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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.12.2010, ZRV/0166-Z2L/07

Vorfrage und Bindungswirkung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels, vertreten durch Dr. Koplinger, vom , Zl. 500000/efgb, betreffend Zollschuld 2007 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 500000/we wurde dem Bf. für den Zeitraum Jänner 2006 bis Oktober 2006 Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer sowie Säumniszinsen in Höhe von insgesamt € 127.846,06 vorgeschrieben (Zoll: € 28.135,87; Tabaksteuer: € 69.828,95; EUSt: € 29.362,38 und Säumniszinsen: € 518,86; Art 202 Abs 3 3.Anstr ZK iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG). Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass aufgrund einer Telefonüberwachung bekannt wurde, dass der Bf. unverzollte Zigaretten von unbekannten Personen angekauft bzw. übernommen und in weiterer Folge auch an österreichische Abnehmer weiterverkauft hat. Die bescheiderlassende Behörde verweist diesbezüglich auch auf Aussagen des Bf. vom , ; und . In der dagegen eingebrachten Berufung vom brachte der Bf. vor, dass die vorgeschriebenen Abgaben nicht nachvollziehbar seien. Er habe nicht so viele Zigaretten verhehlt, manche Namen seien ihm nicht bekannt. Die Schätzungen, die auf abgehörten Telefonaten beruhen seien falsch, weil eine aufgegebene Bestellung noch nicht bedeute, dass diese auch zu einem Verkauf führte. Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl: 500000/efgb wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Steyr vom , GZ. XY rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Eingangsabgabenvorschreibung des angefochtenen Bescheides sei durch den Spruch des rechtskräftigen Bescheides zur Gänze abgedeckt. Mit einer - als Berufung bezeichneten - Beschwerde wiederholt der Bw. im Wesentlichen sein Vorbringen. Er habe weniger Zigaretten verhehlt, mit manchen Leuten sei er nicht in Kontakt getreten, manches sei auf Schätzungen zurückzuführen. Deswegen weil eine Person Zigaretten bestellt habe, bedeute dies nicht, dass auch geliefert wurde. Ergänzend wird ausgeführt, dass das Gesamtschuldverhältnis gesunken sei; der Saldo werde bestritten. Es werde beantragt, dass eine aktuelle Saldenaufstellung zur Verfügung gestellt werden solle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In einer vergleichbaren Rechtssache hat der UFS bereits eine Entscheidung gefällt. So betonte er in der E v. , ZRV/0036-Z3K/03: "Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware (wie beim Schmuggel) vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Zollschuldner sind die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat (so der Schmuggler, Art. 202 Abs. 3 ZK 1. Anstrich), die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln (so der Beteiligte am Schmuggel, Art. 202 Abs. 3 ZK 2. Anstrich) und die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war (so der Abgabenhehler; Art. 202 Abs. 3 ZK 3. Anstrich).

Gemäß § 116 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 1961/194 idgF, sind die Abgabenbehörden, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22 BAO) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nach § 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des § 116 Abs. 1 BAO zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen ( Zl: 2002/16/0006).

Bindungswirkung bedeutet, dass die Parteien an den Inhalt eines Bescheides oder Urteils gebunden sind. Bindung bedeutet aber auch, dass Verwaltungsbehörden Urteile der Gerichte zu beachten haben, sowie Gerichte gegebenenfalls Bescheide der Verwaltungsbehörden ebenfalls berücksichtigen müssen. Die Entscheidung der jeweiligen Staatsgewalt entwickelt eine verbindliche, normative Kraft, wobei grundsätzlich Akte der Gerichtsbarkeit die Verwaltung binden und umgekehrt (Stoll, BAO, 1319).

Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, die die Grundlage für den Spruch darstellen, gebunden (zB ). Dazu gehören jedenfalls die Feststellungen, die für die jeweilige strafbare Handlung tatbestandsmäßig sind (). Die Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sehr weit: Nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu übernehmen. Insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, ist eine nochmalige Überprüfung durch die Abgabenbehörde rechtlich unzulässig (). "

Nach dem Spruch des bezeichneten Urteiles (Landesgericht Steyr v. , XY) hat der Bf. nämlich die dort bezeichneten Mengen an Zigaretten (761.760,00) verhehlt und hat das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a iVm 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie das Vergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a, teils iVm § 11 3. fall FinStrG begangen. An den Spruch des Urteils ist die Abgabenbehörde, wie auch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht und umfassend ausgeführt hat, gebunden.

Die vorgebrachten Einwände des Bf gehen aufgrund der Bindungswirkung ins Leere. Insoweit der Bf. überdies nunmehr im Beschwerdeverfahren den Saldo bestreitet, ist fest zu halten, dass darüber keine Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt, die im Instanzenzug im Verfahren vor dem UFS angefochten worden wäre. Diesbezüglich ist der Bf. auf den vorgesehen Rechtsweg und das Verfahren nach § 216 BAO zu verweisen: So ist dem Bf. nach § 77 Abs 4 ZollR-DG Folgendes mitzuteilen: "Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.

(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

Der in § 77 Abs. 5 ZollR-DG genannte § 216 BAO lautet:

"§ 216. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid)."

"77 Abs. 5 ZollR-DG normiert (lediglich) die Möglichkeit des Zollschuldners, einen Abrechnungsbescheid nach nationalem Recht zu beantragen"; s. Summersberger, Rückstandsaufgliederung und Abrechnung - kein doppelter Rechtsschutz, AW-Prax 2004, 358. Über einen derartigen Antrag hat bislang die Abgabenbehörde noch nicht entschieden. Richtig ist freilich, dass durch die Entrichtung des Abgabenbetrages durch einen oder mehrere Gesamtschuldner der geschuldete Betrag entsprechend sinkt. Daraus resultiert aber nicht - wie der Bf. vermeint - dass die bescheiderlassende Behörde jedes Mal bei Entrichtung eines Teiles der Abgabenschuld durch einen Dritten, neuerlich einen Bescheid zu erlassen hätte.

Die oa Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Säumniszinsen; eine Unverhältnismäßigkeit wurde nicht behauptet und könnte auch nicht erkannt werden, da trotz einer hohen Anzahl von Beteiligten und einem Ende des Tatzeitraumes Oktober 2006 die gesamten Abgaben schon Anfang Dezember 2006 vorgeschrieben wurden.

Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Bindungswirkung
Vorfrage
Verweise
-Z3K/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at