Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.04.2007, RV/2732-W/02

Aufteilung der Schuldzinsen für die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes


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Miterledigte GZ:
RV/3101-W/02

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0128 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Stb.ges., vom und gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes A vom für die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie vom für das Jahr 2000 - wobei die Berufung vom gegen den Bescheid vom gemäß § 274 BAO als auch gegen den gemäß § 295 Abs 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom gerichtet gilt -, nach der am durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wird in Euro umgerechnet: Die mit bisher ESt97öS öS festgesetzte Einkommensteuer für 1997 wird mit ESt97Euro € festgesetzt. Die mit bisher ESt98öS öS festgesetzte Einkommensteuer für 1998 wird mit ESt98Euro € festgesetzt. Die mit bisher ESt99öS öS festgesetzte Einkommensteuer für 1999 wird mit ESt99Euro € festgesetzt.

Die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 wird zugunsten des Berufungswerbers abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2000 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) errichtete ein Gebäude, in dessen Erdgeschoß sich seine Ordination befindet und in dessen oberen Geschoßen sich seine Privatwohnung befindet.

Ein Teil der Gebäudeerrichtungskosten wurde fremdfinanziert. Strittig ist die Zuordnung der Fremdmittel und der diesbezüglichen Zinsen auf entweder - laut Finanzamt - aliquot die betrieblichen und privaten Anteile oder - laut Bw - dezidiert auf den betrieblichen Anteil.

Beim Bw fand eine abgabenbehördliche Prüfung über die ersten drei Streitjahre statt, worüber ein mit datierter Bericht (ESt-Akt Bl 32ff/1999) erstattet wurde, nach dessen Tz 23 der betriebliche Anteil am Gebäude 39,24% (statt zuvor angesetzt: 48,6%) ausmache. Laut Tz 26 sei die Fremdmittelverwendung für das ganze Gebäude und nicht für einen abgrenzbaren Gebäudeteil erfolgt. Die für die Fremdmittel angefallenen Zinsen seien daher nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung abzugsfähig mit folgenden Auswirkungen:


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Jahr
1997
1998
1999
bisherige Zinsenabsetzung
73.630 öS
204.763 öS
97.372 öS
davon 39,24% betrieblich
28.892 öS
80.349 öS
38.209 öS
Differenz (Gewinnerhöhung)
44.738 öS
124.414 öS
59.163 öS

Diese Gewinnerhöhung fand über Tz 30 Eingang in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die das Finanzamt in den mit datierten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils ansetzte.

Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen diese Bescheide erhoben mit dem Begehren, die jeweilige Kürzung des Zinsenaufwandes nicht vorzunehmen, sondern als Betriebsausgaben anzuerkennen (ESt-Akt Bl 56f/1999; die Begründung ist gleichlautend wie die in der Berufungsschrift betreffend 2000; s unten).

In der Einkommensteuererklärung des Bw für das Jahr 2000 samt Beilagen/Ergänzungen wurde offengelegt, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Vornahme der Zinsenkürzung höhererBetrag bzw unter voller Absetzung der Zinsen niedererBetrag ausgemacht hätten (ESt-Akt Bl 4, 11, 22 verso / 2000); die Differenz (=Zinsenkürzung) würde demnach 57.377,53 öS betragen.

Das Finanzamt setzte in dem mit datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv höhererBetrag an.

Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben mit dem Begehren, den Betrag von 83.080,65 öS nicht zu kürzen, sondern als Zinsaufwendungen iZm der Ordinationserrichtung zur Gänze anzuerkennen (ESt-Akt Bl 24f/2000). Wie schon in der Berufungsschrift betreffend 1997 bis 1999 wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und begründend ausgeführt, dass sich das Finanzamt offenbar an Rz 1429ff der EStR orientiert habe, wonach Verbindlichkeiten für Liegenschaften diese grundsätzlich gleichmäßig belasteten, sodass Zinsen nur in jenem Ausmaß abzugsfähig seien, als die Liegenschaft dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Jedoch werde in Rz 1430 von der Grundregel eine Ausnahme gemacht, die auf den ggstdl Fall zutreffe ("Die Schuld ist vielmehr der betrieblichen und privaten Nutzung des Gebäudes entsprechend aufzuteilen, ausgenommen es wurde nur ein abgrenzbarer und ausschließlich betrieblich genutzter Gebäudeteil finanziert.") Die Argumentation der Finanzverwaltung, dass ein abgrenzbarer Bereich im Rahmen eines Gebäudes nicht möglich sei, erscheine im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Die Abgrenzung im Sinne des VwGH-Erk , 93/15/0130 beziehe sich auf den Begriff "Gebäudeteil", weshalb nicht nur ein gesondertes betriebliches Gebäude ausschließlich fremdfinanziert errichtet werden könnte. Zu untersuchen sei daher der Begriff des "abgegrenzten Gebäudeteiles". Darunter könne nur ein Bereich verstanden werden, der eigenständig genutzt werden könne, ohne andere Räumlichkeiten im Rahmen dieser Nutzung zu beanspruchen. Unbeachtlich müsse daher sein, wann dieser Gebäudeteil errichtet werde. Im genannten Erkenntnis werde nur auf die Abgrenzbarkeit abgestellt und nicht auf die Tatsache der nachträglichen Errichtung. Ebenso unbeachtlich müsse die örtliche Lage des Gebäudeteiles sein, ob es sich um einen Anbau, Zubau oder ähnliches handle. Die Ordination des Bw sei dergestalt errichtet worden, dass diese das gesamte Erdgeschoß umfasse, wie auch aus Tz 23 des BP-Berichtes ersichtlich sei, wonach das gesamte Erdgeschoß mit Ausnahme des Stiegenhauses als betrieblich eingestuft werde. Die Ordination habe einen gesonderten Eingang und sei von den sonstigen Räumlichkeiten vollkommen unabhängig. Der Patientenverkehr und die Behandlungen finde daher in einem völlig autarken Bereich statt, der die übrige Gebäudenutzung nicht berühre (siehe Gebäudeplan; ESt-Akt Bl 59/1999). In diesem Plan sei bereits die eindeutige betriebliche Nutzung berücksichtigt worden. Auch der planende Architekt habe den Umstand, dass es sich um einen abgrenzbaren Gebäudeteil handle, bestätigt und in seinem Schreiben (ESt-Akt Bl 60f/1999) auch angeführt, dass die Ordination sogar parifizierungsfähig wäre. Somit handle es sich bei der Ordination des Bw um einen abgegrenzten Gebäudeteil. Die Abstellung auf die Tatsache, dass abgegrenzte Gebäudeteile in einem einzigen Gebäude nicht möglich seien, widerspreche dem oa VwGH-Erk. Da es sich um einen eindeutig abgrenzbaren Gebäudeteil handle, sei auch im Sinne der Rz 1421 die Finanzierung des betrieblichen Anteiles dem Steuerpflichtigen freigestellt. Somit sei auch die ausschließliche Fremdfinanzierung gerechtfertigt und eine Aufteilung der Zinsen wie laut BP nicht statthaft.

Gestützt auf § 295 Abs 1 BAO erließ das Finanzamt nach dem Ergehen eines Einkünftefeststellungsbescheides an eine Gesellschaft, an der der Bw beteiligt war, einen mit datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, der im Ergebnis wieder dieselben Bemessungsgrundlagen enthielt, weil die Umschichtung von 500 öS nichtausgleichsfähigen Verlusten aus dem Einkünfteanteil von Kennzahl 342 (IFB) auf Kennzahl 344 (§ 2 Abs 2a) per Saldo an den im Bescheid unverändert ausgewiesenen, vor der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte hinzugerechneten insgesamt 1.000 öS nichtausgleichsfähigen Verlusten aus Beteiligungen nichts änderte.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

Seitens Bw: Der Steuerpflichtige könne die Finanzierung grundsätzlich frei wählen.

Seitens Finanzamt: Verweis auf aktuelle Rechtsprechung , die inhaltlich wie bisher sei, dh grundsätzlich Aliquotierung, außer es werde nachgewiesen, dass getrennte Finanzierung. Eine Trennung des Erdgeschoßes vom Rest des Gebäudes sei wegen einheitlicher Gebäudeerrichtung nicht möglich. Außerdem betrage der Schuldenstand per ca 4,1 Mio öS, wogegen der betriebliche Anteil der Baukosten für 1997 bis 1999 nur 2,9 Mio öS ausmache.

Seitens Bw: Die bisherige Rechtsprechung des VwGH betreffe Fälle, in denen die Abgrenzbarkeit kein Thema gewesen sei, weil es sich um einheitliche Gebäude gehandelt habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich davon aber. Im BP-Bericht seien keine konkreten Feststellungen zur Nichtabgrenzbarkeit bzw der Nicht-Zuordenbarkeit der Finanzierung enthalten. Das Argument mit der Nichtdeckung der 4,1 Mio öS Schuldenstand durch die 2,9 Mio betrieblichen Anteil sei neu. Die Rechnungen des Baumeisters seien getrennt für die Ordination und den Rest des Gebäudes gewesen.

Seitens FA: Verweist auf Blatt 97 des BP-Arbeitsbogens, woraus die Schuldenstände entnommen worden seien.

Referent hielt vor, dass aus Konto 230 von den Buchungstexten her keine Abgrenzung zwischen Ordination und Rest des Gebäudes zu erkennen sei.

Seitens Bw: Auf den Rechnungen des Baumeisters sei immer getrennt für Ordination und Rest des Gebäudes ausgewiesen gewesen. Auf Frage des Referenten nach Vorlage dieser Rechnungen des Baumeisters: Im Jahr 2002 habe es in A ein Hochwasser gegeben. Das Wasser sei hüfthoch in der Ordination gestanden. Die betrieblichen und auch private Papiere und anderes im Keller seien dabei zerstört worden.

Seitens FA: Die Hochwasserereignisse würden nicht bestritten. Die Vorgangsweise der Verbuchung deute nicht auf einen getrennten Ausweis in den Rechnungen hin, weil zuerst alle Teilrechnungen auf das Konto gebucht und danach die ca 48% umgebucht worden seien.

Seitens Bw: Aus der Art der Verbuchung sei kein Rückschluss darauf möglich, dass in den Rechnungen kein getrennter Ausweis erfolgt sei. Es sei für den Bw kein Vorsteuerabzug mehr möglich gewesen und deshalb sei die Aufgabe der Buchhaltung nur die Erfassung der Beträge ohne Qualifizierung in betrieblich/vorsteuerabzugsberechtigt und privat/nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen. Erst bei den Abschlussarbeiten habe der Bearbeitende die Rechnungen qualifiziert und eine Umbuchung vorgenommen.

Seitens FA: Maßgeblich sei nicht die Abgrenzbarkeit des Gebäudeteiles, sondern die Frage der Abgrenzbarkeit der Baukosten und der Finanzierung. Verweis auf Bl 42 im BP-Arbeitsbogen, wo Architekt in einem Fax an Steuerberater den betrieblichen Anteil von 48,6 % bekannt gegeben habe.

Seitens Bw: Das Fax sei zur Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Kosten wie Müllabfuhr angefordert worden. Die Stromzähler für Ordination und Wohnung seien getrennt, was auch ein Hinweis für die Abgrenzung sei. Die Aufteilung von Warmwasser und Heizung nach m² sei auch in Wohnhausanlagen üblich.

Seitens FA: Die 48 % seien auch zur Aufteilung der Baukosten verwendet worden. Wenn Rechnungen mit Abgrenzung zwischen Ordination und Wohnung vorhanden gewesen wären, hätte man sich bei der Betriebsprüfung keine Herabsetzung des betrieblichen Anteiles auf 39% gefallen lassen.

Seitens Bw: Verweis auf Tz 23 im BP-Bericht; dort sei bei dem hier maßgebenden Erdgeschoß keine Änderung durch die Betriebsprüfung erfolgt. Auf die Frage des Referenten nach der strittigen Differenz für 2000, die laut Berufungsschrift 83.080,65 öS ausmache, wogegen die Differenz zwischen höhererBetrag und niedererBetrag nur 57.378 öS ausmache: Antwort werde nachgereicht.

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bw vom wurde die Antwort nachgereicht: In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000 seien insgesamt Zinsen iHv 96.374,57 öS angesetzt worden, worin die unstrittigen Zinsen für den Kontokorrentkredit iHv 13.299,92 öS enthalten seien. Die Differenz von 83.080,65 öS sei in der Berufung vom angeführt worden und betreffe nur jene Zinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Ordinationsbaues angefallen seien. Somit machten die Einkünfte mit vollem Zinsenabzug niedererBetrag aus. Nach der Kürzung der Zinsen um 50.479,80 öS (auf) 39,24% laut BP-Bericht würden die Einkünfte höhererkorrBetrag öS betragen. Gegenstand der BP-Schlussbesprechung sei hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen einzig die Frage der erforderlichen Abgrenzung der betrieblichen zur privaten Baulichkeit gewesen. Die direkte Zuordnung des Fremdkapitals darüber hinaus sei vom prüfenden Finanzamt nicht in Frage gestellt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Vorbringen neuer Argumente inklusive der Präzisierung bisheriger Argumente in der mündlichen Berufungsverhandlung ist den Parteien, also auch der Amtspartei, gestattet.

§ 4 Abs 4 Satz 1 EStG 1988 normiert grundsätzlich: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind."

Zinsen sind dann betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Schuld betrieblich veranlasst ist (vgl Doralt, EStG7, § 4 Tz 330 "Finanzierungskosten"). Dem Steuerpflichtigen steht es zwar grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit Fremdkapital oder Eigenkapital zu finanzieren; die aufgrund der tatsächlichen Fremdmittelverwendung hergestellte Zuordnung der Schulden zur betrieblichen oder privaten Sphäre haftet jedoch an der Zuordnung des fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes zur betrieblichen bzw privaten Sphäre (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 4 Anm 82 "Zinsen").

Gebäude können gegebenenfalls - anders als andere Wirtschaftsgüter - für die Zuordnung zur betrieblichen bzw privaten Sphäre in einen betrieblich genutzten Teil und einen privat genutzten Teil aufgeteilt werden (Doralt, aaO, § 4 Tz 81). Im vorliegenden Fall befinden sich 39,24% des Gebäudes im Betriebsvermögen und 60,76% des Gebäudes im Privatvermögen.

Es handelt sich um ein mehrgeschoßiges Gebäude. Dem Wesen eines mehrgeschoßigen Gebäudes entspricht es, dass jedes seiner Geschoße (=Stockwerke) von den anderen Geschoßen abhängig ist: Alle Stockwerke (außer dem untersten) ruhen auf den darunterliegenden. Alle Stockwerke (außer dem obersten, wenn man es als Einheit mit dem Dach sieht) sind zum Schutz vor Niederschlägen auf die darüberliegenden Stockwerke angewiesen. Keines der Stockwerke ist daher für sich allein zum bestimmungsgemäßen Gebrauch existenzfähig. Dem Verweis auf die Parifizierungsfähigkeit der Ordination ist entgegenzuhalten, dass gerade auch das Zivilrecht, insb das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) die technische Abhängigkeit aller Gebäudebestandteile voneinander berücksichtigt, indem das "Wohnungseigentum" (§ 2 Abs 1 WEG) eben nicht als unbeschränktes, herkömmliches Eigentum an einer Wohnung inklusive der sie umgebenden Mauern und Decken definiert, mit deren Substanz der "Wohnungseigentümer" (§ 2 Abs 5 WEG) im Sinne des § 354 ABGB nach Willkür schalten dürfte. Vielmehr ist der "Wohnungseigentümer" an der Substanz der gesamten Liegenschaft nur mit seinem Miteigentumsanteil beteiligt und das "Wohnungseigentum" ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine Wohnung (Wohnungseigentumsobjekt) ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.

Die seitens des Bw vorgebrachte Aufteilung der Baukosten in den Rechnungen des Baumeisters auf einerseits Ordination und andererseits Rest des Gebäudes könnte daher - wenn sie vorgenommen worden ist - keine demgemäße Zuordnung der errichteten Bausubstanz auf die (betriebliche) Ordination und den privaten Teil des Hauses erzwingen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Bw vorgebrachte und vom Finanzamt bestrittene Aufteilung der Baukosten in den Rechnungen des Baumeisters erfolgt ist. Für das Ausmaß der Zuordnung eines (ideellen) Teiles des Gebäudes zum Betriebsvermögen und eines (ideellen) Teiles des Gebäudes zum Privatvermögen hätte eine allfällige Aufteilung durch den Baumeister ohnehin keine Auswirkung, denn das Ausmaß der steuerlichen Zuordnung ergibt sich aus den Nutzungsverhältnissen.

Zur Rechtsprechung:

Rechtssatz 1 zu : "Bei einem hergestellten Wirtschaftsgut (hier: Gebäude), welches sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, ist nur der auf den betrieblich genutzten Teil entfallende Schuldbetrag Betriebsschuld. Für die Zuordnung der Schuld (hier: Darlehensschuld) ist grundsätzlich auch ohne Bedeutung, ob sie die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zur Gänze oder nur zum Teil deckt. Dient die Schuld als solche der Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes, dann kann sie nicht schon deshalb, weil sie geringer ist als die Herstellungskosten des betrieblich genutzten Teiles, als allein den betrieblich genutzten Teil betreffend angesehen werden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall die zur Herstellung des ganzen Wirtschaftsgutes aufgenommene Schuld seiner Nutzung entsprechend aufzuteilen (Hinweis E , 1468/76; E , 85/14/0004)."

Rechtssatz 2 zu : "Eine zur Errichtung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Gebäudes aufgenommene Schuld ist dem Verhältnis der Nutzung des Gebäudes entsprechend aufzuteilen. Eine andere Betrachtung wäre allerdings dann geboten, wenn mit der Schuld nicht die Errichtung des gesamten Gebäudes, sondern nachweislich ALLEIN die Herstellung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles finanziert worden wäre."

Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die bloße steuerliche - hier unstrittig gegebene - Aufteilbarkeit des Gebäudes auf Betriebsvermögen und Privatvermögen nicht ausreicht. Vielmehr muss mit der Schuld (Verbindlichkeit) nachweislich ein ausschließlich betrieblich genutzter Gebäudeteil finanziert worden sein. Ein derartiger Nachweis wurde hier aber nicht erbracht.

Ein solcher Nachweis erscheint auch unmöglich angesichts der vom Finanzamt vorgebrachten Diskrepanz zwischen 4,1 Mio öS Schuldenstand per (eigentlich handelt es sich laut Bl 97 im BP-Arbeitsbogen um die Erhöhung der Schulden von 537.672,05 öS am um 4.298.633,96 öS auf 4.836.306,01 am ) und dem betrieblichen Anteil der Baukosten für die Jahre 1997 bis 1999 von 2,9 Mio öS. Nun könnte dagegen eingewendet werden, dass der Bw ursprünglich von einem höheren betrieblichen Anteil ausgegangen ist. Wenn aber die Umbuchung am bzw der Endsaldo auf dem Konto 230 ´Sonstige Baulichk.a. eig.Grund´ zum betrachtet werden (BP-AB Bl 46), so ergeben sich ein betrieblicher Anteil bzw privater Anteil von 2.824.983,42 öS bzw 2.865.688 öS. Damit bleibt die vom Finanzamt vorgebrachte Diskrepanz auch unter Zugrundelegung der vom Bw ursprünglich je ca zur Hälfte auf privat und betrieblich vorgenommenen Aufteilung bestehen, wenn nicht nur bei den Schulden (Schuldenerhöhung) auf das Jahr 1997 abgestellt wird, sondern auch bei den Baukosten.

Weder wurde vorgebracht, dass der jeweilige private Anteil jeder einzelnen Baurechnung von einem Guthabenskonto und der jeweilige betriebliche Anteil jeder einzelnen Baurechnung von einem Schuldkonto überwiesen worden wäre, noch bietet der Ausdruck des Kontos 230 ´Sonstige Baulichk.a. eig.Grund´ mit jeweils nur einem Gegenkonto für jede Rechnung irgendeinen Anhaltspunkt für eine derartige Vorgangsweise (vgl auch Vorhalt des Referenten in der mündlichen Verhandlung, dass aus Konto 230 von den Buchungstexten her keine Abgrenzung zwischen der Ordination und dem Rest des Gebäudes zu erkennen sei). Aber auch eine derartige Vorgangsweise, gegen die überdies die oa Diskrepanz zwischen Schulden(erhöhung) und betrieblichem Baukostenanteil spricht, hätte laut Rechtssatz 1 zu keine wirksame Zuordnung von mehr als dem aliquoten Verbindlichkeitenanteil zur betrieblichen Sphäre bewirkt: "Dient ein vom Steuerpflichtigen angeschafftes oder hergestelltes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anlässlich des Erwerbes oder der Herstellung eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen Nutzung des Gebäudes auf das Betriebs- und Privatvermögen aufgeteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0019)."

Dem Berufungsbegehren kann daher nicht gefolgt werden. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch abzuändern:

  • die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 (deren bisherige "Euro-Information nicht den festgesetzten Steuerbetrag, sondern die Differenz zwischen diesem und dem sogenannten Vorsoll auf dem Steuerkonto in Euro umrechnete) wegen der zwischenzeitlichen Einführung der Eurowährung zur Umrechnung der festgesetzten und mit der vorliegenden Berufungsentscheidung bestätigten jeweiligen Steuerbeträge in Euro;

  • für das Jahr 2000 zugunsten des Bw, weil aufgrund der nunmehr aufgeklärten Diskrepanz zwischen den Angaben anlässlich der Steuererklärung bzw anlässlich der Berufungserhebung die Einkünfte des Bw aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2000 nicht höhererBetrag betragen, sondern höhererkorrBetrag öS.

Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. (nunmehr) Y

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zinsen
aliquote Aufteilung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at