Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 10.03.2008, RV/0118-K/06

1) Zurückweisung einer Berufung gegen die Versäumung einer Frist 2) Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3) Vernichtung des ergangenen Bescheides auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung (ex lege-Wirkung) 4) Unzulässigkeit des Rechtsmittels

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0118-K/06-RS1
Ein der Erledigung in der Sache entgegenstehendes formalgesetzliches Hindernis liegt vor, wenn der angefochtene Bescheid (etwa nach Aufhebung im Verfahren nach den § 294, 299f, 303) nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; diesfalls ist die Behörde verpflichtet, durch Zurückweisung zu entscheiden.
RV/0118-K/06-RS2
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach § 308 BAO wird bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. Einer ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung bedarf es nicht. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung etwa wegen Versäumung der Frist erlassener Zurückweisungsbescheid tritt ex lege außer Kraft.
RV/0118-K/06-RS3
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 in den vorigen Stand ist der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes ex lege außer Kraft getreten und gehört dem Rechtsbestand nicht mehr an. Die dagegen erhobene Berufung ist daher unzulässig (geworden) und wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag.I.GG, Übersetzerin, geb. xy, G, TStr.19, vertreten durch Mag. Margit Kobanitsch, Steuerberaterin, 1160 Wien, Thaliastraße 96/8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vom betreffend Zurückweisung der Berufungen (§ 273 BAO) gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mag.I.GG (in der Folge Bw.) bezog in den Jahren 2003 und 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund ihrer Tätigkeit beim Magistrat der Stadt Wien (2003) bzw. ihrer Tätigkeit im Bundesdienst (2004) und bezog Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Übersetzerin.

Die mit Bescheiden vom und abgeschlossenen Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 (denen lediglich die nichtselbständigen Einkünfte der Bw. zu Grunde gelegt wurden) wurden mit Bescheiden vom wegen hervorgekommener Honorare beim BFI wieder aufgenommen und ergaben sich daraus jeweils Nachzahlungen an Einkommensteuer.

Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom erhob die Bw. Berufung gegen die Bescheide vom und begehrte darin die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der Bw. angefallenen Aufwendungen.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 (wegen verspäteter Einbringung der Berufung) gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück.

Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom erhob die Bw. Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide vom und erhob in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung der Verfahren in den vorigen Stand nach § 308 BAO. Es sei mit Eingabe vom ein Fristverlängerungsansuchen bis gestellt und das Rechtsmittel am , somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Fristversäumnis liege kein grobes Verschulden zu Grunde und sei von der Bewilligung des Fristverlängerungsantrages ausgegangen worden.

Der Antrag der Bw. nach § 308 BAO wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Einer Berufung gegen den Abweisungsbescheid gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom Folge und bewilligte die Wiedereinsetzung der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 in den vorigen Stand.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Ein der Erledigung in der Sache entgegenstehendes formalgesetzliches Hindernis liegt dann vor, wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt. Die Behörde ist diesfalls verpflichtet, durch Zurückweisung zu entscheiden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1428/66 A); dasselbe gilt, wenn der angefochtene Bescheid (etwa nach Aufhebung im Verfahren nach den §§ 294 f, 299, 303) im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/14/0153, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2683f).

Gemäß § 310 Abs. 3 BAO tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Dem § 310 Abs. 3 erster Satz zufolge wird durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden; einer ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung bedarf es nicht. Daher tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung etwa ein wegen Versäumung der Frist erlassener Zurückweisungsbescheid ex lege außer Kraft (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/95/0235, und vom , Zl. 96/21/0574, sowie Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, TZ 2 zu § 310).

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 in den vorigen Stand mittels Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom ist der (wegen nicht fristgerechter Einbringung der Berufung ergangene) Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom ex lege außer Kraft getreten. Dieser gehört daher dem Rechtsbestand nicht mehr an. Die dagegen erhobene Berufung ist daher unzulässig (geworden). Sie war daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung einer Berufung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
rückwirkendes Außerkrafttreten des Zurückweisungsbescheides
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at