zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.10.2012, RV/2043-W/09

Schriftstellerische Tätigkeit eines Buch- und Drehbuchautors als Liebhaberei; fehlende Gewinnabsicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/2042-W/09

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1431 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0124 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Martin Unger, Steuerberater, 1220 Wien, Hirschstettnerstraße 19-21, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch AD RR Elisabeth Gürschka, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2005 im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw war eigenen Angaben zufolge seit 1982 (Unterlagen über die Jahre vor 1988 sind nicht aktenkundig) als freischaffender Drehbuchautor, unter anderem im Auftrag des ORF, sowie in geringerem Umfang als Buchautor, tätig und erklärte daraus von 1988 bis 1995 Gesamteinnahmen von ATS 1.371.017,00 bzw. Gewinne von insgesamt ATS 306.577,00. Ab 1996 bis 2005 erlitt er durchwegs Verluste (bereinigt man die 1998 und 2005 erklärten Gewinne jeweils um den erfolgswirksamen Verkauf von Anlagegütern, so waren auch diese Jahre von Verlusten geprägt). In diesem Zeitraum fiel, bei Gesamteinnahmen von ATS 284.535 (= € 20.678), ein Gesamtverlust von minus ATS 1.091.484 (= -€ 79.321,3) an, der sich im einzigen nachfolgend erklärten Jahr 2007 um € 4.010,7 auf -€ 83.332,00 erhöhte (s. umseitige Tabelle). In der Hauptsache war der Bw seit 1962 bis zu seiner Pensionierung Ende 1998 beim ORF angestellt und als "Gestalter" von Sendungen tätig. Er bezog daraus einschließlich einer Abfertigung (verteilt auf 1998 und 1999) vergleichsweise überragende Lohneinkünfte, danach eine geringe Firmenpension sowie eine PVAng- Rente.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
88-95
(ATS)
Erfolg
Einnahmen
96-09
1996
€/ ATS
1997
€/ ATS
1998
€/ ATS
1999
€/ ATS
2000
€/ ATS
2001
€/ ATS
2002
/ATS
2003
/ATS
2004
/ATS
2005
/ATS
2005
o. Pkw
96-05
€/ATS
2007
/ATS
88
46.047
197.311
Lizenzen
1.425,8
19.620
298,5
4.107
1.560,2
21.469
635,1
8.739
1.075,5
14.799
390,8
5.378
681,2
9.374
781,7
10.756
848,4
11.674
1.069,9
14.722

8.767,1
120.638
378,35
5.206
89
84.866
222.294
Sonstige
MA/Wien
16,0
221
293,0
4.032
2.616,2
36.000

Recherche
>
552,3
7.600





3.477,5
47.851

90
19.655
175.875
PkwVerk


4.873,7
67.064






5.000,0
68.801



91
10.395
102.463
Wiederholungs-Hon


944,7
13.000








944,7
13.000

92
73.798
204.777
Drehb/Txt


ohne Pkw:
1.380,8
19.000



500,0
6.880
1.060.0
14.586
4.548,6
62.590

7.489,4
103.056
4.908,6
67.544
93
18.804
136.408
Einn-total
1.442
19.841
591
8.139
5.121
70.469
2.016
27.739
1.075
14.799
943
12.978
681
9.374
1.282
17.637
1.908
26.260
(10.619
146.114)
o. Pkw:
5.619
77.319
20.678
284.535
5.287
72.750
94
22.604
166.983
Aufwand
7.062,1
8.083,47
ohne BW Pkw:
(33.000)
16.401,6
11.129,2
11.652,6
11.150,5
10.539,2
9.664,0
(9.440,8
o. BW/Pkw:
7.720,2
100.000
9.297,6
95
30.408
164.906
50% für s. A.
ab 1999: 100%
97.177
111.231
90.781
225.691
153.141
160.343
153.434
145.023
132.980
129.908)

1.376.033

total
306.577
1.371.017
Verlust /Gewinn
5.620,2
77.336
7.491,9
103.091
1.476,0
20.312
14.385,7
197.952
10.53,7
138.342
10.709,4
147.365
10.469,3
144.061
9.257,5
127.386
7.755.6
106.719
(1.177,8
16.207)
2.101,7
28.920
79.321,3
1.091.484
4.010,7
55.188

bis-07 Fixkosten, ab 08
gänzlich unbekannt

Raumkosten 31/ 100

38.382














Telefon 7/ 10
11.309














Literatur 6/ 10
12.040














Kfz 1/ 1 v 60%
65.430














Reisen 100%
36.098














Anbahnung ½
14.876














AfA (v. FA korr.)
16.920














GWG, IFB
12.819














Diverses
24.800














Summe lt. Erkl.
232.674













Nachdem das Finanzamt den Bw für die nicht gegenständlichen Jahre 1999 und 2000 sowie für den Streitzeitraum vorläufig laut Erklärung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer veranlagt hatte, nahm es im Gefolge einer die Abgaben vom Umsatz und Einkommen der Jahre 2001 bis 2005 umfassenden Außenprüfung, den Feststellungen des Prüfungsorganes folgend (siehe BP- Bericht vom , AB-Nr. 1-), die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 - 2005 wieder auf und erließ neue, von den Erklärungen abweichende endgültige Sachbescheide:
Hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit stellte es steuerlich unbeachtliche Liebhaberei fest, weshalb die geltend gemachten Verluste einkommensteuerlich keine Berücksichtigung fanden. Umsatzsteuer setzte das Finanzamt für die Jahre 2001 und 2002 wegen entstandener Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung in jeweils erklärter Höhe, im Übrigen jedoch mangels Verzichtes auf die Kleinunternehmerregelung mit NULL fest.

Gegen sämtliche Sachbescheide, nicht aber gegen die Wideraufnahme der Verfahren, erhob der Bw Berufung und begehrte die Anerkennung der Verluste im Rahmen einer erklärungsgemäßen Veranlagung. Begründend führte er aus:
Er sei als Schriftsteller tätig und verfüge auch auf Grund seiner Studien der Germanistik und Ethnologie sowie auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit als Wissenschaftsredakteur beim ORF über ausreichende Kenntnisse, die ihn befähigten, entsprechende Bücher wissenschaftlichen Inhalts herauszugeben. Er sei Träger mehrerer Auszeichnungen für journalistische Leistungen im Interesse von Wissenschaft und Forschung. Bei seinen Werken handle es sich um wissenschaftliche Literatur mit geisteswissenschaftlichen und historischen Themen, mit (konkret angegebenen) Schwerpunkten. Aus Themenwahl und Arbeitsweise ergebe sich zwangsläufig, dass er vor allem Leser anspreche, die an diesen spezifischen Arbeiten interessiert seien. Somit könne, wie bei jeder wissenschaftlichen Publikation, nicht von Verkaufserfolgen ausgegangen werden, wie sie mit herkömmlicher Belletristik erzielbar seien. Seine Bücher würden durch anerkannte Verlage (genannt) publiziert und mit entsprechender Marktpräsenz versorgt. Die Art der Bewerbung sei vielfältig und umfasse z. B. die Präsentation auf Buchmessen und in anderen Foren, die Herausgabe von Werbekatalogen dieser Verlage, Verteilungsfolder etc. Weiters lägen Empfehlungen von prominenter Seite und lobende Berichte in der Tagespresse, sowie Vorworte zu seinen Büchern aus der Feder bekannter Künstler vor. An öffentlichen Diskussionen über seine Bücher hätten "hohe Repräsentanten der Republik" teilgenommen.
Das Finanzamt sei bei seiner Feststellung von Liebhaberei pauschal von der Gesamttätigkeit des Bw ausgegangen ohne zu überprüfen, ob nicht einzelne Werke zu einem anderen "objektiven, wirtschaftlichen" (gemeint wohl: positiven) Ergebnis geführt hätten. Auch sei der Zeitraum, innerhalb dessen ein positiver Gesamtüberschuss zu erwarten sein müsse, zu kurz angenommen worden: Bei wissenschaftlicher Behandlung philosophischer Grundfragen könne von einem langfristigen Leserinteresse ausgegangen werden, derartige Literatur unterliege nicht modischen Trends. Abschließend beantragte der Bw die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In der Stellungnahme des Prüfungsorgans vom ist zu lesen:
Die Betätigung des Bw als Schriftsteller sei objektiv ungeeignet, Gewinne zu erzielen. Der Gewinn des Jahres 2005 resultiere lediglich aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Pkw. Der (in einer Gesamtschau ab 1988) im Jahr 1999 erstmals eingetretene Gesamtverlust von -€ 15.160,86 sei darauf zurückzuführen, dass keine oder nur sehr geringe Einnahmen als Autor erzielt worden seien sowie auf Fixkosten wie Raumaufwendungen, Kfz, Fachliteratur und Reisespesen. Einnahmen aus Lizenz- und Urheberrechten hätten verglichen mit den Autoren- bzw. Drehbuchautor- Einnahmen einen wesentlich geringeren Anteil an den Gesamteinnahmen. 2006 und 2007 seien den Angaben des Bw zufolge Einnahmen in ähnlicher Höhe wie 2005 erzielt worden, für das schon abgelaufene Jahr 2008 habe der Bw keine Angaben gemacht und weiters nicht bekannt gegeben, ob in Zukunft Einnahmen aus einer Tätigkeit als Drehbuchautor zu erwarten seien. Nach der Aktenlage seien ab dem Jahr der Pensionierung (beim ORF) die Aufträge für die Verfassung von Drehbüchern ausgeblieben. (Nur) solche vergleichsweise hohe Einnahmen hätten in den Jahren bis 1995 Gewinne ermöglicht. Als Buchautor werde der Bw Einnahmen wahrscheinlich nicht in jener Höhe erzielen, die es ermöglichten, innerhalb der nächsten Jahre den aufgelaufenen Gesamtverlust (1988-2005) von -€ 51,286,42 auszugleichen und darüber hinaus einen Gesamtgewinn abzuwerfen. Dem Bw obliege es, diese Feststellung zu entkräften. Liebhaberei liege gegenständlich vor, wenn die Verluste auf innere Ursachen zurückzuführen und im Zusammenhang mit weiteren Umständen zu sehen seien. Das Vorliegen von persönlichen Motiven für das Dulden oder Begünstigen von Verlusten habe Indiz- Wirkung für fehlendes wirtschaftlich sinnvolles Verhalten. Ein solches Indiz sei das Vorhandensein weiterer Einkunftsquellen (hier: Abfertigung und Pensionseinkünfte), die es dem Bw erlaubten, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich daneben ohne wesentliche wirtschaftliche Einschränkung eine Liebhabereibetätigung zu "leisten".
Der Stellungnahme waren eine Auflistung der Einnahmen, jahrweise gegliedert nach Autorentantiemen und Lizenzen, sowie eine Aufstellung der Ergebnisse seit 1988 beigefügt.

Der Bw replizierte darauf wie folgt:
Das Finanzamt habe die Einstufung seiner schriftstellerischen Betätigung als Liebhaberei ausschließlich mit der Verlustentwicklung 2001-2005 begründet.
Unbestritten seien in all den Jahren Lizenz- und Tantiemen- Erlöse vorgelegen, welche in direktem Zusammenhang mit der Autorentätigkeit des Bw stünden. Auch nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren sei die Liebhabereifrage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Das Finanzamt habe jedoch keine Aufteilung dahingehend vorgenommen, inwieweit ein erheblicher Teil der Aufwendungen 2001-2005 künftigen Projekten zuzuordnen sei, für die erst in der Folge Einnahmen erzielt würden. Bei einem Sachbuchautor sei davon auszugehen, dass beim jeweiligen Buch (erst) längerfristig durch Verkaufslizenzen ein Überschuss eintrete.
Unbestritten sei auch, dass der Bw fortlaufend Bücher in Verlagen herausbringe, welche von diesen beworben würden und in jeder normalen Buchhandlung erhältlich seien. Dass es sich dabei um wissenschaftliche Werke mit spezifischem Inhalt handle, könne bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen, als bei diesen nur längerfristig ein Verkauf zu erwarten sei und dementsprechend auch nur längerfristig mit einer Vereinnahmung von Lizenzen aus dem Verkauf gerechnet werden könne.
Unrichtig sei die Feststellung der Außenprüfung, die Autorentätigkeit des Bw mit dem Antritt seiner Pension in Verbindung zu bringen. Im Zuge der BP sei eine Reihe von Büchern vorgelegt worden, die der Bw erst nach seinem Pensionsantritt geschrieben und veröffentlicht habe. Im Zusammenhang damit sei auch unbestritten, dass der Bw sich schriftstellerisch mit der Absicht betätige, einen Überschuss zu erzielen. Marktgerechtes Verhalten liege sowohl bezüglich der angebotenen Leistungen - etwa in der verstärkten Buchproduktion des Bw - als auch hinsichtlich der durch den Verlag festgelegten und vergleichbaren Preisgestaltung vor. Der Bw bemühe sich, die Ertragslage zu verbessern, wobei Aufwendungen betreffend wissenschaftliche Recherchen auch zukünftigen Projekten zugeordnet werden müssten.

Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung ohne weitere Zwischenerledigung dem UFS vor.

Der Referent des UFS forderte den Bw im Rahmen der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung auf, seine Ergebnisse aus freiberuflicher Tätigkeit für die Jahre 2006 - 2010 detailliert bekannt zu geben.

In der am durchgeführten Berufungsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht:
Der steuerliche Vertreter legte eine ihm vom Bw zur Verfügung gestellte Auflistung der Einnahmen aus freischaffender Tätigkeit in den Jahren 2010 und 2011 vor. Über Befragen durch den Referenten gab er bekannt, dass ihm weder die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2006 übergeben worden seien, noch dass er eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen für die Jahre 2008 und 2009 bzw. über die Ausgaben 2010 und 2011 vorlegen könne.
Steuerlicher Vertreter: "Ich gehe davon aus, dass die noch fehlenden Ziffern betreffend Einnahmen und Ausgaben dasselbe Bild bieten, wie in den aktenkundigen Zeiträumen, sodass sich am Gesamtverlauf nichts wesentliches ändern dürfte.
Des Weiteren bin ich der Auffassung, dass die Autorentätigkeit des Mandanten, die mit Publikationen im Jahr 1982 begonnen hat, keine inhaltliche Änderung bis heute erfuhr und sogar neue Buchprojekte schon realisiert wurden bzw. 2013 realisiert werden. Eine Tätigkeit, die bis zur Außenprüfung als eine solche gemäß § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zu Recht beurteilt wurde, kann nur dann zu einer Tätigkeit anderer Art werden: entwederweiterhin 1/1 LVO, aber nunmehr Liebhabereioder§ 1 Abs 2 LVO, wenn die Tätigkeit in wesentlichen Punkten, etwa Bewirtschaftungsart, Marktauftritt und Gegenstand, eine Änderung erfuhr. All dies ist nach meiner Auffassung bei einem wissenschaftlichen Autor nicht anzunehmen, erst recht nicht bei meinem Mandanten. Seine Bücher wurden von den Verlagen ohne Einforderung eines Selbstkostenanteils laufend beworben, weil mein Mandant öffentlich viel beachtete Werke publizierte."

Vertreterin des Finanzamtes: "Mir fehlt im gesamten Akt jeder Anhaltspunkt dafür, ob Verlagsverträge vorliegen, welchen Inhalt sie haben und insbesondere ab welchem verkauften Exemplar der Autor daran verdient. Wie hoch die Auflage jeweils war und ist, kann dem Akt nicht entnommen werden. Wenn man so wie der Bw als erwerbstypisch tätig angesehen werden will (§ 1 Abs 1 LVO), dann ist es unerlässlich, die Zukunftsperspektive aus jedem einzelnen Jahr zu ermitteln. Eine solche Zukunftsprognose hat der Bw aber nicht vorgelegt. Es geht nach Auffassung des Amtes nicht an, einzelne Publikationen, die vielleicht gewinnträchtig sein könnten, aus dem Gesamtbetrieb des Schriftstellers herauszulösen und etwa bestimmte Ausgaben nunmehr dem Rest der Tätigkeit zuzuordnen, damit ein Gesamtgewinn im Teilbereich ermöglicht wird. Nachdem die Fixkosten stabil hoch sind, kann bei den gegebenen Einnahmen auf Sicht von drei bis vier Jahren kein Gesamtgewinn erwartet werden. Das einzige Buch, das nach unseren Recherchen noch im Handel ist, ist das Werk*, welches 2007 erschien. Die vom Steuerberater angeführten Bücher aus den vergangenen Jahren (2001 bis 2005) scheinen in den entsprechenden Verlagen nicht mehr auf. Und inwieweit diese Bücher bis zum Jahre X zu Tantiemen geführt haben, konnte auch nicht geklärt werden.
Zum einen ist auf Basis einer 1/1-Betrachtung eine Kriterienprüfung anzustellen, bei der die Gründe für das Ausbleiben entsprechender Einnahmen und das Faktum der unverändert hohen Fixkosten berücksichtigt werden müssen. Zum anderen erachtet es das Finanzamt als einen Wechsel der Tätigkeit von einer erwerbswirtschaftlichen in eine Neigungstätigkeit, und zwar anlässlich der Pensionierung beim ORF im Jahr 1998."

Steuerlicher Vertreter: "Ich lege dem UFS eine weitere Aufstellung über die Einnahmen des Mandanten von 1999 bis 2011 vor, sowie einen E-Mail-Verkehr samt Anhang mit dem Verlag* betreffend das neue Buchprojekt 2013."

Frau Bernscherer, über Befragen durch den Referenten: "Verlagsverträge wurden nicht ausdrücklich abverlangt, fanden sich jedoch in den durchgesehenen Unterlagen überhaupt nicht."

Steuerlicher Vertreter: "Mir sind Verlagsverträge nicht vorgelegt worden."

Vertreterin der Amtspartei, auf Befragen durch den Referenten: "Bei Annahme des Vorliegens einer 1/1-Betätigung wäre der Zeitpunkt, in dem der Bw die Betätigung hätte einstellen oder auf ihre steuerliche Geltendmachung hätte verzichten müssen, die Pensionierung beim Österreichischen Rundfunk gewesen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Angenommen wird, dass die freischaffende Tätigkeit des Bw bis zum 1998 eingetretenen Wegfall des Dienstverhältnisses beim ORF, der allerdings bereits 1996 vorhersehbar war, auf zwei Säulen ruhte: Zum einen auf einträglichen Drehbucharbeiten für den Rundfunk, zum anderen auf weit weniger einträglichen, aber der Marktchance des Drehbuchautors offenbar förderlichen Buchpublikationen. Hohe betriebliche Aufwendungen wurden durch übersteigende Einnahmen mehr als wettgemacht, solange der ORF Drehbuch- Aufträge erteilte. Erst als diese - von geringfügigen Tantiemen 1999, 2003-2005 und 2007 abgesehen - ausblieben, traten die Verluste aus der Buchautoren- Tätigkeit deutlich zutage: Gleich bleibend hohe Aufwendungen für Recherchen (insbesondere Kosten für Büroraum, Reisen, Literatur, Telefon und Kfz) standen nunmehr den schon immer an sich bescheidenen Einnahmen aus Tantiemen und Lizenzen gegenüber, und es wurden so seit 1996 bis einschließlich 2011 (2012 ist noch unbekannt) - wie den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung entnommen werden kann - offenbar nur mehr Verluste erzielt. Jedes der 15 Verlustjahre war von einem strukturellen Ertragsdefizit geprägt, verbessernde Maßnahmen auf dem Gebiete der Werbung oder der Kostenersparnis hat der Bw nicht erkennbar gesetzt. Ob die für 2013 angekündigte Publikation eines neuen Buches geeignet sein würde, binnen eines kalkulierbaren Zeitraumes die aufgelaufenen Verluste aus Autorentätigkeit wett zu machen oder gar in einen Gesamtgewinn zu verwandeln, konnte der UFS mangels Offenlegung der 2006 - 2011 angefallenen Aufwendungen und mangels neuer Verlagsverträge nicht verifizieren; Gewinnträchtigkeit seiner Buchproduktion dank zukünftiger Projekte hat der Bw somit nicht dargetan.

Ausgehend von diesem Befund einer ununterbrochenen Kette von Verlusten stellt sich die Frage,
- unter welchen in der Liebhabereiverordnung (LVO) normierten Betätigungstypus die Schriftstellerei des Bw einzuordnen,
- welcher Prüfmaßstab darauf anzuwenden und
- wie die behauptete Einkunftsquellen- Eigenschaft dann zu beurteilen ist:

Fällt die Schriftstellerei unter den in § 1 Abs 1 LVO normierten Typus einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, so ist an Hand einer Kriterienprüfung iSd § 2 Abs 1 LVO festzustellen, ob trotz des Anfallens von Verlusten die Absicht vorliegt, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Absicht muss anhand der dort beschriebenen objektiven Umstände nachvollziehbar sein. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Sobald die Aussicht auf die Erzielung eines Gesamtgewinnes für den Abgabepflichtigen erkennbar nicht mehr besteht, hat er die Gewinnabsicht aufgegeben. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem eine steuerlich anerkennungsfähige Betätigung nicht mehr vorliegt, ist Sache der Abgabenbehörde.

Fällt die Betätigung unter den in § 1 Abs 2 Z 2 LVO normierten Typus, so kann die Annahme von Liebhaberei nach Maßgabe des § 2 Abs 4 ausgeschlossen sein. Liebhaberei liegt in einem solchen Fall dann nicht vor, wenn die Art der (...) Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der (Bewirtschaftung oder der) Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Auch hier ist das Vorliegen der Voraussetzungen für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Zunächst wird festgehalten, dass es dem Bw nicht gelingt, einzelne Buchprojekte aus dem Betätigungszweig "Fachschriftstellerei" herauszulösen und so die anfallenden Aufwendungen projektbezogen zuzuordnen: Einmal, weil alle seine selbst oder gemeinsam mit anderen Autoren verfassten Bücher eng verwandten Themenbereich gewidmet sind und weitgehend von ein und derselben Verlagsgruppe herausgegeben werden; zum anderen, weil er seit 1982 bis 2011 keine Ausgabengliederung vorgenommen hat, die ihre getrennte Zuordnung zur Buchautorentätigkeit einerseits bzw. zur Tätigkeit als Drehbuchautor andererseits ermöglichen würde. Eine projektbezogene Trennung der Schriftstellerei in bisher ertraglose und zukünftig gewinnversprechende Buchprojekte kommt daher nicht in Betracht. Der hier strittige Tätigkeitsbereich "Fachschriftstellerei" bildet mit der eng themenverwandten Drehbuchautorentätigkeit - solange diese entfaltet wurde - eine Einheit, die keiner in zwei Teilbereiche getrennten Ergebnisrechnung zugänglich ist. Denn auch die Drehbücher des Bw kreisten weitest gehend um ein und denselben Themenbereich. Mehrere organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheiten sind hier nicht erkennbar.

Ist schon fraglich, ob der Bw mit seinen Sachbüchern - wäre nur diese Tätigkeit neben der Anstellung beim ORF vorgelegen - seit 1982 auch nur einen einzigen Jahresgewinn erzielte, so steht seit 1996 fest, dass er damit und mit den nur mehr vereinzelten Drehbuchaufträgen strukturell bedingt nur Verluste erzielen konnte: Seine durchwegs kultur- und geisteswissenschaftlichen, mit hohem Rechercheaufwand verbundenen Werke richten sich an ein stark eingeschränktes Leserpublikum, die niedrigen Verkaufsziffern und Lizenzen in der Vergangenheit sprechen ebenso dafür wie der Umstand, dass nur mehr ein Titel aus 2007 im Verlagsangebot aufscheint und neue Verlagsverträge (noch?) nicht vorliegen. Damit wäre es schon bald nach 1996 - der UFS nimmt an: spätestens 1998, als die früher lukrativen Drehbuchaufträge infolge Pensionierung beim ORF weitestgehend wegfielen - nahe gelegen, die chronische Verlustträchtigkeit der Buchproduktion zu erkennen und mit Einstellung derselben zu reagieren. Dass dies damals und bis heute nicht geschehen ist, hat seine Ursache nach Überzeugung des UFS in der von Gewinnabsicht nunmehr freien Motivation des Bw: Er wollte das Bücherschreiben auch angesichts drohender Dauerverluste nicht aufgeben, weil ihm der Gegenstand seiner Schriftstellerei ans Herz gewachsen war, er gerade dadurch hohes Ansehen in der Öffentlichkeit genoss und weil er sich den Aufwand dank einer hohen Abfertigung seitens des früheren Arbeitgebers sowie dank laufender Pensionseinkünfte durchaus leisten konnte. Die begehrte weitere steuerliche Anerkennung seiner schriftstellerischen Tätigkeit versprach außerdem im Wege des Verlustausgleiches nahezu vollständige Entlastung der Pensionseinkünfte von der darauf entfallenden Lohnsteuer. Unter diesem Blickwinkel führen beide Einstufungsvarianten (ob § 1 Abs 1 oder Abs 2 LVO) zum selben Beurteilungsergebnis: Die Bücherproduktion - früher eingebettet in die ertragreiche Drehbuchautorentätigkeit - wurde 1996 zum dauernden Verlustgeschäft, sie hätte aufgegeben werden müssen. Dass sie dennoch fortgeführt wurde, indiziert fehlende Gewinnabsicht, wobei an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive hierfür keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Fortführung der Tätigkeit war offensichtlich in der Neigung des Bw begründet, an seinen wissenschaftlichen Interessen und deren weiterer Publikation festzuhalten. Insoweit erscheint die keiner inhaltlichen Wertung unterliegende Vorgangsweise des Bw vergleichbar mit anderen Fällen: Etwa, wenn Ärzte nach Pensionsantritt eine ärztliche Tätigkeit ohne objektive Gewinnaussicht weiter betreiben, weil sie - wie naheliegender Weise anzunehmen ist - am Beruf hängen, sich fachlich weiter bilden und darin ihren geistigen Lebensinhalt finden (-G/02; dort Annahme einer § 1 Abs2 LVO- Betätigung). Oder, wenn ausbleibende Reaktionen auf bereits eingetretene Verluste und das unveränderte Beibehalten eines Verlust bringenden Geschäftskonzeptes gewichtige Beweisanzeichen für fehlende Gewinnerzielungsabsicht bilden (BFH , X R62/01 in BB 2005, S 697ff; und einen Rechtsanwalt betreffend, BFH , XI R6/02, ebenda S 1033, beide zitiert nach SWK online, SWK 19/2005, S 596). Derartige Verluste sind steuerlich nicht mehr anerkennungsfähig.

Der UFS nimmt an, dass der Bw die Schriftstellertätigkeit im Streitzeitraum nicht mehr mit objektiv nachvollziehbarer Gewinnabsicht ausgeübt hat; dass sie unter der Annahme des Vorliegens einer Tätigkeit erwerbswirtschaftlichen Zuschnitts bereits vor dem ersten Streitjahr hätte aufgegeben werden müssen, und dass sie aus persönlichen Motiven dennoch weiterhin ausgeübt wurde. Hohe Fixkosten und geringe Erträge aus Nischenproduktionen erzeugten eine konstante, unveränderte Verluststruktur seit 1996; dass keine taugliche Zukunftsprognose erstellt werden konnte, ja nicht einmal die Höhe der Aufwendungen 2006 und 2008-2011 gekannt gegeben wurde, rundet das Bild einer auch für den Bw erkennbaren Dauerverlust- Situation ab.

Es liegt daher eine in der Vergangenheit typischerweise erwerbswirtschaftlich angelegte, aber bereits in Jahren vor dem Streitzeitraum tatsächlich nur mehr Dauerverluste verursachende Betätigung vor. Die gemäß § 1 Abs 1 LVO vermutete Einkunftsquellen- Eigenschaft war nach Prüfung der hier ausschlaggebenden Kriterien (überragende Fixkosten für Nischenprodukte) spätestens seit 1999 mangels weiterhin bestehender Gewinnabsicht zu verneinen, weshalb die Betätigung jedenfalls ab diesem Jahr als Liebhaberei einzustufen ist. Die Berufung gegen Einkommensteuer 2001-2005 erweist sich somit als unbegründet.

Betreffend Umsatzsteuer 2001 - 2005 enthält die Berufung kein Vorbringen, das geeignet wäre, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erklärungskonformen Veranlagung zu wecken; auch insoweit erscheint die Berufung unbegründet.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Anmerkung
ähnlich -G/02; dort Einstufung nach § 1 Abs 2 L-VO; BFH , X R62/01; BFH , XI R6/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at