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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.04.2005, RV/0746-W/04

Verschulden bei Wiedereinsetzung, Versehen einer zuverlässigen Mitarbeiterin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0746-W/04-RS1
Bei einem einmaligen Versehen der zuständigen und ansonsten seit vielen Jahren zuverlässigen Mitarbeiterin in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters im Zusammenhang mit der Einbringung einer Umsatzsteuervoranmeldung, mit deren Gutschrift andere Abgaben entrichtet hätten werden sollen, auf elektronischem Weg über FinanzOnline, wobei der Antrag irrtümlich lediglich gespeichert anstatt auch abgeschickt worden war, kann nicht von einem den minderen Grad des Versehens ausschließenden Überwachungsverschulden gesprochen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Lohnsteuer September 2003 in den vorigen Stand bewilligt wird.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 80,75 fest, da die Lohnsteuer 9/2003 mit einem Betrag von € 4.037,40 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.

Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) gegen die Versäumung der den Säumniszuschlag auslösenden Zahlungsfrist gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnabgaben für September 2003 in Höhe von € 5.125,86 mit der Gutschrift aus der Umsatzsteuer August 2003 von € 11.079,31 verrechnet hätten werden sollen.

Erst im Zuge der Erstellung der Buchhaltung für September 2003 und der Abstimmung des Finanzamtskontos wäre festgestellt worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldung August 2003 nicht gebucht worden wäre, obwohl sie nach Ansicht der Bw. rechtzeitig eingereicht worden wäre. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt wäre die betreffende Umsatzsteuervoranmeldung dann nochmals übermittelt worden. Dieses Problem wäre durch technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen seitens des Finanzamtes entstanden.

Der Wiedereinsetzungsantrag wäre gerechtfertigt, da die Lohnabgaben September 2003 bei Verbuchung der Umsatzsteuer 8/2003 zeitgerecht entrichtet gewesen wären und die versäumte Handlung innerhalb eines Monats, und zwar unverzüglich, nachdem die Säumnis festgestellt worden wäre, durch - neuerliche - Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung 8/2003 nachgeholt worden wäre.

Darüber hinaus hätte die Bw. die Säumnis nicht selbst verschuldet, weil die Umsatzsteuervoranmeldung zwar zeitgerecht eingereicht worden sei, aber offensichtlich durch technische Probleme nicht eingelangt wäre. Damit würden die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, weil die Bw. durch die Vorschreibung des Säumniszuschlages einen Rechtsnachteil erlitten hätte und deshalb ein unvorhersehbares Ereignis für sie unabwendbar gewesen wäre, weshalb die Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt werde.

Abschließend wies die Bw. noch darauf hin, absolut zuverlässig zu sein und bislang alle Finanzamtszahlungen immer ohne Verspätung entrichtet zu haben. Da sowohl von der Bw. als auch seitens der steuerlichen Vertretung im Zusammenhang mit steuerlichen Angelegenheiten größte Sorgfalt angewendet werde, wäre die Einhebung eines Säumniszuschlages unbillig.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und führte begründend aus, dass die am fällige Lohnsteuer 9/2003 erst mit der gemäß § 21 Abs. 1 UStG am wirksamen Umsatzsteuergutschrift 8/2003 getilgt worden wäre, da diese dem Finanzamt über Finanz-Online auf elektronischem Weg erst am übermittelt worden wäre, weshalb ein Säumniszuschlag verwirkt gewesen wäre.

Die Behauptung der Bw., ein technisches Gebrechen, welches vom Abgabepflichtigen weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen wäre, habe zur Versäumung der in Rede stehenden Frist geführt, würde nach Ansicht des Finanzamtes nicht zutreffen, weil der Abgabepflichtige anlässlich der elektronischen Übermittlung einer Steuererklärung die Möglichkeit hätte, eine Bestätigung in Form einer Rückmeldung durch die Finanzverwaltung zu erlangen, aus der hervorgehen würde, dass die übermittelte Voranmeldung auch tatsächlich beim Empfänger eingelangt wäre bzw. angenommen hätte werden können. Für den Fall, dass eine solche Rückmeldung - aus welchem Grund auch immer - nicht erfolgen würde, bestehe die Möglichkeit, ehestmöglich bzw. längstens bis zum Fälligkeitstag einer zu tilgenden Abgabenschuld, eine Umsatzsteuervoranmeldung in der herkömmlichen Weise (Papiervordruck) einzubringen.

Da dies im gegenständlichen Fall verabsäumt worden wäre, könne von einem unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis daher keine Rede sein.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. im Falle der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein, dass ein Verschulden der Partei einer Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages dann nicht entgegenstehen würde, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handeln würde. Im vorliegenden Fall wäre die Umsatzsteuervoranmeldung im elektronischem Wege eingereicht worden, durch einen Übertragungsfehler jedoch nicht beim Finanzamt eingelangt. Obwohl die steuerliche Vertretung regelmäßig und lückenlos am daruffolgenden Tag anhand der Prüfungsprotokolle überprüft hätte, ob die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt wäre, wobei zahlreiche Prüfschritte durchzuführen seien, wäre dieser eine Fall übersehen worden.

Dazu brachte die Bw. weiters vor, dass in Folge der zahlreichen gesetzlichen Erneuerungen, insbesondere der organisatorischen Veränderungen durch FinanzOnline höchste Anforderungen an alle Steuerpflichtigen gestellt werden würden. Letztlich müsse auch festgestellt werden, dass den Finanzbehörden in diesem Zusammenhang zahlreiche Pannen zuzuschreiben wären, die für diese jedoch ohne Folgen bleiben würden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass es sich um einen minderen Grad des Versehens handeln würde, wenn eine Umsatzsteuervoranmeldung durch ein technisches Gebrechen nicht übertragen hätte werden können und dieses technische Gebrechen von einer Mitarbeiterin, die über keine besondere technische Ausbildung verfügen könne, übersehen werde.

Aus diesem Grund hätte die mangelhafte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erst im Zuge der darauffolgenden Prüfungsschritte der Buchhaltung festgestellt werden können. Daraufhin wäre die versäumte Handlung ohnedies unverzüglich nachgeholt worden.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass die Behauptung, dass ein technisches Gebrechen, welches vom Abgabepflichtigen weder vorhersehbar noch abwendbar wäre, zur Versäumung der in Rede stehenden Frist geführt habe, nicht zutreffen würde, da der Abgabepflichtige erst nach Erhalt einer entsprechenden Bestätigung in Form einer - gleichfalls elektronisch erfolgenden - Rückmeldung sicher sein könne, dass die elektronisch eingebrachte Steuererklärung auch tatsächlich beim Empfänger angekommen wäre.

Auch der Einwand, dass eben "dieser eine Fall übersehen" worden wäre, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, das Vorliegen eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO zu dokumentieren.

Gleichfalls sei die Behauptung der Bw., dass die zuständige Mitarbeiterin über "keine besondere technische Ausbildung" verfügen würde, nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken, da § 308 Abs. 1 BAO nicht dazu geschaffen worden wäre, die nachteiligen Folgen von Fehlleistungen nicht entsprechend instruierter oder möglicherweise mangelhaft ausgebildeter Mitarbeiter zu beseitigen. Dazu wies das Finanzamt daruf hin, dass bei Unklarheiten sowohl das Verfahren als auch die geltende Rechtslage betreffend die Möglichkeit bestehen würde, beim Betriebsfinanzamt entsprechende Auskünfte einzuholen.

Schließlich würde die Feststellung, dass den Finanzbehörden in diesem Zusammenhang "zahlreiche Pannen" zuzuschreiben wären, keinen Bezug zum vorliegenden Fall erkennen lassen und entbehre daher schon aus diesem Grund jeglicher Sachlichkeit.

Die Bw. beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf die bisherigen Ausführungen.

Mit Schriftsatz vom zog die steuerliche Vertretung der Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Falle einer stattgebenden Berufungsentscheidung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 3 binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Versäumung von Fristen, wobei auch Zahlungsfristen wiedereinsetzbar sind (). Im gegenständlichen Fall wurde die Frist zur Entrichtung der Lohnsteuer 9/2003 () versäumt.

Von dieser Fristversäumnis erlangte die Bw. nach ihren Angaben anlässlich der Erstellung der Buchhaltung für September 2003 Kenntnis Der Wiedereinsetzungsantrag vom wurde somit fristgerecht eingebracht.

Weiters muss für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein an der Einhaltung der Frist hinderndes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegen. Ein Ereignis ist dabei jedes Geschehen, nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren ().

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln objektiv nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah.

Dabei war der Argumentation des Finanzamtes, dass bei einer Übermittlung einer Steuererklärung auf elektronischem Weg der Abgabepflichtige nur nach Erhalt einer entsprechenden Rückmeldung sicher sein könne, dass diese auch tatsächlich beim Empfänger angekommen wäre, zumindest hinsichtlich des Nichtvorliegens eines unabwendbaren Ereignisses zu folgen, da im Falle des Ausbleibens der Bestätigung, dass der Antrag nicht nur - als Entwurf - gespeichert, sondern auch tatsächlich übernommen wurde, anderweitige Vorkehrungen getroffen hätten werden können. Ein unabwendbares Ereignis lag demzufolge nicht vor.

Zu prüfen war jedoch, ob nicht vielleicht entgegen der Ansicht des Finanzamtes ein für die Bw. unvorhergesehenes Ereignis vorliegen könnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst nämlich jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist ().

Aus dem Vorbringen der Bw., dass das Problem durch technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung seitens des Finanzamtes entstanden wäre, lässt sich allerdings nichts gewinnen, da ein Antrag über FinanzOnline nur durch bewusste Auswahl des entsprechenden Durchführungsbefehles entweder als Entwurf in der DataBox des Teilnehmers gespeichert oder als Antrag geprüft und eingebracht werden kann. In beiden Fällen erhält man die entsprechende Rückmeldung. Falls FinanzOnline aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, kann ein Entwurf nicht gespeichert, ein Antrag nicht eingebracht werden. Da ein automatisches Speichern auf Grund kurzfristiger Störungen der Verbindung ausgeschlossen ist, würde im Falle tatsächlicher technischer Schwierigkeiten daher überhaupt keine Rückmeldung erfolgen.

Für die Frage der Vorhersehbarkeit ist es dabei entgegen dem Einwand der steuerlichen Vertreterin der Bw. unerheblich, dass die zuständige Mitarbeiterin über keine besondere technische Ausbildung verfügen hätte können, weil zur Beurteilung, ob die Einbringung von Steuererklärungen erfolgreich war, lediglich die diesbezügliche Rückmeldung laut Übertragungsprotokoll der Datakom, dass der Antrag übernommen wurde, ausschlaggebend ist. Weiterreichende technische Kenntnisse sind daher nicht erforderlich.

Jedoch waren weitere Überlegungen hinsichtlich der Mitarbeiterin, der das Versehen unterlaufen war, entbehrlich, da es ausschließlich darauf ankommt, ob das Ereignis des Übersehens für die Partei bzw. deren steuerlichen Vertreter, da das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist, hingegen ein Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter nicht schädlich ist (), vorhergesehen werden konnte.

Maßgebend ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dieses ist dann auszuschließen, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten nachgekommen ist (). Dabei kann sich ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und weitergehenden Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Agenden ordnungsgemäß ausführt.

Daher war das Vorbringen der steuerlichen Vertreterin der Bw., dass in zahlreichen Prüfschritten anhand der Prüfungsprotokolle regelmäßig und lückenlos überprüft werde, ob die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt wäre, und lediglich auf Grund eines Versehens der dafür zuständigen Mitarbeiterin dieser eine Fall übersehen worden wäre, geeignet, das Vorliegen eines un- bzw. nur leicht verschuldet unvorhergesehenen Ereignisses anzunehmen, zumal es sich tatsächlich um ein einmaliges Versehen der Mitarbeiterin handelte, die Umsatzsteuervoranmeldung 8/2003 über FinanzOnline lediglich zu speichern und nicht auch abzuschicken, da ansonsten seit vielen Jahren alle Abgaben der Bw. ausnahmslos rechtzeitig und in voller Höhe entrichtet wurden, weshalb die steuerliche Vertreterin der Bw. zu Recht von der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin und damit ordnungsgemäßen Einreichung der Gutschrift ausgehen durfte.

Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiedereinsetzung
Verschulden
Fristversäumnis
Zahlungsfrist
unvorhergesehen
unabwendbar
Ereignis
Versehen
Mitarbeiterin
Überwachungspflicht
FinanzOnline
Zitiert/besprochen in
ecolex 2006/259

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at