TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 25.02.2009, ZRV/0023-Z2L/08

Sicherstellungsauftrag in Zusammenhang mit einem unzulässigen Kabotageverkehr

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0023-Z2L/08-RS1
Wenn ein drittländisches, unter Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet gelangtes gewerblich verwendetes Straßenfahrzeug in Österreich eine Kabotagefahrt durchführt, ohne ein nach § 7 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz iVm der Kabotagekontrollverordnung erforderliches ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen, so verletzt das Transportunternehmen als Inhaberin dieses Zollverfahrens die Pflichten des Art. 558 Abs. 1 lit. c ZK-DVO und entsteht für dieses gem. Art. 204 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 204 Abs. 3 Zollkodex die Zollschuld.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Fa. BT, FL, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, Liechtenstein, Feldkircherstrasse 2, und in A-6800 Feldkirch, Marktplatz 11, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/90639/6/2007, mit welcher die Berufung vom gegen den am zu Zl.520000/74864/2007 durch das Zollamt Linz Wels gemäß § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag als unbegründet abgewiesen worden ist, entschieden (Art.243 Abs.2 lit.b, 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.1, 3 und 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs.2 BAO, 85f ZollR-DG):

I.

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom wird geändert und hat zu lauten:

"Der Spruch des Bescheides vom (= Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO) wird durch folgenden Spruch ersetzt:

1. Das Zollamt Linz Wels ordnet gemäß § 232 Abs.1 Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) die Sicherstellung des beweglichen Vermögens der Fa. BT , FL ,zur Sicherung der am (Art.204 Abs.2 Zollkodex) in Wels (Art.215 Abs.1 1.Anstrich Zollkodex) hinsichtlich des unter Inanspruchnahme des sicherstellungsfreien formlosen Zollverfahrens zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung von Straßenfahrzeugen (Art.4 Z.16 lit.f und 137 bis 144 Zollkodex iVm Art.554, 555 Abs,1 lit. a und 558 Abs.1 lit.c ZK-DVO) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangten (von Herrn HK, wh. F, gelenkten), in Liechtenstein unter dem amtlichen Kennzeichen XXXX für die Fa. BT , FL (=Fahrzeughalter), zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Sattelzugfahrzeuges Marke Volvo Type FH-480 4x2T, FG-Nr.1234, gem. Art.204 Abs.1 lit. a Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG für die Fa. BT (Zollschuldnerin gem. Art.204 Abs.3 Zollkodex) entstandenen Eingangsabgaben in Höhe von € 35.280,00 (davon € 14.400,00 an Zoll, € 20.880,00 an Einfuhrumsatzsteuer; § 232 Abs.2 lit.a BAO) an.

2. Diese Anordnung kann sofort in Vollzug gesetzt werden (§ 232 Abs.2 lit.c BAO).

3. Durch Erlag (Hinterlegung, § 232 Abs.2 lit.d BAO) des Betrages von € 35.280,00 kann die (unter 1. bezeichnete) Zollschuldnerin erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (§ 232 Abs.1 und 2 lit.d BAO)."

II.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Linz Wels erließ am unter der Zl. 520000/74864/2007 einen an Herrn HK als Dienstnehmer der (ebenso darin ausdrücklich genannten) Fa. BT (in der Folge: Bf) adressierten, als "Sicherstellungsauftrag" bezeichneten Bescheid: Darin ordnete die genannte Abgabenbehörde zur Sicherung einer gem. Art.204 Abs.1 lit.b) und Abs.3 Zollkodex entstandenen Eingangsabgabenschuld iHv € 35.280,00 die "Sicherstellung in das bewegliche Vermögen der Fa. BT mit Sitz in S, Liechtenstein" an, verbunden mit dem Hinweis, dass zum einen diese Anordnung sofort in Vollzug gesetzt und zum anderen durch Erlag eines Betrages in genannter Höhe erwirkt werden könne, dass Vollziehungsmaßnahmen unterbleiben oder bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Nach § 232 BAO, so die Bescheidbegründung, könne, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben zu begegnen. Im gegenständlichen Fall sei dem Zollamt Linz Wels in Zuge einer von dessen Organen durchgeführten Kontrolle sowie auf Grund anschließend durchgeführter (ergänzender) Ermittlungen zur Kenntnis gelangt, dass HK als Kraftfahrer ein der Bf gehörendes (ausländisches) Beförderungsmittel entgegen den güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen und somit auch entgegen den Bestimmungen des Zollkodex verwendet habe, wodurch gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex für dieses eine Eingangsabgabenschuld entstanden sei. Weil der Sitz der Bf (als betroffenes Transportunternehmen Schuldnerin der in Rede stehenden Eingangabgaben) in Liechtenstein, also im Ausland, gelegen sei, sei die Einbringlichkeit gefährdet und demnach noch vor der Vorschreibung der Eingangsabgaben die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages geboten. Die im Bescheidspruch mit € 35.280,00 angegebene voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sei im Schätzungsweg ermittelt worden, wobei als Bemessungsgrundlage für Zoll (€ 14.400,00) und Einfuhrumsatzsteuer (€ 20.880,00) der vom genannten Lenker mit ca. € 90.000,00 bezifferte aktuelle Zeitwert der in Rede stehenden Zugmaschine herangezogen worden sei.

Gegen diesen (durch persönliche Aushändigung an den LKW Lenker) der Bf am zugekommenen Bescheid (Sicherstellungsauftrag) erhob diese (durch ihren bevollmächtigten Vertreter, Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Schaan, Liechtenstein, bzw. in 6800 Feldkirch, Marktplatz 11 (= inländische Zustelladresse laut Zustellvollmacht)), fristgerecht mit an das Zollamt Linz Wels (als Abgabenbehörde) gerichteter Eingabe vom Berufung: Weder der Sicherstellungsauftrag selbst noch die eingehobene Sicherstellung für die Eingangsabgaben bestünde zu Recht, da die Bf keinerlei (relevante) Rechtsverletzung, und zwar weder nach dem Güterbeförderungsgesetz noch nach dem Zollkodex noch nach der BAO oder dem ZollR-DG, zu verantworte hätte. Es seien nämlich keine Tatbestände, an die Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpfen, verwirklicht worden, sodass auch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung iSd § 232 BAO nicht vorlägen. Denn der von der Bf vorgenommene Kabotage-Transport sei rechtmäßig und in Übereinstimmung mit geltendem EU- bzw. EWR-Recht erfolgt und hätte demnach keine Abgabepflicht ausgelöst. Der LKW-Lenker sei Angestellter der Bf. Diese betreibe in Liechtenstein (EWR) ein gewerbliches Transportunternehmen mit einem Fuhrpark von 15 Fahrzeugen. Unstrittig sei, dass HK für die Bf am mit einem in Liechtenstein zugelassenen Sattelfahrzeug einen gewerblichen Gütertransport mit geplantem Be- und Entladeort in Österreich durchgeführt habe, wobei er eine gültige, von der zuständigen Behörde des Fürstentums Liechtenstein auf die Bf ausgestellte EU-Lizenz gem. der VO(EWG) Nr.881/92 bei der Kontrolle den Organen der österreichischen Zollbehörde vorweisen habe können. Richtig sei auch, dass er kein Kontrollblatt iSd Kabotagekontrollverordnung mit sich geführt habe. (Dazu werde bemerkt, dass der gegenständliche Transport hauptsächlich über deutsches Bundesgebiet -von Passau bis Lindau- geführt hätte.) Die Bf habe im Übrigen nachweislich (schriftlich) bereits am das Bundesministerium f. Verkehr, Innovation und Technologie in Wien (kurz: BMVIT) um Anleitung und Zusendung der relevanten Kontrollblätter ersucht, bis zum aber von der genannten Stelle weder eine Antwort noch eine Anleitung noch entsprechende Kontrollblätter erhalten. Die Bf führe solche Kabotagefahrten nur selten durch, und zwar dann, wenn es gelte, Leerrückfahrten zu vermeiden und ökonomisch und umweltverträglich zu agieren. Auch im gegenständlichen Fall hätte sich das betreffende Fahrzeug nach einer Nicht- Kabotagefahrt ursprünglich auf einer Leerrückfahrt befunden, wie überhaupt sämtliche Fahrzeuge jeweils auf das Firmengelände der Bf im Hoheitsgebiet von Liechtenstein zurückkehrten. Auf Grund dieses (unstrittigen) Sachverhalts ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass die Benützung eines in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten, im Straßenverkehr eingesetzten Beförderungsmittels im Rahmen dessen gewerblicher Verwendung nach Maßgabe des § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz jedenfalls zulässig und von Einfuhrabgaben vollständig befreit gewesen sei, wobei diese Bestimmung (auf Grund der Höherrangigkeit und Derogationswirkung des EU/EWR-Rechtes) iSd VO(EWG) Nr.3118/93 des Rates vom sowie unter Beachtung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit europarechtskonform auszulegen und zu handhaben sei, sodass auch aus diesem Grunde keinerlei Einfuhrabgaben iSd Art.204 Zollkodex anfallen würden. Dadurch, dass das Zollamt Linz Wels ausschließlich den zu restriktiven bzw. europarechtswidrigen Gesetzestext des (österreichischen) Güterverkehrsgesetzes und der Kabotagekontrollverordnung herangezogen habe, läge ein Verstoß gegen Europarecht vor: Schon der Art. 1 der VO(EWG) Nr.3118/93 enthalte den Grundsatz, dass jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, welcher Inhaber einer Gemeinschaftslizenz iSd VO (EWG) Nr.881/92 sei, unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat ("Kabotage") zugelassen sei, ohne dort über einen Unternehmersitz oder eine Niederlassung zu verfügen. (Dazu werde, gestützt auf Art.71 Abs.1 lit. b EG-Vertrag, der Begriff "Kabotage" so definiert, dass jeder gebietsfremde Verkehrsunternehmer, welcher Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sei, ohne Beschränkungen zum zeitweiligen Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen werde.) In diesem Lichte sei auch die Ansicht der Kommission zu sehen, wenn sie in ihrer Aussendung "Straßenverkehrspolitik" die Auffassung vertritt, dass Kabotagetransporte überhaupt erst die Voraussetzung für einen freien Markt seien. Daher verstoße der § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz eindeutig gegen den europarechtlichen Grundsatz, dass Kabotagefahrten für Inhaber von gültigen EU-Lizenzen zugelassen seien, zumal diese Bestimmung ein grundsätzliches Verbot derartiger Verkehre mit nur einzelnen restriktiven Ausnahmen postuliere. Im Lichte des EU- Rechtes seien diese Ausnahmen jedenfalls zu erweitern, insbesondere über die (unternehmensbezogene) zeitliche Begrenzung (in Z.2 leg. cit.) hinaus, dies mit der Maßgabe, dass zeitweilige Gütertransporte durch EU/EWR- Transporteure solange ohne Beschränkung zuzulassen seien, als keine Umgehung der Niederlassungsfreiheit vorliege. Als Kriterien hiezu ziehe die Kommission die Dauer der Fahrt im fremden Mitgliedstaat, die Häufigkeit der Fahrten, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Tätigkeit im fremden Mitgliedstaat heran und prüfe jeweils konkret den Einzelfall; sogar kontinuierliche Tätigkeiten im fremden Mitgliedstat bis zu 2 Monaten seien dabei toleriert. Im vorliegenden Fall könne von einer derartigen rechtswidrigen "niederlassungsnahen" Tätigkeit nicht gesprochen werden, zumal zwischen dem Inkrafttreten besagter Kabotageblätterverordnung (Ende Juli 2007) und dem Zeitpunkt, zu dem sich der Vorfall ereignet habe (=), lediglich 3 Monate lägen. Es müsse daher von einer rechtlich zulässigen Tätigkeit der Fa. BT im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit und somit von einer durch § 7 Abs.2 Z.2 Güterbeförderungsgesetz gedeckten Tätigkeit ausgegangen werden. Da es sich im konkreten Fall um eine rechtlich zulässige Kabotagefahrt gehandelt habe und einem Inhaber einer EU-Lizenz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Güterbeförderungsgewerbe keinerlei Beschränkungen, wie insbesondere durch Zölle oder andere Beeinträchtigungen gleicher Wirkung (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Strafen), auferlegt werden dürften, sei keine Eingangsabgabenschuld entstanden, zumal die (gesetzlich angeordnete) Mitführpflicht eines Kontrollblattes nach der Kabotagekontrollverordnung lediglich Ordnungscharakter haben könne und sohin nicht für die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Gütertransportes entscheidend sei: Es handle sich hiebei nur um ein Kontrollinstrument und könne dieses wohl nicht das einzige bzw. das materiell entscheidende Kriterium dafür sein, ob eine Güterbeförderung eine (europarechtlich) zulässige Kabotagefahrt sei oder nicht. Da der streitgegenständliche Gütertransport europarechtlich zulässig und in diesem Sinne durch § 7 Güterbeförderungsgesetz gedeckt gewesen sei, sodass unter diesem Aspekt keine Eingangsabgabenverkürzung iSd Art.204 Zollkodex bzw. ein eine Abgabepflicht auslösender Tatbestand vorliege, sei auch der sich auf § 232 BAO gründende Sicherstellungsauftrag ungesetzlich und unzulässig. Des weiteren werde bezüglich der Unzulässigkeit des bekämpften Sicherstellungsauftrages auch auf den letzten Teilsatz des Art.204 Zollkodex ("...es sei denn, dass sich die Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben...") verwiesen: Die Bf habe einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der in Rede stehenden Kontrollblätter gehabt. Hätte das zuständige Ministerium deren Erstantrag vom entsprochen und ihr die Kontrollblätter sogleich zugesandt, wäre der gegenständliche Transport in jeder Hinsicht vollumfänglich rechtlich gedeckt gewesen und wären jedenfalls keine Eingangsabgaben angefallen. In diesem Sinne habe sich die "Verfehlung" auf die korrekte Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt. Dazu werde auf Art.859 Fallgruppe 4 ZK-DVO verwiesen. Die Bf habe erst Ende September 2007 und nur vage von den in Österreich neu in Kraft getretenen Kabotageformalitäten erfahren. Sie habe daraufhin umgehend schriftlich um Zusendung derartiger Kontrollblätter und um weitere Auskunft ersucht, seitens des BMVIT jedoch bislang keine Antwort erhalten. Von einem Versuch, die gegenständliche Fahrt der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, könne daher nicht die Rede sein; es liege aber auch keine grobe Fahrlässigkeit vor, sondern es seien durch die Beantragung der Ausstellung der Kontrollblätter alle übrigen Formalitäten erfüllt worden, um die Situation der Ware zu bereinigen. Da das BMVIT die beantragten Kontrollblätter aushändigen hätte müssen, wäre der Transport jedenfalls iSd Art.859 ZK-DVO rechtmäßig gewesen und sei keine Eingangsabgabenschuld nach Art.204 Zollkodex entstanden. Es werde daher beantragt, den verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrag vom sowie die Einhebung von € 36.733,00 durch das Zollamt Linz Wels ersatzlos als rechtwidrig aufzuheben, den genannten Betrag samt Zinsen rückzuerstatten und sämtliche (Straf-)Verfahren einzustellen. Außerdem werde (vorsorglich) die Entscheidung durch einen Spruchsenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Zollamt Linz Wels wies in seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl.520000/90639/6/2007, gem. Art.243 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG die Berufung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 232 BAO als unbegründet ab. Im Zuge der am von Organen des Zollamtes Linz Wels durchgeführten Kontrolle eines von HK gelenkten Sattelzuges auf der Autobahn A8 bei Haag/ Hausruck sei festgestellt worden, dass es sich bei dem gewerblichen Gütertransport um eine Kabotagefahrt handle. Der Sattelzug sei zwar von einer für die Bf ausgestellten Liechtensteiner EU-Lizenz begleitet worden, der genannte Lenker des in Liechtenstein zugelassenen Sattelzugfahrzeuges habe aber kein nach der Kabotagekontrollverordnung, BGBl. II Nr.132/2007, erforderliches Kontrollblatt vorweisen können, sodass eine Voraussetzung für die Durchführung einer Kabotagefahrt iSd Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht vorgelegen seien. Dadurch sei gegen das Zollrecht der Gemeinschaft, nämlich gegen die Zollbegünstigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, verstoßen worden und objektiv die Zollschuld gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex entstanden. Im Zusammenhang damit sei zur Sicherung dieser Ansprüche (Eingangsabgabenschuld) der Republik Österreich die Sicherstellung des beweglichen Vermögens der Bf bescheidmäßig (d.h. mittels Sicherstellungsauftrag) anzuordnen gewesen. Bei einem Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO handle es sich um eine Einbringungsmaßnahme, welche nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im jeweiligen nationalen Recht geregelt sei, weil das Zollrecht der Gemeinschaft keine Regelungen über die Einbringung und Vollstreckung enthalte. Somit könne der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages auch nicht Gemeinschaftsrecht entgegenstehen bzw. seien nach § 2 Abs.1 ZollR-DG hiebei die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Da eine Sicherstellung keinen abschließenden Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme" darstelle, genüge es, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden sei und gewichtige Anhaltspunkte für deren Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung deren Einbringung gegeben seien. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren sei ausschließlich zu untersuchen gewesen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Sicherstellungsauftrages die hiefür erforderlichen (im § 232 BAO normierten) sachlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag setze insbesondere eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgabe voraus. Diese liege vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen oder den sonstigen Umständen geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Im vorliegenden Fall werde die Erschwerung der Einbringung in dem Umstand erblickt, dass seitens der Bf kein inländisches Vermögen nachgewiesen habe werden können, auf welches die Abgabenbehörde im Einbringungsfall greifen hätte können. Allerdings erfordere das der Abgabenbehörde im Sicherungsverfahren gesetzlich eingeräumte freie Ermessen auch die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Indes ergebe sich aus dem Gefährdungstatbestand nach der Judikatur des VwGH, dass in einem derartigen Fall die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen- von hier nicht relevanten Ausnahmen einmal abgesehen- gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe in den Hintergrund zu treten hätten. Zusammenfassend sei sohin festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid (Sicherstellungsauftrag) keine Rechtswidrigkeit anhafte, sodass dem Berufungsantrag auf Aufhebung desselben nicht entsprochen habe werden können. Im übrigen sei dazu festgestellt, dass der Sicherstellungsauftrag infolge des Erlages von € 35.280,00 ohnehin nicht in Vollzug gesetzt worden sei. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass dem Antrag auf Rückerstattung des eingehobenen Geldbetrages von € 36.733,00 auch deshalb nicht entsprochen werden könne, weil ein Teilbetrag hievon (= € 35.280,00) zur Deckung der entstandenen (im Eingangsabgabenbescheid vom , Zl.520000/90639/03/2007, zur Entrichtung vorgeschriebenen) Eingangsabgaben herangezogen worden sei, ein anderer Teilbetrag (€ 1.453,00) an die zuständige Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit dem von dieser zu führenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts der Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen abgeführt worden sei.

Gegen diese (am zugestellte) Berufungsvorentscheidung richtet sich die am (und somit rechtzeitig beim Zollamt Linz Wels durch den oben bereits genannten Bevollmächtigten eingebrachte) Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 lit.b, 245 Zollkodex iVm §§ 2 Abs.1, 85c ZollR-DG an den Unabhängigen Finanzsenat: Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels (= belangte Behörde) werde vollumfänglich bekämpft, weil der verfahrensgegenständliche Sicherstellungsauftrag rechtswidrig bzw. die Sicherstellung für Strafe und Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) am zu Unrecht eingehoben worden sei. Die belangte Behörde irre in rechtlicher Hinsicht wesentlich in ihrer Auslegung bzw. Handhabung des § 232 BAO, auf den die angefochtene Berufungsvorentscheidung hauptsächlich gestützt werde. So gehe bereits aus dem Wortlaut des § 232 Abs.1 BAO hervor, dass als rechtliche Vorfrage eines Sicherstellungsauftrages jeweils zu prüfen sei, ob ein Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabevorschriften eine Abgabepflicht knüpfen. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides prüfen müssen. Sowohl im Sicherstellungsauftrag als auch in der Berufungsvorentscheidung gehe das Zollamt jeweils immer ungeprüft automatisch bei der in Rede stehenden Fahrt am vom Vorliegen eines verbotenen Kabotagesachverhaltes und einer Zollschuld gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex aus, obwohl die Bf keinerlei Rechtsverletzungen zu verantworten habe bzw. relevante Rechtsverletzungen weder nach dem Güterbeförderungsgesetz noch nach dem Zollkodex bzw. dem ZollR-DG noch nach der BAO oder dem VStG vorlägen. Es seien keine Tatbestände verwirklicht worden, an welche Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpften, sodass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung iSd § 232 BAO nicht vorlägen. Denn der in Rede stehende Transport sei rechtmäßig und in Übereinstimmung mit geltendem EU- bzw. EWR-Recht erfolgt und habe keine Abgabepflicht ausgelöst, sodass der Sicherstellungsauftrag zu Unrecht erlassen worden sei, und zwar unabhängig vom separat zu beurteilenden Kriterium der Gefährdung der Abgabeneinbringung, auf welches aus diesem Grunde hier nicht weiter eingegangen werde. (Die weiteren Begründungsausführungen zur Beschwerde decken sich mit jenen der Berufung vom und brauchen daher -zwecks Vermeidung von Wiederholungen - aus Gründen der Verwaltungsökonomie hier nicht mehr wiedergegeben zu werden.)

Die Bf beantragte schließlich, die gegenständliche Berufungsvorentscheidung vom aufzuheben, den verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrag vom sowie die Einhebung von € 36.733,00 durch das Zollamt Linz Wels ersatzlos als rechtswidrig aufzuheben, der Bf diesen eingehobenen Betrag samt Zinsen wieder zurückzuerstatten sowie sämtliche (Straf-) Verfahren einzustellen; und zwar möge durch einen Spruchsenat in einer mündlichen Verhandlung hierüber entschieden werden.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat (insbesondere auf Grund des Inhaltes dessen Vorhalts vom ), dem die Beschwerde am in Entsprechung des § 85c Abs.1 ZollR-DG durch das Zollamt Linz Wels vorgelegt worden war, modifizierte die Bf in ihrer (in einer Mail übermittelten) Stellungnahme vom ihre Beschwerdeanträge dahingehend, dass in der zu erlassenden Berufungsentscheidung festgestellt werden möge, dass die seinerzeitige Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom sowie der Erlag des von der Abgabenbehörde mit € 35.280,00 bestimmten Betrages - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Rückerstattungsantrages hinsichtlich dieses Betrages (mit Ausnahme des Zinsenbegehrens)- rechtswidrig gewesen sei. Sowohl der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch der Antrag auf Entscheidung durch einen Spruchsenat werde nicht mehr länger aufrechterhalten; es werde weiters zur Kenntnis genommen, dass der Antrag auf Einstellung der Strafverfahren an die unzuständige Stelle gerichtet worden sei. Im Übrigen werde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es der Bf im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen darum gehe, die hier relevanten (vorwiegend europarechtlichen) Rechtsfragen einer (höchstgerichtlichen) Klärung zuzuführen; dies gelte auch für die erhobenen (ausdrücklich aufrecht erhaltenen) Vorlageanträge an den EuGH: Es werde beantragt, dem EuGH (in einem Vorabentscheidungsverfahren) die verfahrensgegenständlich relevante Frage vorzulegen, ob vorübergehende sporadische Kabotagefahrten durch einen liechtensteinischen EU-Lizenzinhaber in Österreich während eines Zeitraumes von 3 Monaten europarechtswidrig seien, wenn er lediglich nicht in der Lage sei, ein (noch dazu nur unternehmensbezogenes) Kontrollblatt nach der Kabotagekontrollverordnung vorzulegen, wobei er bereits 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Kontrolle beim zuständigen österreichischen Ministerium schriftlich ein derartiges Dokument beantragt habe. Weiters möge dem EuGH die Frage vorgelegt werden, ob die zeitliche Kabotagebeschränkung im § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz deswegen rechtswidrig ist, weil sie Kabotagefahrten auf einen europarechtswidrig kurzen Zeitraum und vor allem auf das gesamte Transportunternehmen anstatt auf das jeweilige Transportfahrzeug bezieht. Außerdem werde noch angeregt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob der Art.204 Abs.1 Zollkodex verwirklicht sei, wenn ein Güterbeförderungsunternehmen fristgerecht unter Inanspruchnahme seines sich hierauf beziehenden Rechtsanspruches die Ausstellung eines nationalen Kontrollblattes beantragt, dieses ihm seitens des zuständigen Ministeriums aber nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt wird, wobei bei ordnungsgemäßer Verwendung desselben keine Eingangsabgaben angefallen wären.

Ergänzend zum bisherigen (sachbezogenen) Rechtsbehelfsvorbringen bringt die Bf im Wesentlichen in ihrer Stellungnahme vom zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom noch vor: Soweit der Unabhängige Finanzsenat in seinem Vorhalt auf die rechtskräftige Eingangsabgabenvorschreibung verweise, werde dem entgegengehalten, dass sie binnen 3 Jahren (ab Mitteilung der Eingangsabgabenschuld) ja noch die Möglichkeit habe, einen auf Art.236 Zollkodex gegründeten Rückerstattungsantrag zu stellen, sodass die tatsächlich eingetretene Rechtskraft bezüglich des Eingangsabgabenbescheides lediglich formaler Natur sei. Der vom Unabhängigen Finanzsenat in seinem Vorhalt vom geschilderte Sachverhalt sei insofern jedoch großteils richtig dargestellt. Ergänzend bzw. berichtigend werde dazu indes auf die -sich im Übrigen schon allein aus der Aktenlage ergebende- mangelnde Gebarung des Verkehrsministeriums im Zuge der Antragstellung zur Erlangung der Kontrollblätter durch die Bf hingewiesen. In diesem Zusammenhang werde aber Wert auf die Feststellung gelegt, dass diese Situation gar nicht entstanden bzw. es von vornherein gar nicht zu einem derartigen Vorfall gekommen wäre, wenn das genannte Ministerium eher bzw. rechtzeitig reagiert hätte. Jedenfalls hätte die Bf die gegenständliche Fuhr keinesfalls durchgeführt, wenn sie geahnt hätte, dass sie gegebenenfalls deswegen das Fahrzeug "verzollen" müsse. Im Übrigen würden, wie von der Bf in ihrer Stellungnahme vom weiters betont wird, die relevanten Fahrzeuge auch stets wieder auf ihr Firmengelände in Schaan, Liechtenstein, zurückkehren. Im Kern ihres Rechtsmittelbegehrens stehe indes, wie bereits mehrfach erwähnt, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung infolge entgegenstehender europarechtlicher Normen. Demgegenüber sei der Sachverhalt bislang ausschließlich unter nationalen Gesichtspunkten beurteilt worden, auf die europarechtliche Argumentation der Bf sei bisher nicht substantiell eingegangen worden, und dies obwohl dem EU-Recht gegenüber dem nationalen (österreichischen) Recht grundsätzlich übergeordnete Bedeutung zukomme und auch in der Literatur die österreichischen Kabotagebestimmungen als europarechtswidrig angesehen würden. Darnach sei insbesondere das Nichtmitführen von Kontrollblättern nicht rechtswidrig. Da somit kein rechtlich relevanter Rechtsverstoß vorliege, sei auch kein eine Abgabepflicht auslösender Tatbestand verwirklicht worden und demnach die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht gegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten lag dem in Rede stehenden Sicherstellungsauftrag nachstehender (sich aus diesen, insbesondere der mit dem Lenker des betreffenden Zugfahrzeuges, Herrn HK, am aufgenommenen Tatbeschreibung, der anlässlich der Zollkontrolle vom Genannten den Organwaltern des Zollamtes Linz Wels vorgewiesenen Transportbegleitpapieren (Lizenz Nr.XY, CMR- Frachtbrief vom ) sowie dem mit dem Geschäftsführer der Fa. BT , Herrn MZ, geführten Telefonat), ergebender, auch von der Bf als unstrittig anerkannter Sachverhalt zu Grunde:

Zollorgane des Zollamtes Linz Wels unterzogen am die Sattelzugkombination mit den amtlichen Kennzeichen XXXX / YYY (KFZ- Halter laut Zulassungspapieren Fa. BT mit Sitz in S , Liechtenstein) in Haag a. Hausruck (beim dortigen "Autohof") einer Zollkontrolle. Der Lenker des Sattelzuges, Herr HK , gab gegenüber den kontrollierenden Organwaltern an, die Ladung (Leerpaletten) am selben Tag in Wels (bei der Fa. SP) geladen zu haben, von wo er sie nach Bludenz (zur Fa. KF) bringen sollte. (Diese Ladevorgänge deckten sich mit den mitgeführten Frachtdokumenten: CMR-Frachtbrief, Service- Center- Beleg mit Transportauftrag Nr. 3607485734 der Fa. G vom ). Der Aufforderung des Kontrollorgans, ein sich auf den betreffenden Transport beziehendes (ausgefülltes) Kontrollblatt iSd d. (seit in Kraft stehenden) Kabotagekontrollverordnung 2007, BGBl.II Nr.132/2007, welches für den gegenständlichen, zwischen zwei in Österreich gelegenen Orten (Wels, Bludenz) stattfindenden Transportvorgang (= "Binnenverkehr" iSd Art.558 Abs.1 lit.c) ZK-DVO) zusätzlich zur vorgezeigten (am vom Amt für Handel und Transport der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein ausgestellten, vom bis zum gültigen) EWR-Güterverkehrslizenz Nr.XY erforderlich ist, vorzulegen, kam der genannte LKW-Lenker nicht nach. Daraufhin wurde das Fahrzeug samt Ladung zur weiteren Amtshandlung zur Zollstelle Suben begleitet. Dort wurde mit dem Lenker eine Tatbeschreibung aufgenommen und ihm dabei auch Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Zusätzlich wurde mit dem Geschäftsführer der Fa. BT, Herrn MZ , zwecks endgültiger Klärung der Sach- und Erörterung der Rechtslage telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei sich im herausstellte, dass die Bf bereits Ende September 2007 beim BMVIT derartige Kontrollblätter angefordert, aber bislang weder erhalten hatte noch ihr eine ein Grund für die Nichtausfolgung genannt worden war, sodass sie sich schließlich entschlossen habe, trotz der ihr (jedenfalls in den Grundzügen) bekannten Rechtslage den betreffenden Binnentransport durchzuführen bzw. ihren Arbeitnehmer, Herrn HK , mit dessen Durchführung zu beauftragen. Diesem wurde im Zuge der Amtshandlung schließlich eine schriftliche Ausfertigung des in Rede stehenden Sicherstellungsauftrages ausgehändigt.

Daraufhin (d.h. noch am selben Tag) wurde der im Sicherstellungsauftrag (in Entsprechung des § 232 Abs.2 lit.d BAO) genannte Geldbetrag von € 35.280,00 von der Fa. G im Namen und Interesse der Bf (als Zulassungsbesitzerin) beim Zollamt Linz Wels hinterlegt und damit die Beschlagnahme des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges, welche als Maßnahme in Vollziehung des erlassenen Sicherstellungsauftrages von den Zollorganen zu setzen gewesen wäre, abgewendet. (Dieser Betrag entspricht der für die betreffende Sattelzugmaschine im Fall deren Importes in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das Anwendungsgebiet Österreich anfallenden Eingangsabgaben: Marke Volvo Type FH-480 4x2T, FG-Nr.1234, Erstzulassung , Tachostand 5.959 km); geschätzter Zollwert: € 90.000,00, Zollsatz: 16%, Zoll daher € 14.400,00; Einfuhrumsatzsteuer-Bemessungsgrundlage: € 104.400,00, Steuersatz: 20%, Einfuhrumsatzsteuer daher € 20.880,00.

Auf diesen Sachverhalt trifft nachstehende Rechtslage zu:

Gem. § 232 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (; ; ). Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. § 183 Abs. 4 BAO ist daher nicht anwendbar (; ). Dies enthebt die Behörde jedoch nicht der Pflicht, dem Abgabepflichtigen zu denjenigen Beweisen Gelegenheit zur Äußerung zu bieten, auf die sie ihre Sachverhaltsfeststellungen zum Entstehen des Abgabenanspruchs dem Grunde nach in Ausführung der Beweiswürdigung stützt ().

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Sicherstellungsauftrag unmittelbar, nachdem der Zollbehörde auf die eben geschilderte Weise der oben dargestellte Sachverhalt zur Kenntnis gelangt und von ihr unter den Zollschuldentstehungstatbestand des Art.204 Abs.1 lit.b und Abs.3 Zollkodex subsumiert worden ist, erlassen worden, allerdings nicht ohne vorher sowohl dem Lenker des LKW als auch den Geschäftsführer der Bf (Halters des LKW), und zwar ersteren im Zuge der Aufnahme der Tatbeschreibung und zweiteren in einer telefonischen Kontaktaufnahme, Gelegenheit zur Äußerung zum festgestellten Sachverhalt und zur Beweislage zu geben.

Bezüglich der Zollschuldentstehung hat sich die befasste Zollbehörde dabei zu Recht auf die nachstehend zitierte Rechtslage gestützt bzw. die folgenden, dem Rechtsbestand angehörenden Rechtsvorschriften korrekt angewendet: Gem. Art. 558 Abs.1 lit.c ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung und nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen. Eine derartige Verkehrsvorschrift stellt das Güterbeförderungsgesetz 1995 dar: Nach dessen § 7 Abs.2 Z.2 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be-und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet, soweit die Verordnung (EWG) Nr.3118/93 des Rates vom zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Monat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. (Dem in dieser Bestimmung weiters enthaltenen Auftrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen, ist dieser mit der am in Kraft getretenen, im BGBl. II Nr.132/2007 kundgemachten Kabotagekontrollverordnung nachgekommen: In dieser ist nicht nur das Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter (§ 2) normiert, sondern sie enthält auch die notwendigen Regelungen bezüglich der Handhabung der Kontrollblätter (§ 3 ).)

Da nach dem durch die kontrollierenden Organe des Zollamtes Linz Wels festgestellten Sachverhalt beim in Rede stehenden Kabotagetransport am durch die Bf die obzitierten Bedingungen offensichtlich nicht eingehalten worden bzw. nicht zugetroffen sind, waren, wie dies auch im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, für das Zollamt Linz Wels die Voraussetzungen für die (vor Durchführung des in Rede stehenden Transportes von Wels nach Bludenz am erfolgter) Inanspruchnahme des formlos bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung des in Rede stehenden drittländischen Sattelzugfahrzeuges mit vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben iSd Art. 558 Abs.1 lit.c ZK-DVO anlässlich dessen Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht gegeben und hatte dies zur Folge, dass am in Wels (Beginn des betreffenden Transportes) gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG für das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug die Eingangsabgabenschuld entstanden ist: Darnach entsteht eine Eingangsabgabenschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten (hier nicht zutreffenden) Fällen entweder eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer eingangsabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist (hier: Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung gem. Art.4 Zi.16 lit.f iVm Art.84 Abs.1 lit.b und Art. 137 bis 144 Zollkodex) (Art.204 Abs.1 lit.a Zollkodex), oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren nicht erfüllt wird (Art.204 Abs.1 lit.b Zollkodex), es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, ist im Art.859 ZK-DVO festgelegt, wobei allerdings gem. Art.860 ZK-DVO die Zollbehörden solange eine Zollschuld als im Sinne des Art.204 Abs.1 Zollkodex entstanden betrachten, als der Zollschuldner nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen des Art.859 erfüllt sind.

Auf vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Bf mit ihrer in ihren eingebrachten Rechtsbehelfen (Berufung vom , Beschwerde vom ) vorgebrachten Argumentation, es würde auf den festgestellten Sachverhalt die Bestimmung des Art.859 ZK-DVO zutreffen, indem sie behauptet, das Nichtmitführen der Kontrollblätter hätte sich nicht wirklich auf die Abwicklung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des betreffenden Zugfahrzeuges ausgewirkt, zumal sie auf Grund ihres rechtzeitig gestellten Antrages gegenüber dem zuständigen Bundesministerium einen Rechtsanspruch auf Übersendung dieser Kontrollblätter gehabt hätte, nichts zu gewinnen vermag, da zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Sicherstellungsauftrages- einmal abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der stattgefundenen Amtshandlung in Haag bzw. Suben () für die kontrollierenden Zollorgane keineswegs klar und einwandfrei festgestanden ist bzw. erkennbar war, ob die Bf zum Bezug solcher Kontrollblätter tatsächlich berechtigt gewesen ist- ein derartiger, vom Zollschuldner zu erbringende Nachweis iSd Art.859, 860 ZK-DVO- jedenfalls (noch) nicht vorgelegen hat (siehe dazu auch Henke in Witte, Zollkodex-Kommentar, Verlag C.H.Beck, Rz.13 zu Art. 141, sowie Witte, Rz.48 zu Art.204, betreffend die Unmöglichkeit einer "Heilung" iSd Art.859 ZK-DVO bei unzulässigem Binnenverkehr). Derselbe Aspekt war im Übrigen auch im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zu beachten und hätte ein allenfalls inzwischen bzw. nachträglich (d.h. im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens) erbrachter Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.859 ZK-DVO daran nichts zu ändern vermocht, zumal ein Sicherstellungsauftrag zwar mit Berufung anfechtbar ist, im Berufungsverfahren aber zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (; , 99/13/0244; , 96/13/0055; , 2002/13/0045).

In Ansehung dieser Sach- und Rechtslage ist das Zollamt Linz Wels somit in Anwendung der geltenden (obzitierten) Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages (= )zu Recht hinsichtlich des in Rede stehenden Zugfahrzeuges von der Verwirklichung eines im Art. 204 Abs.1 Zollkodex normierten Zollschuldentstehungstatbestandes ausgegangen.

Allerdings ist -im Unterschied von der sowohl im erstinstanzlichen Bescheid vom als auch noch in der Berufungsvorentscheidung vom vom Zollamt Linz Wels vertretenen Rechtsansicht der Sachverhalt sei unter den Zollschuldentstehungstatbestand des Art.204 Abs.1 lit.b Zollkodex zu subsumieren- nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die Zollschuld im vorliegenden Fall nach Art.204 Abs.1 lit.a Zollkodex entstanden (und war dies daher im Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung in sinngemäßer Anwendung des. § 289 Abs.2 BAO entsprechend richtigzustellen): Im Zuge des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens, insbesondere des diesbezüglichen (glaubwürdigen) Vorbringens der Bf in ihrer Eingabe vom , ist nämlich hervorgekommen, dass das betreffende Zugfahrzeug sich ursprünglich in Durchführung einer zollgrenzüberschreitenden gewerblichen Warenbeförderung (und somit auf einer "Nicht- Kabotagefahrt") befunden hat, die Inanspruchnahme des formlosen sicherstellungsfreien Zollverfahrens der vorübergehenden gewerblichen Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln also ursprünglich rechtens gewesen ist bzw.- anders ausgedrückt- eine Verpflichtung zur Mitführung eines (ausgefüllten) Kontrollblattes nach der Kabotagekontrollverordnung ursprünglich nicht bestanden hat. Erst in Österreich ist das betreffende Sattelzugfahrzeug (bzw. dessen Lenker HK ) sodann von der Geschäftsführung der Bf zu der in Rede stehenden Kabotagefahrt, verbunden mit der dann eingetretenen Verpflichtung iSd Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO iVm § 7 Abs.2 Z.2 Güterbeförderungsgesetz u.m. § 3 Kabotagekontrollverordnung ("Mitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Kontrollblattes"), disponiert worden, und zwar laut Vorbringen der Bf hauptsächlich deshalb, um zum einen eine Leerfahrt zu vermeiden und zum anderen einer "Notlage" zu begegnen. Ein derartiger Sachverhalt verwirklicht indes den Tatbestand des Art.204 Abs.1 lit.a Zollkodex: Dadurch, dass ab dem Zeitpunkt der Disposition (und tatsächlich begonnenen) Kabotagefahrt des betreffenden Zugfahrzeuges, ohne dass in diesem ein nach § 3 Kabotagekontrollverordnung ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt worden ist, die (im Bereich des Straßenverkehrs geltende) Bestimmung des § 7 Abs.2 Güterverkehrsgesetz (iVm § 3 Kabotagekontrollverordnung) von der Bf, einem Transportunternehmen mit Sitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften, außer Acht gelassen worden ist, sind die mit der Zulassung des betreffenden (drittländischen) Straßenfahrzeuges zum sicherstellungsfreien Zollverfahren zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung iSd Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO vom Transportunternehmen als Inhaber dieses Zollverfahrens übernommenen (zolllrechtlichen) Pflichten verletzt worden, was zur Zollschuldentstehung gem. Art.204 Abs.1 lit. Zollkodex, und zwar für die Bf (als Zollverfahrensinhaberin) als Zollschuldnerin iSd Art.204 Abs.3 Zollkodex. (Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des ZRV/0059-Z3K/04, hingewiesen: Darnach kann ein ausländischer Frächter im Hinblick auf Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO zwar Kabotagefahrten durchführen, er muss jedoch die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften einhalten. Verstöße gegen die sich aus den §§ 7 und 9 Güterbeförderungsgesetz ergebenden Verpflichtungen sind Pflichtverletzungen aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und führen zur Zollschuldentstehung nach Art.204 Abs.1 lit.a Zollkodex.)

Es war also nicht rechtswidrig, wenn die einschreitende Zollbehörde in Anbetracht des ihr (zum Zeitpunkt der Erlassung des- erstinstanzlichen- Sicherstellungsauftrages) zur Verfügung gestandenen Kenntnisstandes in dem oben dargestellten Sachverhalt einen Tatbestand als verwirklicht angesehen hat, an den die Abgabenvorschriften (Art.204 Abs.1 Zollkodex) die Abgabepflicht knüpfen. Auch war es rechtens, dass die Zollbehörde in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der Abgabeschuldnerin um ein Transportunternehmen mit Sitz im Ausland handelte und deshalb die Einbringlichkeit der entstandenen Eingangsabgabenschuld als erschwert anzusehen war, von seinem ihm vom Gesetzgeber eingeräumten freien Ermessen insoweit Gebrauch gemacht hat, als es den (angefochtenen) Sicherstellungsauftrag erlassen hat. Dass dieser sämtliche im § 232 Abs.2 BAO aufgezählten Merkmale und Angaben enthält, ist -auch was das Tatbestandselement des § 232 Abs.2 lit.b) BAO betrifft (siehe dazu auch VwGH 2004/16/0065 und ), im bisherigen Verfahrensverlauf weder von der Bf bezweifelt worden noch liegt nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates ein derartiger Mangel vor, sodass es sich erübrigt, in gegenständlicher Berufungsentscheidung hierauf noch näher einzugehen.

Der von der Bf in ihrer Berufung ins Treffen geführte Umstand, dass der Transport zwischen Wels und Bludenz größtenteils über deutsches Staatsgebiet gehen hätte sollen, vermag im Übrigen an der Tatsache, dass es sich bei dem in Rede stehenden Transport um eine Güterbeförderung zwischen zwei in Österreich gelegenen Orten und somit um eine Kabotagefahrt iSd Art. 555 Abs.1 lit.c ZK-DVO gehandelt hat, nichts zu ändern.

Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf in ihrer Stellungnahme vom kommt dem Umstand, dass mittlerweile ein in Rechtskraft erwachsener Eingangsabgabenbescheid vorliegt, im Hinblick auf das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren doch eine gewisse Bedeutung zu: Es kann nämlich, wie der VwGH insbesondere in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0055, zum Ausdruck bringt, die Behörde im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung zwar Umstände nicht berücksichtigen, die nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetreten sind, jedoch können Verfahrensergebnisse im Abgabenfestsetzungsverfahren sehr wohl ein Indiz für eine dem erstbehördlichen Sicherstellungsauftrag zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung darstellen; derlei aufzuzeigen, obliegt der von einem Sicherstellungsauftrag betroffenen Person. Im vorliegenden Fall hat die Bf gegen den an sie gerichteten (und ihr nachweislich am zugegangenen) Eingangsabgabenbescheid vom kein Rechtsmittel ergriffen und durch diese Handlungsweise -zumindest schlüssig- dargetan, dass sie das Ermittlungsergebnis (d.h. den festgestellten Sachverhalt) als der Wahrheit entsprechend anerkenne. Ob die Bf damit auch die von der Zollbehörde vorgenommene Subsumtion dieses Sachverhaltes unter den darin zitierten gesetzlichen Tatbestand als rechtsrichtig bestätigt bzw. die sich daraus ergebende Rechtsfolge (Vorschreibung der Eingangsabgaben) dem Grunde und der Höhe nach akzeptiert, muss indes dahingestellt bleiben, zumal -wie die Bf in ihrer Vorhaltsbeantwortung zu Recht anmerkt- ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt die (gem. Art.236 Abs.2 Zollkodex zeitlich befristete) Möglichkeit eines Erstattungsantrages nach Art.235 lit.b, 236 Abs.1 Zollkodex noch offen steht.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Bf in ihrer Beschwerde, die Zollbehörde hätte jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages als Vorfrage zu prüfen gehabt, ob ein eine Abgabepflicht auslösender Tatbestand verwirklicht worden ist, ergibt sich aus dem Bescheidinhalt, dass die Zollbehörde eine derartige Prüfung sehr wohl vorgenommen hat, da es in diesem ausdrücklich auf den Art.204 Abs.1 Zollkodex verweist und damit schlüssig und nachvollziehbar kundtut, dass sie den ermittelten (und in der von seinen Organen angefertigten Tatbeschreibung vom schriftlich festgehaltenen) Sachverhalt unter diesen Zollschuldentstehungstatbestand subsumiert, wobei sie sich auf in Geltung stehende Rechtsnormen des nationalen (österreichschen) wie auch des (übergeordneten) EU-Rechts (Kabotagekontrollverordnung, Güterbeförderungsgesetz, ZK-DVO, Zollkodex) stützt: Das Zollamt hat die Frage ("Vorfrage") nach der Verwirklichung eines eingangsabgabenschuldauslösenden Tatbestandes also eindeutig bejaht und geht der diesbezügliche Beschwerdeeinwand der Bf sohin ins Leere.

Keine Veranlassung sieht der Unabhängige Finanzsenat übrigens, dem in der Beschwerde vom enthaltenen Antrag auf Vorlage von drei (darin formulierten) Fragen dem EuGH zur Klärung (in einem Vorabentscheidungsverfahren) vorzulegen, weil seinem Dafürhalten nach in diesen entweder keine europarechtlichen Zweifelhaftigkeiten angesprochen werden oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der in Rede stehenden Sachlage vorliegt:

So erscheint die Frage, ob eine vorübergehende sporadische Kabotagefahrt durch einen EU-Lizenzinhaber in Österreich während eines Zeitraumes von 3 Monaten "europarechtswidrig" ist, wenn er auf diesen Fahrten kein Kontrollblatt nach der Kabotagekontrollverordnung mitführt, ein solches aber bereits 14 Tage vor Betretung beim zuständigen Ministerium beantragt hat, mangels genauerer Anführung derjenigen EU-Norm, die durch eine derartige "Kabotagefahrt" allenfalls berührt ("verletzt") sein könnte, von vornherein nicht zur Vorlage an den EuGH geeignet. Darüber hinaus sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im § 2 Kabotagekontrollverordnung, worin es um das Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter geht, eine Frist, innerhalb welcher vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese auszugeben sind, gar nicht erwähnt bzw. genannt ist. Vielmehr wird darin allerdings darauf hingewiesen, dass der genannten ausstellenden Behörde gegenüber bestimmte Angaben zu machen sind, woraus zu schließen ist, dass, solange eine derartige -vollständige- "Mitteilung" nicht erfolgt ist, es selbstverständlich auch zu keiner Ausstellung der betreffenden Kontrollblätter kommen kann: Wie aus der Aktenlage diesbezüglich hervorgeht, sind in der (dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden und somit inhaltlich bekannten) Mail der Bf vom an das BMVIT, in welcher um die Zusendung von 15 Kontrollblättern ersucht wird, die nach § 2 Abs.1 Zi.1 bis 4 Kabotagekontrollverordnung erforderlichen Angaben nicht enthalten gewesen, sodass es schon deshalb nicht den Tatsachen entspricht, dass zwischen -ordnungsgemäßer- Anforderung der Kontrollblätter und der am erfolgten Betretung des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges ohne ausgefüllt mitzuführendem Kontrollblatt mehr als 14 Tage verstrichen sind.

Weshalb die zeitlichen Kabotagebeschränkungen im § 7 Abs.2 Z.2 Güterbeförderungsgesetz schon deshalb rechtwidrig sein soll, weil diese zum einen Kabotagefahrten auf einen europarechtswidrig kurzen Zeitraum einschränken und zum anderen sich diese auf das gesamte Transportunternehmen und nicht auf das jeweilige Transportfahrzeug beziehen, wie dies die Bf in ihrer Beschwerde behauptet bzw. als (dem EuGH vorzutragende) Zweifelsfrage aufwirft, ist nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates deshalb nicht klärungsbedürftig, weil eine derartige zeitliche Begrenzung sowohl nach dem Wortlaut des Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO als auch nach dem einschlägigen Schrifttum als zulässige Regulierung des Marktzugangs in Bezug auf den gewerblichen Einsatz von Straßenbeförderungsmitteln zu Kabotagefahrten anzusehen ist. (Dazu wird insbesondere auf Henke in Witte, Rz. 3 zu Art.140 ("In bestimmten Fällen der vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben gem. Art.141 werden kürzere Verwendungsfristen durch die ZK-DVO festgelegt. Die Ermächtigung hiefür findet sich in Art.140 Abs.2.....Darüber hinaus gelten für bestimmte Beförderungsmittel ebenfalls kürzere Verwendungsfristen....Im Regelfall orientieren sich die Verwendungsfristen ...bei Beförderungsmitteln am jeweiligen Nutzungszweck..."), ferner auf Witte, Rz.15 zu Art.141 ("Neben der Grundregel, dass die Dauer der Verwendung der Zweckerreichung entsprechen darf, ...sind gem. Art.562 lit.b ZK-DVO u.U. spezielle Fristenregelungen zu beachten..."), sowie auf Witte, Rz. 12 zu Art.141 ("...Schließlich können ....gewerblich verwendete Fahrzeuge auch im Binnenverkehr eingesetzt werden.....Diese liberale Variante der vorübergehenden Verwendung unter Zulassung der Kabotage ist allerdings in der Lage, die wirtschaftliche Situation des Spediteurs- und Beförderungsgewerbes der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Deshalb müssen bei der Zulassung die geltenden Verkehrsvorschriften, insbesondere über den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, beachtet werden....") hingewiesen.) Daraus folgt, dass die Erlassung von (nationalen) Verkehrsvorschriften über Marktzugang und Durchführung von Kabotagefahrten, wie insbesondere hier das Güterbeförderungsgesetz und die Kabotagekontrollverordnung, in welcher auch entsprechende Verwendungsfristen enthalten sind, nicht nur zulässig ist, sondern dass darüber hinaus bei deren Nichtbeachtung die Voraussetzungen des Art.558 Abs.Abs.1 lit.c ZK-DVO nicht erfüllt sind, was die Entstehung der Eingangsabgabenschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex bewirkt. Im gegenständlichen Fall ist die Einhaltung der im § 7 Abs.2 Z.2 Güterbeförderungsgesetz normierten Frist aber ohnehin nicht streitgegenständlich und kann somit die in Bezug auf dieser Frist aufgeworfene Frage als nicht anlassbezogen auch nicht dem EuGH vorgetragen werden. Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang weiters die Behauptung der Bf, die Kabotagebeschränkungen würden sich auf das gesamte Transportunternehmen, nicht aber auf das jeweilige Transportfahrzeug beziehen: So ist im (bereits oben zitierten) § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz insbesondere davon die Rede, dass die für Kabotagetätigkeiten eingesetzten Fahrzeuge das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen haben, ferner dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom BMVIT ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird und weiters dass der Lenker bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen hat. Aber auch die dazu erlassene Kabotagekontrollverordnung nimmt in ihren Regelungen über die Handhabung der Kontrollblätter (§ 3 Abs.2) ausdrücklich auf das jeweilige Fahrzeug Bezug, wenn es darin anordnet: "Auf dem Kontrollblatt sind einzutragen:...das Kennzeichen des Fahrzeuges, mit dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt wird; ...das Datum, an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit begonnen wird;...das Datum, an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit beendet wird;...das Datum der Ausreise des Fahrzeuges aus Österreich....". Wird diesen Anordnungen Folge geleistet, ist jedes Fahrzeug, welches zu Kabotagetätigkeit verwendet wird, individuell bestimmbar (identifiziert) und steht allein schon nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen außer Zweifel, dass die (zeitlichen) Verwendungsbeschränkungen bei Kabotagetätigkeiten sich nur auf das jeweilige hiefür eingesetzte Fahrzeug (und nicht auf das Transportunternehmen, das dieses Fahrzeug zu derartigen Tätigkeit einsetzt) beziehen können.

Was die von der Bf schließlich aufgeworfene, nach deren Anregung ebenfalls an den EuGH heranzutragende Frage, ob der Artikel 204 Abs.1 letzter Teilsatz ("...es sei denn,...") verwirklicht werde, wenn ein Güterbeförderungsunternehmen fristgerecht die Ausstellung eines nationalen Kontrollblattes beantragt, auf dessen Ausstellung es einen Rechtsanspruch hatte, dieses vom Ministerium dann aber nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt erhalten hat, wobei bei Verwendung dieses Kontrollblattes keine Ausfuhrabgaben angefallen wären, anlangt, wird zum einen auf die oben bereits geschilderte Aktenlage (bezüglich der Tatsache, dass im vorliegenden Fall seitens der Bf eine den Erfordernissen des § 2 Abs.1 Kabotagekontrollverordnung entsprechende Anforderung von Kontrollblättern beim BMVIT tatsächlich nicht erfolgt ist) verwiesen, zum anderen wird dazu festgehalten, dass die Beantwortung dieser Frage deshalb für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren als irrelevant angesehen werden muss, weil es ohnedies keinen Einfluss auf die im gegenständlichen Verfahren ausschließlich entscheidungsrelevante Beurteilung des Umstandes hätte, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ein eine Zollschuld auslösender Tatbestand verwirklicht worden ist oder nicht (siehe dazu Ritz, Bundesabgabenordnung, Linde-Verlag, Rz. 3 zu § 232 "Sicherstellungsaufträge setzen voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Dieser Zeitpunkt wird von hA mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs gleichgesetzt..."), zumal die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Art.859 ZK-DVO der Bestimmung des Art.860 ZK-DVO zufolge stets erst nachträglich (d.h. nach dem Zeitpunkt der Verwirklichung eines im Art. 204 Abs.1 Zollkodex normierten Tatbestandes) festgestellt werden kann, sodass im beurteilungsrelevanten Zeitpunkt jedenfalls von der Zollschuldentstehung auszugehen ist (siehe dazu auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Linde-Verlag, Rz.11 zu § 232 "...Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren..., somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen...").

Ausdrücklich klargestellt erscheint die vom Unabhängigen Finanzsenat in gegenständlicher Berufungsentscheidung eingenommene Rechtsposition auch im Erkenntnis des : Darnach sind laut § 2 Abs.1 ZollR-DG bei der Erhebung von Eingangsabgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden, soweit nicht Bestimmungen des Zollrechts der Gemeinschaften entgegenstehen. Das Zollrecht der Gemeinschaften, so das genannte Höchstgericht, enthält indes keinerlei Regelungen, die der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO entgegenstehen.

Der Vollständigkeit halber wird zum (trotz entsprechender Rechtsausführungen im Parteivorhalt vom ) in der Vorhaltsbeantwortung vom von der Bf ausdrücklich aufrechterhaltenen "Antrag auf Rückerstattung des erlegten Betrages..." noch festgestellt: Laut Zahlungsbestätigung des Zollamtes Linz Wels vom , Block 003866/Bl.04, ist durch die Bf ein Geldbetrag iHv € 35.280,00 einbezahlt worden, wobei dieser Betrag exakt dem im Sicherstellungsauftrag in Entsprechung des § 232 Abs.2 lit.d BAO genannten Betrag entspricht. Allerdings ist im gegenständlichen Fall gar keine "Einhebung" (iSd § 210 f BAO) erfolgt, sondern vielmehr ein Erlag eines (von der Abgabenbehörde bestimmten) Betrages iSd § 232 Abs.1 BAO (Hinterlegung gem. § 232 Abs.2 lit.d BAO) vorgenommen worden, wodurch die Bf (als Abgabepflichtige) erwirken konnte, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben, also um eine in deren freien Disposition gelegene Handlungsweise. Ein solches Verhalten eines Abgabepflichtigen kann aber durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens (§ 289 BAO) weder "aufgehoben" (wie von der Bf in ihrer Beschwerde wortwörtlich beantragt) noch (durch Rückerstattung) rückgängig gemacht werden. Zudem wäre eine "Rückerstattung" des "eingehobenen" Betrages zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb nicht (mehr) möglich, weil dieser laut (rechtskräftigem, an die Bf gerichteten) Abgabenbescheid des Zollamtes Linz Wels vom zu Zl.520000/90639/03/2007- im übrigen von dieser unwidersprochen- von der Zollkasse des Zollamtes Linz Wels bereits zur Abdeckung der ihr gegenüber entstandenen (und ihr mit diesem gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilten) Eingangsabgabenschuld herangezogen und zugunsten der Abgabenkontonummer 012.3456 verbucht worden ist.

Über die gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 860 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 7 Abs. 2 Z 2 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
§ 2 KKV, Kabotagekontrollverordnung, BGBl. II Nr. 132/2007
§ 3 KKV, Kabotagekontrollverordnung, BGBl. II Nr. 132/2007
Schlagworte
Binnenverkehr
Sicherstellungsauftrag
Sofortmaßnahme
Zollschuldentstehungstatbestand
vorübergehende Verwendung
Beförderungsmittel
gewerbliche Verwendung
Zollgebiet
Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen
Kabotagekontrollverordnung
Kabotage
Güterkraftverkehr
Kontrollblatt
Pflichten aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung
Verfehlungen
Transportunternehmen als Inhaberin des Zollverfahrens
Vorfrage
Verkehrsvorschriften über Marktzugang und Durchführung von Kabotagefahrten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at