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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2018, RV/7102152/2018

Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe bei Unterbringung im Rahmen des Vollbetreuten Wohnens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN NN, Straße Nummer-Stock-Tür, 1210 Wien, vertreten durch
Dr. Ralph Trischler, Lindengasse 38 Tür 3, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Am stellte VN NN, in der Folge Bf., einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst ab Oktober 2016.

Bereits am reichte sie beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ein. Als Grund für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung wurde angeführt: intellektuelle Behinderung mit Verhaltensstörung, Aufmerksamkeitsstörung mit Retardierung und Sprachentwicklungsstörung.

Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen beigelegt, u.a. ein Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom , in welchem der Bf. aufgrund einer Behinderung durch eine mentale Retardation und ADHS ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % bescheinigt wurde, jedoch keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Im Gutachten war vermerkt, dass eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich sei. Ein weiteres Gutachten liegt nicht im vorgelegten Akt. Einem weiters vorgelegten Schreiben der Psychosozialen Dienste Wien, Dris X, vom ist zu entnehmen, dass die Diagnose ADHS, intellektuelle Einschränkung, Adoleszenzkrise, gestellt wurde.

Aufgrund des Eigenantrages der Bf. wurde die von ihrer Mutter für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 gewährte Familienbeihilfe zurückgefordert. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde, in welcher die Bf. bestätigte, von ihrer Mutter die Beihilfe von Oktober 2016 bis März 2017 und ein zusätzliches Taschengeld, somit einen monatlichen Geldbetrag von 350,00 Euro von der Mutter persönlich in bar erhalten zu haben.

Der Beschwerde der Mutter gegen den Rückforderungsbescheid wurde daher Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

Mit Schreiben vom zeigte Dr. Ralph Trischler dem Finanzamt an, dass er gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes Y zum Sachwalter der Bf. bestellt wurde. Der Beschluss vom über die Bestellung war dem Schreiben beigelegt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. für die Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 ab und führte begründend aus, die Mutter habe für den genannten Zeitraum überwiegend Unterhalt geleistet.

Mit dagegen erhobener Beschwerde erklärte der Sachwalter, die Mutter habe im Beschwerdezeitraum niemals Unterhalt geleistet. Die Einvernahme der Eltern der Bf. wurde als Beweis angeboten.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde ab und verwies darauf, dass in einem anderen Verfahren die Mutter die überwiegende Unterhaltsleistung glaubhaft gemacht habe, was von der Tochter bestätigt worden sei. Die Familienbeihilfe stehe für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 demnach der Kindesmutter zu und könne nicht gleichzeitig ein Eigenanspruch des Kindes bestehen.

Der Sachwalter stellte einen Vorlageantrag und erklärte, der gesetzliche Vertreter sei über die „Glaubhaftmachung“ einer Unterhaltsleistung für die Bf. durch deren Mutter nicht informiert, eine Bestätigung der Bf. wäre mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch nichtig. Der gesetzliche Vertreter müsste von allfälligen Unterhaltsleistungen Kenntnis haben, da er „im inkriminierten Zeitraum“ bereits bestellt gewesen sei, auf das für sein Mündel angelegte Sachwalterkonto jedoch keinerlei Zahlungseingänge hätten verbucht werden können. Als Beweis wurde die Einvernahme der Mutter sowie die Vorlage der Kontoauszüge vom Sachwalterkonto angeboten.

Dem Sachwalter wurde zunächst Folgendes vorgehalten:

„Laut vorliegendem Gerichtsbeschluss erfolgte Ihre Bestellung zum Sachwalter erst ab September 2017. Der Zeitraum vom Oktober 2016 bis März 2017 fällt also nicht in jenen zeitlichen Bereich, für welchen Sie als Sachwalter bestellt wurden. Wie Sie der beigelegten Beschwerde der Mutter vom gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe entnehmen können, welche von der Tochter unterschrieben wurde, hat die Kindesmutter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Unterhalt für Ihre Tochter geleistet. Durch Ihre Unterschrift hat VN NN einen Sachverhalt für die Vergangenheit bestätigt. Für eine derartige Bestätigung ist eine Zustimmung des Sachwalters nicht notwendig. Weder den vorgelegten Unterlagen betreffend die Behinderung noch dem Bestellungsbeschluss betreffend die Sachwalterschaft ist zu entnehmen, dass bei VN NN Wahrnehmungsstörungen bestehen oder dass diese nicht in der Lage wäre, Erklärungen betreffend einen bestimmten Sachverhalt abzugeben. Seit ist sie überdies wieder mit Hautwohnsitz bei der Mutter gemeldet.

Sollten Sie aktuell noch Sachwalter für VN-KM (richtig: VN ) NN sein, so wird ersucht, die Höhe der Kosten des Unterhalts derselben für den Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, ebenso, aus welchen Mitteln (eigene Einkünfte, Unterhaltszahlungen der Eltern, bedarfsorientierte Mindestsicherung) diese Kosten bestritten wurden.“

Für eine Beantwortung des Vorhaltes und die Vorlage von Unterlagen wurde eine Frist eingeräumt.

Zum Vorhalt gab der Sachwalter mit Eingabe vom folgende Stellungnahme ab:

„1.) Gemäß Aufforderung vom , eingelangt am , legt der Sachwalter mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Inhalt der Urkunden um sensible Daten handelt und dieser daher von jedweder Akteneinsicht Dritter zwingend auszunehmen sind, wie folgt vor:

*) das psychiatrisch-neurologische Gutachten der VN-GA NN-GA vom sowie
*) den gerichtlichen Aktenvermerk vom .

2.) Vorgebracht wird, dass sowohl aus dem Gutachten als auch dem Aktenvermerk hervorgeht, dass das Verhältnis zwischen VN NN und ihrer Mutter zum inkriminierten Zeitpunkt - die Aktenvermerke und das psychiatrisch-neurologische Gutachten rekurrieren auch auf die Vergangenheit - schlecht und problembehaftet war.

Weiters wird in den nunmehr vorgelegten Urkunden von Frau VN NN selbst angegeben, dass sie (nur) Geld vom AMS beziehe, im psychiatrisch-neurologischen Gutachten, welches später angefertigt wurde, gibt sie (richtigerweise) an, dass sie auch Unterhalt vom Vater bekäme. Unterhaltszahlungen der Mutter werden nicht nur nicht erwähnt, was bedeutet, dass diese auch nicht geflossen sind. Unterhaltszahlungen wären in Einklang zu bringen.

3.) Den Nachweis für die (bestrittene) Zahlung des Unterhaltes kann (durch den Sachwalter) natürlich nicht erfolgen - die Zahlungen werden ja gerade bestritten!

Es wäre an der Unterhaltsschuldnerin, sohin der Mutter, geeignete Unterlagen darzulegen, welche bescheinigen, dass der Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 tatsächlich bezahlt wurde.

4.) Zur Unterschriftsleistung der Betroffenen auf der Beschwerde vom wird zunächst auf die - wohl gerichtsnotorische - Tatsache verwiesen, dass die rechtswirksame Bestätigung der VN NN, rechtlich wohl ein Anerkenntnis, deren volle Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt hätte.

Aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Bestellungsbeschluss und der abgegebenen Erklärung, aber auch aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten, welches psychische Probleme „bereits in Kindheit und Jugend“ attestiert (vergleiche Seite 2) ist jedoch ersichtlich — und wird dies auch derart vorgebracht -, dass zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung die entsprechende Fähigkeit zur Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung nicht gegeben war; laut Gutachten erfolgte zudem bereits ab Oktober 2006 eine (laufende) Behandlung im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Z, wo Frau VN NN täglich behandelt und mit Medikamente versorgt wurde.

Zudem, da es sich um ein Anerkenntnis gegenüber der Finanzbehörde handelt, hätte sie der mit Beschluss vom bestellte Sachwalter im Wirkungskreis „Vertretung vor Behörden“ zu vertreten gehabt, was aber nicht geschehen ist. Einer derartigen Erklärung nunmehr einen relevanten Beweiswert zuzugestehen würde die gesetzlichen Schutzbestimmungen für schutzbefohlene Personen geradezu konterkarieren.

5.) Der Sachwalter sieht daher entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes keineswegs eine „Glaubhaftmachung“ der überwiegenden Unterhaltsleistung durch die Mutter. Tatsächlich sind es einzig und allein die Aussagen der Mutter selbst, die aus Sicht des Sachwalters dafür sprechen, dass tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht wurden.

Gemäß den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden gibt die Betroffene dagegen selbst an, keinen Unterhalt erhalten zu haben (indirekt, indem sie angibt, woher sie ihre Einkünfte bezog), liegen Urkunden über etwaige Unterhaltszahlungen nicht vor und ist die Rechtswirksamkeit der Bestätigung - auch im Sinne einer tauglichen Bescheinigung - auf der Beschwerde vom aus den oben dargestellten Gründen höchst zweifelhaft. Der Sachwalter wertet aus diesen Gründen die Aussage der Mutter als Schutzbehauptungen.

Die erhobene Beschwerde bleibt daher vollinhaltlich aufrecht.

Beweis:

*) Aktenvermerk vom

*) psychiatrisch-neurologisches Gutachten.“

Vorgelegt wurde das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten Dris NN-GA, welches über Auftrag des Bezirksgerichtes Y im Zuge des Verfahrens, welches betreffend die Sachwalterbestellung geführt wurde, erstattet worden ist.

Aus den von der Sachverständigen eingesehenen Akten und Befundberichten ist u.a. Folgendes ersichtlich:

"Anregung einer Sachwalterschaft, VN NN, :

... Ich tue mir schwer, mir mein Geld einzuteilen. ... Schaffe es nicht, Geld zurückzulegen. ... Brauche einen Sachwalter, der auf mein Geld schaut. ... Mich bei der Einteilung unterstützt. ... Auch bei Antragstellungen brauche ich Unterstützung. Vorher mit der Mutter, die hat aber nicht immer Zeit. ...“

Auszugsweise:

"Sozialpsychiatrisches Ambulatorium Z :
... Schwierige Familienverhältnisse ... Verstärkte Konflikte mit der Mutter ... Im Mai 2016 Fortsetzung der Ritalin Therapie empfohlen. Entschied sich auf Rat ihrer Mutter dagegen ..."

"Mag. VN-KP NN-KP, klinisch-psychologischer Befund, Mai 2016:

... Auffälligkeiten im Bereich der Interaktion und Kommunikation ... Die mangelhafte Fähigkeit, sich in die Gefühle und Stimmungen eines anderen hineinzuversetzen ... Kommunikation ungeordnet ... Fehlende Trennung von Nebensächlichem und Wesentlichem. Verliert sich in Einzelheiten. Erlebt die Umgebung als unwirklich. Gibt an, ungewöhnliche Geräusche und Bilder wahrzunehmen. Dadurch in Konzentration und Denken beeinträchtigt. ...
Ausgeprägte desorganisierte Züge. Ungeordnete Kommunikation, Ausdrucks- und Verhaltensweisen. Eigentümlich exzentrisch. In der Interaktion eher distanzlos. ... Die beschriebenen Symptome entsprechen der Prodromalphase psychotischer Erkrankungen.“

Die Gutachterin hielt im Zuge der Begutachtung u.a. Folgendes fest:

„Angesprochen auf den Zweck der Untersuchung, gibt Frau NN an, von der Sachwalterschaft zu wissen. Warum ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt worden sei? Der Sachwalter solle wissen, ... dass mit den Handyrechnungen und wenn mehr Geld da sei, dann solle er schauen, dass sie nicht so viel ausgebe ... So für die Woche oder quasi für einen Monat ... Vom Vater bekäme sie € 115.-. ... der möchte nicht zahlen. ... Der Sachwalter solle sich mit dem Thema mit dieser Vaterschaftssache auseinandersetzen, sich darum kümmern. ...“

„Seit September 2016 lebe sie in einer Wohngemeinschaft der Wiener Sozialdienste, also fast ein Jahr.

Vorher habe sie bei der Mutter gelebt im 21. Bezirk in der Straße.

Warum Sie in die WG gezogen sei? Sie habe es nicht mehr ausgehalten. Es habe starke Konflikte gegeben. Die Mutter habe sich immer eingemischt. Sie habe auch an der Tür gelauscht. Das sei ihr auf die Nerven gegangen. Welche Sorgen sich die Mutter gemacht hätte? Sie selber habe früher alles auf sich bezogen. Sie habe dann mit der Mutter gestritten wegen Piercing, Frisur. Sie habe immer herum gemeckert. Das sei wirklich schlimm gewesen. Jetzt sei es gut.

Zu Kontakten mit der Mutter befragt, gibt sie an, dass diese stattfänden, wenn die Mutter Urlaub habe. Dann schon. Wenn sie arbeite, dann nicht.

Sie selber sei in der Tagesklinik im PSD jeden Tag. Ihr Geld käme vom AMS.“

Der Psychopathologische Status wurde wie folgt erfasst:

"Wach.
Zur Person orientiert.
Zeitliche Orientierung ausreichend.
Örtliche Orientierung gegeben.
Situativ orientiert.
Konzentration leicht beeinträchtigt.
Aufmerksamkeit gegeben.
Auffassungsvermögen etwas eingeschränkt.
Mnestische Leistungen grob klinisch unauffällig.
Im Duktus das Denkziel erfassend.
Etwas ungeordnet, oftmals unvollständige Satzbildungen.
Sprache etwas auffällig.
Wahn oder Halluzinationen sind nicht erhebbar.
Befindlichkeit subjektiv gut.
Stimmungslage im Normbereich.
Antriebslage unauffällig.
Im Affekt eher flach.
Affizierbarkeit gegeben.
Unter Medikation keine Schlafstörungen."

Die Psychiatrische Diagnose wird mit „Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bei leichtgradiger intellektueller Beeinträchtigung, ADHS Syndrom“ wiedergegeben.

In der Zusammenfassung und Befundung finden sich u.a. folgende Einschätzungen:

„Zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Untersuchung durch die Sachverständige, präsentiert sich Frau NN allseits orientiert, in der Konzentrationsleistung ein wenig beeinträchtigt. Die Gedächtnisleistung erscheint unauffällig, das Auffassungsvermögen jedoch noch eingeschränkt. Reflexions- und Abstraktionsvermögen sind als deutlich beeinträchtigt zu beurteilen.

Frau NN beantwortet die Fragen der Sachverständigen zielführend, bleibt dabei sehr fassadenhaft, floskelhaft. Die Satzbildungen sind auffällig unvollständig, die Sprache wirkt aufgesetzt.

Frau NN präsentiert sich guter Befindlichkeit, in der Stimmungslage nicht beeinträchtigt, in der Antriebslage unauffällig, jedoch im Affekt etwas flach. Schlafstörungen werden unter Medikation nicht berichtet.

Das klinische Bild entspricht einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit ADHS Symptomatik, beginnend im Kindesalter, emotionaler Instabilität und deutlich eingeschränkten sozialen Kompetenzen.

Das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis kann auf Grund des jugendlichen Alters der Betroffenen auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden (siehe Befund Mag. VN-KP NN-KP, Mai 2016).“

Im Punkt 1. des abschließenden Gutachtens wird der Bf. das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung bei leichtgradiger kognitiver Beeinträchtigung und Verhaltensauffälligkeiten sowie Konzentrationsstörungen bescheinigt.

Im Punkt 2 wurde Folgendes ausgeführt:

„Frau NN benötigt die Unterstützung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und zur Einteilung ihrer finanziellen Mittel.“

Laut Aktenvermerk vom gab die Bf. bei ihrer Erstanhörung hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrer Mutter Folgendes an:

„Meine Mutter macht mir Schwierigkeiten. Sie möchte nicht, dass ich Medikamente nehme. Sie möchte auch nicht, dass ich mich darum kümmere, dass ich einen Sachwalter bekomme. Sie ist auch gekränkt, dass ich ausgezogen bin und in diese Wohngemeinschaft gegangen bin.

Es ist mir aber wichtig, auf das zu hören, was ich spüre und nicht auf das, was mir andere und auch meine Mutter sagt.

Früher hatte ich es nicht gut bei mir zu Hause.

... Meine Mutter hat mich nie in Ruhe gelassen. Früher wollte ich Kontakt mit meinem Vater haben. Wenn ich telefoniert habe, dann war sie mit ihrem Ohr an der Tür. Auch wenn ich Kontakt mit meiner Tante hatte.

... Wenn ich gefragt werde, wie es mir in der Schule gegangen ist, so gebe ich an:
Es ist mir schlecht gegangen. Rechnen und schreiben, das sind nicht so meine Sachen.
Wenn ich gefragt werde, wie viel 8 x 7 ist, dann kann ich das jetzt nicht sagen.

Wenn ich gefragt werde, wofür ich glaube, einen Sachwalter zu benötigen, dann gebe ich an, dass ich nicht möchte, dass meine Mutter Entscheidungen für mich trifft. Ich kann selbst mit Geld noch nicht so gut umgehen. Ich kann es mir nicht so gut einteilen. Ich möchte auch, dass sich ein Sachwalter um Handyrechnungen und ähnliches kümmert bzw. mich dazu anleitet.
Derzeit bekomme ich Arbeitslosengeld vom AMS.“

Die Betreuerin in der Wohngemeinschaft und spezielle Betreuerin der Bf. gab Folgendes an:

... „Ich denke, dass Frau NN-BF ein gutes Potential hat, dass sie aber derzeit schon einen Sachwalter benötigen könnte, insbesondere auch, um den nötigen Abstand zur Mutter zu haben.

Ich lege ein Krankenblatt vor.“

Die Richterin hielt weiters Folgendes fest:

„In dieses wird Einsicht genommen.

Als Diagnose ist festgehalten ADHS F90,0, intellektuelle Einschränkung F70, Adoleszenzkrise.“

In der Folge wird VN-KM NN-BF, die Mutter der Betroffenen, ins Zimmer gebeten.
Diese ist sehr aufgeregt und weint.
Sie möchte nicht, dass ihre Tochter einen Sachwalter hat.
Sie wollte auch nicht, dass ihre Tochter in die Wohngemeinschaft und somit von ihr wegzieht. Sie fühlt sich ausgeschlossen und befürchtet, dass es ihrer Tochter nur noch schlechter gehen wird. ...“

In der Folge wurde dem Sachwalter Folgendes vorgehalten:

„Sie haben in Ihrer Vorhaltsbeantwortung die Bestätigung der Unterhaltszahlungen durch VN NN als nicht legitimiert abgetan und daraus geschlussfolgert, dass lediglich die Äußerungen der Mutter für eine Unterhaltsleistung durch diese sprechen, weshalb die Mutter dafür beweispflichtig wäre. Gleichzeitig haben Sie auf die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens gegenüber Dritten hingewiesen, ohne auszuführen, wer damit gemeint ist. Das Finanzamt hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Parteienstellung. Dieses unterliegt der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

Im Übrigen wurden zur Darlegung der Unterhaltskosten von VN NN und der Quellen, aus welchen diese ihren Lebensunterhalt bestritten hat, weder Angaben gemacht noch Beweismittel vorgelegt. Sie gehen offenbar davon aus, dass die Angaben, welche VN NN gegenüber Dr. NN-GA gemacht hat, vollständig und glaubhaft sind, während ihre Äußerung gegenüber dem Finanzamt offenbar als nicht glaubhaft angesehen wird.

Dazu wird Folgendes bemerkt:

Der Regelbedarf für 2016 hat für über 19-jährige Kinder 555,00 Euro betragen, für 2017 558,00 Euro.

Laut dem von Ihnen vorgelegten Gutachten, Seite 3, unter der Überschrift Psychiatrische Untersuchung am , hat VN NN ausgeführt, vom Vater bekäme sie 115,00 Euro, der möchte nicht zahlen. Der Sachwalter solle sich mit dem Thema mit dieser Vaterschaftssache auseinandersetzen, sich darum kümmern ...

Aus der Nichterwähnung der Mutter in diesem Zusammenhang wird offenbar geschlossen, dass diese keine Unterhaltszahlungen geleistet habe. Thema der Befragung war jedoch die Sachwalterschaft und damit, welche Unterstützung sich VN NN von dieser erwartet und nicht, ob sie Unterhaltsleistungen von der Mutter bekommt.

Verwiesen wird auf das Geld, dass VN NN laut eigenen Angaben vom AMS bekomme (Seite 4 des Gutachtens). Aufgrund des Befragungszeitpunktes in Verbindung mit den gemeldeten Bezugszeiten ist davon auszugehen, dass sich die Aussage auf die aktuelle Situation bezog (siehe Beilage) und nicht auf den gesamten Streitzeitraum.

Tatsächlich hat VN NN im Zeitraum von Oktober 2016 bis vom AMS bzw. der Wiener Gebietskrankenkasse folgende Beträge erhalten:

2016

vom 1.12. bis 31.12. von der Wiener Gebietskrankenkasse 136,84 Euro

2017

vom 2.1. bis 8.1. von der Wiener Gebietskrankenkasse 35,31 Euro

vom 9.1. bis 10.1. von der Wiener Gebietskrankenkasse 10,59 Euro

vom 21.2. bis 2.4. ALG in Höhe von 316,93 Euro.

Das heißt, dass VN NN in diesem Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen der Gebietskrankenkasse und des Arbeitsamtes selbst dann nicht den Regelbedarf decken konnte, wenn man diesen um die angegebene Unterhaltsleistung des Vaters erhöhen würde. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass sie in einer Wohngemeinschaft der Wiener Sozialdienste untergebracht war, was üblicherweise höhere Kosten verursacht.

Laut Versicherungsdatenauszug war sie von bis bei Jugend am Werk als Arbeiterlehrling mit einer bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage von 1.935,23 Euro gemeldet. Im AIS-DB2 wurden jedoch bezüglich dieser Tätigkeit keine Lohnzettel weitergeleitet. Tatsächlich wurde für diesen Zeitraum nur eine Berufsausbildung für den Zeitraum von 1.6. bis über 875,50 Euro gemeldet. Wahrscheinlich wurde auf die Abmeldung gegenüber der Gebietskrankenkasse vergessen oder es lag eine Formalversicherung vor (dafür wurde auch der Zusatz "69 (2)" bei den von der Gebietskrankenkasse gemeldeten Bezügen sprechen - im Jahr 2017 überdies mit dem Vermerk "FC", wobei es sich üblicherweise um eine Abkürzung für Fehlercode handelt).

Sie werden daher letztmalig aufgefordert, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, sowie die Bankkontoauszüge von VN NN für die Monate Oktober 2016 bis März 2017 vollständig und geordnet vorzulegen. Da diese im Streitzeitraum zumindest in einzelnen Monaten Leistungen des AMS bzw. der Gebietskrankenkasse erhalten hat, ist davon auszugehen, dass sie über ein Bankkonto verfügt hat. Hinsichtlich der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft wären entsprechende Erkundigungen einzuholen oder entsprechende Auskunftspersonen namhaft zu machen.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten oder die notwendigen Unterlagen vorzulegen, so ist nicht mit einer Stattgabe der Beschwerde zu rechnen.“

In Reaktion auf diesen Vorhalt erstattete der Sachwalter folgendes Vorbringen:

„Ausgegangen wird davon, dass die Angaben der VN NN grundsätzlich und krankheitsbedingt kein voller Beweiswert zukommt; Ihre Angaben gegenüber der zur Ärztin Dr. NN-GA als Vertrauensperson und ohne Beisein der Mutter sind jedoch nach Ansicht des Sachwalters jedenfalls als glaubhafter einzustufen.

Vorgelegt werden die Bankkontoauszüge von VN NN für die Monate Oktober 2016 bis März 2017. Sie stützen die Argumente in der Beschwerde, zumal keine Unterhaltszahlungen der Mutter ersichtlich sind.

Hinsichtlich der Unterbringung in der Wohngemeinschaft werden nachstehende Auskunftspersonen namhaft gemacht:

  • Diplomheilpädagoge (FH) VN-MA1 NN-MA1

  • DSA Mag. VN-MA2 NN-MA2,

beide p. A. Wiener Sozialdienste, Straße-Nummer, PLZ Wien

Sämtliche Anträge bleiben vollinhaltlich aufrecht.“

Vorgelegt wurden Kontoauszüge der Bf. mit den Kontobewegungen vom bis .

Das Bundesfinanzgericht führte ergänzende Ermittlungen durch.

Die Jugend am Werk Berufsausbildung für Jugendliche GmbH erteilte folgende Auskunft:

... „bezugnehmend zu Ihrem Schreiben vom eingelangt .

Frau NN machte vom  - die Ausbildung in einer Überbetrieblichen Berufsausbildung/Teilqualifikation.

Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, gelten nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBI. Nr. 400/1988. Ausbildungsbeihilfen gelten für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt.“

Die Brutto- und Nettobeträge je Monat wurden wie folgt bekannt gegeben:

Weiters wurde der Bf. mit ärztlichen Bestätigungen die Arbeitsunfähigkeit vom bis und für den  bestätigt.

Zwei Mitarbeiterinnen der Wiener Sozialdienste, letztere in der Folge kurz mit WS bezeichnet, gaben folgende Stellungnahme ab:

... „wie telefonisch besprochen, hier die gemeinsamen Antworten von Frau NN-MA1 und mir. Vorausschicken möchte ich in diesem Zusammenhang, dass wir zu Frau NN-s Einkommen kein gesichertes Wissen im Sinne von vollständigen Unterlagen haben, die unsere Aussagen konkret belegen könnten.

Vielmehr wissen wir das meiste von dem, das wir unten angeführt haben aus persönlichen Gesprächen mit Frau NN und/oder deren Mutter.

1. Welche Kosten waren für die Unterbringung in der gegenständlichen Wohngemeinschaft zu entrichten und wer hat diese getragen?

Die Wohngemeinschaft BEZEICHNUNG ist eine anerkannte Einrichtung des Fonds Soziales Wien und wird von diesem auch finanziert.

Welche Kosten genau Frau NN zu tragen hatte, können wir nicht beantworten, da dies zwischen dem Kostenträger und den BewohnerInnen direkt vereinbart wird.

Der Fonds Soziales Wien zieht unserem Wissen nach mehrere Faktoren zur Kostenberechnung heran.

Konkrete Auskunft dazu erhalten Sie sicherlich beim Fonds Soziales Wien, KundInnenservice, Kostenbeitrag Behindertenhilfe.

2. Wie hoch waren Ihrer Schätzung nach die Kosten des Unterhalts der Bf. (Unterbringung, Kleidung, Essen etc.) und aus welchen Einkünften hat sie diese bestritten?

In der Regel überweist der Fonds Soziales Wien ein Taschengeld an die BewohnerInnen in vollbetreuten Wohngemeinschaften. Zudem gehen wir davon aus, dass der Vater der Frau NN (immer wieder) Alimentationszahlungen geleistet hat, da die Einstellung der Alimentationszahlungen immer wieder Betreuungsthema war. lm Jänner 2017 haben wir eine Stellungnahme zur angekündigten Einstellung der Alimentationszahlungen an das zuständige Pflegschaftsgericht geschrieben.

Zudem hat Frau NN unserem Wissen nach immer wieder eine Art Lehrlingsentschädigung bzw. AMS-Geld erhalten. Was genau davon Frau NN verblieben ist und was der FSW eingefordert/behalten hat, können wir in diesem Zusammenhang nicht sagen.

Die Familienbeihilfe ist, unserer Information nach, auf das Konto der Mutter von Frau NN überwiesen worden. Im Jänner 2017 in einem Gespräch mit der Mutter hat diese sich bereit erklärt, eine Verzichtserklärung im Sinne der Frau NN zu unterschreiben. Unserem Wissen nach ist dies aber nicht erfolgt.

Sicher wissen wir, dass Frau NN von ihrem ihr zur Verfügung stehenden Geld Kleidung, Ansparung für die eigene Wohnung, Hygieneartikel, Handykosten, Freizeitaktivitäten bezahlen musste. Außerdem musste Frau NN von diesem Geld auch Wunschlebensmittel, die nicht über die Vollbetreute Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, kaufen.

Eine genaue Benennung der so anfallenden Kosten ist uns leider nicht möglich, zumal Frau NN und deren Mutter uns auch nie vollen Einblick in ihre Finanzen gewährt haben.

3. Hat die Bf. Bei Jugend am Werk Verpflegung erhalten und wer hat die Kosten dafür getragen?

Zur Beantwortung dieser Frage, ersuchen wir Sie, direkt mit Jugend am Werk Kontakt aufzunehmen.

4. Hat die Bf. Zuwendungen ihrer Mutter, etwa in Form von Taschengeld erhalten oder hat sie sonstige Kosten getragen?
5. Wenn ja, in welcher Höhe?

Auch zu dieser Frage können wir nur Antworten liefern, die wir aus Gesprächen mit Frau NN erhalten haben. Frau NN hat sich im Laufe der Betreuung immer wieder darüber beschwert, dass finanzielle Zuwendungen der Mutter entweder gar nicht oder nur an Bedingungen geknüpft oder unzuverlässig eingelangt sind.

Im Janner 2017 gab es auf Anregung von und in Absprache mit Frau NN ein gemeinsames Gespräch mit der Mutter, bei der auch ein Sparbuch, von dem Frau NN behauptete, dass es ihr gehören würde, besprochen wurde. In dem Gespräch war es nicht möglich, die Mutter davon zu überzeugen, dass dieses Sparbuch Eigentum der Frau NN und an diese auszuhändigen ist.

Laut Aussage der Frau NN im März 2017 hat sie zu diesem Zeitpunkt von ihrer Mutter monatlich € 100,- in bar plus Geld für die Monatskarte bekommen. Wir haben allerdings kein gesichertes Wissen dazu, ob und wenn ja, die Mutter diese Zahlungen tatsächlich geleistet hat.

6. Ist die nachträgliche Bestätigung der Bf.. wonach sie monatlich € 350,- von der Mutter erhalten hat, glaubhaft? Warum ja bzw. warum nein?

Ohne gesichertes Wissen, aber in Gesprächen mit Frau NN erhoben, erscheint uns eine finanzielle monatliche Zuwendung in dieser Höhe unwahrscheinlich. In unseren Unterlagen können wir keine derartige Aussage von Frau NN zu einem monatlichen Betrag in dieser Höhe finden.

Diese unsichere finanzielle Situation und die unserer Erfahrung nach fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter verunmöglichte eine rechtliche und monetäre Absicherung der Frau NN. Dies war mit ein Grund für die Anregung auf Sachwalterschaft im März 2017.

7. Wenn ja, wurde der Bf. dieser Betrag auf einmal gegeben oder in Teilbeträgen?

Dazu können wir leider keine Angaben machen. weil wir es schlicht nicht wissen.

8. Erfolgte eine Übergabe von Barbeträgen immer am selben Tag oder war dies unterschiedlich?

Dazu können wir aus o.a. Grund ebenfalls leider keine Angaben machen.

9. Warum hat die Mutter das Geld nicht auf das Konto der Tochter überwiesen?

Unsere Annahme ist, dass die Mutter Frau NN das Geld deshalb bar übergeben wollte, um mit ihr in Beziehung bleiben zu können. Sie hatte die Sorge, dass Frau NN den Kontakt zu ihr abbrechen würde, gäbe es den Anreiz des Geldes nicht. Auch das ist eine Aussage, die wir nur aus Gesprächen mit Frau NN und deren Mutter ableiten können.“

Der Fonds Soziales Wien gab Folgendes bekannt:

„Mit Schreiben vom haben wir Frau VN NN geb. GebDat eine Förderung für das Vollbetreutes Wohnen, dessen Kostenträger der Fonds Soziales Wien ist, bewilligt.

Für die Unterbringung im Vollbetreute Wohnen werden folgende Leistungen erbracht:

  • Wohnen (Miete, Strom, Betriebskosten,...)

  • Verpflegung

  • Betreuung im Alltag

o Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit

o Sicherheit, Mobilität und Orientierung

o Freizeit, soziale Kontakte, Krisen

o Amtswege, Finanzen, Bildung

o Suche nach einer Tagesstruktur etc.

Die dafür vom Fonds Soziales Wien anerkannten Kosten (2016 tgl. € 128,20, 2017
tgl. € 134,50 und 2018 tgl. € 135,10) wurden direkt an die Einrichtung überwiesen.

Frau VN NN befand sich in der Zeit vom bis in einer vom Fonds Soziales Wien geförderten Einrichtung.

Gemäß den Regelungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (§§ 19, 20 (2), 22) ist für diesen Aufwand ein Betrag von 80% aus den Einkünften, 50 % aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie die pflegebezogenen Geldleistungen abzüglich des gesetzlichen Taschengeldes in der Höhe von € 45,20 als Eigenleistung zu erbringen.

Zur Eigenleistung für diesen Aufwand werden Familienbeihilfen, Sonderzahlungen, Lehrlingsentschädigungen und Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege nicht herangezogen.

Frau VN NN war vom bis bei Jugend am Werk als Lehrling beschäftigt und erhielt eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 309,00, hierfür wurde keine Eigenleistung herangezogen

Frau VN NN erhielt für die Zeit vom bis einen AMS-Bezug in Höhe von € 231,90 (tgl. € 7,73). Eine Eigenleistung wurde monatlich von € 185,50 vorgeschrieben.

Ab erhielt Frau VN NN einen AMS-Bezug in Höhe von € 220,20
(tgl. € 7,34). Hierfür wurde eine Eigenleistung von monatlich € 176,16 vorgeschrieben.“

Das Finanzamt gab dazu folgende rechtliche Würdigung ab:

„Die Kindesmutter, Frau VN-KM NN-BF (SV-Nr.: SV-Nr) hat in Ansehung der dem Fonds Soziales Wien zuerkannten Kosten in der beschwerdegegenständlichen Zeit keine überwiegenden Unterhaltszahlungen an die Tochter - selbst, wenn man entgegen der Stellungnahmen des Sachwalters davon ausgehen sollte, dass diese tatsächlich € 350,00/monatlich an die Tochter bezahlt haben sollte - geleistet und stehen dieser daher in der Zeit von 10/2016 bis 03/2017 keine Familienbeihilfen zu.

Die Tochter selbst war in der beschwerdegegenständlichen Zeit in einer Anstalt bzw. in einem Heim untergebracht und hat für diese Unterbringung laut dem Schreiben des Fonds Soziales Wien für die nachstehend angeführten Zeiträume aus eigenen Mitteln zu den Unterbringungskosten die folgenden Beiträge geleistet:

von - keine Eigenleistungen

von im o.a. Schreiben wurden keine Eigenleistungen angeführt

von  - monatlich Eigenleistungen von € 185.50

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen stehen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 10/2016 bis 01/2017 keine Familienbeihilfen zu. Die Familienbeihilfe für 03/2017 dürfte der Beschwerdeführerin zustehen. Abhängig davon, wann die Eigenleistung für den monatlichen Zeitraum ab tatsächlich geleistet worden ist, steht der Beschwerdeführerin die Beihilfe für Februar 2017 zu (wenn die Eigenleistung noch im Februar 2017 erfolgt ist) oder nicht: zu (wenn die Eigenleistung erst im März 2017 geleistet worden ist).

4. Ergänzende Anmerkung:

Zu den dem Finanzamt übermittelten Unterlagen möchte das Finanzamt ergänzend festhalten:

Der Sachwalter wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes wiederholt aufgefordert, die Unterhaltskosten darzulegen und Beweismittel vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, mit welchen Geldmitteln die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestritten hat.

Aus den seitens Bundesfinanzgericht dem Finanzamt übermittelten Unterlagen ist aus dem Kontoauszug 001/002 vom eine Kontolöschung eines Kontos lautend auf VN NN-BF angeführt und wurde dem Konto der Beschwerdeführerin in Folge dieser Kontolöschung auf dem Konto mit Datum 23.09. ein Betrag von € 8,15 gutgeschrieben.

Aus diesem Kontoauszug (Seite 16 auf der Rückseite der dem Finanzamt übermittelten Unterlagen) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch außerhalb des Beschwerdezeitraumes 10/2016 - 03/2017 - über zumindest ein weiteres Konto verfügt hat. Fraglich ist daher, ob der Sachwalter - wie vom BFG gefordert - offengelegt hat, mit welchen Geldmitteln die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestritten hat.“

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Stellungnahme des  Finanzamtes wurden dem Sachwalter in Kopie übermittelt und diesem Folgendes vorgehalten:

"In der Beilage werden Ihnen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur o.a. Beschwerdesache übermittelt. Dabei handelt es sich zum einen um die Beantwortung einer Anfrage an Jugend am Werk betreffend die Dauer der Ausbildung, die Aussagen der von Ihnen namhaft gemachten Auskunftspersonen, eine Auskunft des Fonds Soziales Wien sowie die Stellungnahme des Finanzamtes zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Diese habe ich eingeholt, um das Verfahren abzukürzen und Ihnen diese gleich mitübermitteln zu können. In einer ergänzenden Stellungnahme hat das Finanzamt noch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0173 sowie vom , Ra 2014/16/0014 verwiesen.

Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass VN NN zunächst eine Lehrlingsentschädigung erhielt, später auch Krankengeld und AMS-Bezüge auf das Konto, auf welches der Vater geringe Unterhaltszahlungen leistete.

Die Mutter, zu welcher im Beschwerdezeitraum kein konfliktfreies Verhältnis bestand, leistete offenbar auch in gewissem Umfang Zahlungen (und legte möglicherweise einen Teil des von ihr bekannt gegebenen Betrages für zukünftige Verwendung beiseite). Die Höhe lässt sich anhand der im Akt liegenden Unterlagen nicht rekonstruieren.

Was im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt wurde ist der Umstand, dass sich sich VN NN in der Zeit vom bis in einer vom Fonds Soziales Wien geförderten Einrichtung befunden hat. Die Unterbringung erfolgte im Rahmen einer Förderung für das vollbetreute Wohnen (Wohnen, Verpflegung, Betreuung im Alltag). Diese Art der Unterbringung verursacht hohe Kosten (2016 wurde ein Tagsatz von
128,20 Euro, 2017 ein Tagsatz von 135,10 Euro verrechnet). Eine überwiegende Kostentragung durch die Mutter scheidet daher aus, weil auch diese Kosten als Unterhaltskosten anzusehen sind (vg. und vom , 1Ob24/14g).

Nimmt man eine Anstaltspflege iSd § 2 Abs. 5 lit. c FLAG bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG oder eine Heimerziehung nach § 6 Abs. 5 FLAG an, hätte die Mutter im ersten Fall dann einen Anspruch, wenn sie mindestens in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe zu den Kosten des Unterhalts beigetragen hätte. VN NN hätte bis Jänner 2017 keinen Anspruch, weil sie von der Lehrlingsentschädigung keinen Beitrag zur Unterbringung leisten musste (vgl. ). D.h., die Kosten für die Unterbringung und das Taschengeld wurden in diesem Zeitraum vom Fonds Soziales Wien getragen. Darüber hinaus standen ihr noch Unterhaltszahlungen des Vaters und Zahlungen der Mutter in unbestimmter bzw. nicht nachgewiesener Höhe zur Verfügung. Ab Februar 2017 wurde ihr eine Eigenleistung von 185,50 Euro vorgeschrieben. Dass sie diese tatsächlich entrichtet hätte, ist den Kontoauszügen jedoch nicht zu entnehmen. Wenn diese Beiträge tatsächlich entrichtet wurden, ist es wahrscheinlich, dass diese Kosten ohnehin von der Mutter getragen wurden.

Sie können zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen einer

Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes

Stellung nehmen und ergänzende Unterlagen vorlegen. Sollte keine Stellungnahme abgegeben und sollten keine Unterlagen vorgelegt werden, so wird aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sein."

Der Vorhalt wurde am in der Kanzlei des Sachwalters zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die im Beschwerdezeitraum bereits volljährige Bf. leidet an einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bei leichtgradiger intellektueller Beeinträchtigung. Bei ihr liegt ein ADHS Syndrom vor.

Sie wohnte zunächst bis mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. In der Folge wurde der Bf. eine Förderung für das Vollbetreute Wohnen, dessen Kostenträger der Fonds Soziales Wien ist, bewilligt. Der Bf. wurde es ermöglicht, in einer Probewohnung alleine zu leben. Dafür wurden vom Fonds Soziales Wien Beträge in folgender Höhe entrichtet: 2016 - 128,20 Euro tgl., 2017 - 134,50 Euro tgl., 2018 134,50 Euro tgl..

Durch eine Unterbringung im Rahmen des Vollbetreuten Wohnens wurden folgende Leistungen erbracht:

Wohnen (Miete, Strom, Betriebskosten ...), Verpflegung sowie Betreuung im Alltag.

Die Bf. sollte Kosten für Kleidung, eine Ansparung für die eigene Wohnung, Hygieneartikel, Handykosten, Freizeitaktivitäten und "Wunschlebensmittel" bezahlen. Beiträge für die Unterbringung im Rahmen des Vollbetreuten Wohnens hat die Bf. im Beschwerdezeitraum nicht entrichtet.

Die Bf. hat vom bis eine Ausbildung in einer Überbetrieblichen Berufsausbildung/Teilqualifikation, besucht. Danach ist sie aus dieser Ausbildung ausgetreten. Aufgrund der Ausbildung wurden an sie folgende Beträge ausbezahlt:

Vorgelegt wurden Kontoauszüge, welche die Kontobewegungen von bis enthalten.

Außer den Überweisungen für die Ausbildung (Eingänge) fanden sich für den Beschwerdezeitraum auf dem Konto noch Eingänge für "Unterhalt" aufgrund von Zahlungen des Vaters in Höhe von 115,00 Euro, jeweils am Monatsende, sowie eine Zahlung der Wiener Gebietskrankenkasse im Jänner in Höhe von 213,21 Euro.

Der größte Posten an regelmäßigen Ausgaben waren Zahlungen an A1 in Höhe von 74,90 Euro monatlich. Weitere Ausgaben erfolgten in geringerer Höhe für diverse Anschaffungen, wobei dem Kontoauszug jeweils nur die Namen der Rechnungsaussteller zu entnehmen waren. Die Einnahmen wurden zum weitaus überwiegenden Teil in der ersten Monatshälfte verausgabt. Ausgaben für die Wiener Linien sind aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich, ebensowenig, dass die Bf. in den Monaten Februar bis März 2017 die vom Fonds Soziales Wien vorgeschriebene Eigenleistung in Höhe von monatlich 185,50 entrichtet hätte.

Während die Mutter in einem Verfahren vor dem Finanzamt betreffend Rückforderung der gewährten Familienbeihilfe einen von ihr geleisteten Betrag an Unterhalt in Höhe von 350,00 Euro angibt, was die Bf. unterschriftlich auf der Beschwerde der Mutter bestätigt hat, verweist der Sachwalter auf die fehlenden Eingänge auf dem Konto und das konfliktbeladene Verhältnis der Bf. zur Mutter.

Die genaue Höhe der Unterhaltszahlungen der Mutter an die Bf. ist auch aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht feststellbar.

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass das Verhältnis der Bf. zu Ihrer Mutter nicht konkfliktfrei war. Es ist nicht klar, unter welchen Umständen die Unterschrift der Bf. auf der Beschwerde im Verfahren der Mutter vor dem Finanzamt betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe zustande gekommen ist. Dass der Sachwalter die Bf. diesbezüglich befragt und mit diesem Vorbringen konfrontiert hätte, ist seinen Eingaben nicht zu entnehmen. Er stützt seine Argumentation ausschließlich auf das Vorbringen der Bf. im Sachwalterschaftsverfahren, welches allfällige Unterhaltszahlungen der Mutter jedoch nicht thematisierte. Zu dem Vorbringen der Mitarbeiterinnen der WS wurde keine Stellungnahme mehr abgegeben. Es ist möglich, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung die Tragweite ihrer Handlung nicht bewusst war, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein Sachwalter für die Vertretung vor Behörden für sie bestellt war. Das Finanzamt hat die Unterschrift als ausreichend betrachtet und im Verfahren der Mutter keine weiteren Überprüfungshandlungen gesetzt.

Im Hinblick auf die bereits vorliegende Äußerung der Mutter und die konfliktbeladene Situation wurde versucht, von außenstehenden Dritten, welche im täglichen Kontakt mit der Bf. standen, eine entsprechende Aussage zu erhalten. Als Auskunftspersonen hat der Sachwalter bestimmte Mitarbeiterinnen der WS namhaft gemacht.

Diese hatten zwar keinen vollständigen Einblick in die Situation, erklärten jedoch, die Bf. habe sich darüber beschwert, dass finanzielle Zuwendungen der Mutter entweder gar nicht oder an Bedingungen geknüpft oder unzuverlässig eingegangen seien. Es ist davon auszugehen, dass bei Treffen mit der Mutter Bargeld übergeben wurde, weil die Bf. in der zweiten Monatshälfte kaum mehr über Geld auf dem Konto verfügt hat.

Die Mitarbeiterinnen der WS haben angegeben, dass die Bf. ihnen im März 2017 gesagt habe, sie hätte von der Mutter monatlich 100,00 Euro in bar plus Geld für die Monatskarte bekommen. Es ist möglich, dass die Mutter von der erhöhten Familienbeihilfe bestimmte Beträge für die Bf. angespart und der Bf. davon erzählt hat, sodass diese der Meinung war, das entsprechende Sparbuch gehöre ihr. In diesem Fall wäre der vor den Mitarbeiterinnen der WS um das Sparbuch ausgetragene Konflikt damit erklärbar, dass die Bf. das Sparbuch erhalten wollte, während die Mutter verhindern wollte, dass die Bf. das Geld binnen kurzem ausgibt. Die Mitarbeiterinnen der WS haben auch ausgesagt, dass die Bf. "von ihrem zur Verfügung stehenden Geld" eine "Ansparung für die eigene Wohnung" bezahlen habe müssen. Den Kontoauszügen sind keine solchen Ansparungen zu entnehmen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Mutter der Bf. gegenüber erklärt hat, ein Teil des Geldes (Familienbeihilfe oder andere Zuwendungen der Mutter) werde für eine zukünftige Verwendung angespart.

Der Schluss des Sachwalters im Schreiben vom , wonach die Bf. angegeben habe, dass sie nur Geld vom AMS beziehe, und später angegeben habe, dass sie auch Unterhalt vom Vater bekäme, während Unterhaltszahlungen der Mutter nicht erwähnt werden, weshalb diese auch nicht geflossen seien, ist daher nicht gerechtfertigt.

Gerade weil die Bf. an einer leichtgradigen kognitiven Beeinträchtigung und Konzentrationsstörungen leidet und ein konfliktbeladenes Verhältnis zur Mutter gegeben ist, war nicht zu erwarten, dass die Bf. immer die Tragweite ihrer Erklärungen abschätzen kann und ihre Äußerungen immer vollständig alles Wesentliche wiedergeben.

So erwähnt die Sachverständige bei der Untersuchung am auf Seite 7 des Psychiatrisch-Neurologischen Gutachtens, die Bf. sei in der Konzentrationsleistung ein wenig beeinträchtigt. Die Gedächtnisleistung erscheine unauffällig, das Auffassungsvermögen jedoch noch eingeschränkt. Reflexions- und Abstraktionsvermögen seien als deutlich beeinträchtigt zu beurteilen. Auch dem darin zitierten Befund von Mag. NN-KP vom Mai 2016 ist eine "Fehlende Trennung von Nebensächlichem und Wesentlichem" zu entnehmen.

Bei der Erstanhörung erklärte die Bf. jedenfalls nur, sie bekomme Arbeitslosengeld vom AMS. Unterhaltszahlungen wurden nicht erwähnt. Bei der psychiatrischen Untersuchung vom erklärte die Bf., nachdem sie auf den Zweck der Untersuchung angesprochen wurde, sie bekäme vom Vater 115,00 Euro pro Monat und dass dieser nicht zahlen möchte. Der Sachwalter solle sich mit dem Thema dieser Vaterschaftssache auseinandersetzen und sich darum kümmern. Auf Seite 4 des Gutachtens erklärt die Bf. hingegen nur, "ihr Geld käme vom AMS".

Mangels entsprechender Fragen im Verfahren betreffend die Sachwalterbestellung ist unklar, ob der Bf. bewusst war, dass es sich bei den Alimentationszahlungen, welche ihr zugekommen sind, auch um ein "Einkommen" handelt, dass sie hätte erwähnen müssen. Es ist auch nicht klar, ob die Bf. wusste, dass sie sowohl gegenüber dem Vater als auch gegenüber der Mutter einen Unterhaltsanspruch hatte.

Im gegebenen Zusammenhang, nämlich der Frage betreffend den Zweck der Untersuchung aufgrund des Sachwalterschaftsverfahrens könnte die Nichterwähnung der Mutter ebensogut darin begründet sein, dass die Bf. keine Hilfe eines Sachwalters benötigte, um eine Unterstützung der Mutter zu erhalten.

Welche Bedeutung diesen Aussagen der Bf. zukommt kann jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil diese außerhalb des Beschwerdezeitraumes getätigt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bf. bereits einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gestellt. Selbst wenn die Mutter daher wegen der von ihr abgelehnten Sachwalterbestellung kaum mehr Kontakt zu ihrer Tochter gehabt haben sollte und diese nur mehr in geringem Umfang unterstützt hätte, sind vorherige Zahlungen an die Tochter durch die Aussage der Mitarbeiter der WS wahrscheinlich, auch wenn diese weder hinsichtlich des Zeitpunktes der Übergabe, der Regelmäßigkeit noch der Höhe nach festgestellt werden konnten, weil sie nicht über das Konto sondern bar erfolgt sind.

Im Hinblick auf die Höhe der Kosten der Unterbringung im Vollbetreuten Wohnen auf Kosten des Fonds Soziales Wien ist jedenfalls eine Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts durch die Mutter auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) enthält folgende Bestimmungen für den Bezug der Familienbeihilfe durch das Kind selbst:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
            a)         sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
            b)         ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
            c)         für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

       a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

...

       d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

...

       g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

...

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Zur Auslegung des § 6 Abs. 5 FLAG iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zahl 99/15/0210 in der geltenden Fassung u.a. Folgendes ausgeführt:

„Gemäß den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR

          14.      GP 5 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR

          15.      GP 4 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR

          18.      GP 7 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066).“

Er hat dazu weiters festgehalten, dass Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG nur dann vorliege, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband.

Ähnliche Überlegungen finden sich auch in einem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0173:

Vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten. Auch mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, hat der Gesetzgeber (verfassungsrechtlich unbedenklich - vgl. etwa den ) ausgedrückt, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. In diesen rechtlichen Rahmen fällt auch die hg. Rechtsprechung zum Ausschluss der Familienbeihilfe für Kinder, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten (vgl. im Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst das erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0103, und im Zusammenhang mit dem Zivildienst das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0120).

Entscheidendes Argument dafür, ob eine Anstaltspflege bzw. eine Heimerziehung vorliegen, ist damit, ob die untergebrachte Person einen Kostenbeitrag zur Unterbringung zu leisten hat. Dass die Bf. in geringem Ausmaß in anderen Bereichen auch selbst für ihre Bedürfnisse gesorgt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. keinen Beitrag zu den Kosten der Unterbringung geleistet.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem zitierte Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Unterbringung
Anstaltspflege
Heimerziehung
Vollbetreutes Wohnen
Wohngemeinschaft
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102152.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at