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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 06.04.2006, RV/0160-W/06

Nachweis des Tages der Postaufgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Helmut Hummel, Lorenz Hoffmann und Reinhold Haring im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung der Bw., vertreten durch B. und dieser im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vertreten durch W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Herbert Geißler, vom betreffend Säumniszuschlag nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit einem mit datierten Schreiben wurde ersucht, den am Abgabenkonto befindlichen Abgabenrückstand in Höhe von € 515.711,80 bis zum zu stunden. Die Umsatzsteuer resultiere aus dem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf einer Liegenschaft. Der Vertragspartner habe noch keine Steuernummer. Sofort nach Gutschrift des Betrages werde die Überrechnung veranlasst werden.

Dieses Schriftstück wurde per Post an das Finanzamt übermittelt. Der Poststempel ist mit datiert.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von € 10.298,21 mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer 06/05 in Höhe von € 514.910,42 nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass am der Antrag auf Umbuchung des offenen Betrages von € 515.711,80 gestellt worden sei. Dieser Antrag sei am wirksam und daher zeitgerecht gestellt geworden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 21 Abs. 1 UStG am fällig geworden sei. Die Abgabe gelte gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO mit dem Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Ein Zahlungserleichterungsansuchen hätte nur dann den Säumniszuschlag verhindern können, wenn es gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO spätestens am Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung eingebracht worden wäre.

Dem Zahlungserleichterungsansuchen sei zwar gemäß § 230 Abs. 4 BAO einbringungshemmende Wirkung zuerkannt worden, jedoch sei es verspätet am (Donnerstag) eingebracht worden. Nachweislicher Postaufgabetag sei der (laut Briefkuvert). Ab dem Tag der Aushebung des Briefkastens, in dem das Zahlungserleichterungsansuchen eingeworfen worden sei, gelte das Ansuchen als zugestellt.

Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und zur Begründung ausgeführt, dass für den Betrag von € 515.711,80, resultierend aus der Umsatzsteuer 06/05 mit Eingabe vom um Stundung angesucht worden sei. Dieses Stundungsansuchen sei am ausgefertigt und versandt worden und gelte daher als mit diesem Datum eingebracht. Das Stundungsansuchen sei somit rechzeitig gestellt worden. Die Verstempelung durch die Post sei deren interne Abwicklung und es gehe eine Verspätung der Post, soweit sie im normalen Rahmen sei, zu Lasten des Briefempfängers.

Wesentlich sei, dass der Brief am zur Post gegeben worden sei, die Post das normale Transportmedium für Briefe und das Schreiben in angemessener Frist beim Finanzamt eingelangt sei.

Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde beantragt.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass sich gegenüber der Steuerberatungskanzlei in der T-Straße ein Postkasten befinde, in welchem das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen von einer verlässlichen Mitarbeiterin der Kanzlei am eingeworfen worden sei. Was in der Folge in den Reihen der Post passiert und warum das Kuvert, mit welchem das Ratenansuchen versandt worden sei, von der Post mit gestempelt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des steuerlichen Vertreters und der Bw. und könne nicht nachvollzogen werden.

Aus den vorliegenden Schriftstücken der Kanzlei sei zu ersehen, dass der Postweg von Schriftstücken, die am gleichen Tag von unserer Kanzlei zur Post gegeben worden seien, zu verschiedenen Finanzämtern bzw. sogar zum selben Finanzamt, unterschiedlich lang dauern würden.

Vorgelegt wurde eine Kopie des Postausgangsbuches vom , aus welchem ersichtlich sei, dass das gegenständliche Schreiben betreffend die Bw. am von der Kanzlei ausgegangen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 (1) BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 4: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

§ 230 Abs. 3 BAO lautet: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage zum Ausdruck gebracht, dass der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist ().

Entgegen der Rechtsansicht der Bw. erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders (), den hinsichtlich der Postaufgabe die Beweislast trifft.

Das hier gegenständliche Stundungsansuchen wurde nicht eingeschrieben versendet.

Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. ().

Obwohl es Aufgabe der Bw. gewesen wäre, den Gegenbeweis darüber zu führen, dass die Postaufgabe nicht am (Donnerstag), sondern bereits am (Dienstag) erfolgt sei, enthält die Berufungsausführung lediglich die allgemeine Behauptung, dass eine "Verstempelung" vorliege, ohne allerdings konkrete Anhaltspunkte für einen im Bereich der Post unterlaufenen Fehler im Zusammenhang mit der Behandlung der Sendung aufzuzeigen.

Auch die Vorlage der Ablichtung des Postausgangsbuches stellt nach Ansicht des Berufungssenates keinen Beweis für die Behauptung der Bw. dar, da sich daraus nicht ergibt, wann das Schriftstück tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schriftstück zwar am verfasst wurde, jedoch aus welchem Grund auch immer, somit auch irrtümlich, entgegen der Eintragung im Postausgangsbuch erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben wurde.

Die Bw. hat demnach den Gegenbeweis dafür, dass sie eine rechtzeitige Postaufgabe bewirkt habe, nicht erbracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Postaufgabe
Postaufgabebuch
Poststempel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at