehen. Schließlich habe ich gemäß meinen Aufzeichnungen nach dem zu keinem Zeitpunkt je irgendeinen Betrag, Restbetrag oder Teilbetrag einem Finanzamt der Republik Österreich geschuldet.

Ich beantrage den in der BAO und in den Steuergesetzen vorgesehenen Abrechnungsbescheid zu erlassen, so dass für mich jede Position seit dem bis zum Saldo von € 16.057,31 ersichtlich ist."

Zu diesem Antrag brachte der Bw. mit Eingabe vom ein Urgenzschreiben ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom (Tag des Einlangens der Eingabe vom ) sowie das Urgenzschreiben ab und führte aus, dass die Eingabe nicht zulässig wäre, da durch den Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung entschieden werde. Dabei treffe die Partei die Behauptungslast bezüglich der strittigen Verrechnungsvorgänge ().

Da der gegenständliche Antrag jedoch nicht die Richtigkeit der kassenmäßigen Gebarung, sondern vielmehr die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung betreffe, könne darüber nicht mit Abrechnungsbescheid abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfe die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung in einem Abrechnungsbescheidverfahren nicht mehr geprüft würden ().

Der vollstreckbare Rückstand in der Höhe von € 16.057,13 ergebe sich aus dem Rückstandsausweis und setze sich laut der Rückstandsaufgliederung vom folgendermaßen zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 1993
€ 2.382,93
Säumniszuschlag 1994
€ 105,08
Umsatzsteuer 1994
€ 3.513,22
Umsatzsteuer 1995
€ 3.298,62
Einkommensteuer 1995
€ 5.241,25
Einhebungszinsen 2001
€ 1.180,93
Pfändungsgebühr 2002
€ 166,15
Pfändungsgebühr 2004
€ 169,13

Dieser Bescheid wurde am zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am brachte der Bw. eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt ein:

"Betreffend den Betrieb mit der Steuernummer 111/1111 und Zuständigkeit im Finanzamt für den 13. Bezirk in Wien, betreffend alle Zahlungen und Gutschriften der Finanzbehörde, folgend auf den Saldo aus Gutschriften, Belastungen und Zahlungen, der zum bestanden hat, habe ich über die gesonderte Aufforderung des BMF/Finanzamtes vom gemäß BAO den Antrag auf Abrechnungsbescheid gestellt, da offensichtliche Meinungsverschiedenheiten bestehen zwischen den von mir nicht nachvollziehbaren Beträgen, die das Finanzamt nach dem in einem angeblich von mir geschuldeten Abgabenrückstand hat einfließen lassen und den von mir geforderten Guthabensbeträgen, die von mir genau, und für jeden, den es betrifft, übersichtlich und verständlich chronologisch dargestellt sind, weil das jeweils zuständige Finanzamt die Auszahlung dieser Guthabensbeträge an mich trotz wiederholter Anträge nicht durchführt.

Tatsache ist, dass ich keinem Finanzamt in Österreich nach dem zu keinem Zeitpunkt irgend einen Geldbetrag, einen Zinsbetrag oder einen Zuschlag auf irgend einen Abgabenbetrag geschuldet habe und daher weder am Euro 16.057,31 geschuldet noch dass ich heute irgend einen Betrag schulde, da ich seit dem nie jemals mit irgendeiner mir bekannten Abgabenzahlung im Rückstand war und daher auch heute nicht im Rückstand bin, eine Tatsache die dem zuständigen Finanzamt und der Finanzbehörde hinlänglich bekannt ist.

Somit ist es erwiesen, und dies zeigt auch die nunmehr schon über zehn Jahre dauernde Prüfung des Betriebes mit der Steuernummer 111/1111 und die nachfolgend angeschlossenen Ermittlungen, Unterlagenbearbeitungen, Informationsdokumentationen sowie Verfahrens- und Projektbearbeitungen, dass ich der Finanzbehörde der Republik Österreich nichts, aber auch gar nichts schulde, weder an Abgaben noch irgendwelche Nebengebühren.

Es war daher notwendig, den Antrag auf Abrechnungsbescheid zu stellen, um alle jene Beträge evident zu machen, die das Finanzamt 19. Bezirk derzeit in einem Rückstand aufweist, damit jeder einzelne Betrag , der als Belastung nach dem in den Rückstand eingeflossen ist, auch einzeln wieder herausgenommen werden kann. Dazu werde ich, soweit nicht schon geschehen, den jeweiligen Antrag auf Bearbeitung stellen.

In der Zurückweisung vom /Mag. Z.wird argumentiert, dass mein Antrag nicht zulässig wäre. Meiner Ansicht nach ist es Tatsache, dass der Zurückweisungsbescheid in der ausgestellten Form nicht zulässig war. Es gilt daher aus meiner Sicht einen Nachweis der Gebarung der Finanzverwaltung zu erhalten. Die im Abweisungsbescheid als Rückstandsaufgliederung angeführten Beträge sind als Belastungen nach dem nicht nachvollziehbar und sind daher als unrichtige, beliebige Beträge ohne Zusammenhang zurückzuweisen. Dieses Projekt ist auf eine dringend notwendige, zielgerichtete Unterstützung der Verwaltungsorgane der Finanzbehörde ausgerichtet. Aufwand und Kosten gehen im Rahmen meiner laufenden Dienstverpflichtung zu Lasten der Finanzbehörde."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Eingabe vom betreffend Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit der Begründung zurück, dass über den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom bereits mit Bescheid vom entschieden worden sei. Der Antrag vom (Anm: richtig wohl ) beinhaltet denselben Sachverhalt wie der gegenständliche Antrag. Durch den weiteren Antrag vom könne das Verfahren über den Abrechnungsbescheid nicht wieder aufgerollt werden.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides erforderlich gewesen sei, da die Finanzbehörde einen nicht nachvollziehbaren Rückstand in Höhe von € 16.075,13 ausgewiesen habe, der im Abweisungsbescheid vom mitgeteilt worden sei. Der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides sei dringend erforderlich gewesen, da zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten dahingehend bestünden, inwieweit Zahlungsverpflichtungen die von der Abgabenbehörde in die Rückstandsaufgliederung eingebracht worden seien, entweder durch einen Tilgungstatbestand bereits erloschen seien oder aus anderen Gründen nicht mehr bestünden.

Auf der Grundlage eines Abrechnungsbescheides, der aufzeige, wie nach dem der oben angeführte Rückstand entstanden sei, könnten die bestehenden Differenzen, Fehler und Irrtümer behoben werden.

Diese Berufung werde auch dahingehend begründet, dass der hier gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein selbständiger am gemäß BAO gestellter Antrag sei, der in keiner Weise mit dem früheren Antrag, etwa dem vom identisch sei.

Weiters sei im Zurückweisungsbescheid festgehalten, dass das Verfahren über den Abrechnungsbescheid nicht wieder aufgerollt werden könne, obwohl ein Abrechnungsbescheid noch nicht ausgestellt worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit Bescheid vom abgewiesen worden sei. Der Abweisungsbescheid sei eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides. Deshalb sei der neuerliche Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit demselben Sachverhalt zurückzuweisen gewesen.

Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, dessen Inhalt mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem Bescheid vom wurde der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diese zurückweisende Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz erhob der Bw. Berufung.

"Sache" im Berufungsverfahren war somit allein die Frage, ob die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Die Berufungsbehörde darf in einem solchen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den erstinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit der Partei eine Instanz genommen (vgl. dazu das Erkenntnis des ).

Bei der Prüfung der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Zl. 2000/07/0235).

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden, wobei sich die Rechtskraftwirkung auf den Gegenstand des Sachbegehrens bezieht.

Der Bw. hat mit der mit datierten und am eingelangten Eingabe die Erlassung eines Abrechnungsbescheides über den Zeitraum "bis zum Saldo von € 16.057,31" beantragt, über den das Finanzamt mit Bescheid vom entschieden hat.

Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. einen neuerlichen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein, wobei sich das Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Da, wie bereits ausgeführt, im Abgabenverfahren neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig sind (sogenanntes Wiederholungsverbot), hat das Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom zu Recht zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at