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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.04.2005, RV/1763-L/02

Aufwendungen für Coaching-Ausbildung einschließlich NLP-Zusatzausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1763-L/02-RS1
Die Aufwendungen für eine Coaching-Ausbildung einschließlich der NLP-Zusatzausbildung sind bei einem Entwicklingsingenieur aufgrund privater Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die private Mitveranlassung wurde auch deshalb angenommen, weil die berufliche Tätigkeit im Entwickeln von Maschinen bestand und der Führung von Mitarbeitern lediglich untergordnete Bedeutung zukam.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Entwicklungsingenieur in K-, vertreten durch die K.SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2001 bezog der Berufungswerber als Entwicklungsingenieur bei der Firma G Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte er Werbungskosten von insgesamt S 50.365,60 geltend. Darunter waren auch Aufwendungen für die Teilnahme an folgenden Seminaren in der angeführten Höhe: Ausbildung zum Coach, NLP-Zusatz für Coaching, Kosten S 9.889.-, von 8.1. bis Ausbildung zum Coach, Modul 7, Kosten S 2.844-.-, von 23.1. bis Ausbildung zum Coach, Modul 8, Kosten S 3.409.-, von 2.5. bis Zusatz Coach Qualifikation Supervision, Kosten S 3.406.-, von 13.6. bis Vom Leben in Beziehungen (Familienskript), Kosten S 3.690.-, von 20.7. bis Managementtraining (Lass los und lebe), Kosten S 4.947.-, von 27.10. bis Supervision für Dipl. Coaches, Kosten S 3.544.-, von 22. bis NLP Resonanztraining, Kosten S 10.805.-, von 3.12. bis

Im Schreiben vom brachte der Berufungswerber ergänzend vor, dass er von seinem Arbeitgeber keine Ersätze erhalten habe und auch nicht mehr bei dieser Fima angestellt sei. Wie aus den beigelegten Kursbeschreibungen ersichtlich sei, diene diese Weiterbildung dem marktgerechten Erhalten seiner Qualifikation als Projektmanager und Entwicklungsingenieur. Dies sei für seinen beruflichen Wiedereinstieg besonders wichtig. Aus den beigelegten Unterlagen war folgendes zu entnehmen: Im Kursprogramm des Wifi zur Ausbildung zum Coach wird u.a. ausgeführt: "Inhaltlich umfasst das Coaching Fragestellung zur Mitarbeitermotivation, Führungsqualifikation, Karriere, Konfliktmanagement, Teamzusammenführung, Stressregulation bis zu persönlichen Problemen. Was ist Coaching: Personenzentrierte Begleitung (Einzel-, Gruppen-, Teamcoaching), Impulsgebung bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung, Ressourcen aktivieren, Coaching als Feedbackinstrument (Feedback geben und annehmen können), Prozessberatung auf persönlicher Ebene, Hilfe zur SelbsthilfeNutzen von Coaching für den Coachee: Steigerung der Selbstkompetenz, Steigerung der sozialen Kompetenz, Hilfestellung zur Eigenverantwortung, zielorientiertes Handeln einleiten, Strategien zur Krisenbewältigung entwickeln, Feedback erhalten Die Teilnehmer: Die Ausbildung zum Coach wendet sich nicht an bestimmte Kategorie von Führungskräften, sondern an alle, die an die Wirkung des Coaching glauben und damit Entwicklung in Gang bringen wollen. Es sind damit Personen angesprochen, die spüren, dass sie mit den technischen Vorgehensweisen nicht erfolgreich sind und bei der Komplexität von Gruppenprozessen und Kulturveränderungen an ihre eigenen Grenzen stoßen. Besonders geeignet ist die Ausbildung für Projektleiter, Führungsnachwuchs, Leiter von Klein- und Mittelbetrieben, Stabsmanager wie Personal- und Ausbildungsverantwortliche, Unternehmensberater, Trainer, Lebens- und Sozialberater, Lehrer, Direktoren, Bildungs- und Berufsberater, Outplacementberater, Psychologen. Die Lernziele: Die Ausbildung zum Coach entwickelt die Schlüssel- und Schrittmacherqualifikationen und die Werkzeuge für das personen- und organisationszentrierte Intervenieren. Es wird gezeigt, wie ein Coachingauftrag angepackt und geleitet werden muss, damit alle Probleme aller Schichten angegangen werden.Die Teilnehmer werden befähigt, einzelne Führungskräfte sowie Teams personenzentriert zu entwickeln, d.h. den Umsetzungserfolg der vereinbarten Ziele bei den anvertrauten Personen oder Personengruppen zu erhöhen." Modul 7 wird wie folgt beschrieben: Struktur desCoachingprozesses und Abschluss; Zwischenschritte im Coachingprozess, Prozessstrukturen erkennen und sich zurechtfinden; Modul 8 wird wie folgt beschrieben: Projektarbeit, Projektpräsentation und Fachgespräch

Mit Schreiben des Wifi Oberösterreich vom wurde der Berufungswerber als Absolvent der Coachingausbildung darauf aufmerksam gemacht, dass er beim NLP-Resonanz Institut GK das Zertifikat zum NLP-Practitioner erlangen könne, wobei ihm das Zertifikat der Coachingausbildung voll angerechnet würde und er lediglich ein 5- tägiges Zusatzmodul zu besuchen habe. Im beigelegten Kursprogramm der NLP-Master-Practitioner-Ausbildung wird unter Punkt 3. ausgeführt: "Sie lernen,Denkmuster und Verhaltensmuster anderer erkennen, verstehen und gebrauchen, Verhalten durch Flexibilität und Kreativität erweitern, Gruppenprozesse erkennen und gemeinsame Ziele erreichen, Auf verschiedenen Ebenen gleichzeitig kommunizieren, Informationen sammeln und ordnen, um die Struktur von Problemen zu verstehen und dadurch Ziele klar zu erkennen und zu erreichen, Interviewtechniken, Modellieren

Die vorgelegte Anmeldung zum SeminarFamilienskript (Vom Leben in Beziehungen) wird auszugsweise wiedergegeben: "Dieses Wochenende ist besonders für Personen geeignet, die ihre Situation in Partnerschaft und Familie klären und verbessern wollen. Das Aufdecken von grundlegenden Lebensprogrammen setzt Kräfte zur Veränderung und Wachstum frei. Der geheime Lebensplan bildet und nährt immer aufs neue illusionäre Erwartungen. Diese Erwartungen wollen die Möglichkeiten der Zukunft festlegen und bewirken dadurch nur Enttäuschungen....."

In der vorgelegten Kursbeschreibung wird das Seminar Lass los und lebe wie folgt beschrieben: "Loslassen ist der Schüssel zum Glück und zu einem sinnvollen Leben. Durch das Loslassen von inneren Blockaden kann das Leben wieder frei fließen und es steht wieder unsere volle Energie zur Verfügung. Und dies führt zu innerer Freiheit, Glück und Wohlbefinden"

Mit einem Schreiben der NLP Resonanztraining GKwirdbestätigt, dass die Teilnahme an Peergruppen und Supervisionen im Rahmen der Coaching- und Masterausbildung verpflichtend seien. Des weiteren seinen selbsterfahrungs- und persönlichkeitsbildende Kurse im Ausmaß von 20 Stunden vorzuweisen. Betreffend die Seminare Supervision im Rahmen der Zusatz-Coaching-Qualifikation von 13.6 bis in Achleiten bei Kremsmünster,Supervision für Dipl.Coaches von 22. bis  in Mettmach und "Master I betreffend die theoretische Vermittlung der Methoden und praktischen Anwendung der Neuro-Linguistik-Programmierung" legte der Berufungswerber Teilnahmebstätigungen vor.

Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom wurden die Werbungskosten, soweit sie der Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt hatte, lediglich mit einem Betrag von 1.536.- S anerkannt. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 1.800 S nicht überstieg, wurden 1.800 S anerkannt. Sämtliche Aufwendungen, die die Ausbildung zum Coach betreffen sowie die damit zusätzlich besuchten Seminare wurden nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamtes dienten sie vorwiegend der Persönlichkeitsentwicklung. Das dort vermittelte Wissen und das geübte Training seien allgemeiner Natur und ebensogut im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufspezifische Fortbildung sei nicht erkennbar. Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zuließen, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Nach Verlängerung der Berufungsfrist erhob der Steuerpflichtge gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 Berufung und beantragte, die geltend gemachten Fortbildungsaufwendungen im vollen Umfang anzuerkennen. Seine Tätigkeit bei der Firma Gr umfasse das Führen von fünf Mitarbeitern, das Verhandeln mit Vertretern von Lieferfirmen, das innerbetriebliche Präsentieren und das Argumentieren für ein neues Produkt. Daneben trage er noch die fachliche Verantwortung für die technische Entwicklung der Maschinensteuerung. Alleine mit seiner Grundausbildung an der HTBLA, Fachrichtung Nachrichtentechnik und Elektronik, wären diese Aufgaben nicht zu bewältigen. In seinem noch neuem Team bei der Firma Gr seien der Termindruck und das Konfliktpotential sehr hoch. Für ein effizientes Arbeiten sei das frühe Vermeiden bzw. Erkennen von Streit und Unmut bei den Kollegen wichtig. Noch besser sei für ein Team die gute Motivation. Nach umfangreicher Informationssammlung und Gesprächen mit Beratern habe er sich entschlossen, seine Freizeit in die Coachingausbildung mit NLP zu investieren. Sein Ausbildungsplan habe mit Coaching für Mitarbeiter, basierend auf NLP, begonnen und sei mit der Zusatzausbildung zum NLP Practitioner für Coaches weitergeführt worden. Vom Ausbildundungsinstitut sei bestätigt worden, dass der NLP Master die Verfeinerung der Methoden bzw. der Werkzeuge sei, welche im Coaching eingesetzt würden. Da die Module 1 bis 6 der Coachingausbildung im Jahr 2000 bereits als Werbungskosten anerkannt worden seien, sei es für ihn besonders unverständlich, dass die notwendige Weiterführung der begonnenen Fortbildung behindert werde. Die Coaching und Master Kursbeschreibungen würden die berufliche Ausrichtung beschreiben und die Aussage des angefochtenen Bescheides widerlegen, wonach derartige Kurse überwiegend der privaten Verwendbarkeit dienten.

Das Finanzamt legte die Berufung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vor und beantragte unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung der Höchstgerichte die Abweisung der Berufung. Da die Berufung zum noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat über.

Mit Schreiben vom bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin des Berufungswerbers, dass dieser in den Jahren 2000 und 2001 bei ihr in einer leitenden Funktion tätig war. Die Weiterbildung des Berufungswerbers (Coaching und die weitere Verfeinerung) sei aus Firmensicht in hohem Maße geeignet, die berufliche Tätigkeit optimal zu unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhangmit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Gemäß § 124 b Z 43 ist diese Bestimmung erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend ( Zl. 2000/15/009).

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnisssen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigikeit vorliegt.

Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind ( Zl 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungkosten, sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einer damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufbild.

Nach den Angaben des Berufungswerbers umfasste seine Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses das Führen von fünf Mitarbeitern, das Verhandeln mit Vertretern von Lieferfirmen, das innerbetriebliche Präsentieren und das Argumentieren für ein neues Produkt. Daneben trug er die fachliche Verantwortung für die technische Entwicklung der Maschinensteuerung.

Aus dem Kursprogramm des Wifi zur Ausbildung zum Coach lässt sich entnehmen, dass sich die Ausbildung zum Coach nicht an eine bestimmte Kategorie von Führungskräften wendet, sondern an alle, die an die Wirkung des Coaching glauben. Aus der in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich zitierten Seminarbeschreibung kann daher geschlossen werden, dass mit der angebotenen Ausbildung zum Coach in erster Linie Führungskräfte und Berater angesprochen werden, deren berufliche Tätigkeit damit beschrieben werden kann, dass sie überwiegend mit der Führung (bzw. der Beratung) von Menschen oder dem Umgang mit Menschen beschäftigt sind. Daneben werden alle angesprochen, die an die Wirkung des Coaching glauben. Das dort vermittelte Wissen ist nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit abgestellt, sondern auch von allgemeiner Art. Daraus lässt sich eine Bedeutung auch für den privaten Lebensbereich ableiten.

Aus der Tätigkeitsbeschreibung des Berufungswerbers geht hervor, dass seine berufliche Tätigkeit in der technischen Entwicklung von Maschinen bestand. Bei dieser Tätigkeit kam dem Führen von Mitarbeitern lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Berücksichtigt man, wie oben ausgeführt wurde, dass die Coaching-Ausbildung auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung ist, so kann dem Finanzamt nicht mehr entgegengetreten werden, wenn es die Aufwendungen für die besuchten Seminare als nicht klar von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abgrenzbar als nicht zum Abzug als Werbungskosten zuließ.

An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers, wonach die Coaching-Ausbildung und deren weitere Verfeinerung geeignet war, die berufliche Tätigkeit optimal zu unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern, nichts zu ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. Zl. 2000/15/009).

Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt bei der dem Streitjahr vorangegangenen Arbeitnehmerveranlagung die die Module 1 bis 6 der Coachingausbildung im Jahr 2000 bereits als Werbungskosten anerkannt habe, lässt sich für den Berufungswerber nichts gewinnen, weil die Behörde verpflichtet ist, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (s. Zl. 2000/15/009).

Zu den Kursen betreffend den Zusatz für neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind (s. Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin, dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. ).

Bei den Seminaren Familienskript (Vom Leben in Beziehungen) und Managementtraining (Lass los und lebe) ergibt sich die überwiegende private Veranlassung bereits aus den Seminarbeschreibungen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers besteht offenbar nur darin, dass im Rahmen der Coaching- und Masterausbildung selbsterfahrungs- und persönlichkeitsbildende Kurse im Ausmaß von 20 Stunden vorzuweisen waren.

Da das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an den berufunsgsgegenständlichen Seminaren zu Recht nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Coaching
NLP
private Mitveranlassung
Fortbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at