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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.04.2006, RV/0099-G/03

Aufwendungen für NLP einer zahnärztlichen Assistentin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.W. in XY., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2001 bezog die Berufungswerberin (Bw.) als zahnärztliche Assistentin beim Magistrat Graz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte sie unter anderem Kosten für einen NLP-Master Practitioner-Kurs als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt Graz-Stadt versagte diesen Kosten mit Bescheid vom die Anerkennung als Werbungskosten und führte als Begründung dazu aus:

Die beantragten " Fortbildungskosten" konnten nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden, da das dort vermittelte Wissen und das geübte Training sowohl im privaten Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar ist und somit gemäß § 20 EStG 1988 den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind.

Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Das do. Amt verwehrte mir die Anerkennung meiner Aufwendungen für einen NLP-Kurs im Jahre 2001, wofür ich ATS 16.000,-- bezahlte, als Berufsfortbildungskosten und somit als erhöhte Werbungskosten mit der Begründung, dass das in diesem Kurs vermittelte Wissen und geübte Training nicht nur im Berufsleben sondern auch im privaten Lebensbereich anwendbar sei und somit gem. § 20 EStG 1988 die aufgewandten Kosten den 8 Kosten der Lebensführung zuzuordnen seien. Demgegenüber wende ich ein, dass sämtliches berufliches Wissen und sämtliche berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten auch im privaten Lebensbereich anwendbar sind und manchmal auch angewendet werden, zumal Wissen und Fähigkeiten nicht teilbar sind sondern zu einem wesentlichen Charakteristikum des betreffenden Menschen werden, den jeweiligen Menschen ausmachen. Mit dem vom do. Amt gewählten Argument müssten den Kosten jedwederBerufsfortbildung die Anerkennung als Werbungskosten verwehrt werden, z.B. auch den Kosten für einen Computerkurs von Finanzbeamten oder Richtern, die so einen Kurs aus beruflichen Gründen besuchen. Denn diese Personen können das dabei erlangte Wissen und Können ja auch zum Schreiben eines Privatbriefes oder eines privaten e-Mails verwenden.Daraus ergibt sich, dass die vom' do. Amt gewählte Begründung nicht stichhaltig ist nicht dem Gesetz entspricht. Maßgeblich für die Zuordnung solcher Kosten zu den Werbungskosten oder zu den Privatkosten kann daher m.E. wohl nur entweder das Überwiegen der Nutzung des in solchen Fortbildungen erworbenen Wissens und Könnens in den beiden Lebensbereichen Beruf bzw. Privat sein oder aber der Anlass, die Veranlassung bzw. der Grund für den Besuchs eines Fortbildungslehrganges. Da ich als zahnärztliche Assistentin in den Schulzahnkliniken des Magistrates Graz rur die Volks- und Hauptschulen wesentlich dafür eingesetzt und damit beschäftigt bin, Gruppen von Schülern dieser Schulen, also Gruppen von teils sehr jungen Schülern bis zu schon mitten in der Pubertät befindlichen Schülern, die je nach Klassengröße in Gruppen von durchschnittlich 8 bis 10 Schülern zusammengefasst sind, binnen recht kurzer Zeit -nämlich binnen jeweils rund 10 bis 15 Minuten -die richtigen Zahnputztechniken beizubringen und den Schülern die Folgen schlechten Zähneputzens vor Augen zu halten bzw. zu lehren, hatte ich das Problem, dieses mein medizinisches Wissen und Können an die unterschiedlichsten Altersgruppen aber auch an die verschiedensten Charaktere von Kindern in den einzelnen Gruppen binnen kurzer Zeit vermitteln zu müssen und zwar so, dass es für die Kinder interessant ist, dass sie es aufnehmen, verstehen, anwenden und es sich merken wollen und können. Für meine jetzige Tätigkeit benötige ich, die ich ursprünglich als Assistentin bei Fachärzten der Zahn- und Kieferheilkunde beschäftigt war, also ganz wesentlich auch pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei u.a. beispielsweise auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob es sich bei den einzelnen Kindern um visuell, auditiv oder aber gefühlsbetont veranlagte Kinder handelt, in welchem dieser Bereiche ich jedes der Kinder mit meinen Intentionen also erreichen kann. Oder aber ich hatte und habe beispielsweise das Problem, wie desinteressierten Kindern, die außerdem stören und die ganze Gruppe demobilisieren können, zu begegnen ist, wie also auch solche Kinder für Aufmerksamkeit und Ruhegeben und das richtige Zähneputzen gewonnen werden können und wie das Unterrichtsklima in der Gruppe gerettet werden kann.

Erst durch das Wissen und das richtige Reagieren meinerseits auf die Kinder kann ich meine berufliche Tätigkeit zu einer für die Kinder und für mich sinnvollen Tätigkeit machen. Bekanntlich können ungelöste Probleme einem den Beruf verleiden und einen für einen Beruf letztlich sogar unfähig machen. Insofern war und ist der von mir besuchte Kurs einer zur Sicherung und Erhaltung meines Berufes, meiner Erwerbsquelle, meiner Einnahmen, und die dafür aufgewandten Kosten bzw. Ausgaben somit Werbungskosten gemäß § 16 EStG.

Diese Problematik und Herausforderung in der täglichen beruflichen Arbeit bzw. der Erwerb des Wissens-, um dieser Problematik begegnen zu können, waren der ausschließliche Grund für mich, den in Frage stehenden Kurs besucht zu haben. Für meinen privaten Lebensbereich hätte ich einen so kostspieligen Kurs, der mich ca. ein ganzes Monatseinkommen kostete, nicht besucht. Die für mich sehr hohen Kosten für den gegenständlichen Kurs mögen als zusätzliches Argument für die berufliche und nicht private Veranlassung meines Kursbesuches dienen.

Für mich war also einzig die Sinnhaftigkeit und der Erfolg meines beruflichen Tuns ausschlaggebend für den Besuch des in Frage stehenden Kurses, auch wenn die darin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch im Privatleben von Interesse und Nutzen sein können.

Die Kosten dieses Kurses begehre ich somit gem. § 16 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zusammenfassend aus, dass NLP sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich eingesetzt werden kann und verwies dabei auch auf den Kommentar zur Einkommensteuer von Hofstätter - Reichel, Tz. 3 zu § 16 EStG 1988.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt als Begründung Folgendes aus:

Wie schon in meiner Berufung ausgeführt, besuchte ich den NLP-Kurs weniger deshalb, um in meinem Beruf "vorwärtszukommen", wie das do. Amt unterstellt, sondern eher deswegen, um mir meinen Beruf zu erhalten, nicht die Freude an ihm zu verlieren, nicht an ihm zu scheitern. Denn es darf wohl als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich manchmal selbst Lehrer (insbesondere in Nebengegenständen wie beispielsweise Musik oder Religion) sehr schwer tun, bei den Schülern Interesse für ihre Unterrichtsfächer zu erwecken und die Disziplin der Schüler während der Unterrichtszeit zu erreichen, obwohl Lehrer normalerweise die Schüler während eines ganzen Schuljahres begleiten und demzufolge es für sie leichter ist, Beziehungen zu den Schülern aufzubauen und auf Störungen von Schülern im Unterricht mit Gegendruck zu reagieren. Für Schulzahnklinikhelferin wie ich eine bin, die eine Schulklasse nur einmal pro Schuljahr zu Gesicht bekommt und Gruppen von durchschnittlich 8 bis 10 Schülern innerhalb von 15 Minuten richtiges Zähneputzen und Mundhygiene lehren soll, kann es sich als noch schwieriger erweisen, Interesse und Disziplin bei allen Schülern zu erzielen bzw. richtig zu reagieren, wenn manche Schüler unaufmerksam werden oder nicht mittun oder zu stören beginnen oder gar stören wollen. Diese Problematik und das Interesse an den zu belehrenden Kindern war für mich entscheidend, den gegenständlichen NLP-Kurs zu besuchen, obwohl er mich sehr teuer zu stehen kam. Wenngleich sich die NLP-Methode beruflich wie auch privat individuell einsetzen lässt, so war für mich die Entscheidung, den NLP-Kurs zu besuchen, beruflich veranlasst, und der Umstand, dass ich die im Kurs gewonnenen Erkenntnisse auch für den privaten Lebensbereich als nützlich erlebe, ist nur ein Nebeneffekt, der wohl nicht maßgeblich sein kann, um meinem Aufwand die Werbungskosteneigenschaft zu nehmen. Denn auch die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Maschinschreib- oder Computerkurs lassen sich nicht nur beruflich sondern auch privat einsetzen, und dies gilt im Grunde genommen für jegliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Deshalb ist die Möglichkeit der Privatnutzung oder eine private Mitnutzung von Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht geeignet, Ausgaben die Werbungskosteneigenschaft von vorne herein abzusprechen, wo doch Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen It. § 16 (1) EStG und zugegebenermaßen "grundsätzlich" abziehbare Werbungskosten darstellen. Wenn mir mein Aufwand für den NLP-Kurs nicht als Werbungskosten anzuerkennen wäre bzw. anerkannt würde, so dürfte überhaupt keine Berufsfortbildung unter § 16 (1) subsumiert werden, auch nicht die Kosten eines Verwaltungsbeamten aus beruflichen Gründen für einen Maschinschreib- oder Computertechnikkurs, denn die Kenntnisse und Fertigkeiten daraus können ja für Privatschreiben ebenfalls genutzt werden und werden es auch. Meines Erachtens kann und darf es nicht darauf ankommen, dass ein Kurs nur für Angehörige einer einzigen Berufsgruppe veranstaltet wird, um den für ihn aufgewandten Kosten die Eigenschaft von Werbungskosten zu verleihen, denn diesfalls dürfte es sich bei solchen Kursen nur um geschlossene Veranstaltungen bzw. bei deren Besuchern um Angehörige exclusiver Kreise handeln, aber dies geht aus dem EStG nicht hervor und würde auch dem Grundsatz des Schutzes der persönlichen Freiheit und dem Recht auf Versammlungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit der Lehre u.a.m. widersprechen. Nach Auffassung des do. Amtes müsste das Ausbildungsprogramm des NLP-Seminars eine ausschließliche oder beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung erkennen lassen, damit die Aufwendungen hiefür Werbungskosten darstellten. Zur Erhärtung dieses seines Standpunktes verweist das do. Amt auf die Ausführung im Kommentar zur ESt von Hofstätter -Reichel, aus der sich jedoch obiger Standpunkt des do. Amtes nicht entnehmen lässt. Lt. dem Zitat aus Hofstätter - Reichel "gehört der Gesamtbetrag der Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben, " -also nur dann zu den nicht abziehbaren -wenn" -a.) -"ein Zusammenhang von Aufwendungen nur in geringem Ausmaß mit der beruflichen Tätigkeit herbeigeführt werden kann" -d.h. also, dass nach Ansicht von Hofstätter - Reichel ein etwas größerer als geringer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bereits genügt, um die Werbungskosteneigenschaft zu begründen, während das do. Amt eine "ausschließliche oder beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung" fordert -"und" -ß.) wenn offenbar außerdem -"die Aufwendungen nicht einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung getrennt werden können". Da in meinem Fall für mich eine überwiegend berufliche Veranlassung für den Seminarbesuch gegeben war, sind lt. Hofstätter -Reichel bereits aus diesem Grund -also gem. a .) -meine Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Und zu ß.) stellt sich außerdem die Frage, was unter "Ausgaben für die private Lebensführung" zu verstehen ist bzw. genauer gesagt, ob Seminar- kosten zwingend zu den Ausgaben für die private Lebensführung zu rechnen sind, was m.E. zu verneinen ist, weshalb die Ansicht der Kommentatoren auch in ß.) die Anerkennung meiner Seminarkosten als Werbungskosten zur Folge hat.

Das do. Finanzamt ist offensichtlich bestrebt, meine Seminarkosten unter die Bestimmung des § 20 (1) Z. 21it. a.) EStG zu subsumieren, worin es um die "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung" geht, die dieser Bestimmung zufolge auch dann nicht absetzbar sind, "selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt ", was auf meine Seminarkosten nicht zutrifft:, denn meine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung hat den Seminarbesuch nicht veranlasst oder beeinflusst. Ich meine, dass es sich bei meinen Seminarkosten entsprechend dem 1. Satz des§ 20 (1) Z. 2 lit. b.) EStG vielmehr um "betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben" handelt, "die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind". Da aber meine Seminarkosten nicht unter die diesbezüglichen, im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung taxativ aufgezählten nicht abziehbaren Aufwendungen fallen, also weder Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten betreffen, dürfen meine Seminarkosten abgezogen werden, stellen also abziehbare Werbungskosten dar.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Gemäß § 124 b Z 43 ist diese Bestimmung erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend ( Zl. 2000/15/009).

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.

Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind () oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungskosten, sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild.

Auf der Internet-homepage (www.womm.at) wurden die Ausbildungsinhalte sowie der Werdegang von Stephan Molnar wie folgt dargestellt:

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Stephen I. Molnár, geb. in Shoreham-by-Sea (Südengland), studierte Psychologie in Hamburg und München. Seit 1980 beschäftigt er sich intensiv mit den unterschiedlichsten Coaching und Therapieansätzen: Er ist zertifizierter Hypno- und Gestalttherapeut, verfügt über profunde Kenntnisse in der Familientherapie.

Sein NLP Wissen hat er unter anderem bei bei Richard Bandler, Robert Dilts und Judith Delozier erworben.Richard Bandler, einer der geistigen Väter des NLP, lädt Stephen Molnár regelmäßig als Co-Trainer zu seinen Seminaren in Europa ein, da er seinen spritzigen, humorvollen und doch unglaublich effizienten Vortragsstil schätzt. Stephen Molnár ist zertifizierter Master Trainer der Society of NLP.Er ist seit 2002 im Vorstand der ICS (International Coaching Society) als Generalverantwortlicher für Europa tätig.

Nachdem NLP die besten Elemente unterschiedlicher Therapie und Coaching-Modelle sinnvoll kombiniert, setzt Stephen Molnár in den letzen Jahren verstärkt auf Coaching mit NLP: Die Techniken sind in relativ kurzer Zeit erlernbar und sehr wirkungsvoll.

Was ist NLP?

NLP steht für Neuro-Linguistisches Programmieren. NLP entstand aus der Beobachtung besonders erfolgreicher Menschen. Die Amerikaner Richard Bandler und John Grinder stellten sich die Frage: Warum sind manche Menschen bei der Kommunikation erfolgreicher als andere? Warum sind manche so kreativ? Warum können einzelne Menschen so gut Probleme lösen?

Bandler und Grinder gelang es, Muster (Denk- und Verhaltensmuster) zu identifizieren, die diese herausragenden Menschen benutzen und diese Muster an andere Menschen weiterzugeben.

Bei NLP geht es z. B. darum:

Wie Sie Ziele formulieren und erreichen

Wie Sie Ihre eigenen Fähigkeiten und Ressourcen besser nutzen können

Wie Sie kreativer werden können

Wie Sie Zugang zur Welt der anderen erhalten

Wie Sie Körpersprache verstehen und benutzen

Wie Sie leichter lernen

Wie Sie innere Konflikte lösen

NLP läßt sich beruflich wie privat individuell einsetzen.

Vom Finanzamt Graz-Stadt wurde das Kursprogramm über die NLP-Ausbildung am telefonisch angefordert und mittels Fax am vorgelegt. Die Ausbildungsinhalte sind in drei Gruppen geteilt und werden wie folgt beschrieben:

Im Lehrgang werden die einzelnen Techniken in gehirngerechter Form erklärt und demonstriert. Alle Techniken werden in Kleingruppen geübt und dann im Plenum besprochen. Stephen Molnár und sein Team unterstützen die Kleingruppen beim Üben und bieten entsprechende Hilfestellungen an.

Inhalte im Block A:

Faszination des NLP, Kennenlernen und Verwenden der Kommunikationstechniken im Modell. Axiome und Ethik im NLP; Einfluss der Sprache auf Psyche und Wohlbefinden; Sicherung und Transfer von Ergebnissen (Anker).

Inhalte Block B:

Persönliche Ressourcen finden, nutzen und bewahren, Sprachmodelle im NLP; innere und äußere Konflikte behandeln; Zusammenhang zwischen Sprache und Trance; Wege zum Unbewussten, Intuition und Synergie.

Inhalte im Block C:

Strategisches Arbeiten im NLP; Arbeiten in und mit Zeitlinien und Submodalitäten; Veränderung der persönlichen Geschichte; generative Veränderungsarbeit, Transfer in den Alltag und Testing, Future Pace und Integration der erlangten Fähigkeiten.

Während der Ausbildung haben die Teilnehmer die Möglichkeit bei Peergrouptreffen Erfahrungen auszutauschen und die Techniken zu üben.

Aus diesem Programm lässt sich entnehmen, dass sich die NLP-Ausbildung nicht an eine bestimmte Kategorie von Menschen wendet, sondern an Teilnehmer aus allen Bereichen des Lebens.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass diese Ausbildung durchaus auch geeignet ist, die berufliche Tätigkeit zu unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern, aber die Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. Zl. 2000/15/009).

Zu den Kursen betreffend den Zusatz für neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind (s. Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin, dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. ).

In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG vom , RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin), (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin), UFSK vom , RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und (NLP-Seminar einer Personalistin), und qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

Auf Grund der Involvierung des privaten Bereiches stellt das Erreichen der Befähigung eines "NLP-Practitioners" keine als Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
NLP-Ausbildung
berufliche Sphär
privat
Verweise
VwGH, 87/14/0119
VwGH, 91/14/0024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at