zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2010, RV/2229-W/08

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann im Inland liegen, wenn ein Aufenthaltstitel als Student gegeben ist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., P, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die in aufrechter Ehe lebende Berufungswerberin (Bw.), geb. 1981, bezog im Streitzeitraum November 2006 bis November 2007 für ihre Tochter H., geb. 2006, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Zuge eines Überprüfungsverfahrens legte die Bw. unter anderem ihre eigene sowie die NAG-Karte (für Studierende) ihres Ehegatten vor.

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die Familienbeihilfenbeträge für den oben genannten Zeitraum unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 sowie § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) mit der Begründung zurück, dass sich die Bw. und ihr Gatte laut Aufenthaltsbewilligung nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten würden.

Die Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung ein und führte zur Begründung Folgendes aus:

"Dieses Verwaltungsverfahren wurde mangelhaft geführt, da es ohne Erhebungen durchzuführen und lediglich auf Grund der Art meines Aufenthaltstitels davon ausgegangen ist, dass mein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich gelegen ist.

All die Umstände, die in ihrer Gesamtheit eindeutig und klar darauf schließen lassen, dass der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen sehr wohl in Österreich gelegen ist, sind außer Betracht gelassen.

Mein Aufenthaltstitel fällt unter § 8 Abs 1 Z. 5 NAG und daher entspricht d. § 3 Abs 1 FLAG 1967. Dass ich hier in Österreich unter anderem auch studiere und deshalb diese Form des Aufenthaltstitels habe, ändert an der Tatsache dass ich Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich habe nichts und auch nichts an der Tatsache, dass mein Aufenthalt hier dauerhaft und nicht nur vorübergehend ist.

Mit der Auslegung, dass eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums automatisch vom Bezug der Familienbeihilfe ausschließt, interpretiert die belangte Behörde auch weit am Willen der Gesetzgebung vorbei.

Hätte die Gesetzgebung Personen mit Aufenthaltsbewilligungen generell vom Bezug der Familienbeihilfe ausschließen wollen, so hätte sie in § 3 Abs 1 nicht auf sämtliche Aufenthaltstitel gem. § 8 und 9 Bezug genommen, sondern Aufenthaltsbewilligungen explizit ausgeschlossen.

Es ist also der Gesetzgebung sehr wohl bewusst gewesen, dass auch Personen mit Aufenthaltsbewilligungen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben können. Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet ist dann anzunehmen, wenn sich eine Person in Österreich ständig aufhält und sich aus der Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass diese Person hier die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl. etwa: Erl. Bemerkungen zu RV der Änderung des Kinderbetreuungsgesetzes).

Auch die Unabhängige Finanzsenat hat in ihrer Entscheidungen mehrmals daran hingewiesen, dass das Kriterium vom "Mittelpunkt der Lebensinteresse allein nach "Aufenthaltsbewilligung - Student" nicht beurteilt werden darf. In ihrer Berufungsentscheidung vom (UFSW, GZ RV/1187-W/06) hat UFS wortwörtlich folgendes erwogen: "Dass die Bw. nur über einen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 4 Z 1 FrG (Aufenthalt ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung) verfügt (der für den Berufungszeitraum weiter gilt), steht für sich allein der Annahme einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes für sich allein nicht entgegen."

Mein Aufenthalt geht über die reine Ausbildung nennenswert hinaus. Ich befinde mich bereits seit 2001 in Österreich, lebe seither durchgehend hier und fahre nur fallweise nach Ausland, um meinen Urlaub zu verbringen. Ich bin verheiratet und ich halte mich mit meiner Familie ständig im Bundesgebiet Österreichs auf.

Wir führen in Österreich ein reguläres Familienleben und wir müssen uns selbst erhalten. Das ist ein der vielen Gründen warum ich überwiegende Naheverhältnisses zu Österreich habe.

Bezüglich der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" hat der VwGH in einem seiner Erkenntnissen (GZ: 90/16/0032) betont, dass es nur eine Mittelpunkt der Lebensinteressen geben kann und hat folgendes erwogen:

"Der VwGH hat hiezu in stRsp dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird." (Auch: GZ:89/14/0054)

Ich habe in Österreich geheiratet. Wir haben eine Tochter. Sie ist in Wien geboren. Hauptwohnsitz meiner Familie war immer in Wien. Ich habe immer mit meiner Familie in Österreich gelebt. Meine gewöhnliche Aufenthalt und Hauptwohnsitz ist in Österreich wo auch meine Familie lebt. Ich habe nirgendwo anders ein Wohnsitz. Auch Unser familiärer Wohnsitz war immer in Österreich.

Ich bin auch mit der Absicht nach Österreich gekommen es zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Meine Beziehungen zu Österreich sind so stark dass ich mich bei meiner Fortbildung, persönlichen Entwicklung und beruflichen Orientierung fast ausschließlich mit österreichischen Themen beschäftige. Ich bin nicht vorübergehend in Österreich. Ich will auch nach dem Studium in Österreich weiter leben und arbeiten.

Ich und meine Familie sind auch wirtschaftlich von Österreich abhängig. Meine Schwiegereltern leben in Wien und haben für meinen Ehemann eine Verpflichtungserklärung abgegeben. (Siehe Beilage). Unser ganzes familiäres Einkommen stammt aus Österreich. (Unterstützung von meinen in Österreich lebenden Schwiegereltern, freiwillige Unterstützungen, Gelegenheitsarbeiten.)

Ich beantrage daher den Bescheid aufzuheben."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss im Bundesgebiet liegen.

Obiger Berufung wird der Erfolg versagt, da Sie und Ihr Ehegatte sich ausschließlich zu Ausbildungszwecken vorübergehend in Österreich aufhalten. Dieser Aufenthaltstitel kann auch nicht nach Abschluss der Ausbildung in einen anderen Titel umgewandelt werden."

Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte neben ihren in der Berufung vom gemachten Ausführungen noch Folgendes vor:

"Für die Familienbeihilfe hat das Gesetz darauf abgestellt, dass die Ausländer ihren Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich haben, und es hat keinesfalls ein bestimmter Aufenthaltstitel vorausgesetzt und irgendeinen ausgeschlossen.

Mein Schwiegervater lebt und arbeitet seit ca. 30 Jahren in Österreich. Die ganze Familie meines Ehemannes befindet sich seit langem in Österreich. Mein Ehemann war immer finanziell von seinem Vater, der 30 Jahre einkommensteuerpflichtig in Österreich arbeitet, abhängig. D.h. Mittelpunkt des finanziellen Lebensinteresses meines Mannes war immer Österreich. Er ist in Österreich geboren und jetzt befindet sich seit langem in Österreich. Er hat weder nahe Angehörige in der Türkei noch wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen mit diesem Land. Auch das Finanzamt hat ihm 2004 mit einem Bescheid bestätigt, dass er Anspruch auf Familienbeihilfe hat und damit bestätigt, dass er Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat. Und die Familienbeihilfe ist ihm auch in den Jahren 2004 und 2005 rechtsgemäß zugebilligt worden, obwohl er auch damals Aufenthaltstitel für Studienzwecke hatte.

Da mein Ehemann daher den Mittelpunkt seines Lebensinteresses in Österreich hat, haben gemäß Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes auch seine Familienangehörige, nämlich als seine Ehegattin ich und unsere Tochter den Mittelpunkt unseres Lebensinteresses in Österreich."

Der unabhängige Finanzsenat setzte die Berufung mit Bescheid vom zu dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren GZ. 2007/13/0129 mit der Begründung aus, dass der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die von der Bw. eingebrachten Berufung sei.

Dieses Erkenntnis ist bislang noch nicht ergangen; der Gerichtshof hat jedoch am (VwGH 2008/13/0072 und VwGH 2008/13/0218) über Beschwerdefälle entschieden, die in den entscheidungsrelevanten Teilen einen gleichartigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Das Berufungsverfahren konnte daher fortgesetzt werden (sh auch ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Ebenso besteht nach § 3 Abs. 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Feststehender Sachverhalt:

Die Bw. und ihr Gatte sind türkische Staatsangehörige. Als erwiesen anzunehmen ist, dass die beiden Ehegatten seit 2001 einen Wohnsitz in Österreich haben; dies ergibt sich aus den Angaben der Bw., die mit Melderegisterauszug übereinstimmen. Die gemeinsame Tochter H. wurde 2006 in Wien geboren.

Die Bw. und ihr Gatte sind Studenten und haben eine NAG-Karte für Studierende. Das Kind hat einen Aufenthaltstitel wegen Familiengemeinschaft.

Rechtliche Würdigung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei vergleichbaren Beschwerdefällen bereits ein Erkenntnis gefällt. Aus VwGH18.11.2009, 2008/13/0218, geht hervor:

"Die im April 1982 geborene und seit Juli 2000 verheiratete Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige Rumäniens, hielt sich seit Dezember 2002 in Österreich auf. Ihr Ehemann, ebenfalls rumänischer Staatsbürger, folgte ihr im Jahr 2006. Im September 2007 brachte die Mitbeteiligte in Wien ein Kind zur Welt. In ihrem Antrag auf Familienbeihilfe ab September 2007 gab sie an, sie sei Studentin und ihr Ehemann sei "arbeitslos".

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, weil die Mitbeteiligte sich als ausländische Studentin nur vorübergehend in Österreich aufhalte und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht im Inland habe.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Mitbeteiligte u.a. aus, sie lebe schon seit etwa fünf Jahren in Österreich, habe hier zu studieren begonnen, inzwischen auch einen "Kurs über die Europäische Union" besucht, und hoffe einen guten Job zu finden. Ihr Mann sei jetzt auch hier und sie seien auf der Suche nach Arbeit. Sie lebe von Ersparnissen und Unterstützung der Eltern. Bis vor kurzem habe sie "bei Jesuiten gewohnt", sie habe jetzt aber einen Mietvertrag. Wegen des Kindes werde sie das Studium für ein oder zwei Semester unterbrechen.

Über Vorhalt des Finanzamtes führte sie in einer weiteren Eingabe u.a. aus, ihr Mann sei auf der Suche nach Arbeit und helfe ihr bei der Erziehung des Kindes. Finanziell würden sie von ihren Eltern unterstützt. Darüber hinaus legte sie Unterlagen über ihre Ausbildung in Österreich und einen Mietvertrag vom vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Sie stützt diese Entscheidung u.a. auf Feststellungen darüber, dass die Mitbeteiligte, für die auch die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfüllt seien, schon vor Beginn ihres Studiums in Österreich gelebt und "bei einer kirchlichen Ordensgemeinschaft Aufnahme und Unterstützung" gefunden habe, dass die Ablegung von Prüfungen noch kurz vor der Geburt für ihr Bemühen um ein berufliches Weiterkommen spreche und ihre Erklärung, in Österreich berufstätig sein zu wollen, durchaus glaubwürdig sei, und dass der Umstand, dass ihr im Jahr 2006 auch ihr Mann gefolgt sei und sich dieser nun ebenfalls in Österreich um Arbeit bemühe, den Schluss nahe lege, dass die Mitbeteiligte ihre familiäre Existenz in Österreich aufbauen wolle. Den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe die Mitbeteiligte, die mit ihrem Ehemann und dem Kind in Wien einen gemeinsamen Haushalt führe, daher in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Mitbeteiligte ist, wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, im November 2008 nach Rumänien zurückgekehrt. Die Amtsbeschwerde macht jedoch nicht geltend, eine baldige Rückkehr der Mitbeteiligten sei absehbar gewesen. Sie argumentiert vielmehr dahin gehend, dass ungeachtet der aufenthaltsrechtlichen Folgen des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union ein bloß vorübergehender Aufenthalt "zu Studienzwecken" vorliege. Der Bekundung, in Österreich berufstätig sein zu wollen, stehe entgegen, dass das Studium, das eine Dauer von acht Semestern umfasse, erst mit dem Sommersemester 2007 aufgenommen worden sei und sich "durch die Beurlaubung wegen Pflege des Kindes noch verlängern" werde. Es fehle daher an einer wirtschaftlichen Verfestigung, die der Familie mit Kind ohne Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Familienleistungen die Möglichkeit der eigenständigen unabhängigen finanziellen Lebensgestaltung biete, im Bundesgebiet. Durch die finanzielle Unterstützung der Eltern bestünden weiterhin wesentliche Anknüpfungspunkte zum Heimatland. Während der Zeiten der nicht im Heimatland absolvierten Ausbildung sei üblicherweise eine Anbindung zum Ausbildungsort in einem geringen Ausmaß vorhanden. Erst der Abschluss einer Berufsausbildung und die daraus resultierende Berufsausübung könnten zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen.

Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich. Besteht die stärkste persönliche Beziehung zu Österreich, so ist die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend (vgl. zu all dem das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0054). Von ausschlaggebender Bedeutung ist bei verheirateten Personen mit gemeinsamer Haushaltsführung der Familienwohnsitz (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/15/0145, und vom , Zl. 2007/15/0279).

Im vorliegenden Fall, in dem die Mitbeteiligte, die sich schon seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhielt, mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in Wien im gemeinsamen Haushalt lebte und auch nach der in der Amtsbeschwerde vertretenen Auffassung damit zu rechnen war, dass dies noch jahrelang der Fall sein werde, reicht die Abhängigkeit von Unterhaltszahlungen der in Rumänien lebenden Eltern nach diesen Maßstäben nicht aus, um der Annahme der belangten Behörde, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten sei in Österreich gelegen, entgegen zu stehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0325).

Die Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

Auch in - hier ging es um den Familienbeihilfenanspruch eines rumänischen Staatsbürgers vor dem EU-Beitritt Rumäniens - hat der Gerichtshof die gleiche Rechtsansicht vertreten.

Die Bw. und ihr Gatte leben bereits seit 2001 in Österreich, die gemeinsame Tochter wurde im Jahr 2006 in Wien geboren. Unter Bezugnahme auf die obigen Erkenntnisse des VwGH liegt ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitzeitraum eindeutig in Österreich. Sie halten sich auch nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Dem Umstand, dass sie über einen Aufenthaltstitel für Studierende verfügen, kommt nach den obigen Ausführungen des VwGH keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at