Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 10.10.2012, RV/0655-G/08

Investitionszuwachsprämie nur für langfristig dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0655-G/08-RS1
Eine Investitionszuwachsprämie steht nur zu, wenn eine langfristige Zuordnung des prämienbegünstigten Wirtschaftsgutes zum Betrieb der Antragstellerin geplant ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Antragstellerin eine Maschine speziell für die Bedürfnisse ihrer Schwestergesellschaft herstellt, die Maschine zunächst für elf Monate nicht fremdverhaltenskonform an die Schwestergesellschaft vermietet und danach an diese verkauft. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist unter diesen Bedingungen das Wirtschaftsgut bereits ab Übergabe der Schwestergesellschaft zuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder HR Dr. Jutta Mayer-Rieckh, Dr. Christian Haid und Dr. Wolfgang Bartosch über die Berufung Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2003 nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, II. Stock, Zimmernummer 244, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (=Bw.) machte im Jahr 2003 für die Herstellung einer speziellen Schweißmaschine =(kurz SM) eine Investitionszuwachsprämie (=IZP) in Höhe von 64.103,57 Euro geltend. Die IZP 2003 wurde der Bw. antragsgemäß auf ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Bw. stelle laut eigenen Angaben derartige SM nur über Auftrag und speziell nach den Bedürfnissen des Auftraggebers her.

Die Bw. aktivierte die gegenständliche SM mit Herstellungskosten in Höhe von 1.890.000 Euro am . In der Folge sei die SM an die Schwestergesellschaft der Bw., die V-GmbH (=V-GmbH) um einen monatlichen Mietzins von 16.800 Euro netto vermietet worden. Die Inbetriebnahme der SM sei mit Beginn der Vermietung der SM an die V-GmbH erfolgt. Nach elf Monaten und einer Abschreibung der Herstellungskosten von 15%, das sind 1 ½ Jahre bezogen auf eine ND von 10 Jahren verkaufte die Bw. am die SM an ihre Schwester die V-GmbH um 2.000.000 Euro netto.

Die V-GmbH als Erwerberin setzte eine ND von 9 Jahren an.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die SM der Bw. kürzer als 50% der betriebsgewöhnlichen ND gedient hatte, weshalb in Anlehnung an VwGH 20.04.006, 2005/15/0156 die für die Zuerkennung der IZP erforderliche langfriste Widmung für den Betrieb nicht erfüllt worden sei.

In der Folge setzte das Finanzamt die IZP 2003 mit dem angefochtenen Bescheid vom mit Null fest.

Die Bw. brachte mit Eingabe vom gegen diesen Festsetzungsbescheid Berufung ein und begehrte die beantragte IZP in voller Höhe von 64.103,57 Euro festzusetzen.

Die Bw. führte aus, dass die V-GmbH den Ankauf der SM nach einer Mietdauer von nur 11 Monaten betrieben habe. Im Zeitpunkt der Aktivierung sei die Bw. von einer Vermietung über einen längeren Zeitraum ausgegangen.

Die Maschine habe ganz den betriebsinternen Anforderungen der Mieterin entsprochen, weshalb diese den Entschluss gefasst habe, diese zu erwerben. Der Kaufentschluss der Mieterin resultiere aus einem überaus erfolgreichen Geschäftsverlauf im Jahr 2004 und der damit verbundenen Verbesserung der Liquidität.

§ 108e EStG 1988 ordne nur an, dass die Wirtschaftsgüter, für welche eine IZP beantragt werden, im Wege der Absetzung für Abnützung (=AfA) abgeschrieben werden müssten. Das Gesetz ordne aber nicht an, dass die Begünstigung von einer bestimmten Behaltedauer abhänge.

Aus dem Erkenntnis 2005/15/0156 sei nicht abzuleiten, dass die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter mehr als die Hälfte der ND im Wege der AfA abgeschrieben werden müssen.

Das Finanzamt richtete mit Vorhalt vom einige die Berufung ergänzende Fragen an die Bw.

Die Bw. beantwortete das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes mit Vorhaltbeantwortung vom und führte darin Nachstehendes aus: -Sowohl die Mietvereinbarung als auch der nachfolgende Kaufvertrag seien mündlich abgeschlossen worden. Schriftliche Ausfertigungen lägen nicht vor.

Schriftliche Ausfertigungen seien nicht erforderlich gewesen, da die V-GmbH die Schwestergesellschaft der Bw.sei und beide Gesellschaften in Personalunion vom Geschäftsführer RT (=RT) geleitet würden.

Man habe über diese Vorgänge betreffend die SM nur Aktenvermerke angefertigt.

Über den Entschluss zum Bau der SM für den Betrieb der V-GmbH sei am ein Aktenvermerk aufgesetzt worden. Aus diesem Aktenvermerk gehe bereits die beabsichtigte anschließende Vermietung hervor. Die Bw. legte der Vorhaltbeantwortung Aktenvermerke, welche den Briefkopf der Bw. aufweisen und die Geschehnisse betreffend die SM dokumentieren sollen, in Kopie bei.

-Aktenvermerk vom : Danach entsprach eine im Betrieb der V-GmbH eingesetzte SM Anlage nicht mehr den Anforderungen der V-GmbH. Da es möglicherweise Interessenten für diese Maschine gäbe, sollte diese durch eine neue, speziell für die V-GmbH angepasste SM ersetzt werden.

Da die V-GmbH diese Maschine aus damaliger Sicht nicht finanzieren habe können, sei die SM nach Übernahme durch die V-GmbH an diese zu vermieten.

-Aktenvermerk vom .

Die SM sei in der 26. Kalenderwoche auszuliefern. Nach Abschluss der Montagearbeiten (voraussichtlich im September) und Abnahme durch die V-GmbH sei die Anlage bei der Bw. zu aktivieren und an die V-GmbH Miete zu verrechnen.

Die Montagearbeiten hätten schließlich aber bis gedauert.

-Aktenvermerk vom :

Die Nettomiete betrage monatlich 16.800 Euro und sei ab November 2003 an die V-GmbH zu verrechnen."

-Unter Punkt 3) der Vorhaltbeantwortung vom verweist die Bw. auf eine "Kommission" vom , wonach die SM speziell für den Kunden V-GmbH mit bestimmten Spezifikationen ausgeschrieben worden sei.

Die spätere Veräußerung der SM an die V-GmbH habe der Bw. zur Verbesserung ihrer Liquidität gedient. Für die V-GmbH sei die Anschaffung der Maschine wegen der hohen AfA betriebswirtschaftlich vorteilhafter als die Miete gewesen.

Der willensbildende Prozess des Verkaufs sei durch die Umsatzsteuervoranmeldungen beider Gesellschaften, durch die Aktivierung der SM im Anlageverzeichnis der V-GmbH sowie durch den Ausweis in den Jahresabschlüssen 2004 nach außen manifestiert worden.

Laut beigelegtem Kommissionspapier mit der Nummer K 34590 M wurde die V-GmbH als Kunde und deren Standort als Lieferort angeführt.

-Die Frage 6) des Vorhaltes, wie der Kaufpreis entrichtet worden sei, beantwortete die Bw. nicht. Sie antwortete lediglich, dass der Kaufpreis am beglichen worden sei. Eine Anrechnung der entrichteten Mieten sei nicht erfolgt.

-Auf die Frage 8) des Vorhaltes nach Beweisen und Indizien für den Nachweis der geplanten Langfristigkeit der Investition, antwortete die Bw., dass die V-GmbH drei große SM besitze, die eine Jahresleistung von rund 100.000 Tonnen BSG produzierten. Die strittige SM leiste 25.000 Tonnen pro Jahr. In Anbetracht dieses bedeutenden Anteils an der Jahresproduktion der Schwestergesellschaft, der nachhaltig beibehalten werden sollte, sei von vorneherein der langfristige Einsatz der SM bei der Bw. geplant gewesen. Der Verkauf nach elf Monaten ändere nichts an dieser Betrachtung.

Über Auftrag des UFS wurden durch die Betriebsprüfung am ergänzende Fragen an die Bw. herangetragen.

Mit Eingabe vom äußerte sich die Bw. wie folgt:

a) Auf die Frage, ob sie auch an andere Kunden Maschinen vermiete, gab die Bw. an, dass sie in den Jahren 2001 bis 2004 auch an die DPGmbH (=PHGmbH) eine SM vermietet habe.

De facto (bis auf geringe Mengen) seien die zur Unternehmensgruppe der Bw. gehörenden Gesellschaften V-GmbH und PHGmbH die einzigen Hersteller von BSG in Österreich. Die Bw. habe deshalb nur an Konzerngesellschaften vermietet.

Ihre sonstigen Kunden seien Abnehmer im Ausland. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einbringlichkeit der Lieferforderung vermiete die Bw. keine Maschinen an ausländische Kunden.

Die Konzernverflechtung stellt sich laut Firmenbuch wie folgt dar:

Die Gesellschafter der PHGmbH sind die V-GmbH und die MHGmbH (=MHGmbH). Die Gesellschafter der MHGmbH sind wiederum die Bw. und die V-GmbH sowie Mitglieder der Familie des RT. Geschäftsführer beider Gesellschaften ist ebenfalls RT.

b) Die beiden anderen im Streitzeitraum im Einsatz der V-GmbH gewesenen SM, habe die V-GmbH in den Jahren 2001 und 2002 angeschafft.

c) Der mündliche MV mit der V-GmbH habe keine Kündigungsgründe, keine Kündigungsfrist, keine Vereinbarungen für den Fall des Ausscheidens der Mieterin und keine Absicherungen der Vertragspartner enthalten. Es habe keine detaillierten Vereinbarungen des auf die Laufzeit der Nutzungsdauer abgeschlossenen Mietverhältnisses gegeben, da sich solche auf Grund der verantwortungsvollen Führung beider Gesellschaften durch RT in Personalunion erübrigt hätten. Eine gewissenhafte Geschäftsführung beider Gesellschaften hatte die Interessen beider Gesellschaften bestmöglich zu wahren. Eine Absicherung der V-GmbH und die Festlegung von Kündigungsvereinbarungen seien daher nicht erforderlich gewesen. Dies zeige sich gerade im Umstand des Verkaufes der SM an die V-GmbH.

Der Verkauf der SM sei beiden Gesellschaften dienlich gewesen. Der Bw. durch Verbesserung ihrer Liquidität und der V-GmbH durch Einsparung von Kosten. Der Verkauf der SM sei eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gewesen, die im Zeitpunkt der Herstellung keineswegs vorhersehbar gewesen sei und liege darin eine Unwägbarkeit im Sinne von VwGH 2008/13/0246.

Die Grundlagen der Mietzinsbildungen und des Verkaufspreises gab die Bw. jedoch nicht bekannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine von der Bw. im Jahr 2003 hergestellte SM langfristig ihrem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen bestimmt war und ihr dafür eine Investitionszuwachsprämie zustand.

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 konnte für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung für die (im Jahr 2004 ausgelaufene) Investitionszuwachsprämie war, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt wurden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter waren nach § 108e Abs. 2 erster Satz EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG 1988 vermitteln, wenn sie dazu gewidmet sind, über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen, weil nur in einem solchen Fall von einer Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann (, , 2009/15/0139, mit Verweis auf ). Wirtschaftsgüter, die die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindest einen größeren Zeitraum davon dem Geschäftsbetrieb dienen (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, Tz. 348), erfüllen diese Voraussetzungen.

Aus dem Zweck der Bestimmung (Ankurbelung der betrieblichen Investitionstätigkeit) ergebe sich aber, dass die Prämie auch zustehe, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (vgl. z.B. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 108e Tz 3 "Behaltefrist", sowie RdW 2012/244, 238).

Ein auf Grund von Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes sei kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit komme es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat ().

Im Berufungsfall steht fest, dass die Bw. eine SM für den Betrieb ihrer Schwestergesellschaft, die V-GmbH, herstellte. Die Maschine wurde speziell nach den Anforderungen und für den Betrieb der V-GmbH hergestellt. Die Maschine wurde am an die V-GmbH ausgeliefert und dort montiert. Die Montagearbeiten dauerten bis . Dieses Datum ist gleichzeitig der Übergabetermin.

Die Bw. aktivierte die Maschine bei sich als Anlagevermögen und machte dafür die IZP 2003 geltend. Die Bw. behauptet, dass sie diese Maschine an die V-GmbH vermietet habe.

Das Mietverhältnis sei bereits nach elf Monaten beendet worden und die SM an die ursprüngliche Mieterin verkauft worden.

Da die Bw. und die V-GmbH gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, ist zu untersuchen, ob diese Gestaltung dem Fremdvergleich standhält.

Das behauptete Mietverhältnis wurde laut Bw. nur mündlich abgeschlossen. Die Mietvereinbarung beinhaltete nur das Entgelt und die mit der ND (=10 Jahre) gleichgesetzte Mietdauer. Darüber hinaus wurden keine weiteren Vertragsbedingungen vereinbart.

Auch über die Grundlagen der Mietzinsberechnung und Verkaufspreises verschwieg sich die Bw.

Nach elf Monaten habe die Bw. aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen beider Unternehmen und weil die Maschine den Anforderungen der V-GmbH entsprach, die SM an die V-GmbH um 2 Millionen Euro netto verkauft.

Grundsätzlich steht es jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmöglichste Erfolg bei geringster gesetzlich vorgesehener Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht grundsätzlich durch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 gezogen (Ritz, BAO³, § 22 Tz 1).

Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Die materiellrechtliche Vorschrift des § 21 BAO wird durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 115 Abs. 1 und 3 BAO ergänzt, die besagen, dass die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Dr. Gertrude Langheinrich, Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts, Finanzjournal 1998, Seite 86).

In Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze des § 21 BAO haben Lehre und Rechtsprechung für Verträge zwischen nahen Angehörigen (dies gilt auch für verbundene Gesellschaften) verschiedene Kriterien entwickelt, deren Vorliegen einen gewissen Ausgleich der in diesem Bereich in der Regel fehlenden Interessensgegensätze zwischen den Geschäftspartnern gewährleisten soll. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es idR an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick auf diesen fehlenden Interessengegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung zulassen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 44).

Um auszuschließen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen tatsächlich nicht primär durch das familiäre (gesellschaftsrechtliche) Naheverhältnis veranlasst ist, setzt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen demnach voraus, dass sie

-nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,

-einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

-einem Fremdvergleich standhalten, d.h., dass sie auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (u.a. ).

Diese Kriterien kommen im Rahmen der Beweiswürdigung dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt von behaupteten, vertraglichen Gestaltungen bestehen und finden ihre Anwendungen auch bei Nahebeziehungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen ( , Doralt, EStG8, § 2, Tz 158ff.).

Die Bw. und die V-GmbH stehen unbestritten in einem gesellschaftsrechtlichen Naheverhältnis zueinander.

Die V-GmbH als Herstellerin von BSG benötigte wegen ihrer hohen Auslastung und den damit verbundenen höheren Kapazitätsanforderungen eine neue SM.

Laut dem von der Bw. vorgelegten Kommissionspapier vom schien die V-GmbH als Kundin auf und wurden in diesem Papier die Spezifikationen für die Anforderungen der V-GmbH festgelegt. Lieferort war das Unternehmen der V-GmbH.

Die Bw. fertigte die SM speziell nach den Bedürfnissen der V-GmbH und deren gestiegenen Anforderungen an.

Auch in allen anderen Fällen stellt Bw. SM speziell nach den individuellen Anforderungen ihrer Kunden her. Will ein Kunde eine SM weiterverkaufen, müssen üblicherweise Umbauten für Zwecke des neuen Käufers vorgenommen werden.

Die Bw. stellt im Allgemeinen Maschinen und technische Anlagen für den Verkauf her und sind diese daher ihrem Umlaufvermögen zuzuordnen. Die einzigen bekannten Maschinenvermietungen der Bw. sind die strittige Vermietung an die die V-GmbH und eine Vermietung an ein weiteres Konzernunternehmen. Mit fremden Dritten bestehen keine Mietverhältnisse und können diese die Produkte der Bw. ausschließlich als Käufer nutzen.

Auch die V-GmbH hatte die beiden anderen im Streitjahr eingesetzten SM in den Jahren 2001 und 2002 von der Bw. gekauft.

Mit dem Mietentgelt von monatlich 16.800 Euro netto (=jährlich 196.800 Euro) konnte die Bw. im Hinblick auf Herstellungskosten in Höhe von rund 1,9 Millionen Euro und eine ND von 10 Jahren gerade die AfA decken. Eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals und ein Gewinnaufschlag sind damit nicht abgegolten.

Schon das behauptete Mietentgelt von monatlich 16.800 Euro netto hält dem Fremdvergleich nicht stand.

Weiters entspricht das behauptete Mietverhältnis mangels Schriftlichkeit der äußeren Form nach nicht dem Fremdvergleich. Es ist unter Fremden völlig unüblich, dass über eine langfristige Vermietung einer Maschine mit Herstellungskosten von rund 1,9 Millionen Euro netto und einem Mietentgelt von monatlich 16.800 Euro netto keine schriftliche Vertragsurkunde ausgefertigt wird.

Darüber hinaus gab es laut Auskunft der Bw. keine Vereinbarungen über Auflösungs- oder Kündigungsgründe, die Kündigungsfrist, Gewährleistungsansprüche, Wartungs- und Pflegeverpflichtungen, Servicekosten, Zusammensetzung der Gesamtmiete, Betriebsstunden, Schadenersatz bei Rückgabe, Haftungsübernahmen, Indexanpassungen, Zahlungsverzug, Funktionsfähigkeit etc.

Ein Mietvertrag über eine Maschine mit Herstellungskosten von rund 1,9 Millionen Euro, die eine wesentliche Produktionsgrundlage der Mieterin darstellt, enthält im üblichen Geschäftsleben diese grundlegenden Regelungen.

Der strittige MV hält danach auch inhaltlich nicht dem Fremdvergleich stand.

Gerade die Identität des Geschäftsführers und die Konzernverflechtungen bedürfen klarer, schriftlicher und nach Außen in Erscheinung tretender Vereinbarungen. Fehlt ein derartiges Korsett, können Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften willkürlich je nach steuerlicher Wirkung gestaltet werden.

Die Aufnahme der Maschine in das Anlageverzeichnis und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht geeignet, ein Mietverhältnis nachzuweisen.

Da die SM speziell für die Ansprüche der V-GmbH angefertigt wurde, ist es auch keine Besonderheit, dass die SM den Anforderungen der V-GmbH entsprochen hat. Auch für die Weiterführung des behaupteten Mietverhältnisses wäre dies wohl Bedingung gewesen. Die Entscheidung für die Herstellung der SM wurde gerade deshalb gefällt (siehe Aktenvermerk vom ), weil die alte Maschine nicht mehr den Anforderungen der V-GmbH entsprochen hatte.

Warum die V-GmbH eben weil die gewünschten Erfolge durch den Einsatz der neuen SM eingetreten sind, schon nach elf Monaten das behauptete Mietverhältnis auflösen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Ein Kauf auf Probe wurde nicht behauptet und würde gerade ein solcher gegen die Zugehörigkeit der SM zum Anlagevermögen der Bw. sprechen.

Bei einem fremdüblichen Mietverhältnis machen Vertragspartner ihre Entscheidungen wohl nicht von der jeweilige Liquiditätssituation des anderen Vertragspartners abhängig machen. Derartige Vorgänge sind nur im Konzernverbund und auf Grund der von der Bw. dargestellten Personalunion des Geschäftsführers möglich.

Die Bw. bringt vor, dass dem Verkauf der SM nach nur elfmonatiger Vermietung ein konzerninterner Liquiditätsausgleich zu Grunde gelegen sei. Diese Ausführungen der Bw. können kein unvorhersehbares Ereignis (Unwägbarkeit), auf Grund dessen die Bw. die SM nach kurzer Betriebszugehörigkeit verkaufen musste, nachweisen. In dem von der Bw. zitierten Erkenntnis 2008/13/0246 brachte der VwGH zum Ausdruck, dass es für die IZP nicht schädlich sei, wenn ein Wirtschaftsgut, das dem Anlagevermögen zugeordnet war, wegen Unbrauchbarbarkeit vorzeitig ausscheidet. Eine derartige Unwägbarkeit liegt im Berufungsfall aber nicht vor. Im Berufungsfall entsprach nach Angaben der Bw. das Wirtschaftsgut allen Anforderungen der V-GmbH. Der Verkauf der SM erfolgte weder wegen Auswirkungen höherer Gewalt noch wegen Unbrauchbarkeit der SM.

Die V-GmbH habe laut Bw. vielmehr mit der neuen SM eine höhere Auslastung und dadurch auch höhere Einnahmen erzielen können. Der Liquiditätsanstieg bei der V-GmbH ergibt sich logischerweise aus der mit der neuen SM erreichten höheren Produktivität und ist nichts Unvorhersehbares.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, worin die behauptete Kostenersparnis der V-GmbH durch den Erwerb der SM im Jahr 2004 um einen Kaufpreis von 2.000.000 Euro netto (ND 9 Jahre) lag. Hatte doch die V-GmbH nur eine monatliche, nicht wertgesicherte, auslastungsunabhängige Miete (obwohl laut Bw. in mehreren Schichten gearbeitet wurde) von monatlich 16.800 Euro netto zu leisten. Abgesehen davon ist eine Kostensenkung bei der V-GmbH für die Beurteilung des Anspruchs der Bw. auf Zuerkennung der IZP völlig unmaßgeblich.

Das behauptete Mietverhältnis hat keine fremdübliche Außenwirkung entfaltet. Es hält - wie dargelegt - wederinhaltlich noch nach der äußeren Form dem Fremdvergleich stand.

Steuerlich wird das strittige Mietverhältnis folglich nicht anerkannt.

Der Bw. ist mit ihrem Vorbringen der Nachweis der beabsichtigten langfristigen Zuordnung der SM zu ihrem Anlagevermögen und der unvorhersehbaren Notwendigkeit des Verkaufes der SM nach 11 Monaten nicht gelungen.

Die Bw. erzeugt üblicherweise technische Anlagen und Maschinen für den Verkauf. Ihre Erzeugnisse wie auch die gegenständliche SM gehören zum Umlaufvermögen ihres Betriebes.

Es ist offensichtlich, dass die SM im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) von Anfang an für den Verkauf an die V-GmbH und nicht als Anlagevermögen der Bw. bestimmt war. Der Bw. ist hinsichtlich der SM kein Anspruch auf Zuerkennung der IZP erwachsen, da die SM der Bw. nicht als Anlagegut diente und auch nicht zu dienen bestimmt war.

Selbst bei Anerkennung des Mietverhältnisses - wovon der UFS allerdings nicht ausgeht - könnte im Hinblick auf , , 2009/15/0139, mit Verweis auf , mangels Unwägbarkeiten, die zum Ausscheiden der SM nach 11 Monaten geführt haben, die beantragte IZP nicht gewährt werden.

Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108e Abs. 2 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fremdvergleich
Mietvertrag
Mietverhältnis
Anlagevermögen
Betriebsvermögen
wirtschaftliche Betrachtung
Unwägbarkeiten
Umlaufvermögen
Nutzungsdauer
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at