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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 11.10.2012, RV/0124-L/08

Anspruchszinsen im Konkurs

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der WKP Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der BW GmbH i.L., vertreten durch Stb, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom (zugestellt am ) und vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen hinsichtlich der Anspruchszinsen 2000 bis 2003 werden als gegenstandslos erklärt. Den Berufungen hinsichtlich der Anspruchszinsen 2004 wird Folge gegeben: Die Anspruchszinsen 2004, welche mit Bescheid vom in Höhe von 1.103,30 € festgesetzt wurden, werden mit 440,36 € festgesetzt. Die Anspruchszinsen 2004, welche mit Bescheid vom in Höhe von 6.306,20 € festgesetzt wurden, werden mit 1.082,57 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Am wurde über das Vermögen der BW GmbH das Konkursverfahren eröffnet.

Mit den Bescheiden vom , zugestellt am , wurden die Anspruchszinsen 2000 mit 22.154,68 €, die Anspruchszinsen 2001 mit 24.084,14 €, die Anspruchszinsen 2002 mit 6.941,89 €, die Anspruchszinsen 2003 mit 7.142,17 € und die Anspruchszinsen 2004 mit 1.103,30 € festgesetzt. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass die Körperschaftsteuer am neu festgesetzt worden sei. Nach Gegenüberstellung mit den bisher vorgeschriebenen Beträgen würden sich Nachforderungen ergeben. Diese Differenzbeträge würden gemäß § 205 BAO verzinst.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht beachtet worden sei, dass Anspruchszinsen für Zeiträume nach Konkurseröffnung nicht festzusetzen seien. Auf Grund der den Abgabenvorschriften vorgehenden Bestimmung des § 58 Z. 1 KO könnten die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen nicht als Konkursforderungen geltend gemacht - und damit auch nicht festgesetzt - werden.

Mit den Bescheiden vom wurden die Anspruchszinsen 2000 mit 194,18 €, die Anspruchszinsen 2001 mit 808,49 €, die Anspruchszinsen 2002 mit 1.784,11 €, die Anspruchszinsen 2003 mit 5.850,06 € und die Anspruchszinsen 2004 mit 6.306,20 € festgesetzt. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass sich nach Gegenüberstellung mit den bisher vorgeschriebenen Beträgen Nachforderungen ergeben würden. Diese Differenzbeträge würde gemäß § 205 BAO verzinst.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Hinsichtlich der Begründung wurden die gleichen Ausführungen gemacht wie in der Berufung vom .

Mit Schriftsatz vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

In Folge der Berufungsentscheidung vom , RV/0121-L/08, wurden die Anspruchszinsen betreffend Körperschaftsteuer 2000 bis 2003 mit 0,-- festgesetzt (Bescheide vom und vom ).

Am wurde von der Referentin folgendes Schreiben an den steuerlichen Vertreter der BW. gerichtet:

"In Folge der Berufungsentscheidung vom , RV/0121-L/08, wurden die Anspruchszinsen betreffend Körperschaftsteuer 2000 bis 2003 mit 0,-- festgesetzt (Bescheide vom und vom ). Das Berufungsbegehren wäre daher auf das Jahr 2004 einzuschränken. Gemäß § 58 Abs. 1 KO können die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen, als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden. Für die Anspruchszinsen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2004 bedeutet dies Folgendes: Mit den Bescheiden von () und vom wurden die Anspruchszinsen jeweils für den Zeitraum von bis bzw. bis festgesetzt. In Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens am können Anspruchszinsen nur für den Zeitraum von bis festgesetzt werden. Somit hat eine entsprechende Verminderung bei einem Tageszinssatz von 0,0095 % zu erfolgen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 30.099,45 € (Bescheid vom ) betragen die Anspruchszinsen 2004 daher 440,36 €. Bei einer Bemessungsgrundlage von 73.996,43 € (Bescheid vom ) betragen die Anspruchszinsen 1.082,57 €. Erweist sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend geändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an diesen Bescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB. Gutschriftszinsenbescheid als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Über das Rechtsmittel gegen den Körperschaftsteuerescheid 2004 wird in einem eigenen Verfahren entschieden werden. Sollte sich dabei eine Änderung ergeben, wird auch in diesem Fall ein weiterer Anspruchszinsenbescheid ergehen. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Sie daher eingeladen, das Berufungsbegehren auf das Jahr 2004 einzuschränken und unter der Bedingung, dass die Anspruchszinsen 2004 mit 440,36 € (statt 1.103,30 €) und mit 1.082,57 € (statt 6.306,20 €) festgesetzt werden, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zu verzichten."

Mit Schriftsatz vom wurden die Berufungen betreffend Anspruchszinsen 2000 bis 2003 zurückgezogen. Für den Fall der Stattgabe der Berufung wurde hinsichtlich der Aussetzungszinsen 2004 der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Da mit Anbringen vom die Berufungen vom und vom betreffend Anspruchszinsen 200 bis 2003 zurückgenommen wurden, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Die Obergrenze von 48 Monaten besteht seit dem AbgÄG 2004. Sie gilt erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht. Für früher entstandene Abgabenansprüche beträgt die Obergrenze 42 Monate.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,-- Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO. Dem Umstand, dass die den Anspruchszinsenfestsetzungen zu Grunde liegenden Abgabenbescheide abgeändert wurden (Berufungsentscheidung vom ), wurde mit den neuen Anspruchszinsenbescheiden vom und vom Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausreichend, wenn von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid ergeht, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat. Damit wurde dem Berufungsbegehren Rechnung getragen und die Berufung wurde daher insoweit zurückgezogen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Konkursordnung können die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen, als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden.

Mit den Bescheiden von und vom wurden die Anspruchszinsen 2004 jeweils für den Zeitraum von bis bzw. bis festgesetzt. In Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens am können Anspruchszinsen nur für den Zeitraum von bis festgesetzt werden. Somit hat eine entsprechende Verminderung bei einem Tageszinssatz von 0,0095 % zu erfolgen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 30.099,45 € (Bescheid vom ) betragen die Anspruchszinsen 2004 daher 440,36 €. Bei einer Bemessungsgrundlage von 73.996,43 € (Bescheid vom ) betragen die Anspruchszinsen 1.082,57 €. Insofern war daher dem Berufungsbegehren Rechnung zu tragen.

Erweist sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend geändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an diesen Bescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB. Gutschriftszinsenbescheid als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Über das Rechtsmittel gegen den Körperschaftsteuerescheid 2004 wird in einem eigenen Verfahren entschieden werden. Sollte sich dabei eine Änderung ergeben, wird in diesem Fall ein weiterer Anspruchszinsenbescheid ergehen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Konkursverfahren
Konkursforderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAC-87845

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